Verwaltungsrecht: Feststellungsinteresse und RSB Flashcards

(12 cards)

1
Q

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

A

fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos ist weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann
→ bei VK hat Kläger vor Klageerhebung VA bei Behörde zu beantragen

Der Kläger muss aus der Perspektive der Rechtsordnung ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzen, daran fehlt es,

  • wenn der Kläger sein Begehren aus einem anderen, sachgerechteren “billigeren” (kostengünstigeren) Weg verfolgen kann (→ Antrag an Behörde),
  • wenn die Klage keine Besserung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage des Klägers bringen kann (Nutzlosigkeit der Klage = Klageziel rechtlich / tatsächlich nicht erreichbar),
  • wenn die Klage verfrüht oder rechtsmissbräuchlich ist,
  • bei Verwirkung
  • bei Klageverzicht
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2
Q

Verwirkung

A
  • Zeitmoment: Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung
  • Umstandsmoment: besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen → Vertrauensgrundlage + Vertrauenstatbestand
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3
Q

qualifiziertes RSB

A

bei Klage gegen künftiges Handeln erforderlich (präventiver Rechtsschutz)
→ angegriffenes Handeln muss überhaupt erwartbar sein (Wiederholungsgefahr) und
→ eine Verweisung auf repressiven Rechtsschutz (Abwarten des Handelns) muss für den Betroffenen unzumutbar sein
= wenn Bürger nicht zugemutet werden kann, Grundrechtseingriff abzuwarten/ nachträglicher RS nicht ausreichend

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4
Q

vorbeugende Unterlassungsklage: RSB

A

= Kläger begehrt nicht die Unterlassung eines gegenwärtigen hoheitlichen Eingriffs in seine Rechte, sondern die Abwehr eines künftigen Handelns
→ Steht befürchtete hoheitliche Maßnahme bereits hinreichend bevor? wenn (-) → RSB (-)
→ qualifiziertes RSB erforderlich, weil VwGO auf nachträglichen Rechtsschutz ausgerichtet
→ ggf. vorheriger Antrag bei Behörde

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5
Q

Feststellungsinteresse

A
  • subjektives Element: berechtigtes Interesse

- zeitliches Element: an baldiger Feststellung

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6
Q

berechtigtes Interesse

A

jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art an der Feststellung, wenn es sich nur hinreichend dem Kläger zuordnen lässt und durch die Rechtsordnung geschützt wird

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7
Q

an baldiger Feststellung

A

begründete Besorgnis, dass die Rechtsstellung des Klägers akut gefährdet ist; Feststellung duldet keinen Aufschub mehr

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8
Q

berechtigtes Interesse bei negativer FK: Berühmungsformel

A

Berühmt sich jemand eines Rechts gegenüber jemandem, so hat Letzterer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts, um die mögliche Belastung abzuwehren

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9
Q

qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig bei

A
  • vorbeugender Feststellungsklage = in der Klage geht es um ein sich erst künftig konkretisierendes Rechtsverhältnis
  • nachträglicher Feststellungsklage: Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses wie bei FFK
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10
Q

qualifiziertes Feststellungsinteresse bei vorbeugender FK

A
  • Rechtsverhältnis schon hinreichend konkretisiert

- Abwarten unzumutbar

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11
Q

Fallgruppen besonderes Feststellungsinteresse i. R. d. Fortsetzungsfeststellungsklage

A
  • Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
  • konkrete Wiederholungsgefahr
  • schwerwiegender, sich typischerweise schnell erledigender Grundrechtseingriff
  • Rehabilitierungsinteresse
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12
Q

Fallgruppen Feststellungsinteresse i. R. d. Fortsetzungsfeststellungsklage
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

A
  • bei FFK nach § 113 I 4 VwGO berechtigtes Interesse (+), wenn Feststellung der RW für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder aus sonstigen Entschädigungsansprüchen erheblich ist
    → Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten + offensichtlich nicht ausgeschlossen
    → Prozessökonomie: bei Erledigung ökonomischer, unmittelbar Amtshaftungsklage vor LG zu erheben
  • bei FFK nach § 113 I 4 VwGO analog str.
    Rspr.: (-) → gerade kein Recht auf Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen, nicht im Sinne der Prozessökonomie
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