Art. 10, 11, 13 GG Flashcards
(24 cards)
Art. 10 GG: Briefgeheimnis
Brief, Reichweite
- individuelle schriftliche Mitteilung inklusive aller verschlossenen Sendungen
- umfasst Inhalt, Absender, Empfänger und alle Daten der Beförderung inklusive Identität des Beförderers
Art. 10 GG: Postgeheimnis
alle postalisch beförderten Sendungen jenseits des Briefes
Art. 10 GG: Fernmeldegeheimnis
- gesamte, Inhalte und Daten umgreifende, individuelle Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen inklusive Kommunikation mittels sämtlicher neuer Medien
- umfasst ob, wann, mit welcher Person
Art. 10 GG: Schutzbereich
- umfasst die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs
- schützt Inhalt sowie Umstände der Telekommunikation (wer, wann, wo)
- erfasst Telekommunikationsvorgänge im weiten Sinne, auch internetbasierte Telekommunikation
- nicht: außerhalb laufender Kommunikation, z. B., wenn staatliche Stelle Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche überwacht oder Speichermedien des Systems durchsucht
- ratio: bei Nutzung von Telekommunikationstechnik bestehen größere Gefahren
Art. 10 GG: Dauer des Schutzes
- grundsätzlich Kommunikationsvorgang geschützt, endet mit Abschluss des Übertragungsvorgangs (Speicherung beim Empfänger)
- Schutz knüpft an Nutzung eines Kommunikationsmediums an → bleibt so lange bestehen, wie die Kommunikation nicht endgültig in den Herrschaftsbereich des Grundrechtsträgers gelangt ist
Art. 11 GG: Recht auf Freizügigkeit
= Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen + Verbleiben an einem gewählten Ort
Art. 11 GG: Wohnsitz
§ 7 I BGB, ständige Niederlassung an einem Ort
Art. 13 GG: Lauschangriffe
unkörperliches Eindringen durch technische Mittel
Art. 13 GG: Durchsuchungen
ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen und herausgeben will
Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
- räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet
- Wohnräume i. e. S. und sonstige Räume innerhalb des Schutzzwecks
- es kommt auf das tatsächliche Bewohnen an, nicht nur Eigentümer geschützt → Schutz der räumlichen Privatsphäre, weniger Innehaben einer bestimmten Wohnung
Art. 13 GG: Schutzbereich
- räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet
- Privatwohnungen, Betriebs- und Geschäftsräume
- schützt vor körperlichen Eindringen sowie vor Maßnahmen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in die Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen ist
- nicht nur staatliche Überwachung selbst, sondern auch notwendige Vorbereitungsakte sowie Informations- und Datenverarbeitungsprozess und Gebrauch → spezieller gegenüber Art. 2 I GG (Recht auf informationelle SB) und gegenüber Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG (APR)
Art. 13 GG: Eingriff
wenn staatliche Organe sich gegen den Willen des Berechtigten unmittelbar physischen Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen oder sich hierzu technischer Hilfsmittel bedienen
→ wiegt besonders schwer, da Beeinträchtigung der Privatsphäre und damit enger Bezug zur Menschenwürde
Art. 13 GG: Rechtfertigung
→ richtet sich nach Art des Eingriffs
- akustische Wohnraumüberwachung: III (repressiv) / IV (präventiv) = qualifizierter Schrankenvorbehalt, leges speziales gegenüber VII
Art. 13 IV GG: dringende Gefahr
→ Ausmaß und Wahrscheinlichkeit eines Schadens entscheidend
Art. 13 GG: akustische Wohnraumüberwachung → Anforderungen
Art und Weise der Überwachung darf nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führen: Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
- auf Erhebungsebene: Überwachung muss von vornherein in Situationen unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird (Eingriff in Intimsphäre) → ggf. geeignete Vorermittlungen, um solche Situationen nicht abzuhören
- auf Auswertungs- und Verwertungsebene: Abbruch bzw. Löschung, wenn es zu Eingriff kommt
→ keine zulässige Erstellung von Persönlichkeitsprofilen!
Art. 13 GG: Umfang des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (= Intimsphäre)
- vertrauliche Gespräche / Briefe höchstpersönlichen Inhalts
- Tagebuchaufzeichnungen
- alle Ausdrucksformen der Sexualität
- Personen höchstpersönlichen Vertrauens: Ehe- / Lebenspartner, Geschwister, Verwandte in gerader Linie, ggf. Strafverteidiger, Ärzte, Geistliche, enge persönliche Freunde
Anforderungen an Angemessenheit bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen
- Vorliegen belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gefährdung / Verletzung eines hinreichend gewichtigen Rechtsguts im Einzelfall
- verfahrensrechtlicher Schutz des Betroffenen
- gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
- gesetzliche Absicherung der Transparenz der Maßnahmen (→ Art. 19 IV GG)
Abgrenzung Art. 13 GG ↔︎ informationelle Selbstbestimmung
- Art. 13 I GG vermittelt dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems
→ Eröffnung nur bei physischer Manipulation; wenn Eingriff unabhängig vom Standort, ist Art. 13 GG nicht in der Lage, diese spezifische Gefährdung abzuwehren (→ BVerfG: kein Schutz gegen Trojaner!) - Art. 13 GG schützt nicht gegen die durch die Infiltration ermöglichte Erhebung von Daten
Online-Durchsuchung
ermöglicht unbegrenzten Zugriff auf einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand
→ informationelle SB (-)
→ Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (+)
Art. 16 GG: Auslieferung
(zwangsweise) Entfernung eines Deutschen aus dem Bundesgebiet, verbunden mit der Überführung in den Bereich einer anderen Macht
Art. 11 GG: Aufenthalt
vorübergehendes Verweilen an einem Ort
str.: (Mindest-)Dauer des Aufenthalts entscheidend oder Relevanz für den GR-Träger?
Art. 11 GG: sachlicher Schutzbereich
→ Fortbewegung um des Aufenthalts willen
- inklusive Einreise und Einwanderung (exklusive Ausreise und Auswanderung)
- Mitnahme der persönlichen Habe geschützt
- auch negative Freizügigkeit
- abzugrenzen von Art. 2 I und II 2 GG (reine körperliche Bewegungsfreiheit, Aufenthalt um der Fortbewegung willen)
- berechtigt nach ganz h. M. nicht dazu, die aus naturschutzrechtlichen, sicherheitsrechtlichen oder aus in anderen Rechtsgebieten geregelten Gründen dem öffentlichen Zutritt entzogene Orte zu betreten
Art. 11 GG: Rechtfertigung
Schranken:
- qualifizierter GV, Art. 11 II GG
- qualifizierter GV, Art. 17a II GG
Schranken-Schranken: VHMK
Abgrenzung Art. 11 I ↔ Art. 2 II 1 GG
Art. 2 II 2 GG: körperliche Bewegungsfreiheit → Aufenthalt um der Fortbewegung willen
Art. 11 I GG: Fortbewegung um des Aufenthalts willen → auf gewisse Dauer angelegt