Kommunalrecht Flashcards

(49 cards)

1
Q

Gemeindeverband

A

Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinden zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck, im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung in größerem Umfange öffentliche Aufgaben unter Beibehaltung der Selbstständigkeit der Mitgliedsgemeinden wahrzunehmen

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2
Q

Kommunalverfassungsstreit

A

Streitigkeit zwischen verschiedenen Organen einer einheitlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts über Rechte und Pflichten aus dem körperschaftlichen Verhältnis

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3
Q

kommunale Selbstverwaltung

A
  • Institutionsgarantie
  • Garantie der Wahrnehmung der örtlichen Angelegenheiten: Selbstverwaltungsaufgaben
  • Eigenverantwortlichkeit
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4
Q

allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

A

fehlt, wenn Rechtsschutzbegehren einfacher bzw. effektiver auf anderem Wege als durch Klage vor dem VG erreicht werden kann
→ RSB durch Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht ausgeschlossen, da Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungs- und Auswahlermessen hat

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5
Q

Faustformel:

Unterscheidung intern wirkende Maßnahme ↔︎ VA

A

Betrifft eine Maßnahme den Organwalter nicht nur in der Wahrnehmung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte, sondern zugleich die Organwalterstellung als solche, handelt es sich um einen VA.

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6
Q

Rechtsverhältnis

A

rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öff.-rechtl. Regelung für das Verhältnis von Personen untereinander (auch Staat) oder einer Person zu einer Sache ergeben

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7
Q

Art. 23 S. 1 GO: Satzungsautonomie

A

Satzungen können zur Regelung eigener Angelegenheiten (als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie) jedenfalls grds. ohne besondere gesetzliche Ermächtigung erlassen werden
A: Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten / Eingriff in GR → besondere RGL erforderlich

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8
Q

Art. 23 S. 2 GO: Verordnungen

A

nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig
→ bedürfen besonderer Ermächtigung
→ z. B. Art. 12 - 41 LStVG

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9
Q

verfassungsrechtliches Zitiergebot

A

→ Art. 80 I 3 / 20, 28 I 1 GG, Art. 3 BV GG (-), findet auf landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen keine unmittelbare Anwendung
über Art. 28 GG (Homogenitätsgebot)?
(-) Zitiergebot zählt nicht dazu

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10
Q

Maßnahmen der Rechtsaufsicht, Art. 109 I GO, = VA

A
  • immer VA: richten sich an einen rechtlich eigenständigen Träger und betreffen diesen in dem Bereich, in dem die Aufgaben grds. eigenverantwortlich wahrzunehmen sind
    → betreffen Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, Art. 109 I, 110 - 114 GO
    → Gemeinde stets in einer eigenen Rechtsstellung außerhalb der Staatsverwaltung berührt
  • bei Beeinträchtigung: Selbstbestimmungsrecht als autonome Gebietskörperschaft, Art. 28 II 1 GG, Art. 11 II BV
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11
Q

Maßnahmen der Fachaufsicht, Art. 109 II GO, = VA?

A

Außenwirkung (VA-Qualität) str.: betreffen lediglich den übertragenen Wirkungskreis, Art. 109 II, 116 I 2 GO, und damit die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
→ Gemeinde hat nur eigene Rechtsposition, wenn sie sich darauf berufen kann, dass die engen Grenzen des Art. 109 II 2 GO in Bezug auf eine ihr durch Gesetz eingeräumte Ermessensentscheidung nicht eingehalten wurden und die Maßnahme insoweit ihren eigenen Wirkungskreis betrifft

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12
Q

Problem der Außenwirkung fachaufsichtlicher Maßnahmen

A

e. A.: Außenwirkung (-) → § 43 VwGO
(+) staatsinterne Vorgänge
a. A.: Außenwirkung (+)
(+) Gemeinde = selbständige Person des öff. Rechts, Art. 1 1, 6 II GO; bei eigenem Handeln immer richtige Beklagte; Art. 120 Nr. 2 GO
a. A.: differenzierend
Außenwirkung (+), wenn Gemeinde eigene Rechtsposition zugeordnet wurde, die durch die Aufsichtsmaßnahme berührt wird → Rechtsposition = Art. 109 II 2 GO, soweit Ermessensentscheidung
(+) Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in ihrer Ermessensausübung

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13
Q

Beteiligtenfähigkeit Gemeinde

A

Gemeinde = Gebietskörperschaft des öff. Rechts = jur. Person, Vertretung durch (1.) Bürgermeister/in
Art. 1 I GO

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14
Q

Verbands- und Organkompetenz

A
  • Verbandskompetenz: Maßnahme der Gemeinde als Aufgabe zugewiesen / Gemeinde ermächtigt
  • Organkompetenz: welchem Organ innerhalb des Verbandes ist Aufgabe zugewiesen
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15
Q

Gemeinde erlässt Verordnung → Formvorschriften

A

1) Ausfertigung und Bekanntmachung
2) Verstoß gg. Zitiergebot
3) Verstoß gg. Rückverweisungsverbot
RF: Nichtanwendbarkeit Verordnungsnorm, nicht Unwirksamkeit

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16
Q

Art. 28 II GG: kommunales Selbstverwaltungsrecht

A

schützt nur eigenen Wirkungskreis der Gemeinde

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17
Q

Art. 56 III GO: Anspruch auf Bescheidung

Voraussetzungen

A

formell:

  • Zuständigkeit der Gemeinde
  • Gemeindeeinwohner
  • konkrete Bezeichnung des mit dem Bescheidungsanspruch verfolgten Informationsanliegens
    materiell:
  • Abhilfeverlangen → nicht bloße Mitteilungen, Belehrungen oder Auskunftsbegehren
  • Angelegenheit innerhalb des gemeindlichen Wirkungskreises
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18
Q

Art. 11 II 2 BV: Schutzbereich

→ Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit

A

gewährleistet das Recht der Gemeinden, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten und sichert ihnen hierin einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (= Allzuständigkeit)
sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (= Eigenverantwortlichkeit)

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19
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung

A
  • objektive Rechtssubjektsgarantie
  • objektive Rechtsinstitutionsgarantie
  • subjektive Rechtsstellungsgarantie
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20
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung

objektive Rechtssubjektsgarantie

A

verlangt die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung = dass es überhaupt Gemeinden gibt
→ Institution “Gemeinde” als solche

21
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung

objektive Rechtsinstitutionsgarantie

A

räumt den Gemeinden insgesamt einen Bereich eigenverantwortlicher Betätigung ein
→ garantiert Institution “Selbstverwaltung”

22
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung

subjektive Rechtsstellungsgarantie

A

verleiht den einzelnen Gemeinden einklagbare, subjektive, grundrechtsähnliche Rechtspositionen in Bezug auf die beiden oben genannten objektiv-rechtlichen Gehalte
→ bzgl. Rechtssubjektsgarantie: beschränkt individuelle Bestandsgarantie
→ bzgl. Rechtsinstitutionsgarantie: Recht auf Selbstverwaltung

23
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
subjektive Rechtsstellungsgarantie → Rechtsinstitutionsgarantie
Recht auf Selbstverwaltung: Schutz des Aufgabentatbestandes (Allzuständigkeit)

A
  • Schutz des Aufgabentatbestandes ggü. staatlichen Maßnahmen, d. h. der freien Entscheidung über das “Ob” der Aufgabenwahrnehmung → wenn Allzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten durch den Entzug einer Aufgabe des eigenen Wirkungskreises beeinträchtigt wird (= “Hochzonung” der Aufgabe)
  • Schutz gegen sonstige Änderungen im Aufgabenbestand
24
Q

Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
subjektive Rechtsstellungsgarantie → Rechtsinstitutionsgarantie
Recht auf Selbstverwaltung: Schutz der Eigenverantwortlichkeit

A

= freie Entscheidung über das “Wie” der Aufgabenerledigung

  • Rechtssetzungshoheit
  • Organisationshoheit
  • Personalhoheit
  • Planungshoheit
  • Finanzhoheit (→ angemessene Finanzausstattung: finanzielle Mindestausstattung so zu bemessen, dass die Kommunen in der Lage sind, alle ihre Aufgaben zu übernehmen)
25
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
= diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen → Anhaltspunkte in Art. 83 I BV und Art. 57 GO → für das Zusammenleben der Gemeindeeinwohner bedeutsam und nicht über die Gemeinde hinausgehend → örtliche Polizei / örtlicher Verkehr: aber restriktiv auszulegen, um die staatliche Aufgabenwahrnehmung der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und der Regelung des Straßenverkehrs nicht auszuhöhlen → Störung darf in keiner Weise über Gemeindegebiet hinausgehen
26
Rechtsschutz von Kommunen gegen Maßnahmen der Fachaufsicht | → statthafte Klageart
→ entscheidend, ob Maßnahme der Fachaufsicht Außenwirkung hat Rspr.: grundsätzlich (-), da staatsinterner Vorgang → allg. FK; Ausnahme: Gemeinde legt dar, dass ein unzulässiger, die Grenzen von Art. 109 II 2 GO überschreitender Eingriff vorliegt h. L.: (+), unterschiedliche Personen / Rechtsträger (+) Gemeinde bleibt auch bei der Ausführung übertragener Aufgaben eine selbständige jur. Person und originäre Gebietskörperschaft, Art. 1 S. 1, 6 II GO (+) Art. 120 Nr. 2 GO a. F. bezeichnete auch Maßnahmen der Fachaufsicht als VA (+) Art. 116 I 3, II GO: Fachaufsicht kann ihre Weisung nicht selbst durchsetzen, sondern muss dazu die Rechtsaufsicht hinzuziehen → nicht mit hierarchischer, innerstaatlicher Weisung gleichzusetzen
27
Rechtsschutz von Kommunen gegen Maßnahmen der Fachaufsicht | → Klagebefugnis
→ Kann sich Gemeinde auch im übertragenen Wirkungskreis auf gemeindliche Rechte berufen? übertragener WK = staatliche Aufgaben in eigener ZK → Art. 109 II GO bestimmt Inhalt und Grenzen des Eingriffs durch die Fachaufsicht in das Ermessen gegenüber der Gemeinde → Klagebefugnis gegenüber Maßnahmen der Fachaufsicht (+), wenn es möglich ist, dass die Grenzen des Art. 109 II 2 GO nicht eingehalten wurden und die Maßnahme insoweit in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (Art. 28 II GG, Art. 11 II BV) eingreift
28
Abgrenzung Rechtsaufsicht ↔︎ Fachaufsicht
→ Fällt die in Rede stehende Handlung der Gemeinde in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis?
29
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden Rechtsaufsicht Art. 112 GO: Beanstandung
Voraussetzungen rechtmäßige Beanstandung: 1. rechtswidrige Handlung der Gemeinde 2. Beanstandung mit zulässigem Änderungs- oder Aufhebungsverlangen verknüpft (isolierte Rüge nach Art. 112 S. 1 GO grundsätzlich nicht zulässig), welches erfüllbar und verhältnismäßig ist 3. Fristsetzung (str.) (-) Wortlaut fordert dies nicht (+) Art. 113 S. 1 GO erfordert aber Fristsetzung, daher zweckmäßig 4. keine Ermessensfehler
30
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden Rechtsaufsicht Art. 113 GO: Recht der Ersatzvornahme
erst dann zulässig, wenn eine bestandskräftige bzw. sofort vollziehbare Anordnung nach Art. 112 GO gegeben ist und die (angemessene) Frist zur Behebung des gerügten Mangels abgelaufen ist
31
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden Fachaufsicht Art. 116 I 2 GO: Weisungsrecht
Weisung rechtmäßig, wenn 1) das in Rede stehende Handeln der Gemeinde rechtswidrig war oder 2) die Gemeinde zwar rechtmäßig gehandelt hat, sich die Weisung aber auf die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung durch die Gemeinde bezogen und dabei die Grenzen des Art. 109 II 2 GO eingehalten hat → Gemeinde kann nur Verstoß gegen Art. 109 II 2 GO gerichtlich geltend machen, eine allein auf Rechtsfehler der Gemeinde bezogene Weisung kann daher grundsätzlich nicht mit Erfolg angefochten werden
32
Zuständigkeitsvermutung
im Bereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde spricht für die Gemeinde eine Zuständigkeitsvermutung → sie ist befugt, alle örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln → Satzungshoheit der Gemeinde, Art. 23 S. 1 GO
33
Satzungshoheit der Gemeinde
- i. R. d. Wahrnehmung eigener Angelegenheiten (Ortsrecht, Art. 23 S. 1 GO) - im übertragenen Wirkungskreis: nur aufgrund abgeleiteter Normsetzungsbefugnisse → gesetzliche Ermächtigung notwendig, vgl. z. B. Art. 42 I LStVG
34
Art. 23 S. 1 GO: örtlicher Bezug
→ im Einklang mit Art. 11 II 2 BV und Art. 28 II 1 GG auszulegen → erfasst diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, dann sind sie auch dann gedeckt, wenn ihre Zwecksetzung auch überörtliche, allgemeinpolitische Überlegungen umfasst oder sie tatbestandlich gar an jenseits der örtlichen Gemeinschaft liegende Vorgängen anknüpfen → nur wenn Gemeinde ohne jeglichen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft handelt, überschreitet sie ihre durch Art. 11 II 2 BV und Art. 28 II 1 GG sehr weit gezogenen Zuständigkeitsgrenzen
35
Gemeinde kommt Beanstandung durch Aufsichtsbehörde nicht nach
- Ersatzvornahme gem. Art. 113 GO nach Fristablauf - wenn Beanstandung bestandskräftig geworden ist, kann sich Gemeinde auch nicht mehr auf ihre Rechtswidrigkeit berufen, muss dann Ersatzvornahme dulden, selbst wenn rechtswidrig
36
Voraussetzungen Ersatzvornahme nach Art. 113 GO
a) wirksame Beanstandung mit vollziehbarem Inhalt (nicht Rechtmäßigkeit) b) Vollziehbarkeit der Beanstandung c) nicht rechtzeitige Erfüllung des Aufhebungs- oder Änderungsverlangens d) angemessene Fristsetzung f) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
37
Art. 37 GO: Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gemeinderats, daher tendenziell restriktiv auszulegen
38
P: konstitutive Bedeutung von Kompetenzrichtlinien i. S. d. Art. 37 I 2 GO in Geschäftsordnung des Gemeinderats? Bsp.: Festlegung von 250€ - Grenze für Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters
e. A.: (-), alleine Art. 37 I 1 Nr. 1 GO maßgeblich (+) gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsbereiche können nicht durch Richtlinien des Gemeinderats eingeschränkt oder erweitert werden, allenfalls Anhaltspunkte (-) ließe Art. 37 I 2 GO leer laufen a. A. (insbesondere BayVGH): (+) (+) Art. 37 I 2 GO ermächtigt Gemeinderat zur Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums, kann nur auf Vertretbarkeit überprüft werden → Richtlinie bindend, soweit nicht rechtswidrig (= unvertretbar) → Unvertretbarkeit, wenn Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters durch RL vollkommen ausgehöhlt würde
39
Voraussetzungen Art. 37 I 1 Nr. 1 GO: - laufende Angelegenheit - keine grundsätzliche Bedeutung - keine erheblichen Verpflichtungen
- laufende Angelegenheit: alltägliches Geschäft / Entscheidung → konkrete Verhältnisse und Entscheidungsmaßstäbe der Gemeinde relevant → kehrt mit gewisser Häufigkeit wieder (routinemäßige Angelegenheit) - keine grundsätzliche Bedeutung: Sicht der jeweiligen Gemeinde entscheidend - keine erheblichen (finanziellen) Verpflichtungen: Auswirkung auf Haushalt, wirtschaftliche Situation und Größe der Gemeinde
40
kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten | interorganschaftliche Streitigkeit
Organe derselben jur. Person des ÖR streiten miteinander → betrifft das Verhältnis verschiedener Organe innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Bsp.: Gemeinderat ↔︎ erster Bürgermeister
41
kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten | intraorganschaftliche Streitgkeit
Streitigkeit betrifft die Rechtsverhältnisse innerhalb eines Organs → betrifft die Rechtsverhältnisse innerhalb eines Organs Bsp.: einzelnes Gemeinderatsmitglied ↔︎ Gemeinderat
42
P: fehlerhaftes Vertretungshandeln des ersten Bürgermeisters bei rechtsgeschäftlichem Handeln, Art. 38 I GO
- st. Rspr. in Bayern früher: Art. 38 I GO als bloßes formelles Vertretungsrecht → BM handelt als falsus procuraor, wenn ihm die materielle ZK nach Art. 37 GO fehlte - a. A. (insbesondere BGH und BAG): echte gesetzliche Vertretungsmacht → BM hat stets wirksame Vertretungsmacht unabhängig davon, ob er im konkreten Fall im Innenverhältnis vertretungsbefugt ist, Grenze nur bei Missbrauch der VM (+) Rechtssicherheit, Schutz des Rechtsverkehrs - Einführung Art. 38 I 2 GO: Umfang ausdrücklich auf Befugnisse (→ Art. 37 GO) beschränkt → verfassungsrechtlich str., da gem. Art. 74 I Nr. 1 GG keine Regelungskompetenz für Zivilrecht
43
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Art. 61 II 1 GO
- gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen - Gemeinde hat insoweit weiten Entscheidungsspielraum, kein Verstoß, wenn die Maßnahme auch wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte → Schwelle zur RW erst dann überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist
44
Prozessfähigkeit Beteiligung Bürgermeister → Art. 49, 50 GO oder Art. 38 I 1 KWBG?
Art. 38 I 2 KWBG: gesetzliche Bestimmungen, die Beamten von einzelnen Bestimmungen ausschließen, haben Vorrang → Art. 49, 50 GO immer vorrangig? (-) Art. 49, 50 GO gelten nur für Tätigkeit des BM als Gemeinderatsmitglied (→ systematische Stellung), i. Ü. gilt Art. 38 I 1 KWBG (Tätigkeit außerhalb des GR, insb. Amtshandlungen kraft eigener monokratischer Zuständigkeitgem. Art. 37 GO)
45
statthafte Klageart Kommunalverfassungsstreit: VA? → Außenwirkung?
Faustformel: Betrifft eine Maßnahme den Organwalter nicht nur in der Wahrnehmung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte, sondern zugleich die Organwalterstellung als solche, handelt es sich um einen VA P: Abgrenzung Kreis organschaftliche Rechte ↔︎ Kreis der Rechte einer (jeden) natürlichen Person → Außenwirkung (-), soweit Maßnahme den Kläger nur in seiner organschaftlichen Stellung, nicht aber als natürliche oder juristische Person berührt → allg. Leistungsklage Bsp.: organschaftliches Recht des Gemeinderates auf Vollzug seiner Beschlüsse / Beanstandung
46
Rechtsfortbildung: allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung
kassatorische Wirkung: VA aufgrund erfolgreicher Versagungsgegenklage (VK) hebt zuvor ergangene ablehnende Entscheidung automatisch auf → e. A.: mangels kassatorischer Wirkung bieten weder allg. LK noch allg. FK ausreichenden Rechtsschutz → Klage sui generis statthaft → BayVGH hat (in einer vereinzelten Entscheidung) allg. LK kassatorische Wirkung verliehen → aber eigentlich nicht erforderlich, da von jur. Personen des ÖR erwartet werden kann, dass sie sich an ein einfaches Leistungs- oder Feststellungsurteil halten werden
47
Klagebefugnis Gemeinderat: Möglichkeit einer Verletzung in organschaftlichen Rechten
- Anspruch des GR auf Vollzug seiner Beschlüsse nach Art. 36 S. 1 GO - Anspruch des GR auf Durchführung des Verfahrens nach Art. 59 II GO
48
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - Gemeinderat - Einzelpersonen, die organschaftliche Rechte geltend machen
- GR = Kläger → Vereinigung, der ein Recht zusteht, § 61 Nr. 2 VwGO - Einzelpersonen → als Organ(teil) betroffen, daher § 61 Nr. 2 VwGO analog
49
kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit
= verwaltungsgerichtliche Verfahren, bei denen es um die Durchsetzung organschaftlicher Rechte geht → jur. Person = kommunale Gebietskörperschaft → Streitigkeit muss sich ausschließlich auf die Rechte eines Organs beziehen (wird durch Handeln eines Organs ein anderes Organ(teil) zugleich in seinen Außenrechten betroffen, liegt kein KVS i. e. S. vor)