APR Flashcards

(20 cards)

1
Q

Art. 2 I i. V. m. 1 I GG: allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Entfaltungsweisen

A
  • Recht auf Selbstbestimmung
  • Recht der Selbstbewahrung
  • Recht auf Selbstdarstellung
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Q

Recht auf Selbstbestimmung

A

Recht einer jeden Person, seine persönliche Identität auszubilden, auszuleben, zu verändern und zu erhalten
➝ Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
➝ Recht auf Bestimmung des eigenen Geschlechts

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3
Q

Recht der Selbstbewahrung

A

Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen und für sich zu bleiben
➝ Vertraulichkeit von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern, Krankenakte
➝ Tagebuch

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4
Q

Recht auf Selbstdarstellung

A

Recht, herabsetzender Darstellung widersprechen zu können und gegen geheim gehaltene Darstellung vorgehen zu können
➝ Recht am eigenen Bild und Wort
➝ Recht auf Gegendarstellung
➝ Recht auf informationelle Selbstbestimmung
➝ Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
➝ Recht der persönlichen Ehre
➝ postmortales Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I GG)

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5
Q

Eingriff in APR

A

jedes staatliche Handeln, das die Ausübung des APR erschwert oder unmöglich macht

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6
Q

APR → Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen
→ Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten
→ schützt nur vor einzelnen Datenerhebungen

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7
Q

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

A
  • schützt privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auf das System insgesamt und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder Daten (↔︎ informationelle Selbstbestimmung)
    ➝ Online-Durchsuchung
    ➝ Schutz bezieht sich nur auf solche informationstechnischen Systeme, die personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten (Profilbildung)
  • BVerfG 2008: trägt Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung Rechnung
  • höchstpersönliche Aufzeichnungen werden zunehmend in Dateiform angelegt, gespeichert und ausgetauscht ➝ Daten befinden sich nicht mehr nur auf eigenen informationstechnischen Systemen, sondern auch auf denen Dritter
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8
Q

Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

A
  • Recht am eigenen Bild / Wort
  • Schutz der persönlichen Ehre
  • Schutz des Namens
  • Recht auf Privatheit der Sexualsphäre
  • Privatautonomie
  • Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
  • Recht des Strafgefangenen auf Resozialisierung
  • Recht auf Vergessen (BVerfG 2019)
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9
Q

Art. 2 I i. V. m. 1 I GG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

A

Schutzbereich weit zu ziehen, weil ein Bezug einer Information zu einer Person ausreicht
→ schließt auch berufsbezogene Daten ein, da sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen erlauben → Abgrenzung zu Art. 12 I GG

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10
Q

Abgrenzung Art. 12 I GG ↔︎ Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

Art. 12 I GG spezieller, soweit Schutzbereich berufsbezogene Daten und die betroffenen Interessen des Antragstellers schon erfasst → wenn nur berufliche Sphäre und nicht auch persönliche Sphäre tangiert

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11
Q

Abgrenzung Art. 13 GG ↔︎ informationelle Selbstbestimmung

A
  • Art. 13 I GG vermittelt dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems
    → Eröffnung nur bei physischer Manipulation; wenn Eingriff unabhängig vom Standort, ist Art. 13 GG nicht in der Lage, diese spezifische Gefährdung abzuwehren (→ BVerfG: kein Schutz gegen Trojaner!)
  • Art. 13 GG schützt nicht gegen die durch die Infiltration ermöglichte Erhebung von Daten
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12
Q

Art. 2 I i. V. m. 1 I GG: Recht der persönlichen Ehre

A
  • gewährleistet sozialen Geltungsanspruch, d. h. das Ansehen der Person in den Augen anderer
  • hohe Anforderungen: Äußerungen müssen zu Kränkung, Herabwürdigung, Missachtung des sozialen Geltungsanspruchs führen
  • Einzelner hat keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht / gesehen werden möchte, aber Schutz vor verfälschender und entstellender Darstellung seiner Person
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13
Q

APR: Ausdehnung der Sphärentheorie auf andere Ausprägungen des APR, insb. informationelle Selbstbestimmung?

A

str.
(-) es existiert gerade kein belangloses Datum mehr, jede Form der Datenerhebung, egal in welcher Sphäre, ist problematisch, da sie die freie Entfaltung der Persönlichkeit tangieren kann

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14
Q

postmortales Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I GG

A
  • subjektives Grundrecht eines Verstorbenen, für das Angehörige oder vom Verstorbenen Beauftragte (durch Testament) wahrnehmungsberechtigt sind
  • schützt allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen wegen des Menschseins sowie den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre Lebensleistung erworben hat
  • Grundlage nur Art. 1 I GG, da Art. 2 I GG nur Schutz Lebender umfasst → RF scheidet aus
  • Schutz unabhängig von der jeweiligen Geltungsbehauptung der Wahrnehmungsberechtigten, Angehörige haben darauf keinen Einfluss und sind nur zu dessen Schutz berufen
  • verblasst mit der Zeit
    ↔︎ Schutzdimensionen APR
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15
Q

Können sich juristische Personen auf APR berufen?
insb. informationelle Selbstbestimmung

A
  • wesensgemäße Anwendbarkeit gem. Art. 19 III GG (-): kein personales Substrat / grundrechtstypische Gefährdungslage, da es an Fähigkeit zur Persönlichkeitsgestaltung fehlt; Art. 1 I GG nicht anwendbar
    → Berufung ↯
  • aber BVerfG: gleiches Schutzbedürfnis hinsichtlich Daten → Recht auf informationelle SB aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 19 III GG herzuleiten
    → Schutzbereich ggü. APR enger: Tätigkeitsbereich und damit Schutz durch bestimmte Zwecksetzung begrenzt
    → lex specialis ggü. Art. 12 I GG
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16
Q

Recht am eigenen Bild → Eingriff

A

wenn GR-Träger erkennbar und gegen seinen Willen dargestellt wird, auf Form der Abbildung kommt es nicht an

17
Q

Rechtfertigung Eingriff in APR

A
  • Schrankentrias des Art. 2 I GG: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz (+ ​kollidierendes Verfassungsrecht)
  • aber strengere VHMK-Prüfung wegen Dimension des Art. 1 I GG
    ➝ für einzelne Ausprägungen teils unterschiedliche Anforderungen
    ➝ Sphärentheorie (ursprünglich für Recht auf Selbstbewahrung entwickelt) als besondere VHMK-Prüfung
18
Q

Rechtfertigung (VHMK)

Sphärentheorie

A

Sozialsphäre - Privatsphäre - Intimsphäre
→ je tiefer Maßnahme in die Persönlichkeit des Adressaten eingreifen, desto größere Anforderungen sind an die VHMK zu stellen

19
Q

Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre

A
  • Intimsphäre: Kernbereich privater Lebensgestaltung, höchstpersönliche Angelegenheiten
    RF: (-)
  • Privatsphäre: engerer persönlicher Lebensbereich, zB nahe Angehörige
    RF: Güterabwägung
  • Sozialsphäre: Öffentlichkeit, gesamte Teilhabe am öff. Leben
    RF: Güterabwägung, geringer Schutz
20
Q

Eingriff in postmortales Persönlichkeitsrecht

A
  • restriktiv zu handhaben, weil Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann (nur Art. 1 I GG!) ➝ schon auf Eingriffsebene Güterabwägung vorzunehmen
  • es muss Verletzung der Menschenwürde gegeben sein