Art. 8 GG Flashcards

(20 cards)

1
Q

Versammlung

A

BVerfG: örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (quantitatives Element) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öff. Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (qualitatives Element; gemeinsamer Zweck)

Ansammlung ↔︎ Versammlung: innere Verbindung in Form von gemeinsamem Zweck

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2
Q

gemeinsamer Zweck

A

BVerfG: gemeinsame Erörterung öffentlicher bzw. politischer Angelegenheiten

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3
Q

Waffen

A
  • Waffen iSd § 1 WaffG
  • sonstige Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden
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4
Q

Reichweite Versammlungsfreiheit

A
  • Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und äußerer Gestaltung
  • Zugang, An- und Abreise
  • Meinungsinhalt von Art. 5 I GG geschützt
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5
Q

unfriedlich

A
  • Versammlung nimmt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf bzw. droht, diesen zu nehmen
    → kollektive Unfriedlichkeit erforderlich: Unfriedlichkeit gerade mindestens Mitzweck der Versammlung, nur einzelne Teilnehmer genügt nicht
  • Einschüchterungseffekt allein nicht ausreichend
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6
Q

räumlicher Schutzbereich

unter freiem Himmel

A
  • Platz allgemeinen Publikumsverkehrs
  • dadurch Zulauf und Konflikten besonders zugänglich
    → auf Überdachung oder seitliche Begrenzung kommt es dabei nicht an
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7
Q

zeitlicher Schutzbereich

A

auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Versammlung, bspw. Organisation, An- und Abreise (↔︎ BayVersG)

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8
Q

Anzeigepflicht von Versammlungen

A

Versammlungen bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung, müssen aber gem. Art. 13 I 1 BayVersG angezeigt werden
P: Eil- und Spontanversammlungen

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9
Q

Spontanversammlung

A

Versammlungen, die sich ungeplant aus einem gegenwärtigen Anlass entwickeln und daher keinen Veranstalter haben
BVerfG: bedürfen in verfassungskonformer Auslegung des § 14 VersammlG keiner Anmeldung

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10
Q

Eilversammlungen

A

haben Veranstalter und sind geplant, aber können nicht unter Einhaltung der vorgesehenen Frist angemeldet werden, ohne dass der Veranstaltungszweck gefährdet würde
verfassungskonforme Auslegung → Verkürzung der Frist
→ Art. 13 III, IV BayVersG

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11
Q

Verhältnis der Schutzbereiche der Meinungs- und Versammlungsfreiheit

A

BVerfG:

  • Art. 5 GG maßgeblich, wenn sich die versammlungsbeschränkende Verfügung auf den Inhalt einer zu erwartenden Meinungsäußerung bezieht
  • Art. 8 GG einschlägig, wenn die Beschränkung lediglich auf die Modalitäten der Versammlung (Ort, Zeit und Art) abzielt
  • richtet sich Maßnahme sowohl gegen Inhalt als auch Medium der Versammlung, stehen beide GR nebeneinander und sind parallel zu prüfen
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12
Q

Versammlungsverbot zugunsten der öffentlichen Ordnung

A

→ verfassungskonforme Auslegung: nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich nicht auf den Inhalt, sondern auf die Art und Weise der Meinungsäußerung bezieht, mithin der Verhinderung provokativer, aggressiver und einschüchternder Versammlungen gilt, durch die ein Klima der Gewaltbereitschaft erzeugt werden soll (→ Charakter der Versammlung)

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13
Q

Gefährdung der öff. Sicherheit und Ordnung durch einzelne Teilnehmer der Versammlung

A

Versammlungsverbot (-)
→ sonst könnten Minderheiten jede Versammlung verhindern und Versammlungsfreiheit faktisch außer Kraft setzen
→ nur gegen einzelne Störer gerichtete Maßnahmen statthaft, Art. 15 V BayVersG

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14
Q

Schutzbereich

Bestimmung Versammlungsbegriff

A

→ Art. 2 I BayVersG kann als einfaches Gesetz verfassungsrechtlichen Begriff nicht abschließend definieren, kann aber als Auslegungshilfe herangezogen werden
→ quantitatives Element: mindestens 2 - 3 Personen
→ qualitatives Element: innere Verbindung der Teilnehmer (“gemeinschaftlich”), setzt nicht Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder Meinung voraus

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15
Q

BVerfG: enger Versammlungsbegriff

A

Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung erforderlich
→ relevant bei Musik- oder Sportveranstaltungen, bei denen Teilnehmer als Akteure und nicht nur als Konsumenten auftreten

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16
Q

h. L.: weiter Versammlungsbegriff

A

verzichtet auf bestimmten Versammlungszweck
→ relevant bei Musik- oder Sportveranstaltungen, bei denen Teilnehmer als Akteure und nicht nur als Konsumenten auftreten

17
Q

Vergnügugnsveranstaltungen = Versammlungen?

A

Gesamtgepräge entscheidend: Kundgabe einer Meinung mit Öffentlichkeitsbezug oder Unterhaltung im Vordergrund?
→ Art. 2 I GG

18
Q

Art. 8 GG: Versammlungseigenschaft von

  • Flashmob
  • Smartmob
  • Facebook-Party
A
  • Flashmob (-) nach engem, (+), nach weitem VB
  • Smartmob (+) nach engem VB: auf Protest und damit Meinungskundgabe angelegt
  • FB-Party (-) nach beiden VB: Spaßfaktor im Vordergrund → allg. Polizei- und Sicherheitsrecht
19
Q

virtuelle Versammlungen?

A

(-) Einstehen mit dem eigenen Körper fehlt → keine Schutzbedürftigkeit vor staatlicher Macht, keine (politische) Gefahr
(+) auch im Internet Gefahr staatlicher Eingriffe und Repressionen durch Zensur
(+) auch von virtuellen Protestformen können Gefahren ausgehen

20
Q

Art. 9 GG: Vereinigung

A

Gemeinschaft, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat; rechtsformunabhängig