A.5 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Flashcards

(6 cards)

1
Q

Behördliche Fristen

A
  • von der Behörde festgelegt, können auch nach Absprache verlängert werden
  • Beispiele: Vorlage von Belegen, Zeitraum einer Steuerstundung, Beginn einer Außenprüfung
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2
Q

Gesetzliche Fristen

A
  • im gesetzt bestimmt und gelten als “Ausschlussfristen”
  • nur in wenigen verlängerbar, falls gesetzlich vorgesehen
  • Beispiel: Festsetzungsfrist, Zahlungsverlängerung, Säumniszuschlag, Einspruchs- und Klagefrist (s. S. 18)
  • Wichtig: zur Wahrung der Frist reicht es den Antrag zu stellen, Begründung und andere Unterlagen können nachgereicht werden
  • Vorsicht Nachtbriefkasten (s. F. 22, S. 19)
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3
Q

Fristberechnung

s. Beispiel S. 19

A
  • AO verweist auf die entsprechenden Regelungen im bürgerlichen Recht, einige Fälle zu beachten, in denen Einzelregelunggen der Abgabenordnung gegenüber dem BGB vorrangig sind
  • wenn letzter Tag der Frist ein Sa. So. od. Feiertag ist, so endet die Frist am folgenden Werktag um 24.00 Uhr
  • Zweck ist, dass Steuerpflichtiger die Handlung persönlich vornehmen kann
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4
Q

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

A
  • möglich bei unnverschuldetem Versäumen einer gesetzlichen Frist
  • Steuerpflichtiger wird auf Antrag so gestellt als hätte er die Frist nicht versäumt
  • Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden
  • Begründung/Nachweis notwendig

Beispiel S. 19

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5
Q

Festsetzungsfrist

A
  • Steuer muss innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist festgesetzt werden
  • nach Fristablauf ist Festsetzung und Änderung nicht merh möglich und Festsetzungsverjährung beginnt
  • bereits festgesetzte Steuer darf nicht geändert werden
  • Frist beschreibt einen Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist
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6
Q

Arten und Dauer von Festsetzungsfrist

A
  • 1 Jahr für Zölle und Verbrauchsteuern
  • 4 Jahre für alle übrigen Steuern (= Normalfall)
  • 5 Jahre für leichtfertig verkürzte Steuern (grob fahrlässig)
  • 10 Jahre für hinterzogene Steuern (vorsätzlich)
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