Bayerisches Verfassungsrecht Flashcards Preview

Öffentliches Recht > Bayerisches Verfassungsrecht > Flashcards

Flashcards in Bayerisches Verfassungsrecht Deck (15)
Loading flashcards...
1
Q

Anspruch auf Kulturgenuss aus Art. 3 I 1, 140 I und III BV?

A

→ Kunst und kulturelles Leben vom Staat zu fördern
→ lediglich objektive Staatsstrukturbestimmung, gewährt keinen individuellen Anspruch auf Leistungen einer staatlichen Kultureinrichtung

2
Q

Art. 3 I GG und Art. 118 I BV

A
  • nicht nur Abwehr-, sondern auch Teilhaberecht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen
  • Garantie, dass allen Bürgern gleichmäßig Zugang zu staatlichen Leistungen und Einrichtungen gewährt wird (vgl. z. B. Art. 21 GO)
  • ist Kapazität begrenzt und kann daher nicht allen Bürgern die begehrte Leistung gewährt werden, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter den Bewerbern um die begehrte Leistung → Anspruch auf Erweiterung der Kapazität (-)
3
Q

Wahlgleichheit, Art. 14 BV

A
  • Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise
    → Grundgedanke der Gleichheit der Staatsbürger
  • lex specialis zum allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 118 I und II BV
4
Q

aktive Wahlgleichheit, Art. 14 I 1 BV

A

= jede wahlberechtigte Person kann in gleicher Weise ihre Stimme abgeben, diese wird gleichermaßen mitbewertet und hat den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis: gleicher Zähl- und Erfolgswert
- Einschränkungen nur aus zwingenden Gründen gerechtfertigt, d. h. solchen, die durch die Verfassung legitimiert und von solchem Gewicht sind, dass sie auf einer Ebene mit der Wahlgleichheit stehen

5
Q

passive Wahlgleichheit, Art. 14 II BV

A

= Recht, vom Staat als wählbar behandelt und bei einer Kandidatur nicht einseitig benachteiligt zu werden
→ geschützt ist, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen und auszuüben
→ auch Wahlvorbereitung erfasst, da unmittelbarer ZH zur Wahl selbst
- Schutz geht nicht so weit, dass jeder Staatsbürger berechtigt wäre, sich zur Wahl zu stellen → aus Praktikabilitätsgründen legitim, dass Parteien in eigener Verantwortung i. R. d. gesetzlichen Grundlagen eine Auswahl von Kandidaten finden und auf Vorschlagslisten präsentieren

6
Q

Art. 118 II 1 BGB: Diskriminierung

A
  • unmittelbar: wenn Regelung direkt an Geschlecht anknüpft
  • mittelbar: wenn Regelung zwar neutral formuliert ist, aber im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts nachteilig betrifft
  • nicht erfasst: faktische Diskriminierung
7
Q

Art. 7 II BV i. V. m. Demokratieprinzip (Art.4 BV): staatsbürgerliches Teilhaberecht

A

→ Prinzip der Volkssouveränität

- gewährleistet Wahlrecht sowie sonstige demokratische Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte

8
Q

Art. 7 II BV i. V. m. Demokratieprinzip (Art.4 BV): staatsbürgerliches Teilhaberecht
P: auch effektive Einflussnahme der Wahlberechtigten auf die Ausübung der Staatsgewalt i. S. e. paritätischen Vertretung im Landtag gesichert?

A

→ vgl. Rspr. BVerfG zu Art. 38 I GG bzgl. Übertragung von Hoheitsrechten:
Wahlrecht beinhaltet, an der Legitimation von Staatsgewalt mitzuwirken und auf deren Ausübung effektiven Einfluss zu nehmen
kann verletzt sein, wenn durch Schmälerung der Aufgaben und Befugnisse des Parlaments ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht droht
→ hier (-): Art. 7 II BV garantiert keinen subjektiven Anspruch des Bürgers, entsprechend seines Anteils an der Bevölkerung im Parlament vertreten zu sein, da die Staatsgewalt durch die Gesamtheit der Staatsbürger und nicht durch die Summe der Vertreter/innen der einzelnen Bevölkerung legitimiert wird

9
Q

Art. 2, 4 BV: parlamentarische Repräsentation

A

bedeutet, dass das Volk über ein Organ verfügt, das in Verantwortlichkeit gegenüber dem repräsentierten Volk Entscheidungen für dieses und mit Wirkung für dieses trifft
bedeutet gerade nicht die formale personelle Rückbindung an die Bevölkerung bzw. ihre einzelnen Teile → vgl. freies Mandat

10
Q

Art. 118 II 2 BV: Schreibt Förderauftrag lediglich verbindliches Staatsziel fest oder gewährt er weitergehend ein subjektives Recht auf Tätigwerden des Staates?

A

VerfGH: kein subj. Recht auf Tätigwerden des Staates
Lit.: subj. Recht
(+) Rspr. BVerfG zu Art. 3 II 2 GG

11
Q

Landesverfassungsbeschwerde, Art. 66, 120 BV i. V. m. Art. 2 Nr. 6, 51 ff. VGHG

A

nur statthaft gegen behördliche Einzelakte (auch justizbehördliche Einzelakte, d. h. Gerichtsentscheidungen)

12
Q

Antragsbefugnis hinsichtlich Grundrechten der BV innerhalb einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO?

A

(-) § 47 III VwGO → hinsichtlich der GR der BV besteht ein Entscheidungsmonopol des VerfGH
aber GR des GG meistens ohnehin einschlägig (Art. 2 I GG)

13
Q

Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH, Art. 66, 120 BV i. V. m. Art. 2 Nr. 6, 51 ff. VGHG
Antragsgegenstand

A
→ Art. 51 I VfGHG
nicht Rechtsnormen (nur innerhalb von Art. 98 S. 4 BV)
14
Q

Art. 11 II 2 BV (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) = Grundrecht?

A

in systematischer Hinsicht kein in Art. 98 ff. BV gewährleistetes (und damit mit Art. 98 S. 4 BG gelten zu machendes) Grundrecht
aber BayVerfGH: grundrechtsähnliches Recht, rügefähig, wenn vorgetragen wird, dass Vorschriften des bayerischen Landesrechts Wesensgehalt einschränken

15
Q

Art. 11 II 2 BV: Schutzbereich

→ Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit

A

gewährleistet das Recht der Gemeinden, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten und sichert ihnen hierin einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (= Allzuständigkeit)
sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (= Eigenverantwortlichkeit)

Decks in Öffentliches Recht Class (53):