Verwaltungsrecht Begründetheit: Materielle RM Flashcards
(61 cards)
Überprüfung von TBM durch das Gericht
Grundsatz: volle Überprüfung von TBM (Art. 19 IV GG)
Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung
→ Prüfungsentscheidungen
→ beamtenrechtliche Beurteilungen
→ Wertentscheidungen weisungsfreier, pluralistisch zusammengesetzter Gremien
→ wertbezogene Prognosenentscheidungen
Ermessenskontrolle durch die Gerichte
Klage/Eilrechtsschutz
Reduktion gerichtlicher Kontrolle: § 114 S. 1 VwGO
Gericht überprüft “nur”, ob der Verwaltung bei der Ermessensausübung Ermessensfehler unterlaufen sind
Nebenbestimmungen zum VA, § 36 VwVfG
Regelungen, die einem VA beigefügt werden, um dessen Inhalt oder Wirksamkeit zu modifizieren
↔︎ Hauptregelung des VA
Abgrenzung Bedingung ↔︎ Auflage
Bedingung suspendiert den VA, zwingt aber den Begünstigten nicht
Auflage zwingt den Begünstigten, suspendiert aber den VA nicht
→ Bedingung betrifft Wirksamkeit des VA, Auflage lässt Wirksamkeit unberührt, schreibt dafür aber zwingende Leistungsgebote vor
Auflage ↔︎ modifizierende Auflage
Auflage: Begünstigter bekommt begehrte Hauptregelung, aber mit nicht begehrtem Zusatz (“Ja, aber…”) → AK gegen Nebenregelung
m. A.: Begünstigter bekommt begehrte Hauptregelung nicht, sondern ein aliud (“Nein, aber wir schlagen vor…”) → VK für begehrte Hauptregelung
Verfügungsvertrag, § 54 S. 2 VwVfG
verwaltungsaktersetzender öffentlich-rechtlicher Vertrag
→ zugleich subordinationsrechtlicher Vertrag
Verpflichtungsvertrag
verwaltungsaktvorbereitender öffentlich-rechtlicher Vertrag
→ Behörde verpflichtet sich, einen VA zu erlassen
Amt im statusrechtlichen Sinne
rechtliche Stellung des Beamten, Zugehörigkeit zu bestimmter Laufbahn und bestimmter Laufbahngruppe
Amt im funktionellen Sinne
Aufgabenbereich
abstrakt: allg. Aufgabenbereich, der der laufbahnmäßigen Dienststellung bei einer bestimmten Behörde entspricht
konkret: spezieller Aufgabenbereich, der einem bestimmten Beamten übertragen ist
Gewerbe
jede selbständige, auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene wirtschaftliche Tätigkeit mir Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Verwaltung eigenen Vermögens
unzuverlässig (GastG)
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.
→ Zuverlässigkeit bezieht sich primär auf für das Führen der Gaststätte erforderliche Eigenschaften, vgl. Regelbeispiele
Zusicherung eines VA, Art. 38 I 1 BayVwVfG
setzt Bezugnahme auf einen bestimmten Verwaltungakt und Rechtsbindungswillen voraus
→ von bloßer Auskunft über rechtliche Lage ohne Regelungsgehalt abzugrenzen
Passivlegitimation, § 78 I VwGO
→ Rechtsträgerprinzip: passivlegitimiert ist der Rechtsträger der handelnden Behörde
→ nicht Bestimmung der Zuständigkeit, sondern maßgeblich, wie sich das hoheitliche Handeln für den Adressaten darstellt, also entweder als Handeln der Verwaltungsgemeinschaft in eigener Zuständigkeit oder als Handeln für die Mitgliedsgemeinde als deren Behörde
→ LRA handelt als Staatsbehörde → Freistaat Bayern
→ Gemeinde handelt → immer Gemeinde
offensichtliche Rechtswidrigkeit
nur dann gegeben, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt
maßgeblicher Zeitpunkt: Erlass des VA
Prüfung Unwirksamkeit VA
Unwirksam ist VA gem. Art. 43 III BayVwVfG nur, wenn er nichtig ist → Art. 44 BayVwVfG
1. Art. 44 II BayVwVfG: besondere Nichtigkeitsgründe
2. Art. 44 III BayVwVfG: Ausschluss der Nichtigkeit
3. Art. 44 I BayVwVfG: allgemeine Nichtigkeitsgründe
→ BVerwG: besonders schwere formelle und materielle Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind → abzustellen auf Gewicht und Bedeutung des Fehlers: VA muss “den Makel der RW auf der Stirn tragen” → Nichtigkeit nur bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit
Begründetheit der Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§§ 78, 113 V 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten VA besitzt (§ 113 V 1 VwGO) oder zumindest einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 V 2 VwGO).
- Benennung der AGL
- Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestand AGL)
- Rechtsfolge (Anspruchsinhalt)
a) gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung
→ Vornahmebegehren des Klägers enthält als Minus immer Bescheidungsbegehren → ggf. Umdeutung
b) wenn lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: bereits durch Ablehnungsbescheid erfüllt?
Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage
Die Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und soweit ein Anspruch auf Vornahme eines bestimmten schlicht hoheitlichen Handelns bzw. ein Anspruch auf Unterlassung eines schlicht hoheitlichen Handelns bzw. des Erlasses eines VA / einer Satzung / einer Verordnung besteht
Begründetheit der Allgemeinen Feststellungsklage
Die Feststellungslage ist begründet, wenn
- das Rechtsverhältnis besteht.
- das Rechtsverhältnis nicht besteht.
- der VA nichtig ist.
- Positive und negative Feststellungsklage
a) Benennung des Rechtsverhältnisses
b) Prüfung des (Nicht)Bestehens des Rechtsverhältnisses - Nichtigkeitsfeststellungsklage
a) Benennung des möglicherweise nichtigen VA
b) Prüfung der Nichtigkeit, § 44 VwVfG
Obersatz: Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und
→ Anfechtungssituation: soweit der VA zur Zeit seiner Erledigung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde, § 113 I 4 VwGO analog
→ Verpflichtungssituation: soweit der Kläger zur Zeit der Erledigung einen Anspruch auf Vornahme des VAs hatte, § 113 I 4, V 1 VwGO analog
Obersatz: Begründetheit der Normenkontrolle
Der Antrag ist erfolgreich, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, § 47 II 2 VwGO, und soweit die angegriffene Norm ungültig ist, § 47 V 2 VwGO. Dies ist der Fall, wenn es an einer RGL für die Norm fehlt oder wenn sie formell und / oder materiell rechtswidrig ist (und diese Fehler nicht unbeachtlich sind).
I. Richtiger Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO II. Ungültigkeit der Norm 1. RGL 2. Formelle RM 3. Materielle RM 4. Unbeachtlichkeit
allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage
Begründetheit
wenn die in Rede stehende zukünftige Handlung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wäre
alternativ: wenn Unterlassungsanspruch besteht und durchsetzbar ist
Passivlegitimation: Doppelfunktion des LRA
kann gem. Art. 37 I LKrO sowohl
- Kreisbehörde: Selbstverwaltungskörperschaft → Aufgaben des Landkreises, Landkreis als Träger des LRA richtiger Beklagter
als auch
- Kreisverwaltungsbehörde: Staatsbehörde → Staatsaufgaben, Freistaat Bayern als Träger richtiger Beklagter
sein
Passivlegitimation: kreisfreie Gemeinden
nehmen gem. Art. 9 I GO alle Aufgaben des Landkreises, also auch die Staatsaufgaben des LRA wahr → erfüllen diese “Staatsaufgaben” jedoch im übertragenen Wirkungskreis
keine Doppelstellung wie bei LRA, handeln daher immer aus eigener körperschaftlicher Stellung → Rechtsträger ist immer die Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und damit auch richtiger Klagegegner
ebenso bei großer Kreisstadt
Erfordert nur belastendes Verwaltungshandeln Gesetzesvorbehalt?
→ RGL für Bewilligungsbescheid einer Subvention erforderlich?
- belastendes VH in jedem Fall, da Eingriff → RGL erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes), gilt auch für belastende Nebenbestimmungen
- begünstigendes VH?
(+) Vorenthaltung einer Leistung kann Bürger genauso treffen wie Eingriff in Freiheit und Eigentum
(+) drittbelastende Wirkung oder Belastung der Allgemeinheit denkbar
(-) Flexibilität staatlichen Handelns
(-) Rechtskreiserweiterung
→ kein umfassender Gesetzesvorbehalt, RLG nur dort erforderlich, wo die Begünstigung höchstwahrscheinlich auch einen Eingriff in Rechte Dritter bewirkt oder ein besonders sensibler Bereich betroffen ist (z. B. Presse- oder Religionsfreiheit betroffen)
→ Bsp. Subventionsvergabe: Bereitstellung von Haushaltsmitteln (Festsetzung im Haushaltsplan) + Konkretisierung durch Richtlinie = RGL, hinreichende parlamentarische Willensäußerung