Staatsorganisationsrecht: Gesetzgebungsverfahren und Form Flashcards

(20 cards)

1
Q

Gesetzgebungsverfahren Schema

A

I. Gesetzesinitiative (Art. 76 GG, § 76 GOBT)
II. Beratung und Beschlussfassung im BT (Art. 77 I 1 GG, § 78 ff. GOBT)
III. Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 I 2, Art. 78 GG)
IV. Verfahren im Zusammenhang mit dem Vermittlungsausschuss (Art. 77 II - IV GG)
V. Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung (Art. 58, 82 GG)

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2
Q

Beschlussfähigkeit BT

A

§ 45 GOBT
Beschlussunfähigkeit muss gesondert festgestellt werden, ansonsten wird Beschlussfähigkeit vermutet
→ wird Beschlussunfähigkeit vor Abstimmung weder gerügt, noch festgestellt, gilt BT als beschlussfähig

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3
Q

P: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des “Gesetzgebungsoutsourcings”
e. A.: Zulässigkeit grundsätzlich (+)

A

e. A.: Zulässigkeit grundsätzlich (+)
(+) formelles Verständnis des Art. 76 I GG → Gesetzesentwurf muss von einem der initiativberechtigten Organe / Organteile EINGEBRACHT werden, interne VORBEREITUNG unerheblich
→ betrifft lediglich äußeres Gesetzgebungsverfahren, Hinzuziehung externen Sachverstandes in Ordnung

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4
Q

P: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des “Gesetzgebungsoutsourcings”
a. A.: Zulässigkeit nur im Einzelfall

A

(+) materielle Erfordernisse des Gesetzgebungsverfahrens: inhaltliche Vorgaben und materielle Grenzen
→ Funktionsvorbehalt, Art. 33 IV GG: setzt Privatisierung der Exekutive Grenzen, muss aber aus systematischen Gründen auch für den Gesetzeserlass gelten
→ Gewaltenteilung, Art. 20 I - III GG: Gestaltungshoheit der Regierung muss gewahrt bleiben

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5
Q

str. : Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung eines zustimmungspflichtigen Gesetzes
e. A.: Zustimmung erforderlich

A

(+) Einheitsthese BVerfG: Gesetz bedarf “als Ganzes” der Zustimmung, wenn es nur eine Norm enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslöst → Zustimmung des Bundesrats bezieht sich auf ganzes Gesetz, nicht teilbar
(-) ursprüngliche Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bezog sich nur auf Ausgangsgesetz → bei Anwendung auf Änderungsgesetz, würden mit der Zeit immer mehr Gesetze grundlos zustimmungsbedürftig, Ausnahme der Zustimmungsbedürftigkeit würde zur Regel

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6
Q

str.: Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung eines zustimmungspflichtigen Gesetzes
BVerfG: Zustimmung nur erforderlich, wenn

A

für eine Änderung eines Zustimmungsgesetzes die Zustimmung des Bundesrates nur erforderlich, wenn (alternativ):

  • das Änderungsgesetz selbst neue Vorschriften enthält, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen
  • von der Änderung solche Regelungen des geänderten Gesetzes betroffen sind, die seine Zustimmungsbedürftigkeit begründet hatten
  • durch Änderung die Bedeutung und Tragweite zustimmungsbedürftiger Vorschriften wesentlich verändert wird (“Systemverschiebung”)
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7
Q

Bundesrat hält Gesetz fälschlicherweise für zustimmungsbedürftig und verweigert Zustimmung
→ Kann Zustimmungsverweigerung als Einspruch ausgelegt / umgedeutet werden?

A

(-) Formalität des Staatsorganisationsrechts

ohnehin erst, wenn zuvor Vermittlungsausschuss angerufen, Art. 77 II 1 GG

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8
Q

P: uneinheitliche Abstimmung eines Bundeslandes im Bundesrat i. R. e. Einspruchs, Art. 77 III GG

A

= Verstoß gegen Art. 51 III 2 GG
ganz h. M.: führt zur Nichtberücksichtigung aller abgegebenen Stimmen des Landes
(+) sonst könnte ein Abgeordneter ganze Abstimmung torpedieren

beachte: erforderliches Quorum Art. 51 III 1 GG = absolute Mehrheit → wenn infolge der Nichtberücksichtigung Beschlussfassung nicht mit mindestens der Mehrheit der Stimmen erfolgt, ist Quorum nicht erreicht und Einspruch nicht ordnungsgemäß eingelegt

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9
Q

Funktionen der Ausfertigung, Art. 82 GG

A
  • Dokumentationsfunktion: bestätigt Abschluss und Ergebnis
  • Authentizitätsnachweise: bestätigt Übereinstimmung der Urschrift mit dem von den Gesetzgebungsorganen beschlossenen Gesetz
  • Legalitätsfunktion: bestätigt Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens
  • Repräsentations- und Integrationsfunktion: Erlass als Akt der Staatswillensbildung und das Gesetz als Teil der gemeinsamen Rechtsordnung
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10
Q

Art. 82 I 1 GG
Prüfungsrecht des BP?
→ hinsichtlich formeller VM

A

(+) Wortlaut: “nach den Vorschriften des GG zustande gekommene Gesetze”, Zustandekommen → Art. 70 ff. GG
(+) Sinn und Zweck = BP als neutralen Dritten in Gesetzgebung einzubeziehen → gewisse Kontrolle
(+) Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleer und bedeutungslos

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11
Q

Art. 82 I 1 GG
Prüfungsrecht des BP?
→ hinsichtlich formeller VM → Umfang Kontrollrecht

A

e. A.: Beschränkung auf Gesetzgebungsverfahren
(+) Wortlaut Art. 82 I 1 GG
h. M.: auch Gesetzgebungskompetenz umfasst
(+) systematische Stellung Art. 82 GG am Ende des VII. Abschnitts
(+) Gesetzgebungskompetenz als Anwendungsvoraussetzung der Art.76ff.GG

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12
Q

Art. 82 I 1 GG
Prüfungsrecht des BP?
→ hinsichtlich materieller VM
e. A.: (-)

A

(+) BP hätte erheblichen Einfluss auf Gesetzgebung trotz entgegenstehendem Verwerfungsmonopol des BVerfG
(-) keine Verwerfung des Gesetzes durch Nichtausfertigung, lediglich Inkrafttreten wird verhindert, kein endgültiger Eingriff + Überprüfbarkeit durch BVerfG bleibt erhalten, s. hier OSV

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13
Q

Art. 82 I 1 GG
Prüfungsrecht des BP?
→ hinsichtlich materieller VM
h .M.: (+)

A

(+) BP durch Amtseid nach Art. 56 GG zu Wahrung des GG und Abwehr von Schaden vom deutschen Volk verpflichtet; bei vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes Präsidentenklage nach Art. 61 GG möglich
(-) keine Normierung selbständiger verfassungsrechtlicher Pflichten, lediglich Verstärkung und Sanktionierung von bereits vorhandenen, sich aus anderen Verfassungsnormen ergebenden Verpflichtungen → Zirkelschluss
(+) Art. 20 III, 1 III GG: Bindung des BP an die Verfassung → Unvereinbarkeit mit Pflicht zur Ausfertigung materiell verfassungswidriger Gesetze → BP unzumutbar, am Inkrafttreten eines verfassungswidrigen Gesetzes mitzuwirken

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14
Q

Art. 82 I 1 GG
Prüfungsrecht des BP?
→ hinsichtlich materieller VM → Umfang

A

Beschränkung auf Evidenzkontrolle = offensichtliche materielle Verstöße
(+) Gewaltenteilung: Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit Aufgabe des BVerfG

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15
Q

Verstoß gegen Geschäftsordnung = Verstoß gegen GG?

A
  1. Stellt eine Bestimmung der GO eine zulässige Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Norm dar?
  2. Wurde gegen die GO-Bestimmung verstoßen?
  3. Wurde der Verstoß geheilt oder im Einzelfall von der Bestimmung dispensiert (vgl. § 126 GOBT)?
  4. Schlägt ein Verstoß gegen die GO auch auf die verfassungsrechtliche Bewertung durch?
    → nur Verstoß, wenn jeweiliger Inhalt der GO-Norm zugleich verfassungsrechtlich geboten ist
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16
Q

§ 76 I GO BT = verfassungsgemäße Konkretisierung des Art. 76 I GG?

A

(+) Offenheit Verfassung, vage Formulierung “aus der Mitte des BT”, Sinn und Zweck: Funktionsfähigkeit des Parlaments

  • aber Heilung möglich, wenn BT die Gesetzesinitiative zur Entscheidung annimmt und sich somit zu eigen macht
  • i. Ü. führte Verstoß gegen GO BT als solcher nicht zu Nichtigkeit des Gesetzes, da nur parlamentsinterne Bindungswirkung, sondern erst, wenn jeweiliger Inhalt der GO-Norm zugleich verfassungsrechtlich geboten ist → hier (-), da vager Wortlaut
17
Q

Art. 42 I 1 GG: Grundsatz der Öffentlichkeit

A
  • Teilnahme an der Sitzung von Beginn bis zum Schluss grundsätzlich für jedermann möglich
    → die zu Protokoll gegebenen Reden müssen öffentlich einsehbar sein
18
Q

Art. 42 I 1 GG: Verhandlungsgebot

A

Verhandeln = mündliche Darlegung und Konfrontation von Argumenten
- str.: Genügt es Verhandlungsgebot, wenn Reden zu Protokoll gegeben werden und im Plenum ohne vorherige mündliche Aussprache abgestimmt wird?

19
Q

Genügt es Verhandlungsgebot i. S. v. Art. 42 I 1 GG, wenn Reden zu Protokoll gegeben werden und im Plenum ohne vorherige mündliche Aussprache abgestimmt wird?

A

e. A.: verfassungsrechtliche Pflicht zur Aussprache
(+) Parlamentsdebatte = Verfahren zur Herstellung einer Entscheidung
(+) Verwirklichung der Repräsentationsaufgabe der Abgeordneten nach Art. 38 I 2 GG
(+) höhere Transparenz, Offenlegung von Konfliktsituationen
(+) Rechte von Oppositionsfraktionen und einzelnen Abgeordneten
h. M.: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Aussprache
(+) Art. 42 I 1 GG verpflichtet nicht zur Verhandlung an sich, sondern nur zur Öffentlichkeit der Verhandlung, vgl. Art. 40 I 2 GG: Bestimmung und Gestaltung der Arbeitsabläufe als Aufgabe und Recht des Parlaments
(+) keine unbegrenzte Redezeit → Funktionsfähigkeit des BT
aber Ausnahme, wenn Absehen von mündlicher Verhandlung zum dominierenden Verfahren wird

20
Q

Einschränkung Nichtigkeitsfolge für Verfahrensverstöße

A

Verfahrensverstoß nur relevant, wenn es sich um zwingendes Recht handelt, der Gesetzesbeschluss auf dem Verstoß beruht und der Mangel evident ist