Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit Flashcards

(27 cards)

1
Q

Zuständigkeit BVerfG

A

Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

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2
Q

Beschwerdefähigkeit

A

Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG: “jedermann” = jeder Träger von Grundrechten / grundrechtsgleichen Rechten, dessen Verletzung er rügt
→ natürliche und juristische Personen
→ Beschwerdefähigkeit hinsichtlich eines Grundrechts genügt, in BH alle in Betracht kommenden GR zu prüfen

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3
Q

Prozessfähigkeit

A

= Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst ernannten Vertreter rechtswirksam vorzunehmen
problematisch bei:
- Minderjährigen (Grundrechtsmündigkeit?)
- juristischen Personen (selbst nicht handlungsfähig, gesetzliche Vertreter, satzungsmäßiger Vorstand oder speziell für das Verfahren Beauftragter handeln für sie im Prozess)

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4
Q

Beschwerdegegenstand

A

jeder Akt der öffentlichen Gewalt
= jedes Tun / Unterlassen der Legislative, Exekutive oder Judikative
UrteilsVB: bei einer Mehrheit möglicher Beschwerdegegenstände muss der Beschwerdeführer zumindest gegen die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorgehen, auch möglich, gegen vorinstanzliche Entscheidungen vorzugehen

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5
Q

Beschwerdebefugnis

A

substantiierte Darlegung, plausible Geltendmachung → bloße Behauptung reicht nicht
1. Möglichkeit der Rechtsverletzung
→ nicht “von vornherein” und unter jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen
→ Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht einfachen Rechts
2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
- Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten (selbst) verletzt
- behauptete Verletzung muss schon vorliegen und noch andauern (nicht erst in Zukunft bevorstehen)
- angegriffener Akt ändert selbst und ohne weitere notwendige Vollzugsakte die Rechtstellung des Beschwerdeführers (keine weiteren Umsetzungsakte mehr)

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6
Q

Rechtswegerschöpfung (Rechtsschutzbedürfnis), § 90 II 1 BVerfGG

A

Rechtsweg = jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts
→ erschöpft, wenn Beschwerdeführer alle in seinem konkreten Fall statthaften, nicht offensichtlich aussichtlosen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel ordnungsgemäß, aber erfolglos eingelegt hat

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7
Q

Subsidiarität

A

Beschwerdeführer muss nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch erfolglos von allen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die angegriffene Maßnahme Gebrauch machen

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8
Q

Form und Frist

A
  • §§ 23 I 1, 92 BVerfGG: schriftlich und begründet

- § 93 I 1 / III BVerfGG: 1 Monat ab Bekanntgabe der letzten und abschließenden Entscheidung

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9
Q

Prozessfähigkeit Mdj.

A

→ Beschwerdefähigkeit
wenn mdj. Beschwerdeführer als reif angesehen wird, in dem vom GR garantierten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln, kann er selbst Prozesshandlungen vornehmen oder einen Bevollmächtigten hierzu bestimmen

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10
Q

Beschwerdebefugnis: Rügefähigkeit von Menschenrechten der EMRK i. R. d. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG?

A
  • EMRK hat Rang eines einfachen Bundesgesetzes, Art. 59 II GG
  • rügefähig sind ausschließlich GR und grundrechtsgleiche Rechte, Nichtbeachtung der EMRK-Bindung kann lediglich als Verletzung von Art. 20 III GG gerügt werden
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11
Q

Rechtswegerschöpfung: Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen VerfGH?

A

§ 90 III BVerfGG: Selbständigkeit der Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde

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12
Q

Kommunalverfassungsbeschwerde

A

Art. 93 I Nr. 4b GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
→ Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 II 1 GG
→ bei Landesgesetzen als Beschwerdegegenstand nicht statthaft, wenn eine Beschwerde (= alle Verfahren mit vergleichbarer Funktion) beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann, Art. 93 I Nr. 4b HS 2 GG, § 91 S. 2 BVerfGG

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13
Q

P: Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften

→ Grundrechte des GG

A
  • keine Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften
    (+) Art. 19 III GG: bei Gemeinden kein personales Substrat
    (+) Konfusionsargument
  • Ausnahme: Verfahrensgrundrechte in Art. 101 I 2, 103 I GG, da Art. 19 III GG keine Anwendung findet
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14
Q

P: Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften

→ Grundrechte der BV

A
  • Art. 19 III GG vergleichbare Vorschrift existiert nicht
  • BayVerfGH: maßgeblich, ob ein GR seinem Wesen nach auf die jur. Person anwendbar ist → bei kommunalen Gebietskörperschaften (-)
    aber 2 Ausnahmen:
  • i. R. d. fiskalischen Tätigkeit der Gemeinde kann sich Gemeinde auf Art. 103 I BV berufen
  • Gleichheitssatz und dem darin enthaltenen Willkürverbot, Art. 118 BV
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15
Q

flexible ↔ starre Altersgrenze

A

individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ↔ generalisierende Altersgrenze

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16
Q

Grundrechtsmündigkeit

A

= Fähigkeit, sich tatsächlich auf Grundrechte berufen zu können
→ je nach Grundrecht nach dem Alter des Grundrechtsträgers zu differenzieren, hängt von Entwicklung ab → Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (Grundrechtsreife) der individuellen Person (gleitende Altersgrenzen) oder starre Altersgrenzen (von Gesetzgeber gezogen)

17
Q

Voraussetzungen jur. Person als Grundrechtsberechtigte, Art. 19 III GG

A
  • Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder das öff. Recht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuspricht
  • inländisch = tatsächlicher Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland, nicht zwingend Sitz (Art. 18 AEUV)
  • wesensmäßige Anwendbarkeit = Anknüpfung an nat. Eigenschaften des Menschen, Durchgriff auf hinter den jur. Personen stehende nat. Personen
18
Q

juristische Personen

A

muss verfassungsautonom ausgelegt werden:
Personenmehrheit oder Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zuerkennt
→ nicht nur jur. Personen i. S. d. Privatrechts, funktionale Betrachtung: hinreichende Binnenorganisation + einheitliche Willensbildung und Vertretung nach außen
→ kann selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein

19
Q

Art. 19 III GG: juristische Person → Gründungstheorie

A

Qualifizierung einer ausländischen Gesellschaft als juristische Person hängt innerhalb der EU von dem Recht desjenigen Mitgliedsstaates ab, in welchem sie gegründet worden ist
Nicht - EU - Länder: Sitztheorie

20
Q

juristische Personen des öffentlichen Rechts

A
= Verwaltungseinheiten
- Körperschaften des öff. Rechts
- Anstalten des öff. Rechts
- Stiftungen des öff. Rechts
→ grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, da grundrechtsverpflichtet (Konfusionsthese)
21
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

A

(-), wenn Grundrecht Eigenschaft schützt, die allein einer natürlichen Person zukommen kann
→ BVerfG: personelles Substrat = Durchgriffstheorie: Abstellen auf Schutzwürdigkeit der hinter der jur. Person stehenden nat. Person
→ h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage ggü. einem Hoheitsträger

22
Q

Beschwerdefähigkeit von ausländischen natürlichen Personen: Unionsbürger

A
  • Unionsbürgerschaft, Art. 20 I 1 AEUV, ergänzt nationale Staatsangehörigkeit
  • Art. 18 I AEUV: Diskriminierungsverbot → Unionsbürgern müssen die gleichen Rechte zukommen wie dt. Staatsangehörigen
    → Berufung unmittelbar auf Deutschengrundrechte
    (-) Wortlaut
    → Berufung auf Art. 2 I GG bzgl. Schutzbereich, aber spezifische Schranken des Deutschen-GR anzuwenden → gleicher Grundrechtsschutz
23
Q

Beschwerdefähigkeit ausländische jur. Personen (= Sitz nicht in BRD), Art. 19 III GG

A
  • Beschwerdefähigkeit grds. (-); Ausnahme: Justizgrundrechte
  • ausländische Personen des öff. Rechts: Konfusionsargument zwar (-), aber personelles Substrat bzw. grundrechtstypische Gefährdungslage (-) → wesensmäßige Anwendbarkeit (-), anders EU-ausländische jur. Personen des öff. Rechts
24
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

BVerfG: personelles Substrat

A

durch den Schutz werden die materiellen grundrechtlichen Interessen der dahinter stehenden natürlichen Person geschützt

25
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit | h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage
vergleichbare Freiheitsbedrohung zwischen natürlichen und juristischen Personen
26
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit | APR
nicht anwendbar, soweit höchstpersönliche Güter natürlicher Personen, aber spezifische Ausprägungen übertragbar, soweit nicht ausschließlich auf natürliche Personen bezogen
27
Kirchengemeinde als Körperschaft des öff. Rechts
Unterschied zu andern Körperschaften des öff. Rechts: → auf Inanspruchnahme von Art. 4 I, II GG orientiert, nicht mit der Ausübung staatlicher öffentlicher Gewalt verbunden → nicht auf staatlichen Errichtungsakt gegründet → Körperschaftsstatus steht Beschwerdefähigkeit nicht entgegen