Einführung, Grundlagen, Grundsätze Flashcards

(9 cards)

1
Q

Wie ist die Stellung der Richter innerhalb der Staatsorgane?

A

Die Richter sind unabhängig, also nicht an Weisungen gebunden gem Art 87 B-VG und sie sind nicht an Präjudizien gebunden. Ausgenommen davon sind Justizverwaltungssachen (allgemeine öffentliche Verwaltung).

Sie sind unverletzbar gem Art 88 B-VG, die Richter können also nicht einfach so versetzt werden, außer er verletzt seine Dienstpflichten oder die Gerichtsorganisation erfordert es.

Und er ist unabsetzbar gem Art 88 B-VG, erst mit 65 kann er in den Ruhestand versetzt werden oder in bestimmten Fällen aufgrund eines richterlichen Erkenntnisses.

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2
Q

Was ist die Besonderheit bei der Justizverwaltung?

A

Die Justiuverwaltung ist eine durch den Richter ausgeübte ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zugehörige Tätigkeit. Gehört eigentlich zur öffentlichen Verwaltung und wird den Gerichten zugewiesen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebes, Personalangelegenheitem, Organisation und Haushalt).

Richter unterliegen dabei Weisungen, da die Tätigkeit nicht zur Judikative gehört, also auch keine richterliche Unabhängigkeit.

Bei der Gerichtsverwaltung ist es anders, dabei ist entscheiden ob die Justizverwaltungssache von einer Kommission oder einem Senat oder von einem Einzelrichter erledigt wird, bei ersterem ist man nicht weisungsgebunden, sonst schon.

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3
Q

Was ist der Justizgewährungsanspruch?

A

Dabei handelt es sich um ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen gegen den Staat auf Entscheidung seines Privatrechtsstreites gem Art 6 EMRK um zu vermeiden, dass es willkürlich ist, wer Rechtsschutz erhält oder nicht.

Die Bürger haben ein Selbsthilfeverbot, der Staat verfügt über das Rechtsdurchsetzungsmonopol, weshalb die Bürger einen Anspruch auf Gewährleistung des Rechtsschutzes haben. Dabei ist die Abgrenzung von Privatem und Öffentlichem Recht wichtig.

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4
Q

Was ist der Dispositionsgrundsatz?

A

Dieser gilt im Zivilprozessrecht, die Parteien können also über die Einleitung, den Gegenstand und zum Teil über das Ende des Verfahrens bestimmen.

Verfahren können nur mit Klage einer Partei eingeleitet werden, die Parteien bestimmen worüber der Prozess geführt wird, das Gericht ist an die Anträge der Partei gebunden gem § 405 ZPO, die Parteien können über den Streitgegenstand disponieren, also einen Vergleich abschließen, Ansprüche anerkennen, darauf verzichten, eine Ruhevereinbarung abschließen oder die Klage zurücknehmen oder einschränken.

Auf das Ende des Verfahrens haben die Parteien Einfluss durch einen Vergleichsabschluss, Klagszurücknahme, Ruhen des Verfahrens durch Vereinbarung.

Nachteile: Die Entscheidungsgewalt des Gerichts wird eingeschränkt. Das Gericht kann einer Partei nicht zusprechen was sie nicht beantragt hat und die Überprüfungsmnöglichkeiten im Zuge der Rechtsmittel ist beschränkt auf die Rechtsmittelanträge der Parteien.

Im Gegensatz dazu gibt es die Offizialmaxime, also eine amtswegige Verfahrenseinleitung und Bestimmung des Streitgegenstandes (manche Außerstreitverfahren, Strafprozesse, Verwaltungsverfahren).

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5
Q

Was gilt beim Untersuchungsgrundsatz im streitigen Verfahren?

A

Dies betrifft die Stoffsammlung, sie obliegt dem Gericht weshalb der Untersuchungsgrundsatz gilt, wenn sie den Parteien obliegt, dann spricht man vom Verhandlungsgrundsatz, das Gericht kann dann von Amts wegen garnichts untersuchen.

Beim Untersuchungsgrundsatz geht es darum von Amts wegen die materielle Wahrheit herauszufinden, die Anträge der Parteien sollen nur als Anregung dienen. Beim Verhandlungsgrundsatz würde eine strenge Bindung der Gerichte an das Parteivorbringen bestehen.

In Österreich gilt beim Zivilprozess der abgeschwächte Untersuchunsgrundsatz, Gericht und Parteien tragen die Entscheidungsgrundlage zusammen, wobei die Initiative bei den Parteien liegt die eine Behauptungs- und Beweislast trifft und die einer Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht unterliegen.

Das Gericht kann den wahren Sachverhalt dabei durch Fragen oder amtswegige Beweisaufnehme ermitteln. Urkunden und Zeugenaussagen sind aber ausgeschlossen wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen.

Der reine Untersuchungsgrundsatz gilt immer dann wenn das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, also im Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren oder Ehenichtigkeitsverfahren.

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6
Q

Die Parteien bringen verschiedene Dinge vor, inwieweit ist das Gericht daran gebunden?

A

Grundsätzlich gilt die freie Beweiswüdigung, das Gericht hat also die beiden Aussagen zu bewerten ob diese die Wahrheit beweisen oder nicht, wobei es keine Bindnung an Beweisregeln gibt. Es ist zu entscheiden wer glaubwürdiger ist. Aufgrund des abgeschwächten Untersuchungsgrundsatzes kann der Richter auch amtswegig beweise aufnehmen wenn er unsicher ist wer die Wahrheit sagt.

Bei Außerstreitstellungen (Geständnisse) ist man daran gebunden, außer das Gegenteil ist allgemein bekannt oder im Zuge der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden oder wenn es allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widersprich oder wenn das Gericht die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen prüfen muss. Die hL widerspricht dem

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7
Q

Was ist die sukzessive Kompetenz?

A

Grundsätzlich gilt, dass die Justiz komplett von der Verwaltung getrennt ist gem Art 94 B-VG. Eine Behörde darf also nicht gleichzeitig ein Gericht sein und es darf keinen Rechtsmittelzug von Gerichten zu Verwaltungsbehörden geben.

Die sukzessive Kompetenz stellt hier eine Ausnahme dar. Dabei wird nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gericht angerufen wenn mit der Anrufung des Gerichts der Bescheid der Verwaltungsbehörde ex lege außer Kraft tritt, es stellt also kein offizielles Rechtsmittel gegen den Bescheid dar. Dies ist vor allem in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für die in § 65 ASGG genannten Thematiken relevant.

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8
Q

Eine Partei behauptet, dass es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Kaufvertrag handelt, die andere Partei behauptet, es sei ein Schenkungsvertrag. Beide Parteien können allerdings keine Urkunden vorlegen für ihre Behauptungen. Der Richter will diesbezüglich Zeugen einvernehmen, darf er das?

A

Im streitigen Verfahren gilt der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz, der Richter darf also auch von Amts wegen Beweise aufnehmen. Bei Urkunden oder Zeugenbeweisen gibt es aber Einschränkungen. Beide Parteien berufen sich auf eine Urkunde, der Richter kann deren Vorlage auftragen, da die Urkunde aber nicht vorliegt bringt das nichts.

Er kann dazu aber Zeugen einvernehmen, aber wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen kann er es nicht. Urkunden und Zeugenbeweis ist also ausgeschlossen gem § 183 Abs 2 ZPO.

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9
Q

Wie unterscheidet sich der Untersuchungsgrundsatz im streitigen Verfahren von dem im Außerstreitverfahren?

A

Der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz unterscheidet sich vom reinen Untersuchungsgrundsatz primär dadurch, dass es dem Richter nicht gestattet ist von Anfang an ohne Behauptungen der Parteien nach Tatsachen zu forschen.

Ausgangspunkt im Zivilprozess ist die Verhandlungsmaxime, die Parteien müssen also zuerst die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellen und dann entsprechende Beweise anbieten.

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