C.2 Steuerbare Leistungen Flashcards
(17 cards)
Vier arten von steuerbaren Umsätzen
einen Haupttatbestand:
- Lieferungen und sonstige Leistungen
drei Ersatz-Tatbestände:
- unentgeltliche Wertabgaben (= Eigenverbrauch)
- Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
Lieferungen und sonstige Leistungen - Haupt Tatbestand formuliert als
s. Beispiel S. 4
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die
- ein Unternehmer
- im Rahmen seines Unternehmens
- im Inland und
- gegen Entgelt ausführt
- UStG unterscheidet zw. Lieferungen und sonstigen Leistungen
- Lieferung -> Gegenstand (§3 UStG)
- sonstige Leistungen -> sämtliche andere wirtschaftlichen Aktivitäten (§3a UStG)
- Untrescheidung wichtig für Bestimmung des Otes der Leistung, nur wenn Ort in DE dann nach deutschen Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen 2
- maßgebend für Umsatzbesteuerung ist Erfüllungsgeschäft (Übergabe) nicht Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag)
- einheitlicher Vorgang umsatzsteuerlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt, unselbständige Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung (s. Beispiel S. 4)
- nicht nur Hauptgeschäfte, auch Hilfsgeschäfte sind steuerbar (s. Bsp. S. 4)
Unentgeltliche Wertabgaben - Unternehmer als Konsument
- ist Eigenverbrauch
- privater Verbrauch und Gebrauch von Gegenständen des Unternehmens durch den Unternehmer selbst als Konsument
- einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellt
- zwei Arten
Unentgeltliche Wertabgaben - 1. Entnahme von Gegenständen
- Unternehmer entnimmt Gegenstand vom Unternehmen für privaten Zweck
- wiel Gegenstand zuvor für Unternehem erworben -> kann Vorsteuer geltend machen
- s. Bsp. S. 5
Unentgeltliche Wertabgaben - 2. Entnahme von Leistungen
- Unternehmer verwendet Gegenstand oder Leistung für private Zwecke
Beispiele:
- betrieblicher Pkw auch für Privatfahrten
- Malermeister lässt durch seine Mitarbeiter sein Einfamilienhaus neu streichen
- Rechtsanwalt “beschäftigt” eine Mitarbeiterin in seinem Büro mit der Verwaltung von seinen privaten Immobilien
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet
- Einfuhr von Gegnständen aus Drittlandsgebiet werden mit Einfuhrumsatzsteuer erfasst
- Zweck: eingeführte Gegenstände genauso mit Umsatzsteuer belasten wie im Inland hergestellte
- an der Grenze von Zollbehörden erhoben und verwaltet
- Bestimmungslandprinzip, Ursprungslandprinzip
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet - Bestimmungslandprinzip
- es besteuert das Importland mit seiner Umsatzsteuer, Steuer verbleibt dem Importland
- das Land, in das hineingeliefert wird
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet - Ursprungslandprinzip
- es besteuert das Exportland mit seiner Umsatzsteuer, Steuer verbleibt dem Exportland
- das Lnad, in dem gekauft wurde
Einfuhr aus dm Drittlandsgebiet - Privatmann
- kann den Tatbestand der Einfuhr auch verwirklichen
- jedoch kann Privatmann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen
Innergemeinschaftlicher Erwerb
s. Beispiel S. 7 und Abbild F. 17
- Lieferungen zwischenn zwei Unternehmen innerhalb der EU Staaten
- Liefeurng = umsatzsteuerfrei
- Erwerb = umsatzsteuerpflichtig
- USt-ID Nummer als Nachweis (Privatpersonen haben sowas nicht)
- Lieferer muss immer an eine Zentralstelle seines Landes die umsatzsteuerfreien Lieferungen mit den USt-Id der Empfänger melden
Unternehmer
ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt:
- natürliche Personen (Einzelhändler, Handwerker, Dienstleister)
- juristische Personen (GmbH, AG)
- Personenvereinigungen (OHG, KG, GbR, Vereine)
s. Beispiel S. 8
Inland - Eingrenzung, Bestandteil
ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
- ohne Büsingen in der Schweiz und Insel Helgoland
- ohne die Freihäfen
- ohne die Gewässer und Watten zw. der Hoheitsgrenze un der jeweiligen Strandlinien
Inland - Freihäfen
- geschaffen, damit Überseeschiffe andocken und ausladen können
- zollrechtliche und umsatzsteuerliche Auswirkungen erst, wenn Ware aus dem Zollfreigebiet ins Inland eingeführt werden
Inland - Ziel der USt
s. Beispiel S. 8
- Konsum im Inland besteuern
- wird Umsatz im Inland ausgeführt, ist es für die Besteuerung unerheblich, ob der Unternehmern:
-> deutscher Staatsangehöriger ist
-> Wohnsitz oder Sitz im Inland hat
-> im Inland eine Betriebstätte unterhät oder
-> die Rechnung erteilt od. Zahlung erhält
Inland/ Ländergruppen- Umsatzsteuerliche Ausland
unterteilt in:
- das übrige Gemeinschaftsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU und
- das Drittlandsgebiet aller Nicht-EU-Staaten
Beispiele zur Abgrenzung
s. Beispiele S. 9-10
s. Tabelle F. 21
- Ziel USt -> Erfassung und Besteuerung des Letzverbrauches (2.7.1)
- Umsatzsteuerbelastung zw. zwei Unternehmen wird neutralisiert durch Gewähren des Vorseuerabzuges (2.7.2)
- Besteuerung des Warenverkehrs innerhalb der Länder der EU (2.7.3)
- für Konsumenten gilt innerhalb der EU Ursprungslandprinzip (2.7.4)
- Für Unternehmen gilt innerhalb der EU das Bestimmungslandprinzip (2.7.5)
- bei Besteuerung des Warenverkehr mit Drittstaaten gilt für Unternehmen und Konsumenten BstP (2.7.6)