Art. 8 GG Flashcards
(20 cards)
Versammlung
BVerfG: örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (quantitatives Element) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öff. Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (qualitatives Element; gemeinsamer Zweck)
Ansammlung ↔︎ Versammlung: innere Verbindung in Form von gemeinsamem Zweck
gemeinsamer Zweck
BVerfG: gemeinsame Erörterung öffentlicher bzw. politischer Angelegenheiten
Waffen
- Waffen iSd § 1 WaffG
- sonstige Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden
Reichweite Versammlungsfreiheit
- Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und äußerer Gestaltung
- Zugang, An- und Abreise
- Meinungsinhalt von Art. 5 I GG geschützt
unfriedlich
- Versammlung nimmt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf bzw. droht, diesen zu nehmen
→ kollektive Unfriedlichkeit erforderlich: Unfriedlichkeit gerade mindestens Mitzweck der Versammlung, nur einzelne Teilnehmer genügt nicht - Einschüchterungseffekt allein nicht ausreichend
räumlicher Schutzbereich
unter freiem Himmel
- Platz allgemeinen Publikumsverkehrs
- dadurch Zulauf und Konflikten besonders zugänglich
→ auf Überdachung oder seitliche Begrenzung kommt es dabei nicht an
zeitlicher Schutzbereich
auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Versammlung, bspw. Organisation, An- und Abreise (↔︎ BayVersG)
Anzeigepflicht von Versammlungen
Versammlungen bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung, müssen aber gem. Art. 13 I 1 BayVersG angezeigt werden
P: Eil- und Spontanversammlungen
Spontanversammlung
Versammlungen, die sich ungeplant aus einem gegenwärtigen Anlass entwickeln und daher keinen Veranstalter haben
BVerfG: bedürfen in verfassungskonformer Auslegung des § 14 VersammlG keiner Anmeldung
Eilversammlungen
haben Veranstalter und sind geplant, aber können nicht unter Einhaltung der vorgesehenen Frist angemeldet werden, ohne dass der Veranstaltungszweck gefährdet würde
verfassungskonforme Auslegung → Verkürzung der Frist
→ Art. 13 III, IV BayVersG
Verhältnis der Schutzbereiche der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
BVerfG:
- Art. 5 GG maßgeblich, wenn sich die versammlungsbeschränkende Verfügung auf den Inhalt einer zu erwartenden Meinungsäußerung bezieht
- Art. 8 GG einschlägig, wenn die Beschränkung lediglich auf die Modalitäten der Versammlung (Ort, Zeit und Art) abzielt
- richtet sich Maßnahme sowohl gegen Inhalt als auch Medium der Versammlung, stehen beide GR nebeneinander und sind parallel zu prüfen
Versammlungsverbot zugunsten der öffentlichen Ordnung
→ verfassungskonforme Auslegung: nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich nicht auf den Inhalt, sondern auf die Art und Weise der Meinungsäußerung bezieht, mithin der Verhinderung provokativer, aggressiver und einschüchternder Versammlungen gilt, durch die ein Klima der Gewaltbereitschaft erzeugt werden soll (→ Charakter der Versammlung)
Gefährdung der öff. Sicherheit und Ordnung durch einzelne Teilnehmer der Versammlung
Versammlungsverbot (-)
→ sonst könnten Minderheiten jede Versammlung verhindern und Versammlungsfreiheit faktisch außer Kraft setzen
→ nur gegen einzelne Störer gerichtete Maßnahmen statthaft, Art. 15 V BayVersG
Schutzbereich
Bestimmung Versammlungsbegriff
→ Art. 2 I BayVersG kann als einfaches Gesetz verfassungsrechtlichen Begriff nicht abschließend definieren, kann aber als Auslegungshilfe herangezogen werden
→ quantitatives Element: mindestens 2 - 3 Personen
→ qualitatives Element: innere Verbindung der Teilnehmer (“gemeinschaftlich”), setzt nicht Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder Meinung voraus
BVerfG: enger Versammlungsbegriff
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung erforderlich
→ relevant bei Musik- oder Sportveranstaltungen, bei denen Teilnehmer als Akteure und nicht nur als Konsumenten auftreten
h. L.: weiter Versammlungsbegriff
verzichtet auf bestimmten Versammlungszweck
→ relevant bei Musik- oder Sportveranstaltungen, bei denen Teilnehmer als Akteure und nicht nur als Konsumenten auftreten
Vergnügugnsveranstaltungen = Versammlungen?
Gesamtgepräge entscheidend: Kundgabe einer Meinung mit Öffentlichkeitsbezug oder Unterhaltung im Vordergrund?
→ Art. 2 I GG
Art. 8 GG: Versammlungseigenschaft von
- Flashmob
- Smartmob
- Facebook-Party
- Flashmob (-) nach engem, (+), nach weitem VB
- Smartmob (+) nach engem VB: auf Protest und damit Meinungskundgabe angelegt
- FB-Party (-) nach beiden VB: Spaßfaktor im Vordergrund → allg. Polizei- und Sicherheitsrecht
virtuelle Versammlungen?
(-) Einstehen mit dem eigenen Körper fehlt → keine Schutzbedürftigkeit vor staatlicher Macht, keine (politische) Gefahr
(+) auch im Internet Gefahr staatlicher Eingriffe und Repressionen durch Zensur
(+) auch von virtuellen Protestformen können Gefahren ausgehen
Art. 9 GG: Vereinigung
Gemeinschaft, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat; rechtsformunabhängig