Verwaltungsrecht: Feststellungsinteresse und RSB Flashcards
(12 cards)
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos ist weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann
→ bei VK hat Kläger vor Klageerhebung VA bei Behörde zu beantragen
Der Kläger muss aus der Perspektive der Rechtsordnung ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzen, daran fehlt es,
- wenn der Kläger sein Begehren aus einem anderen, sachgerechteren “billigeren” (kostengünstigeren) Weg verfolgen kann (→ Antrag an Behörde),
- wenn die Klage keine Besserung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage des Klägers bringen kann (Nutzlosigkeit der Klage = Klageziel rechtlich / tatsächlich nicht erreichbar),
- wenn die Klage verfrüht oder rechtsmissbräuchlich ist,
- bei Verwirkung
- bei Klageverzicht
Verwirkung
- Zeitmoment: Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung
- Umstandsmoment: besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen → Vertrauensgrundlage + Vertrauenstatbestand
qualifiziertes RSB
bei Klage gegen künftiges Handeln erforderlich (präventiver Rechtsschutz)
→ angegriffenes Handeln muss überhaupt erwartbar sein (Wiederholungsgefahr) und
→ eine Verweisung auf repressiven Rechtsschutz (Abwarten des Handelns) muss für den Betroffenen unzumutbar sein
= wenn Bürger nicht zugemutet werden kann, Grundrechtseingriff abzuwarten/ nachträglicher RS nicht ausreichend
vorbeugende Unterlassungsklage: RSB
= Kläger begehrt nicht die Unterlassung eines gegenwärtigen hoheitlichen Eingriffs in seine Rechte, sondern die Abwehr eines künftigen Handelns
→ Steht befürchtete hoheitliche Maßnahme bereits hinreichend bevor? wenn (-) → RSB (-)
→ qualifiziertes RSB erforderlich, weil VwGO auf nachträglichen Rechtsschutz ausgerichtet
→ ggf. vorheriger Antrag bei Behörde
Feststellungsinteresse
- subjektives Element: berechtigtes Interesse
- zeitliches Element: an baldiger Feststellung
berechtigtes Interesse
jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art an der Feststellung, wenn es sich nur hinreichend dem Kläger zuordnen lässt und durch die Rechtsordnung geschützt wird
an baldiger Feststellung
begründete Besorgnis, dass die Rechtsstellung des Klägers akut gefährdet ist; Feststellung duldet keinen Aufschub mehr
berechtigtes Interesse bei negativer FK: Berühmungsformel
Berühmt sich jemand eines Rechts gegenüber jemandem, so hat Letzterer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts, um die mögliche Belastung abzuwehren
qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig bei
- vorbeugender Feststellungsklage = in der Klage geht es um ein sich erst künftig konkretisierendes Rechtsverhältnis
- nachträglicher Feststellungsklage: Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses wie bei FFK
qualifiziertes Feststellungsinteresse bei vorbeugender FK
- Rechtsverhältnis schon hinreichend konkretisiert
- Abwarten unzumutbar
Fallgruppen besonderes Feststellungsinteresse i. R. d. Fortsetzungsfeststellungsklage
- Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
- konkrete Wiederholungsgefahr
- schwerwiegender, sich typischerweise schnell erledigender Grundrechtseingriff
- Rehabilitierungsinteresse
Fallgruppen Feststellungsinteresse i. R. d. Fortsetzungsfeststellungsklage
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
- bei FFK nach § 113 I 4 VwGO berechtigtes Interesse (+), wenn Feststellung der RW für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder aus sonstigen Entschädigungsansprüchen erheblich ist
→ Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten + offensichtlich nicht ausgeschlossen
→ Prozessökonomie: bei Erledigung ökonomischer, unmittelbar Amtshaftungsklage vor LG zu erheben - bei FFK nach § 113 I 4 VwGO analog str.
Rspr.: (-) → gerade kein Recht auf Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen, nicht im Sinne der Prozessökonomie