Kommunalrecht Flashcards
(49 cards)
Gemeindeverband
Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinden zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck, im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung in größerem Umfange öffentliche Aufgaben unter Beibehaltung der Selbstständigkeit der Mitgliedsgemeinden wahrzunehmen
Kommunalverfassungsstreit
Streitigkeit zwischen verschiedenen Organen einer einheitlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts über Rechte und Pflichten aus dem körperschaftlichen Verhältnis
kommunale Selbstverwaltung
- Institutionsgarantie
- Garantie der Wahrnehmung der örtlichen Angelegenheiten: Selbstverwaltungsaufgaben
- Eigenverantwortlichkeit
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn Rechtsschutzbegehren einfacher bzw. effektiver auf anderem Wege als durch Klage vor dem VG erreicht werden kann
→ RSB durch Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht ausgeschlossen, da Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungs- und Auswahlermessen hat
Faustformel:
Unterscheidung intern wirkende Maßnahme ↔︎ VA
Betrifft eine Maßnahme den Organwalter nicht nur in der Wahrnehmung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte, sondern zugleich die Organwalterstellung als solche, handelt es sich um einen VA.
Rechtsverhältnis
rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öff.-rechtl. Regelung für das Verhältnis von Personen untereinander (auch Staat) oder einer Person zu einer Sache ergeben
Art. 23 S. 1 GO: Satzungsautonomie
Satzungen können zur Regelung eigener Angelegenheiten (als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie) jedenfalls grds. ohne besondere gesetzliche Ermächtigung erlassen werden
A: Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten / Eingriff in GR → besondere RGL erforderlich
Art. 23 S. 2 GO: Verordnungen
nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig
→ bedürfen besonderer Ermächtigung
→ z. B. Art. 12 - 41 LStVG
verfassungsrechtliches Zitiergebot
→ Art. 80 I 3 / 20, 28 I 1 GG, Art. 3 BV GG (-), findet auf landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen keine unmittelbare Anwendung
über Art. 28 GG (Homogenitätsgebot)?
(-) Zitiergebot zählt nicht dazu
Maßnahmen der Rechtsaufsicht, Art. 109 I GO, = VA
- immer VA: richten sich an einen rechtlich eigenständigen Träger und betreffen diesen in dem Bereich, in dem die Aufgaben grds. eigenverantwortlich wahrzunehmen sind
→ betreffen Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, Art. 109 I, 110 - 114 GO
→ Gemeinde stets in einer eigenen Rechtsstellung außerhalb der Staatsverwaltung berührt - bei Beeinträchtigung: Selbstbestimmungsrecht als autonome Gebietskörperschaft, Art. 28 II 1 GG, Art. 11 II BV
Maßnahmen der Fachaufsicht, Art. 109 II GO, = VA?
Außenwirkung (VA-Qualität) str.: betreffen lediglich den übertragenen Wirkungskreis, Art. 109 II, 116 I 2 GO, und damit die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
→ Gemeinde hat nur eigene Rechtsposition, wenn sie sich darauf berufen kann, dass die engen Grenzen des Art. 109 II 2 GO in Bezug auf eine ihr durch Gesetz eingeräumte Ermessensentscheidung nicht eingehalten wurden und die Maßnahme insoweit ihren eigenen Wirkungskreis betrifft
Problem der Außenwirkung fachaufsichtlicher Maßnahmen
e. A.: Außenwirkung (-) → § 43 VwGO
(+) staatsinterne Vorgänge
a. A.: Außenwirkung (+)
(+) Gemeinde = selbständige Person des öff. Rechts, Art. 1 1, 6 II GO; bei eigenem Handeln immer richtige Beklagte; Art. 120 Nr. 2 GO
a. A.: differenzierend
Außenwirkung (+), wenn Gemeinde eigene Rechtsposition zugeordnet wurde, die durch die Aufsichtsmaßnahme berührt wird → Rechtsposition = Art. 109 II 2 GO, soweit Ermessensentscheidung
(+) Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in ihrer Ermessensausübung
Beteiligtenfähigkeit Gemeinde
Gemeinde = Gebietskörperschaft des öff. Rechts = jur. Person, Vertretung durch (1.) Bürgermeister/in
Art. 1 I GO
Verbands- und Organkompetenz
- Verbandskompetenz: Maßnahme der Gemeinde als Aufgabe zugewiesen / Gemeinde ermächtigt
- Organkompetenz: welchem Organ innerhalb des Verbandes ist Aufgabe zugewiesen
Gemeinde erlässt Verordnung → Formvorschriften
1) Ausfertigung und Bekanntmachung
2) Verstoß gg. Zitiergebot
3) Verstoß gg. Rückverweisungsverbot
RF: Nichtanwendbarkeit Verordnungsnorm, nicht Unwirksamkeit
Art. 28 II GG: kommunales Selbstverwaltungsrecht
schützt nur eigenen Wirkungskreis der Gemeinde
Art. 56 III GO: Anspruch auf Bescheidung
Voraussetzungen
formell:
- Zuständigkeit der Gemeinde
- Gemeindeeinwohner
- konkrete Bezeichnung des mit dem Bescheidungsanspruch verfolgten Informationsanliegens
materiell: - Abhilfeverlangen → nicht bloße Mitteilungen, Belehrungen oder Auskunftsbegehren
- Angelegenheit innerhalb des gemeindlichen Wirkungskreises
Art. 11 II 2 BV: Schutzbereich
→ Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit
gewährleistet das Recht der Gemeinden, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten und sichert ihnen hierin einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (= Allzuständigkeit)
sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (= Eigenverantwortlichkeit)
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
- objektive Rechtssubjektsgarantie
- objektive Rechtsinstitutionsgarantie
- subjektive Rechtsstellungsgarantie
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
objektive Rechtssubjektsgarantie
verlangt die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung = dass es überhaupt Gemeinden gibt
→ Institution “Gemeinde” als solche
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
objektive Rechtsinstitutionsgarantie
räumt den Gemeinden insgesamt einen Bereich eigenverantwortlicher Betätigung ein
→ garantiert Institution “Selbstverwaltung”
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
subjektive Rechtsstellungsgarantie
verleiht den einzelnen Gemeinden einklagbare, subjektive, grundrechtsähnliche Rechtspositionen in Bezug auf die beiden oben genannten objektiv-rechtlichen Gehalte
→ bzgl. Rechtssubjektsgarantie: beschränkt individuelle Bestandsgarantie
→ bzgl. Rechtsinstitutionsgarantie: Recht auf Selbstverwaltung
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
subjektive Rechtsstellungsgarantie → Rechtsinstitutionsgarantie
Recht auf Selbstverwaltung: Schutz des Aufgabentatbestandes (Allzuständigkeit)
- Schutz des Aufgabentatbestandes ggü. staatlichen Maßnahmen, d. h. der freien Entscheidung über das “Ob” der Aufgabenwahrnehmung → wenn Allzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten durch den Entzug einer Aufgabe des eigenen Wirkungskreises beeinträchtigt wird (= “Hochzonung” der Aufgabe)
- Schutz gegen sonstige Änderungen im Aufgabenbestand
Dimensionen der gemeindlichen Selbstverwaltung
subjektive Rechtsstellungsgarantie → Rechtsinstitutionsgarantie
Recht auf Selbstverwaltung: Schutz der Eigenverantwortlichkeit
= freie Entscheidung über das “Wie” der Aufgabenerledigung
- Rechtssetzungshoheit
- Organisationshoheit
- Personalhoheit
- Planungshoheit
- Finanzhoheit (→ angemessene Finanzausstattung: finanzielle Mindestausstattung so zu bemessen, dass die Kommunen in der Lage sind, alle ihre Aufgaben zu übernehmen)