Organisation und Besetzung der Ordentlichen Zivilgerichte Flashcards
(26 cards)
Wodurch wird im allgemeinen die Unabhängigkeit bzw Unparteilichkeit der Justiz gewährleistet?
Einerseits durch die richterlichen Privilegien (Unabhängigkeit, Weisungsungebundenheit, Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit).
Auch durch die feste Geschäftsverteilung, die Parteien sollen im Vorhinein wissen welcher Richter über ihre Rechtssache entscheiden wird (Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 B-VG). Ein Verstoß würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Von den Parteien sind die Richter durch die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe abgegrenzt. Dadurch verwirklicht sich das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK.
Diese Ablehnungsgründe gelten für:
Berufsrichtern Laienrichter, Rechtspfleger, andere bei Gericht tätige Personen, Sachverständige.
Unterscheidung zwischen Ausgeschlossenheit und Befangenheit?
Ausgeschlossenheit gem § 20 JN, § 537 ZPO:
Dabei liegt eine taxative Aufzählung vor und sie werden durch Selbstmeldung oder Ablehnungsantrag geltend gemacht.
Ihnen kommt absolute Wirkung zu, der Mangel an Objektivität wird also unwiderlegbar vermutet und es kann zu keiner Heilung kommen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens bis RK geltend gemacht werden von Amts wegen oder auf Antrag. Nach RK ist eine Nichtigkeitsklage möglich.
Befangenheit gem § 19 Z 2 JN:
Die Wahrnehmung erfolgt durch Selbstmeldung oder durch Ablehnungsantrag sofort nach Kenntnisnahme.
Sie wirken relativ, es wird also nur ein Zwifel an der Objektivität angenommen. Eine Heilung ist durch rügelose Einlassung möglich. Man muss die Befangenheitsgründe sofort bei Kenntnisnahme geltend machen gem § 21-22 JN.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn der erfolgreich abgelehnte Richter trotzdem entscheidet. Eine Nichtigkeitsklage ist nicht möglich.
Wenn die Partei erst nach Fällung der Entscheidung von dem Grund erfährt dann ist ausnahmsweise ein Antrag zulässig der dann im RM-Verfahren behandelt wird sofern ihm stattgegeben wird.
Über die Ablehnung eines Richters des BG entscheidet immer der Gerichtsvorsteher, außer dieser wird selbst abgelehnt dann der Senat eines übergeordneten GH. Beim GH entscheidet ein Senat des selben GH über die Ablehnung eines Richters gem § 23 JN.
Die Entscheidung über die Ablehnung des Richters erfolgt mit Beschluss. Als RM kann Rekurs erhoben werden gem § 24 Abs 2 JN.
Wenn der Ablehnungsantrag Erfolg hat führt das zur Nichtigerklärung und Neudurchführung des Verfahrens.
Wie sind die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe geltend zu machen?
Es gibt dazu zwei Möglichkeiten, entweder durch Selbstmeldung des Richters oder durch einen Ablehnungsantrag der Parteien.
Beim BG entscheidet der Bezirksvorsteher über die Ablehnung, wenn er selbst abgelehnt werden soll, der Senat eines übergeordneten GH.
Beim GH entscheidet ein Senat des GH gem § 23 JN
Einzubringen ist der Antrag bei dem Gericht dem der Richter angehört.
Gerichtsbesetzung beim OGH
Ist geregelt im OGHG
Normalfall:
Einfacher Senta mit 5 Berufsrichtern außer in Arbeits- und Sozialrechtssachen, 3 Berufsrichter und zwei Laienrichter gem § 11 ASGG
Dreisenat: in formellen Angelegenheiten (Ordination, Delegation)
Verstärkern Senat: In Rechtfragen von erheblicher Bedeutung wenn die Entscheidung ein Abgehen von der ständigen Rsp des OGH bedeutet oder wenn von der zuletzt ergangene Entscheidung eines verstärkten Sentes abgegangen werden soll oder wenn es in dieser Rechtsfrage keine einheitliche Rsp gibt.
Grundsätzlich 11 Berufsrichter, In Arbeits- und Sozialrecchtssachen 7 Berufsrichter und 4 fachkundige Laienrichter.
Wann entscheidet beim LG ein Senat und wann ein Einzelrichter?
Gem § 7a JN entscheidet das LG in erster Instanz grundsätzlich durch einen Einzelrichter. Es kann aber auch eine Entscheidung durch einen Senat erfolgen.
Voraussetzungen:
Vermögensrechtlicher Anspruch
Streitwert über 100.000
Antrag beider Parteien bei erster Gelegenheit (beim Kläger in der Klage und beim Beklagten in der Klagebeantwortung)
In zweiter Instanz entscheiden immer Senat, die Besetzung ist gleich wie in erster Instanz.
Zivilsenate: 3 Berufsrichter gem § 2 JN
Handelssenate: 2 Berufsrichter und ein fachmännischer Laienrichter gem § 7 Abs 2 JN
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: 1 Berufsrichter und 2 fachkundige Laienrichter gem § 11 ASGG
Was ist die feste Geschäftsverteilung?
Ist verankert in Art 87 Abs 3 B-VG.
Der Geschäftskreis für jeden Richter wird für ein Jahr im Voraus nach objektiven Kriterien (Anfangsbuchstabe, Sachmaterie) festgelegt.
Dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter darf dann die Sache nur unter ganz bestimmten Umständen entzogen werden gem Art 87 Abs 3 B-VG.
Dies hat das Ziel den Einfluss auf die Sachentscheidung zu verhindern und die Unabhängigkeit sichern. Zweck ist also dass die Parteien im Vorhinein schon wissen welchen Richter sie bekommen.
Ein Verstoß würde wie ein Besetzungsfehler wirken und stellt einen Nichtigkeitsgrund dar gem § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Kann aber nicht mehr geltend gemacht werden wenn sich beide Parteien rügelos in die Verhandlung eingelassen haben gem § 260 Abs 2 ZPO. Ist also nur ein relativer Nichtigkeitsgrund.
Inländische Gerichtsbarkeit
Man muss zwischen der inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit streng unterscheiden.
Bei der inländischen Gerichtsbarket geht es um die frage ob österreichische Gerichte Hoheitsgewalt in Form der Gerichtsbarkeit in einem konkreten Rechtsstreit ausüben dürfen.
Die Hoheitsgewalt ist auf das Hoheitsgebiet beschränkt (Territorialitätsprinzip). Kein Staat darf auf dem Gebiet anderer Staaten Recht sprechen. Er muss den anderen Staat um Rechtshilfe ersuchen.
Innerhalb des Staatsgebietes gilt der Grundsatz der unbeschränkten inländischen Gerichtsbarkeit. Dem Staat sind also alle Sachen/Personen unterworfen die sich im Staatsgebiet aufhalten.
Ausnahmen bestehen durch völkerrechtliche oder parlamentarische Immunitäten, die sich aus dem Völkervertragsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ergeben.
Immunität von Staaten
Bei Staaten gilt die relative Immunität, ausländische Staaten sind nur in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. In privatrechtlichen Angelegenheiten unterliegen sie schon er inländischen Gerichtsbarkeit.
Immunität von internationalen Organisationen
Dabei gilt der Grundsatz der absoluten Immunität, er erstreckt sich also auf alle Handlungen der Organisationen. Sie genießen also Immunität in dem Umfang der erforderlich ist um ihre satzungsmäßigen Ziele zu erreichen.
Immunität von Personen
Umfasst sind:
Ausländische Staatsoberhäupter, Außenminister und Regierungschefs während ihrer Amtszeit auch für private Handlungen. Die Immunität für private Akte endet aber mit dem Ende der Stellung als Staatsoberhaupt.
Diplomaten, diplomatisches Personel und ihre Familienmitglieder haben absolute Immunität (private Handlungen), außer bei Prozessen über dingliche Rechte, Nachlassangelegenheiten an denen sie in privater Eigenschaft beteiligt sind und Streitigkeiten die aus privater Erwerbstätigkeit ergehen.
Grundsätzlich kann der Entsendestaat die Immunität auch widerrufen aber nicht die immune Person selbst.
Konsuln und konsularisches Personel haben funktionelle Immunität im Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben
Beamte internationaler Organisationen haben ebenfalls funktionelle Immunität im Rahmen ihrer Aufagben.
Immunität von Sachen
Davon umfasst sind:
Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission
Privatwohnungen von Diplomaten
Konsulatsräume
Amtssitze internationaler Organisationen
Schriftstücke, Gebäude, Archive von internationalen Organisationen
Diese sind von jeder staatlichen Zwangsmaßnahme ausgeschlossen (Durchsuchungen, Beschlagnahme, Pfändung, Vollstreckung).
Was sind die Konsequenzen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit fehlt?
Bei Einlagen der Klage ist die inländische Gerichtsbarkeit zu prüfen. Bei Fehlen wäre die Klage a limine mit Beschluss zurückzuweisen. Es handelt sich um eine absolute Prozessvoraussetzung, sie kann also in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrgenommen werden. Es gibt keine Heilung auch nicht durch Rechtskraft.
Nach Rechtskraft kann der OGH auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde die Entscheidung noch aufheben, das Verfahren für nichtig erklären und die Klage zurückweisen gem § 42 JN. Das ist aber ausgeschlossen wenn die inländische GB bereits von einem Gericht rechtskräftig bejaht wurde gem § 42 Abs 3 JN.
Die perpetuatio fori gilt nicht, das heißt wenn nachträglich die inländische GB wegfällt so wäre es trotzdem zu beachten.
Ist eine Vereinbarung über die inländische Gerichtsbarkeit zulässig?
Die inländische Gerichtsbarkeit kann nicht durch Vereinbarung begründet werden gem § 104 JN. Der Entsendestaat kann aber auf die Immunität verzichten.
Ist eine Heilung des Mangels durch regellose Einlassung möglich?
Nein, da es sich um eine absolute Prozessvoraussetzung handelt. Der Entsendestaat kann aber auch die Immunität verzichten.
Wie lange kann ein Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen werden?
Der Mangel kann in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden von Amts wegen oder auf Antrag. Auch nach Rechtskraft kann er durch einen Antrag der obersten Verwaltungsbehörde an den OGH noch wahrgenommen werden gem § 42 Abs 2 JN.
Wer ist die oberste Verwaltungsbehörde?
Dabei handelte es sich um das jeweilige Bundesministerium, in case also das Justizministerium. Bei Zweifel ob inländische Gerichtsbarkeit besteht wird ein Antrag an den OGH gestellt welcher bei Fehlen die Entscheidung aufhebt, das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage mit Beschluss zurückweist.
Es gibt eine Vaterschaftsklage gegen ein ausländisches Staatsoberhaupt. Wie muss man als Richter vorgehen?
Österreich ist nach dem Völkerrecht nicht befugt Gerichtsbarkeit gegen ausländische Staatsoberhäupter während ihrer Amtszeit zu führen. Die Klage wäre also a limine mit Beschluss zurückzuweisen.
Wie sieht es aus wenn nachträglich Immunität eintritt?
Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nicht gem § 29 Abs 2 JN. Wenn die inländische GB daher nach Gerichtsanhängigkeit noch wegfällt dann müsste das beachtet werden. Zum Beispiel weil später eine Immunität entsteht.
Dann müsste die Klage mit Beschluss zurückgewiesen werden und das Verfahren wäre für nichtig zu erklären.
Nach einer strittigen Ansicht sollen die Klagen nicht sofort zurückgewiesen werden sondern es soll zur einer Unterbrechung kommen bis die Immunität wieder wegfällt.
Wie grenzt man die inländische Gerichtsbarkeit von der internationalen Zuständigkeit ab?
Bei der inländischen GB geht es darum ob österreichische Gerichte Hoheitsgewalt in Form der GB in einem konkreten Rechtsstreit ausüben dürfen. Bei der Internatioanlen Zuständigkeit geht es darum die Gerichte welches Staates zur Ausübungd er GB berufen sind.
Die Inländische GB ergibt sich aus dem Völkerrecht und die internationale Zuständigkeit aus autonomem österreichisc hem Recht oder Unionsrecht.
Bei der Inlänidschen GB gilt die perpetuatio fori nicht, bei der internationalen Zuständigkeit aber schon.
Die inländische GB ist eine absolute PV kann also in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden, die internationale Zuständigkeit ist eine relative PV kann also auch heilen sofern es keine Zwangszuständigkeiten ist gem Art 24 EuGVVO, dann würde eine absolute PV vorliegen die erst mit RK heilt.
Was regelt die internationale Zuständigkeit?
Bei der internationalen Zuständigkeit geht es um die Frage welcher von zwei oder mehr betroffenen Staaten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen ist, also ob österreichische Gerichte für die Sache zuständig sind.
Als Rechtsquellen können Unionsrecht, nationales Recht oder multilaterale Verträge herangezogen werden. Unionsrecht und bi/multilaterale Verträge gehen dem nationalen Recht vor.
Nationales Recht:
Familienrechtsangelegenheiten: § 76 Abs 2 JN
Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit § 27a JN
Parteienvereinbarungen über die internationale Zuständigkeut ind die Heilung durch rügelose Einlassung ist im nationalen Recht gem § 104 JN möglich. Ausgeschlossen ist das nur bei Zwangszuständigkeiten gem § 104 Abs 4 JN.
Europäisches Recht:
Parteienvereinbarung udn Heilung durch rügelose Einlassung ist in Art 25 und 26 EuGVVO möglich, ausgeschlossen sind nur die ausschließlichen Zuständigekeiten gem Art 24 EuGVVO.
Wie ist die internationale Zuständigkeit prozessual zu behandeln?
Die prorogable internationale Unzuständigkeit heilt wie die unprorogable Unzuständigkeit in Österreich. Also im GH Verfahren muss sie mit dem Einspruch oder der Klagebeantwortung geltend gemacht werden. Im BG Verfahren bei anwaltlich vertretenen Parteien heilt sie durch Sachvorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung, ohne Anwalt heilt sie erst bei Sachvorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung nach Belehrung des Beklagten durch den Richter.
Unprorogable internationale Unzuständigkeit:
Heilt nur mit Rechtskraft der ENtscheidung, ist eine absolute PV. Keine Heilung durch rügelose Einlassung.
Prüfschritte internationale Zuständigkeit
- Ausdrückliche Anordnung
Hierbei ist zu prüfen ob im Gesetz irgendwo angeordnet ist, dass Österreich international zuständig ist (Unionsrecht, multilateral Verträge, autonomes österreichisches Recht). Im autonomen österreichischen Recht gibt es die §§ 76 Abs 2-3, 108 Abs 3 und 110 JN. Unionsrecht geht aber immer vor. - Doppelfunktionalität der Regeln über die örtliche Zuständigkeit gem § 27a JN:
Wenn ein Österreichisches Gericht örtlich zuständig ist dann liegt auch die internationale Zuständigkeit vor, gleiches gilt wenn ein österreichisches Gericht durch Prorogation oder rügelose EInlassung zuständig gemacht wurde gem § 27 Abs 2 JN. - Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN (Notkompetenz):
Dies ist die ultima ratio, wenn nichts anderes mehr geht. Voraussetzung ist, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
Beispiele für Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit:
Krieg/revolutionäre Unruhen im Drittstaat, faktischer Stillstand der Rechtspflege im Drittstaat, Bedenken an einer politisch unabhängigen Rsp, übermäßige Dauer des ausländischen Verfahrens, ausländische ENtscheidung kann in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werden, Kosten, strafgerichtliche Verfolgung.
A mit Wohnsitz in den USA verursacht in Graz einen Verkehrsunfall bei dem die Studentin B mit Wohnsitz in Graz leicht verletzt wird. Kann B in Österreich eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz erheben?
- Stufe:
Es gibt keine ausdrückliche Anordnung, dass Österreich international zuständig ist weder im Unionsrecht noch im autonomen nationalen Recht. Unionsrecht ist allgemein nicht anwendbar, da A seinen Wohnsitz in den USA hat. - Stufe:
Doppelfunktionalität der Regeln über die örtliche Zuständigkeit gem § 27a JN. In case ist ein österreischisches Gericht zuständig, Handlungsort ist Graz was den GS der Schadenszufügung gem § 92a JN begründet. Das LG Graz ist dann örtlich zuständig und daraus ergibt sich, dass Österreich auch international zuständig ist. Die internationale ergibt sich aufgrund der Doppelfunktionalität ohne weitere Voraussetzungen aus der örtlichen.
A vermietet B eine in Graz gelegene Wohnung. Da B den Mietzins nicht wie vereinbart am Monatsersten überweist, bringt A nach vier Monaten beim BG Graz eine Mahnklage auf Zahlung des fälligen Mietzinses ein. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhebt B rechtzeitig Einspruch und wendet in der vorbereitenden Tagsatzung ein, dass er Diplomat des Landes Terra Cognita sei. Hätte das Gericht überhaupt einen Zahlungsbefehl erlassen dürfen?
Das Gericht hat vor Erlass des bedingten Zahlungsbefehls im Zuge der Klagsprüfung die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, also auch die inländische Gerichtsbarkeit.
Dies ist die Befugnis eines Staates auf eigenem Hoheitsgebiet Hoheitsgewalt in Form der Gerichtsbarkeit auszuüben, begrenzt auf das Staatsgebiet. Ausnahmen gibt es im Völkerrecht durch die Immunität. Da B ein ausländischer Diplomat ist hat er Immunität und es hätte kein bedingter Zahlungsbefehjl erlassen werden dürfen. Die Klage hätte a limine mit Beschluss zurückgewiesen werden weil die inländische Gerichtsbarkeit fehlt.
Eine Entscheidung wäre nur möglich wenn der Entsendestaat auf die Immunität verzichtet.