Verwaltungsrecht: Form und Frist Flashcards
(26 cards)
Klagefrist: 3 - Tages - Fiktion
§ 41 II 1 VwVfG
- Berechnung: § 31 I VwVfG iVm §§ 187 I, 188 I BGB, da es sich um eine Ereignisfrist handelt
- Ereignis = Aufgabe des schriftlichen VA bei der Post/ Absendung elektronischer VA
- Fristbeginn: auf das Ereignis (Bekanntgabe) folgender Tat
- Fristende: § 188 II Alt. 1 BGB
- § 41 V VwVfG: Zustellung geht 3 TF vor!
Klagefrist
P: VA trifft nicht bei Betroffenem ein
→ 3 TF gilt nicht, Beweislast bei Behörde, § 41 II 3 VwVfG
Klagefrist
P: VA trifft nach Ablauf der 3 TF ein
→ 3 TF gilt nicht, § 41 II 3 HS 1 VwVfG
Tag, an dem VA eingegangen ist, ist maßgeblich; Beweislast trägt Behörde
Klagefrist
P: VA trifft vor Ablauf der 3 TF ein
→ es bleibt bei 3 TF
Klagefrist
P: dritter Tag der 3 TF fällt auf Sonnabend, Sonn-/ Feiertag
→ § 222 II ZPO (-), da diese Norm sich auf Fristende bezieht, nach hM nicht auf Berechnung nach § 41 II 1 VwVfG anwendbar, da es um Fristbeginn geht
→ 3 TF gilt
Klagefrist
Ende der Widerspruchsfrist/ Klagefrist fällt auf einen Sonnabend, Sonn-/ Feiertag
→ § 57 II VwGO iVm § 222 II ZPO iVm § 188 II BGB: nächster Werktag
Bekanntgabe
Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen durch die Behörde in amtlicher Eigenschaft
Rechtsfolgen der Bekanntgabe
- Wirksamkeit (§ 43 I 1 VwVfG)
- Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) und Klagefrist (§ 74 VwGO) beginnen
Bekanntgabe von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip)
- Grundsatz: Art. 43 I, 41 VwVfG, AV: öff. Bekanntgabe, Art. 41 III 2 BayVwVfG
- Spezialregelung: Bekanntgabe durch Aufstellen, §§ 39 I, 45 IV StVO (Sichtbarkeitsprinzip):
sobald Verkehrszeichen so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt sie schon mit einem
“raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann, entfalten sie Wirksamkeit gegenüber jedem von der Reglung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht
Sinn und Zweck Schriftform § 81 VwGO
→ Rechtssicherheit: Zurechenbarkeit, Echtheit und Identifikation sollen gewährleistet sein
Anforderungen an das Schriftformgebot des § 81 I 1 VwGO
- keine ausdrücklichen Anforderungen in VwGO, § 126 BGB (-)
- Auslegung: ausgerichtet an Funktion der Schriftform:
muss eindeutig und ohne Rückfrage oder Beweiserhebung die Bestimmung von
→ Urheberschaft: ist Antrag einer Person zuordenbar
→ Rechtsverkehrswille: sollte der Antrag wirklich zu Gericht gelangen
ermöglichen - schriftlich = als Ganzes in Schriftform + grds. eigenhändige Unterschrift (des Klägers oder Bevollmächtigten) erforderlich
A: Urheberschaft und Rechtsverkehrswille lassen sich aus anderen Anhaltspunkten sicher bestimmen
→ Telefax, Computerfax
Form, § 81 I 1 VwGO
Telefax
Originaldokument muss eigenhändig unterschrieben sein
Sinn Signatur: Wahrung Authentizität (Nachweis der Urheberschaft) + Integrität (Schutz vor nachträglicher Veränderung)
Klagefrist: Feiertage
- Augsburg: 08.08.
- 15.08. in überwiegend katholischen Gemeinden → bestimmt sich nach Art. 1 III BayFTG
- Heimatort des Klägers oder Standort Gericht maßgeblich?
VGH München: Gericht
Sinn und Zweck § 222 II ZPO: Feiertagsruhe des Klägers muss geschützt werden, da dieser fristwahrende Handlung vornehmen muss
Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, § 37 VI VwVfG
- Rechtsbehelf
- Verwaltungsbehörde oder Gericht, bei denen Rechtsbehelf anzubringen ist
- deren Sitz
str.: Angabe der genauen Adresse des Gerichts erforderlich? (+) Art. 19 IV GG - einzuhaltende Frist
→ schriftlich oder elektronisch - Belehrung über Klageerhebung nicht zwingend erforderlich (Umkehrschluss zu § 58 I VwGO), wenn aber darüber belehrt wird, muss dies richtig und vollständig erfolgen, damit Kläger nicht in die Irre geführt wird
Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf Prozesskosten
Hinweis grundsätzlich zulässig, jedoch ist aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 III GG) und wegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG eine sachliche Formulierung zu wählen. Ein regelrechtes Abraten von der Klageerhebung verbunden mit einer “Kostendrohung” wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage einzuhalten?
e. A.: (+)
(+) Ähnlichkeit zur Anfechtungsklage, § 74 I 2 VwGO analog, Beginn = Erledigung
(+) Rechtsfrieden
h. M.: (-)
(+) Ähnlichkeit zur Feststellungsklage
(+) Sinn und Zweck Frist = Herbeiführung Bestandskraft VA → kann bei Erledigung nicht mehr eintreten
Empfangsvertreter für die Bekanntgabe von VAen
in Betracht kommen:
- gesetzliche Vertreter
- Bevollmächtigte bzw. Anscheins- / Duldungsvollmacht
- nach der Verkehrsanschauung
→ Übertragung Rechtsgedanke des § 178 I Nr. 2 ZPO?
→ nur bei solchen Personen, bei denen auch mit Weiterleitung zu rechnen ist
(+) Art. 5 II 1 VwZVG
(-) keine persönliche Übergabe
allgemeine Leistungsklage: Vorverfahren und Frist
- Vorverfahren nie erforderlich, vgl. Wortlaut § 68 I, II VwGO
- keine Frist einzuhalten
Klagefrist
P: Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Zustellung
h. L.: VA mangels Zustellung nicht bekanntgegeben und daher nicht existent, bloßes Verwaltunsinternum
(+) Art. 2 I VwZVG, Art. 41 V BayVwVfG: Zustellung ersetzt Bekanntgabe; ohne Zustellung Bekanntgabe (-) und damit Unwirksamkeit
Rspr.: VA wirksam, aber Rechtsbehelfsfristen laufen nicht an
→ auch bei nur einfacher Bekanntgabe wird VA wirksam, Art. 43 I 1 BayVwVfG, entscheidend, ob überhaupt Bekanntgabe vorliegt
(+) Zustellung = Plus ggü. Bekanntgabe, dient nur Beweis- und Nachweisfunktion (Rechtssicherheit)
kann in Klausur dahinstehen, wenn Zustellungsmangel gem. Art. 9 VwZVG geheilt: dann beginnt Klagefrist mit Heilung zu laufen
Heilungsvoraussetzungen, Art. 9 VwZVG
- Anwendbarkeit: auf Zustellungsfehler jeder Art
- tatsächlicher Zugang des Schriftstücks beim Empfangsberechtigten (vgl. Art. 7 - 8a VwZVG)
- Nachweis des Zugangs und des Zugangszeitpunkts, Beweislast bei Behörde
- Zustellungswille: Wissen und Wille der Behörde, überhaupt eine Zustellungshandlung vorzunehmen
→ Heilung setzt (fehlerhaften) Zustellungsversuch der Behörde voraus
Klagefrist, § 74 VwGO
maßgeblicher Zeitpunkt: Eingang der Klageschrift bei Gericht
Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81 f. VwGO
- Schriftform, § 81 VwGO
- Inhalt, § 82 VwGO
Vrss. Wiedereinsetzung, § 60 VwGO
Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages
- Statthaftigkeit, § 60 I VwGO: Versäumnis gesetzlicher Frist
- Antrag, § 60 II 1 HS 1 VwGO bzw. konkludent, § 60 II 4 VwGO (kein Ermessen des Gerichts trotz “kann”: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs darf keine Frage richterlichen Ermessens sein, Rechtsstaatsprinzip)
- Antragsfrist, § 60 II 1 HS 1 i. V. m. III VwGO: 2 Wochen
- zuständiges Gericht, § 60 IV VwGO