A.6 Steuererhebung Flashcards

(6 cards)

1
Q

Verlängerung von Zahlungsfristen - Steuerstundung

A
  • Hinausschieben des Fälligkeitstermins, teilweise oder ganz, wenn Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet und Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint
  • Finanzbehörde kann auf Sicherheitsleistung bestehen (Bankbürgschaft, Sicherheitsübereignung eines Gegenstandes etc.)
  • Nachweis der erheblichen Härte (sachliche od. persönliche Gründe)
  • Zahlungsunmöglichkeit muss nachgewiesen werden, dann keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen (0,5% pro vollen Monat) wird berechnet
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2
Q

Verlängerung von Zahlungsfristen - Aussetzung der Vollziehung

A
  • Einspruch gegen einen Bescheid hemmt nicht den Vollzug eines (falschen) Steuerbescheids,
  • erst mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann die Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
  • und Zahlung der Steuer ist erst nach Einspruchentscheidung einzufordern
  • für Zeit der Aussetzung werden Zinsen festgesetzt, wenn ausgesetzter Betrag dennoch geazahlt werden muss
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3
Q

Erlöschen des Steueranspruchs - durch Zahlung

A

Überweisung:
- am Tage der Gutschrift auf das Konto der Behörde
- Überweisung kann dauern, Überweisungsauftrag rechtzeitig abgeben

Bankeinzug:
- am Fälligkeitstag, egal wann tatsächlich abgebucht wird
- keine Säumniszuschäge, wenn Lastschrift auch von der Bank eingelöst wird

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4
Q

Erlöschen des Steueranspruchs - durch Aufrechnung

A
  • Verrechnung von Steuerguthaben und Steuerschuld eines Steuerpflichtigen (z.B. Aufrechnung Umsatzsteuerguthaben mit Einkommenssteuernachzahlung)
  • nur möglich wenn:
    -> Gegenseitigkeit der Forderung - Schuldner der einen Verbindlichkeit muss Gläubiger der anderen Forderung sein (S.21)
    -> Fälligkeit beider Forderungen - Aufrechnung vor Fälligkeit nicht möglich, Stundung möglich (S. 22)
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5
Q

Erlöschen des Steueranspruchs - durch Erlass

Beispiel s. S. 22

A
  • endgültiger Verzicht der Finanzbehörde, können ganz oder teilweise erlassen, wenn Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig (ungerecht) wäre

zwei Arten der Unbilligkeit:
1. persönliche Unbilligkeit -> Steuerpflichtiger in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet und nicht Schuld für seine Leistungsunfähigkeit

  1. sachliche Unbilligkeit -> Steuer entsteht nach Wortlaut des Gesetztes, jedoch aufgrund von Tatsachen, die mit dem Gesetzeszweck nicht gewollt waren
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6
Q

Erlöschen des Steueranspruchs - durch Zahlungsverjährung

A
  • festgesetzter Steueranspruch erlöscht durch Zeitablauf
  • Verjährungsfrist 5 Jahre, beginnt mit Ablauf des Kalenerjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist
  • anders als im BGB

Beispiel S. 22-23

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