A.6 Steuererhebung Flashcards
(6 cards)
Verlängerung von Zahlungsfristen - Steuerstundung
- Hinausschieben des Fälligkeitstermins, teilweise oder ganz, wenn Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet und Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint
- Finanzbehörde kann auf Sicherheitsleistung bestehen (Bankbürgschaft, Sicherheitsübereignung eines Gegenstandes etc.)
- Nachweis der erheblichen Härte (sachliche od. persönliche Gründe)
- Zahlungsunmöglichkeit muss nachgewiesen werden, dann keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen (0,5% pro vollen Monat) wird berechnet
Verlängerung von Zahlungsfristen - Aussetzung der Vollziehung
- Einspruch gegen einen Bescheid hemmt nicht den Vollzug eines (falschen) Steuerbescheids,
- erst mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann die Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
- und Zahlung der Steuer ist erst nach Einspruchentscheidung einzufordern
- für Zeit der Aussetzung werden Zinsen festgesetzt, wenn ausgesetzter Betrag dennoch geazahlt werden muss
Erlöschen des Steueranspruchs - durch Zahlung
Überweisung:
- am Tage der Gutschrift auf das Konto der Behörde
- Überweisung kann dauern, Überweisungsauftrag rechtzeitig abgeben
Bankeinzug:
- am Fälligkeitstag, egal wann tatsächlich abgebucht wird
- keine Säumniszuschäge, wenn Lastschrift auch von der Bank eingelöst wird
Erlöschen des Steueranspruchs - durch Aufrechnung
- Verrechnung von Steuerguthaben und Steuerschuld eines Steuerpflichtigen (z.B. Aufrechnung Umsatzsteuerguthaben mit Einkommenssteuernachzahlung)
- nur möglich wenn:
-> Gegenseitigkeit der Forderung - Schuldner der einen Verbindlichkeit muss Gläubiger der anderen Forderung sein (S.21)
-> Fälligkeit beider Forderungen - Aufrechnung vor Fälligkeit nicht möglich, Stundung möglich (S. 22)
Erlöschen des Steueranspruchs - durch Erlass
Beispiel s. S. 22
- endgültiger Verzicht der Finanzbehörde, können ganz oder teilweise erlassen, wenn Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig (ungerecht) wäre
zwei Arten der Unbilligkeit:
1. persönliche Unbilligkeit -> Steuerpflichtiger in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet und nicht Schuld für seine Leistungsunfähigkeit
- sachliche Unbilligkeit -> Steuer entsteht nach Wortlaut des Gesetztes, jedoch aufgrund von Tatsachen, die mit dem Gesetzeszweck nicht gewollt waren
Erlöschen des Steueranspruchs - durch Zahlungsverjährung
- festgesetzter Steueranspruch erlöscht durch Zeitablauf
- Verjährungsfrist 5 Jahre, beginnt mit Ablauf des Kalenerjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist
- anders als im BGB
Beispiel S. 22-23