A.4 Verwaltungsakte Flashcards
(11 cards)
Öffentliches Recht
- Überordnung des Staates über den Bürger
- Behörde erlässt Bescheide
-> Rechtsbehelfsverfahren
Beispiel 1 Skript S. 14
Privatrecht
- zwei Vertragspasrtner stehen auf gleicher Ebene
- Verträge nach BGB oder HGB
- eine Behörde kann aber auchprivatrechtliche Vertäge abschließen, verlässt Bereich des öffenlichen Rechts und trittt als bürger-rechtlicher Vertragspartner auf ( z.B. Behörde verkauft Möbel)
-> Zivilverfahren
Beispiel 2 Skript S. 14
Begriff des Verwaltungsaktes
Hoheitliche Rechtshandlungen einer Behörde werden durch Verealtungsakt ausgeführt.
Man versteht:
- eine hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- zur egelung eines Einzelfalles
- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
Merkmale eines Vewaltungsaktes
- Dienstsiegel
- Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidung mit Verwaltungsakt erfolgt erst schriftlich mit dem Steuerbescheid
Verwaltungsakt - Steuerbescheid
- wichtigsteer und häufigster Verwaltungsakt
- Festsetzen einer Steuer meist inklusive Ermittlung der Besteuerungsgrundlage
- oder separater Feststellungsbescheid falls gesetzlich vorgesehen
Verwaltungsakt - andere Verwaltungsakte
- Verspätungszuschlag
- Stundung
- Erlass
- Außenprüfung
Inhalt der Verwaltungsakte
häufig mehrere Verwaltungsakte auf einem Papier:
- Festsetzung der Einkommenssteuer
- Kirchensteuer
- Verspätungszuschlag
- Zinsen
- Zahlungsaufforderungen
jeder Verwaltungsakt ist einzeln anfechtbar
Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes
- mit Bekanntgabe an den Betroffenen
- mit dem Inhalt der Bekanntgabe
- meist Schriftform vorgeschrieben
- korrekter Adressat
Beispiel Skript S. 14
Formen der Bekanntgabe
- gewöhnlicher Bief: Zugangsvermutung, am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, gilt nicht falls nicht oder zu spät zugeganen, Behörde trägt Nachweispflicht
- Postzustellungsurkunde Einschreibebrief:
Zeitpunkt der Bekanntgabe genau dokumentiert - öffentlich: Benachrichtigung auf der Internet-Seite des Finanzamts falls Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt
Änderungsmöglichkeiten bei noch nicht endgültiger Steuerfestsetzung - 1. Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung
- geregelt in §164 AO
- gesamter Steuerfall bleibt offen
- kann jederzeit während der Festsetzungsfrist geändert weden, auch durch einen Antrag des Steuerpflichtigen
- Vorbehalt endet durch Zeitanlauf der Festsetzungsfrist (4 Jahre) oder durch Aufhebungsbescheid
- Steueranmeldung steht einer Festsetzung unter VdN gleich
Änderungsmöglichkeiten bei noch nicht endgültiger Steuerfestsetzung - 2. punktuell vorläufiger Bescheid
s. Beispiel Skript S. 18
- geregelt in §165 AO
- Steuer kann in einem oder mehreren Punkten vorläufg festgesetzt werden, weil noch Ungewissheit und geändert werden innerhalb der Festsetzungsfrist
- Vorläufigkeitskatalog (Steuerbescheid vorläufig erlassen) für wichtige anhängige Verfahren vor BFH und BVerfG
- Ablauf der Frist jedoch unter besondere Regelungen -> Ablaufhemmungen