Verwaltungsrecht Begründetheit: Formelle RM Flashcards

(29 cards)

1
Q

Rechtmäßigkeit des VAs:

Formelle Rechtmäßigkeit

A
  • Zuständigkeit (örtlich, sachlich, instanziell)
  • Verfahren (vor allem Anhörung, § 28 VwGO)
  • Form ( § 37 II - IV, § 39 VwVfG)
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2
Q

Unmittelbare Staatsverwaltung

A
→ Staat kann seine Verwaltungsaufgaben unmittelbar selbst wahrnehmen
3-gliedriger Organisationsaufbau:
1. Oberste Behörden
2. Mittelbehörden
3. Untere Behörden
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3
Q

Mittelbare Staatsverwaltung

A

→ Staat überträgt Verwaltungsaufgaben

  • an selbständige Verwaltungseinheiten (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen)
  • an Private (Beliehene, Unternehmen)
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4
Q

Beliehener

A

natürliche/ juristische Person des öffentlichen Rechts, der durch Hoheitsakt die Befugnis übertragen wird, bestimmte staatliche Aufgaben selbständig im eigenen Namen und in eigener Verantwortung wahrzunehmen
↔︎ Verwaltungshelfer

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5
Q

örtliche Zuständigkeit

A

§ 3 VwVfG/ Art. 3 BayVwVfG, Regelungen des besonderen Verwaltungsrechts

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6
Q

Art. 48 / 49 BayVwVfG: Zuständigkeit

A
  • IV: nur örtliche ZK (Verweis auf Art. 3 VwVfG
  • sachliche ZK richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht
  • actus-contrarius-Theorie (= Ursprungsbehörde) oder tatsächlich zuständige Behörde?
    (+) ursprünglicher ZK-Verstoß soll nicht vertieft werden
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7
Q

Zuständigkeit Gemeinde

A
  • Verbandskompetenz: Maßnahme der Gemeinde als Aufgabe zugewiesen / Gemeinde ermächtigt
  • Organkompetenz: welchem Organ innerhalb des Verbandes ist Aufgabe zugewiesen
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8
Q

Bekanntgabe

A

Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen durch die Behörde in amtlicher Eigenschaft

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9
Q

Bekanntgabe von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip)

A

§ 45 IV StVO
Verkehrszeichen muss so aufgestellt oder angebracht sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis nehmen kann, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung

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10
Q

Rechtsfolgen der Bekanntgabe

A
  • Wirksamkeit, VA wird bestandskräftig (§ 43 I 1 VwVfG)

- Klagefrist (§ 74 VwGO) beginnt

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11
Q

Fehler der Bekanntgabe

A

→ können geheilt werden und so die Rechtsfolgen der Bekanntgabe herbeigeführt werden
→ VA muss noch einmal ordnungsgemäß bekannt gegeben werden; “Heilung” ex nunc

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12
Q

Zweck Anhörung, Art. 28 BayVwVfG

A
  • soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, ob er sich tatsächlich äußert, ist ihm überlassen
  • Behörde muss sich mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinandersetzen
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13
Q

fehlerhafte Anhörung

A

§ 28 I → II → III → § 44 II → III → I → § 45 I Nr. 3 und II → § 46 → § 47 → Rechtswidrigkeit des VA

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14
Q

Teilnichtigkeit des VA, § 44 VwVfG

A

Teilnichtigkeit: führt zur Nichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den VA ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte

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15
Q

Heilung von Verfahrensfehlern, § 45 VwVfG

A

→ Sinn und Zweck: VA könnte ohnehin jederzeit mit gleichem Inhalt erlassen werden → Prozessökonomie
→ kann bestimmte Verfahrens- und Formfehler heilen, nicht aber Zuständigkeitsfehler
→ bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich
P: Art. 19 IV GG
e. A.: verfassungskonforme Auslegung: Heilung nach Klageerhebung ausgeschlossen
(-) Prozessökonomie (Behörde kann VA erneut erlassen); Gerichtskosten (§ 155 IV VwGO)
→ Nachholung muss urspr. Funktion der Anhörung gerecht werden: Behörde muss sich mit Vorbringen auseinandersetzen und Entscheidung kritisch überdenken, kein Heilungsautomatismus! Eingehen auf schriftliches Vorbringen in Klageerwiderung ausreichend (→ Verfahrensökonomisierung)
→ durch Heilung wird VA rechtmäßig

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16
Q

Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG

A

→ offensichtliche Einflusslosigkeit des Fehlers für die Sachentscheidung → (+), wenn nicht kausal für Sachentscheidung = bei Beachtung der Vorschrift inhaltlich gleich ergangen wäre
→ Offensichtlichkeit, wenn fehlende Kausalität ohne weiteres erkennbar
→ gebundene Entscheidung: Fehler unbeachtlich, wenn gE rechtmäßig getroffen wurde
→ bei personenbezogenen Entscheidungen und bei komplizierten Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen keine Offensichtlichkeit
→ Nachweislast für Einflusslosigkeit bei Behörde
→ erfasst auch Fehler der örtlichen Zuständigkeit
→ VA bleibt rechtswidrig, Betroffener kann aber nicht seine Aufhebung verlangen

17
Q

Umdeutung, § 47 VwVfG

A

kommt in Betracht, wenn

  • VA fehlerhaft, aber nicht nichtig ist
  • VA fehlerhaft und deshalb nichtig ist
18
Q

Formelle Rechtmäßigkeit (Anfechtungsklage): Prüfungsschema Fehlerfolgen bei formellen Fehlern

A
  1. Keine Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG
  2. Heilbarkeit gem. Art. 45 I BayVwVfG
  3. rechtzeitige Nachholung, Art. 45 II BayVwVfG (bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich)
  4. Unbeachtlichkeit des Fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG
19
Q

Anhörung im Bereich der Leistungsverwaltung erforderlich?

A

h. L.: (+)
(+) zumindest Eingriff in Recht auf Erlass eines ermessensfehlerfreien VA
Rspr.: (-)
(+) führt nur zu Rechtskreiserweiterung
(+) Betroffener kann bereits bei Antragstellung Gründe vortragen

20
Q

Verfahren und Form bei Realakt

A

keine Verfahrens- / Formvorschriften

21
Q

Art. 20 I 2 BayVwVfG: Personen, die für eine Behörde tätig werden

A

weit zu verstehen, kann auch informell in das Verfahren eingeschaltete Personen umfassen

22
Q

Art. 21 I 1 BayVwVfG: Besorgnis der Befangenheit

A

(+), wenn zumindest der Anschein gegeben ist, dass die Person nicht unparteiisch entscheiden wird
→ Verfahrensverstoß (+), wenn eine Behördenperson die objektiv vorliegende Besorgnis der Befangenheit nicht anzeigt oder der Behördenleiter den Sachverhalt fälschlicherweise nicht als Befangenheitsgrund einstuft
→ Beteiligten, der Besorgnis der Befangenheit erkennt, trifft Rügeobliegenheit gegenüber der Behörde; unterlässt er Rüge, kann er Einwand später nicht mehr geltend machen

23
Q

Rechtsfolge Verstoß gegen Art. 21 I 1 BayVwVfG

A
  • Nichtigkeit gem. Art. 44 I VwVfG?
    (-) Nichtigkeit nur ganz ausnahmsweise, vgl. II, III → Rechtssicherheit, zwar gravierender Verstoß, aber vgl. Wertung Art. 48 II 3 Nr. 1 BayVwVfG: nur rechtswidrig, nicht nichtig
24
Q

Form: Begründung des VA

A
  • § 39 VwVfG
  • muss sich auf Einzelfall beziehen
  • muss vorhanden, aber nicht richtig sein!
25
absolutes Verfahrensrecht
Verstoß kann weder geheilt werden noch unbeachtlich sein → führt zur (formellen) Rechtswidrigkeit des VA, auf materielle RM (= ob sich Verfahrensfehler im materiellen Ergebnis niedergeschlagen haben) kommt es nicht mehr an Bsp. Art. 67 IV BayBO
26
Verfahrensvorschriften
nicht Selbstzweck, sondern dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten
27
Passivlegitimation allgemeine Leistungsklage
§ 78 I Nr. 1 VwGO analog: gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die materiell-rechtlich zur Erfüllung des fraglichen Anspruchs verpflichtet ist
28
Passivlegitmation Feststellungsklage
§ 78 I Nr. 1 VwGO analog; PL ergibt sich durch die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses selbst
29
Wer muss i. R. v. Art. 28 BayVwVfG angehört werden?
Art. 28 I BayVwVfG: "Betroffene" | → nur Beteiligte des Verfahrens i. S. v. Art. 13 I BayVwVfG