Verwaltungsrecht: Form und Frist Flashcards

(26 cards)

1
Q

Klagefrist: 3 - Tages - Fiktion

A

§ 41 II 1 VwVfG

  • Berechnung: § 31 I VwVfG iVm §§ 187 I, 188 I BGB, da es sich um eine Ereignisfrist handelt
  • Ereignis = Aufgabe des schriftlichen VA bei der Post/ Absendung elektronischer VA
  • Fristbeginn: auf das Ereignis (Bekanntgabe) folgender Tat
  • Fristende: § 188 II Alt. 1 BGB
  • § 41 V VwVfG: Zustellung geht 3 TF vor!
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2
Q

Klagefrist

P: VA trifft nicht bei Betroffenem ein

A

→ 3 TF gilt nicht, Beweislast bei Behörde, § 41 II 3 VwVfG

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3
Q

Klagefrist

P: VA trifft nach Ablauf der 3 TF ein

A

→ 3 TF gilt nicht, § 41 II 3 HS 1 VwVfG

Tag, an dem VA eingegangen ist, ist maßgeblich; Beweislast trägt Behörde

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4
Q

Klagefrist

P: VA trifft vor Ablauf der 3 TF ein

A

→ es bleibt bei 3 TF

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5
Q

Klagefrist

P: dritter Tag der 3 TF fällt auf Sonnabend, Sonn-/ Feiertag

A

→ § 222 II ZPO (-), da diese Norm sich auf Fristende bezieht, nach hM nicht auf Berechnung nach § 41 II 1 VwVfG anwendbar, da es um Fristbeginn geht
→ 3 TF gilt

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6
Q

Klagefrist

Ende der Widerspruchsfrist/ Klagefrist fällt auf einen Sonnabend, Sonn-/ Feiertag

A

→ § 57 II VwGO iVm § 222 II ZPO iVm § 188 II BGB: nächster Werktag

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7
Q

Bekanntgabe

A

Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen durch die Behörde in amtlicher Eigenschaft

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8
Q

Rechtsfolgen der Bekanntgabe

A
  • Wirksamkeit (§ 43 I 1 VwVfG)

- Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) und Klagefrist (§ 74 VwGO) beginnen

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9
Q

Bekanntgabe von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip)

A
  • Grundsatz: Art. 43 I, 41 VwVfG, AV: öff. Bekanntgabe, Art. 41 III 2 BayVwVfG
  • Spezialregelung: Bekanntgabe durch Aufstellen, §§ 39 I, 45 IV StVO (Sichtbarkeitsprinzip):
    sobald Verkehrszeichen so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt sie schon mit einem
    “raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann, entfalten sie Wirksamkeit gegenüber jedem von der Reglung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht
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10
Q

Sinn und Zweck Schriftform § 81 VwGO

A

→ Rechtssicherheit: Zurechenbarkeit, Echtheit und Identifikation sollen gewährleistet sein

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11
Q

Anforderungen an das Schriftformgebot des § 81 I 1 VwGO

A
  • keine ausdrücklichen Anforderungen in VwGO, § 126 BGB (-)
  • Auslegung: ausgerichtet an Funktion der Schriftform:
    muss eindeutig und ohne Rückfrage oder Beweiserhebung die Bestimmung von
    → Urheberschaft: ist Antrag einer Person zuordenbar
    → Rechtsverkehrswille: sollte der Antrag wirklich zu Gericht gelangen
    ermöglichen
  • schriftlich = als Ganzes in Schriftform + grds. eigenhändige Unterschrift (des Klägers oder Bevollmächtigten) erforderlich
    A: Urheberschaft und Rechtsverkehrswille lassen sich aus anderen Anhaltspunkten sicher bestimmen
    → Telefax, Computerfax
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12
Q

Form, § 81 I 1 VwGO

Telefax

A

Originaldokument muss eigenhändig unterschrieben sein

Sinn Signatur: Wahrung Authentizität (Nachweis der Urheberschaft) + Integrität (Schutz vor nachträglicher Veränderung)

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13
Q

Klagefrist: Feiertage

A
  • Augsburg: 08.08.
  • 15.08. in überwiegend katholischen Gemeinden → bestimmt sich nach Art. 1 III BayFTG
  • Heimatort des Klägers oder Standort Gericht maßgeblich?
    VGH München: Gericht
    Sinn und Zweck § 222 II ZPO: Feiertagsruhe des Klägers muss geschützt werden, da dieser fristwahrende Handlung vornehmen muss
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14
Q

Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, § 37 VI VwVfG

A
  • Rechtsbehelf
  • Verwaltungsbehörde oder Gericht, bei denen Rechtsbehelf anzubringen ist
  • deren Sitz
    str.: Angabe der genauen Adresse des Gerichts erforderlich? (+) Art. 19 IV GG
  • einzuhaltende Frist
    → schriftlich oder elektronisch
  • Belehrung über Klageerhebung nicht zwingend erforderlich (Umkehrschluss zu § 58 I VwGO), wenn aber darüber belehrt wird, muss dies richtig und vollständig erfolgen, damit Kläger nicht in die Irre geführt wird
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15
Q

Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf Prozesskosten

A

Hinweis grundsätzlich zulässig, jedoch ist aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 III GG) und wegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG eine sachliche Formulierung zu wählen. Ein regelrechtes Abraten von der Klageerhebung verbunden mit einer “Kostendrohung” wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

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16
Q

Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage einzuhalten?

A

e. A.: (+)
(+) Ähnlichkeit zur Anfechtungsklage, § 74 I 2 VwGO analog, Beginn = Erledigung
(+) Rechtsfrieden
h. M.: (-)
(+) Ähnlichkeit zur Feststellungsklage
(+) Sinn und Zweck Frist = Herbeiführung Bestandskraft VA → kann bei Erledigung nicht mehr eintreten

17
Q

Empfangsvertreter für die Bekanntgabe von VAen

A

in Betracht kommen:
- gesetzliche Vertreter
- Bevollmächtigte bzw. Anscheins- / Duldungsvollmacht
- nach der Verkehrsanschauung
→ Übertragung Rechtsgedanke des § 178 I Nr. 2 ZPO?
→ nur bei solchen Personen, bei denen auch mit Weiterleitung zu rechnen ist
(+) Art. 5 II 1 VwZVG
(-) keine persönliche Übergabe

18
Q

allgemeine Leistungsklage: Vorverfahren und Frist

A
  • Vorverfahren nie erforderlich, vgl. Wortlaut § 68 I, II VwGO
  • keine Frist einzuhalten
19
Q

Klagefrist

P: Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Zustellung

A

h. L.: VA mangels Zustellung nicht bekanntgegeben und daher nicht existent, bloßes Verwaltunsinternum
(+) Art. 2 I VwZVG, Art. 41 V BayVwVfG: Zustellung ersetzt Bekanntgabe; ohne Zustellung Bekanntgabe (-) und damit Unwirksamkeit
Rspr.: VA wirksam, aber Rechtsbehelfsfristen laufen nicht an
→ auch bei nur einfacher Bekanntgabe wird VA wirksam, Art. 43 I 1 BayVwVfG, entscheidend, ob überhaupt Bekanntgabe vorliegt
(+) Zustellung = Plus ggü. Bekanntgabe, dient nur Beweis- und Nachweisfunktion (Rechtssicherheit)

kann in Klausur dahinstehen, wenn Zustellungsmangel gem. Art. 9 VwZVG geheilt: dann beginnt Klagefrist mit Heilung zu laufen

20
Q

Heilungsvoraussetzungen, Art. 9 VwZVG

A
  • Anwendbarkeit: auf Zustellungsfehler jeder Art
  • tatsächlicher Zugang des Schriftstücks beim Empfangsberechtigten (vgl. Art. 7 - 8a VwZVG)
  • Nachweis des Zugangs und des Zugangszeitpunkts, Beweislast bei Behörde
  • Zustellungswille: Wissen und Wille der Behörde, überhaupt eine Zustellungshandlung vorzunehmen
    → Heilung setzt (fehlerhaften) Zustellungsversuch der Behörde voraus
21
Q

Klagefrist, § 74 VwGO

A

maßgeblicher Zeitpunkt: Eingang der Klageschrift bei Gericht

22
Q

Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81 f. VwGO

A
  • Schriftform, § 81 VwGO

- Inhalt, § 82 VwGO

23
Q

Vrss. Wiedereinsetzung, § 60 VwGO

A

Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags

24
Q

Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages

A
  • Statthaftigkeit, § 60 I VwGO: Versäumnis gesetzlicher Frist
  • Antrag, § 60 II 1 HS 1 VwGO bzw. konkludent, § 60 II 4 VwGO (kein Ermessen des Gerichts trotz “kann”: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs darf keine Frage richterlichen Ermessens sein, Rechtsstaatsprinzip)
  • Antragsfrist, § 60 II 1 HS 1 i. V. m. III VwGO: 2 Wochen
  • zuständiges Gericht, § 60 IV VwGO
25
Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages
= schuldlose Versäumnis, § 60 I VwGO Verschulden (+), wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Rechtsbehelfsführer bzgl. der Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zumutbar war → Fahrlässigkeit ausreichend → Abwesenheit: bei einer Abwesenheit bis zu sechs Wochen müssen keine besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf Briefsendungen getroffen werden, es sei denn, Betroffener musste mit Post rechnen → Verschulden des Prozessbevollmächtigten gem. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 II ZPO zuzurechnen; Verschulden der Gehilfen nicht ohne Weiteres, aber evtl. Organisationsverschulden: RA verpflichtet, seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fehlerquellen möglichst ausgeschlossen sind
26
Verkehrszeichen: Klagefrist
i. d. R. unterbleibt Rechtsbehelfsbelehrung → Jahresfrist, § 58 II 1 VwGO Bekanntgabe mit Aufstellen des Schildes? → Art. 41 III 2 BayVwVfG: öff. Bekanntgabe von AV → Sichtbarkeitsprinzip, nicht individuelle Kenntnisnahme aber neuere BVerwG-Rspr.: → Rechtbehelfsfrist beginnt nicht bereits mit Aufstellen, sonder erst mit der erstmaligen Wahrnehmung des Verkehrszeichens zu laufen (-) Wirksamkeit und Bekanntgabe fallen auseinander, ≠ Wortlaut § 74 I 2 VwGO (+) Art. 19 IV GG → verfassungskonforme Auslegung: auch Verkehrsteilnehmer, der erst später Kenntnis nimmt, muss sich wehren können → Klagefrist beginnt, wenn er erstmals mit VZ konfrontiert wird