Verwaltungsrecht Begründetheit: Formelle RM Flashcards
(29 cards)
Rechtmäßigkeit des VAs:
Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit (örtlich, sachlich, instanziell)
- Verfahren (vor allem Anhörung, § 28 VwGO)
- Form ( § 37 II - IV, § 39 VwVfG)
Unmittelbare Staatsverwaltung
→ Staat kann seine Verwaltungsaufgaben unmittelbar selbst wahrnehmen 3-gliedriger Organisationsaufbau: 1. Oberste Behörden 2. Mittelbehörden 3. Untere Behörden
Mittelbare Staatsverwaltung
→ Staat überträgt Verwaltungsaufgaben
- an selbständige Verwaltungseinheiten (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen)
- an Private (Beliehene, Unternehmen)
Beliehener
natürliche/ juristische Person des öffentlichen Rechts, der durch Hoheitsakt die Befugnis übertragen wird, bestimmte staatliche Aufgaben selbständig im eigenen Namen und in eigener Verantwortung wahrzunehmen
↔︎ Verwaltungshelfer
örtliche Zuständigkeit
§ 3 VwVfG/ Art. 3 BayVwVfG, Regelungen des besonderen Verwaltungsrechts
Art. 48 / 49 BayVwVfG: Zuständigkeit
- IV: nur örtliche ZK (Verweis auf Art. 3 VwVfG
- sachliche ZK richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht
- actus-contrarius-Theorie (= Ursprungsbehörde) oder tatsächlich zuständige Behörde?
(+) ursprünglicher ZK-Verstoß soll nicht vertieft werden
Zuständigkeit Gemeinde
- Verbandskompetenz: Maßnahme der Gemeinde als Aufgabe zugewiesen / Gemeinde ermächtigt
- Organkompetenz: welchem Organ innerhalb des Verbandes ist Aufgabe zugewiesen
Bekanntgabe
Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen durch die Behörde in amtlicher Eigenschaft
Bekanntgabe von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip)
§ 45 IV StVO
Verkehrszeichen muss so aufgestellt oder angebracht sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis nehmen kann, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung
Rechtsfolgen der Bekanntgabe
- Wirksamkeit, VA wird bestandskräftig (§ 43 I 1 VwVfG)
- Klagefrist (§ 74 VwGO) beginnt
Fehler der Bekanntgabe
→ können geheilt werden und so die Rechtsfolgen der Bekanntgabe herbeigeführt werden
→ VA muss noch einmal ordnungsgemäß bekannt gegeben werden; “Heilung” ex nunc
Zweck Anhörung, Art. 28 BayVwVfG
- soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, ob er sich tatsächlich äußert, ist ihm überlassen
- Behörde muss sich mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinandersetzen
fehlerhafte Anhörung
§ 28 I → II → III → § 44 II → III → I → § 45 I Nr. 3 und II → § 46 → § 47 → Rechtswidrigkeit des VA
Teilnichtigkeit des VA, § 44 VwVfG
Teilnichtigkeit: führt zur Nichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den VA ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte
Heilung von Verfahrensfehlern, § 45 VwVfG
→ Sinn und Zweck: VA könnte ohnehin jederzeit mit gleichem Inhalt erlassen werden → Prozessökonomie
→ kann bestimmte Verfahrens- und Formfehler heilen, nicht aber Zuständigkeitsfehler
→ bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich
P: Art. 19 IV GG
e. A.: verfassungskonforme Auslegung: Heilung nach Klageerhebung ausgeschlossen
(-) Prozessökonomie (Behörde kann VA erneut erlassen); Gerichtskosten (§ 155 IV VwGO)
→ Nachholung muss urspr. Funktion der Anhörung gerecht werden: Behörde muss sich mit Vorbringen auseinandersetzen und Entscheidung kritisch überdenken, kein Heilungsautomatismus! Eingehen auf schriftliches Vorbringen in Klageerwiderung ausreichend (→ Verfahrensökonomisierung)
→ durch Heilung wird VA rechtmäßig
Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG
→ offensichtliche Einflusslosigkeit des Fehlers für die Sachentscheidung → (+), wenn nicht kausal für Sachentscheidung = bei Beachtung der Vorschrift inhaltlich gleich ergangen wäre
→ Offensichtlichkeit, wenn fehlende Kausalität ohne weiteres erkennbar
→ gebundene Entscheidung: Fehler unbeachtlich, wenn gE rechtmäßig getroffen wurde
→ bei personenbezogenen Entscheidungen und bei komplizierten Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen keine Offensichtlichkeit
→ Nachweislast für Einflusslosigkeit bei Behörde
→ erfasst auch Fehler der örtlichen Zuständigkeit
→ VA bleibt rechtswidrig, Betroffener kann aber nicht seine Aufhebung verlangen
Umdeutung, § 47 VwVfG
kommt in Betracht, wenn
- VA fehlerhaft, aber nicht nichtig ist
- VA fehlerhaft und deshalb nichtig ist
Formelle Rechtmäßigkeit (Anfechtungsklage): Prüfungsschema Fehlerfolgen bei formellen Fehlern
- Keine Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG
- Heilbarkeit gem. Art. 45 I BayVwVfG
- rechtzeitige Nachholung, Art. 45 II BayVwVfG (bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich)
- Unbeachtlichkeit des Fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG
Anhörung im Bereich der Leistungsverwaltung erforderlich?
h. L.: (+)
(+) zumindest Eingriff in Recht auf Erlass eines ermessensfehlerfreien VA
Rspr.: (-)
(+) führt nur zu Rechtskreiserweiterung
(+) Betroffener kann bereits bei Antragstellung Gründe vortragen
Verfahren und Form bei Realakt
keine Verfahrens- / Formvorschriften
Art. 20 I 2 BayVwVfG: Personen, die für eine Behörde tätig werden
weit zu verstehen, kann auch informell in das Verfahren eingeschaltete Personen umfassen
Art. 21 I 1 BayVwVfG: Besorgnis der Befangenheit
(+), wenn zumindest der Anschein gegeben ist, dass die Person nicht unparteiisch entscheiden wird
→ Verfahrensverstoß (+), wenn eine Behördenperson die objektiv vorliegende Besorgnis der Befangenheit nicht anzeigt oder der Behördenleiter den Sachverhalt fälschlicherweise nicht als Befangenheitsgrund einstuft
→ Beteiligten, der Besorgnis der Befangenheit erkennt, trifft Rügeobliegenheit gegenüber der Behörde; unterlässt er Rüge, kann er Einwand später nicht mehr geltend machen
Rechtsfolge Verstoß gegen Art. 21 I 1 BayVwVfG
- Nichtigkeit gem. Art. 44 I VwVfG?
(-) Nichtigkeit nur ganz ausnahmsweise, vgl. II, III → Rechtssicherheit, zwar gravierender Verstoß, aber vgl. Wertung Art. 48 II 3 Nr. 1 BayVwVfG: nur rechtswidrig, nicht nichtig
Form: Begründung des VA
- § 39 VwVfG
- muss sich auf Einzelfall beziehen
- muss vorhanden, aber nicht richtig sein!