Polizeirecht Flashcards

(94 cards)

1
Q

Sicherheitsbehörden
↔︎
Polizei

A

→ Gemeinde, LRA, Bezirksregierungen, Staatsministerium des Inneren, Verwaltungsgemeinschaften
→ staatliche Polizei, Sicherheitswacht

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2
Q

Verbot der Mischverwaltung

A

Art. 83, 87 I 1 GG

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3
Q

enger Polizeibegriff

A

Polizei = Handeln der Verwaltung zum Schutz von Leben und Eigentum, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Verhütung und Entdeckung von Straftaten

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4
Q

weiter Polizeibegriff

A

Polizei = Handeln der Verwaltung zur Gefahrenabwehr

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5
Q

Aufgabe

A

Tätigkeitsbereich eines Trägers öffentlicher Verwaltung

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6
Q

Aufgabenzuweisung

A

Art. 6 LStVG, Art. 21 PAG

= sachliche Zuständigkeit, aber noch nicht Befugnis zum Handeln

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7
Q

Weisung der Sicherheitsbehörden an Polizei, Art. 9 II POG

A

= interne, bindende Anordnung (keine Außenwirkung!)
- Ersuchen = Unterform mit eingeschränkter Bindungswirkung
- Polizei handelt im eigenen Aufgabenbereich auf Grundlage ihrer eigenen Befugnisse
- Wer ist passivlegitimiert: Anweisender, da intern verantwortlich, oder nach außen handelnder Angewiesener?
→ Angewiesener = Polizei: Bürger ggü. tritt nur Polizei in Erscheinung → Art. 19 IV GG

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8
Q

Maßnahme

A
  1. Verwaltungsakte
  2. Realakte
  3. Weisungen, Ersuchen und sonstige Handlungen im Innenverhältnis zwischen Polizei- bzw. Sicherheitsbehörden
    ≠ Hoheitsakte ohne Eingriffswirkung oder Vorgänge, die nach ZR zu beurteilen sind
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9
Q

materielle Rechtmäßigkeit Grundverfügung

A

1) Tatbestandsvoraussetzungen der RGL
2) hinreichende Bestimmtheit der Verfügung gem. Art. 37 I BayVwVfG
3) Maßnahmerichtung, Art. 7 ff. LStVG
4) ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 40 BayVwVfG, und Verhältnismäßigkeit

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10
Q

Gefährderanschreiben

A

→ legt Adressaten nahe, sich nicht an Demonstration o. Ä. zu beteiligen, um zu vermeiden, dass er polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen ausgesetzt wird
→ Eingriff in Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen
→ liegt konkrete Gefahr vor, kann Gefährderanschreiben auf Generalklausel gestützt werden, wenn die durch Tatsachen belegte Besorgnis besteht, der Adressat werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Gefährderanschreiben entstehen, und sich deshalb als Störer erweisen
→ Eingriffsqualität: Gefährderanschreiben muss geeignet sein, Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, nur dann GR-Eingriff (Art. 2 I GG) und Befugnisnorm und VHMK erforderlich
→ polizeiliche Zuständigkeit? z. B. Ausdehnung GA auf gesamte Fußballsaison → Eilzuständigkeit, Art. 3 PAG gegeben? rechtzeitige Anordnung durch Sicherheitsbehörde unproblematisch für weitere Spiele möglich, keine unaufschiebbare Maßnahme!
→ hinreichende Bestimmtheit

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11
Q

Zitiergebot

A

→ Zitiergebot regelt die zulässige Eingriffsrichtung der Maßnahme
- BVerfG: einschränkende Auslegung: ZG gilt nur für GR unter ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt
ausgenommen: Regelungsaufträge und Ausgestaltungsvorbehalte (Art. 12, 14 GG) sowie Rechtsordnungsvorbehalte (Art. 2 I, 5 II GG)
→ diese GR sind ohne explizites Zitat durch behördliches Handeln rechtmäßig einschränkbar

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12
Q

Funktionen Zitiergebot

A

→ Warnfunktion
→ Klarstellungsfunktion
→ GR-Schutzfunktion: behördliche Maßnahmen dürfen nur in die zitierten GR eingreifen

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13
Q

unselbständige Vollzugshilfe

A

→ Art. 37 II VwZVG

→ wenn bereits angefangene Vollstreckungsmaßnahme weitergeführt wird

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14
Q

selbständige Vollzugshilfe

A

→ Art. 70 ff. PAG

→ Sicherheitsbehörde hat bereits VA erlassen, der von Polizei durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden soll

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15
Q

Widmung öff. Sache

A
  • begründet Gemeingebrauch einer Sache

- Art. 6 StrWG

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16
Q

polizeiliche Tätigkeit

A

→ repressiv: Strafverfolgung
→ präventiv: zur Gefahrenabwehr, Art. 2 PAG

auch bei verschiedenen Einzelmaßnahmen einheitliche Beurteilung, wenn einheitlicher Lebenssachverhalt

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17
Q

polizeiliche Gemengelage / doppelfunktionale Maßnahme

A

Schwierigkeiten, wenn repressive und präventive Tätigkeiten ineinandergreifen
h. M.: Schwerpunkt und Gesamteindruck der Zwecksetzung der Maßnahme maßgeblich → Gefahrenabwehr (präventiv) oder Strafverfolgung (repressiv)?
str.: aus welcher Sicht ist Schwerpunkt zu bestimmen?
BVerwG: aus Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen
BayVGH früher: Sicht eines obj., den Sachverhalt nachträglich beurteilenden Beobachter, jetzt BVerwG angeschlossen
(+) Bürgerschutz, Willkür vorbeugen

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18
Q

Maßnahmerichtung, Art. 7 ff. PAG

A

bei polizeilichen Maßnahmen ist immer zu ermitteln, ob diese sich an den richtigen Adressaten richten
Subsidiarität, Art. 7 IV, 8 IV, 10 III PAG: gelten nicht, soweit sich die Maßnahmerichtung bereits aus anderen Rechtsvorschriften (→ Standardmaßnahmen) ergibt

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19
Q

eingeschränkt - institutioneller Polizeibegriff, Art. 1 PAG

A

→ nur die nach außen als Vollzugskräfte in Erscheinung tretenden Angehörigen der besonderen staatlichen Einrichtung (Institution) Polizei
= nur Vollzugspolizei
→ PAG gilt nur für das Handeln der Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne
uneingeschränkt-institutioneller Polizeibegriff, Art. 1 POG: gesamter Organisationsapparat = auch Verwaltungskräfte

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20
Q

Aufgaben der Gefahrenabwehr

A
  • immer: Sicherheitsbehörden
  • nur in Eilfällen: Polizei, Art. 3 PAG
    → Polizei wird nur dann tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint
    → Weisungsrecht, Art. 9 II POG: soweit Weisung erfolgt, ist das Erfordernis eines Eilfalles nach Art. 3 PAG entbehrlich
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21
Q

Handelt es sich um eine Polizeirechtsklausur?

A

Ja, wenn die Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne gehandelt hat

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22
Q

Standardbefugnisse nach Art. 11 I HS 2 PAG iVm Art. 12 - 48 PAG

A
  1. Informationserhebung/ -behandlung, Art. 12 - 15, 30 - 48 PAG
  2. Platzverweisung, Art. 16 PAG
  3. Gewahrsam, Art. 17 - 20 PAG
  4. Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertung, Herausgabe, Art. 21 - 28 PAG
  5. Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen, Art. 29 PAG
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23
Q

Generalklausel, Art. 11 I HS 1, II PAG

A
  1. Art. 11 II 1 Nr. 1 - 3 PAG: Voraustatbestände

2. Art. 11 I HS 1 PAG: atypische Maßnahmen

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24
Q

Abwehr einer Gefahr

A

wenn die drohende Schädigung der Schutzgüter vorbeugend verhindert wird

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25
Unterbindung
wenn verhindert wird, dass eine bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene störende Handlung fortgesetzt wird
26
Beseitigung
Schädigungszustand bzgl. des Schutzgutes aufgehoben oder beendet oder ihn verursachende Handlung rückgängig gemacht und ordnungsgemäßer Zustand wieder hergestellt
27
Gefahrerforschungseingriff
insbesondere Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen | bei bloßem Gefahrenverdacht Anordnung endgültiger, gefahrbeseitigender Maßnahmen unverhältnismäßig
28
Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung
→ restriktive Auslegung - selbst offene Ablehnung tragender Verfassungsprinzipien des GG nicht ausreichend, da kein Gebot zur geistigen Verfassungstreue - erst aktiv-kämpferische, aggressive Ablehnung des GG
29
Formelle RM: Zuständigkeit
1) Polizei, Art. 1 PAG 2) sachliche Zuständigkeit a) Aufgabeneröffnung, Art. 2 I PAG b) Eilzuständigkeit, Art. 3 PAG 3) örtliche Zuständigkeit, Art. 3 POG
30
Wann bedarf es einer konkreten Gefahr?
grds. bei Eingriffsbefugnissen (Art. 11 ff. PAG)
31
verrufener Ort, Art. 13 I Nr. 2a aa PAG
- alle an dem Ort befindlichen Personen dürfen kontrolliert werden (Identitätsfeststellung); bloßer Aufenthalt begründet Maßnahme, auf von der Person ausgehende konkrete Gefahr kommt es nicht mehr an - BayVGH: für Durchsuchung reicht bloßer Aufenthalt allerdings nicht aus, da gravierender Grundrechtseingriff
32
Ermessen, Art. 5 PAG, VHMK, Art. 4 PAG
Zweck der Ermesseneinräumung für die Polizei ist die effektive Gefahrenabwehr Art. 40 BayVwVfG: gesetzliche Grenzen des Ermessens einzuhalten
33
Racial Profiling
polizeiliches Vorgehen, bei dem die Ethnie und Rasse einer Person, also äußerliche Merkmale wie etwa die Hautfarbe, eine oder einzige Motivation für eine hoheitliche Maßnahme gegen diese Person darstellen → i. R. d. konkreten Gefahr oder beim Ermessens problematisieren → mglw. Verstoß gegen Art. 3 III GG → fraglich, ob Typisierungen aufgrund von konkreten Erfahrungen aus der Vergangenheit zulässig sind
34
Höchstdauer Platzverweis, Art. 16 PAG
höchstens ein Tag
35
Verbringungsgewahrsam
Störer wird von der Polizei an einem fremden Ort ausgesetzt, so dass er nicht rechtzeitig innerhalb der Dauer der Platzverweisung an den verbotenen Ort zurückkehren kann str.: Rechtsgrundlage
36
Verhältnis Generalklausel Art. 11 PAG zu Standardbefugnissen
Anwendung der Generalklausel nach dem Spezialitätsgrundsatz gesperrt, wenn damit eine Maßnahme ergriffen werden soll, die nach Art und Ziel einer Standardmaßnahme entspricht → Polizei darf nicht die besonderen Voraussetzungen der Standardbefugnissen unterlaufen und die Systematik des PAG aushebeln
37
fliegender Gerichtsstand
wenn nach § 52 Nr. 1 VwGO jedes Verwaltungsgericht i. S. v. Art. 1 II AGVwGO zuständig ist und daher ein Wahlrecht des Klägers besteht
38
Subsidiarität polizeilichen Handelns gegenüber dem der allgemeinen Sicherheitsbehörden
Grundsatz: Polizei wird subsidiär tätig → aus Sicht der Polizei kommt es darauf an, ob im Moment ihres Einschreitens ein tatsächliches und rechtliches Handeln der allgemeinen Sicherheitsbehörden rechtzeitig möglich gewesen wäre → rechtlich = Kompetenz der allg. Sicherheitsbehörden
39
Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 37 I BayVwVfG
VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, kann auch konkludent erfolgen → für Adressaten muss die Reichweite des VA erkennbar sein (Sicht des Adressaten entscheidend)
40
Zuständigkeit der Polizei für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
ergibt sich aus Art. 70 I PAG
41
Gefahr i. S. v. Art. 7 PAG
da immer nur im ZH mit einer Befugnisnorm → konkrete Gefahr
42
Altlastenfälle: Haftungseingrenzung
e. A.: auf Ebene der Störereigenschaft (+) verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit verstoße gegen Art. 14 I GG a. A.: Einschränkung auf vorhersehbare Schäden, wie bspw. bei § 1004 BGB (+) Einheit der Rechtsordnung (-) str.; unterschiedliche Zielrichtungen: privater Interessenausgleich - effektive Gefahrenabwehr BVerfG: keine Beschränkung (+) Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 II GG; Eigentümer zieht Nutzen → hat auch Lasten zu tragen (+) effektive Gefahrenabwehr
43
Art. 8 III PAG: Dereliktion
str.: Bezieht sich Zustandsstörerhaftung auch auf Gefahren, die nach Dereliktion entstehen und nicht vorhersehbar sind? (-) Betroffener hat nach Aufgabe keinen Nutzen mehr aus Eigentum
44
Entschädigungsanspruch, Art. 87 I, VII 1 PAG | Entschädigung für Vermögensschäden
nicht mit § 249 BGB gleichzusetzen: es geht nur um Ausgleich real erlittenen Schadens → nur Ersatz tatsächlich erlittener Vermögenseinbußen, nicht aber entgangener Gewinn Nichtvermögensschaden nur bei Freiheitsentzug
45
Pflichten Amtsträger
aus Rechtsstaatsprinzip: Pflicht Amt stets rechtskonform auszuüben
46
Entschließungsermessen
"Ob" des Einschreitens der Behörde | → Gefährdungsgrad
47
Auswahlermessen
"Wie" = Wahl der Maßnahme | → VHMK, Art. 4 PAG
48
Auswahl bei mehreren Störern
- Polizei hat Störerauswahlermessen, das sie ordnungsgemäß auszuüben hat - Auswahlkriterien: jeweiliger Grad der Rechts- und Pflichtwidrigkeit des die Gefahrenschwelle überschreitenden Verhaltens - welcher Störer ist verantwortlicher / gefährlicher? Wessen Inanspruchnahme ist für Behörde einfacher zu bewerkstelligen? - maßgeblich: effektive Gefahrenabwehr → kein Vorrang Handlungsstörer vor Zustandsstörer!
49
Vertretbarkeit der Handlung, Art. 9 I PAG
Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie in identischer Form sowohl vom betroffenen Verantwortlichen als auch von anderen Personen ausgeführt werden kann unvertretbar: Handlungen, die ausschließlich der Verantwortliche in eigener Person erbringen kann → v. a. Duldungs- oder Unterlassungspflichten
50
Abgrenzung Art. 9 I PAG (unmittelbare Ausführung) ↔︎ Art. 70 II PAG (Sofortvollzug)
1. vertretbare oder unvertretbare Handlung? (Art. 9 I PAG setzt vertretbare Handlung voraus) e. A.: Art. 9 I PAG stets vorrangig (+) vgl. Wortlaut Art. 70 II PAG h. M.: Abgrenzung nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Zwang → Art. 70 II PAG
51
Konnexität: Handeln innerhalb der Befugnisse
str., ob RM der Primärmaßnahme Voraussetzung für die RM des Vollzugs ist → im Kostenrecht (+), ergibt sich aus Art. 20 III GG und Art. 16 V KG: Kosten dürfen nur erhoben werden, wenn die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Verfügung bzw. Maßnahme rechtmäßig war → für Art. 70 II PAG ausdrücklich geregelt
52
Art. 24 I PAG: Gefahr im Verzug
- Art. 13 II GG → restriktiv auszulegen, hohe Anforderungen | - Vorliegen echter, einzelfallbezogener Tatsachen erforderlich
53
Wohnungsdurchsuchungen: Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes
- aus engen Verständnis der G. i. V. folgen organisatorische Anforderungen, damit Ausübung Ausnahmefall bleibt → Erfordert Art. 24 I PAG in verfassungskonformer Auslegung, dass jederzeit ein Richter erreichbar ist? BVerfG: zumindest zu den Tageszeiten (§ 104 III StPO) einzurichten, in Nachtzeiten nur erforderlich, wenn nächtliche Durchsuchungen im entsprechenden AG-Bezirk regelmäßig vorkommen - soweit Dienst nicht eingerichtet ist, kann sich Polizei nicht schon deshalb auf Eilkompetenz berufen
54
Definition Wohnungsdurchsuchung
Betreten + gezieltes und zweckgerichtetes Suchen nach Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber nicht von sich aus offenlegen will
55
Dauerverwaltungsakte → Art. 3 PAG: Entfällt Eilkompetenz in dem Moment, in dem der Sachverhalt durch die allgemeinen Sicherheitsbehörden hätte übernommen werden können?
(+) Rechtsgedanke Art. 4 III PAG (-) nicht mit effektiver Gefahrenabwehr zu vereinbaren, müsste Polizei wegen dieser Norm auf in Zukunft wirkende Maßnahmen verzichten → Art. 3 PAG so auszulegen, dass eine einmal rechtmäßig begründete Zuständigkeit der Polizei erst dann entfällt, wenn sie Sicherheitsbehörden den Sachverhalt ausdrücklich an sich ziehen → Art. 27 I Nr. 4 PAG
56
Zugang VA gegenüber Alkoholisiertem
→ Bekanntgabe, Art. 43 I, 41 I BayVwVfG → Adressat muss handlungsfähig i. S. v. Art. 12 BayVwVfG sein → Geschäftsfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB: entfällt nicht bei nur vorübergehendem Zustand → schließt Zugang nicht aus
57
Bargeld sicherstellungsfähige Sache?
(-) Verwertungsregeln scheinen nicht für Bargeld zu passen (Art. 27 III PAG: öff. Versteigerung) (+) darauf kommt es aber nicht an: Art. 27 IV 1 Nr. 2 PAG, Vernichtung möglich
58
RGL Schleierfahndung
Art. 22 I Nr. 1 i. V. m. Art. 21 I Nr. 4 i. V. m. Art. 13 I Nr. 5 PAG
59
§ 23 I 1 EGGVG i. V. m. Art. 12 I POG
= abdrängende Sonderzuweisung? | -) Maßnahme dient nicht repressiven Zwecken (Strafverfolgung), sondern präventiven (Gefahrenabwehr
60
Sicherstellung, Art. 28 III 1 PAG
hoheitliche Gewahrsamsbegründung zum Schutz vor Beschädigung oder Verlust nicht nur Verbringung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Abschleppen i. S. v. Versetzung des Fahrzeugs)
61
Verkehrszeichen: sofortige Vollziehbarkeit
h. M.: § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog verlgeichbare Interessenlage: Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert sofortige Vollziehbarkeit; funktionsgleich mit polizeilicher Anordnung
62
selbständige Vollzugshilfe, Art. 2 III, 67 I i. V. m. Art. 75 III PAG
- vollstreckbarer Grundverwaltungsakt, Art. 19 I VwZVG - Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer Sache, Art. 67 I PAG - Ersuchen, Art. 67 I, 68 I PAG
63
Abschleppen: nachträgliches Aufstellen von Halteverbotsschild → Fahrzeugführer als Handlungsstörer i. S. v. Art. 7 I PAG?
= Gefahr durch sein Verhalten unmittelbar selbst verursacht? (-) Halteverbotszeichen sozusagen an Fahrzeug "herangetragen" (+) latente Gefahr: Abstellen des Fahrzeugs mit Blick auf jederzeit mögliche Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Situation, wird mit Änderung zu konkreter Gefahr (Halter = Zustandsstörer nach Art. 8 I PAG)
64
Art. 9 I PAG: Nachforschungsmaßnahmen erforderlich?
Nachforschungsmaßnahmen mit unsicherem Ausgang angesichts der daraus resultierenden Verzögerung der Gefahrenabwehr nicht erforderlich A: wenn der Bedienstete positiv weiß / wissen kann, dass die verantwortliche Person die Störung in Kürze selbst beseitigen wird (in Ruf- oder Sichtweite)
65
Abschleppen: VHMK
ein Fahrzeug, das sich in einem Halteverbotsbereich befindet, darf nicht allein aus diesem Grund abgeschleppt werden, etwa zur Generalprävention → Abschleppen darf kein Selbstzweck sein → es muss zumindest die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegen sein, aber keine allzu strengen Anforderungen → Aspekt der negativen Vorbildwirkung kann in Gesamtabwägung einfließen
66
Art. 9 I 2 PAG: unverzügliche Unterrichtung
bloße Ordnungsvorschrift: zwar zwingende Verfahrensvorschrift, aber Missachtung wird nicht als so gravierend angesehen, dass sie die ganze Maßnahme rechtswidrig macht → soll nur sicherstellen, dass der Betroffene überhaupt etwas über die Maßnahme erfährt und damit seine Rechte wahrnehmen kann
67
Systematik Befugnisnormen im Polizeirecht
- primär: Befugnisnormen in Spezialgesetzen außerhalb des PAG, Art. 11 III PAG - sekundär: Standardbefugnisse des PAG, Art. 11 I HS 2 i. V. m. Art. 12 - 48 PAG - tertiär: Generalklausel, Art. 11 I HS 1, 2 PAG
68
§ 68 I OWiG
= abdrängende Sonderzuweisung? | (-) (noch) kein Bußgeldbescheid
69
Regelungscharakter VA → konkludente Duldungsanordnung?
Regelung = Maßnahme ist zu dulden (-) Gebot der Formenklarheit: aus der bloßen Erkennbarkeit der Maßnahme lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die Duldungspflicht genau bezieht (-) fraglich, ob bloße Erkennbarkeit für Bekanntgabe genügt (-) nicht erforderlich: Art. 19 IV GG garantiert umfassenden Rechtsschutz, auch gegen schlichtes Verwaltungshandeln kann sich Bürger wehren
70
Art. 18 PAG: Freiheitsentziehung ↔︎ Freiheitsbeschränkung
Abgrenzung anhand der Intensität des Eingriffes unter zusätzlicher Beachtung der Eingriffsdauer
71
Androhung von Zwangsmitteln = VA?
Regelung? h. M.: (+) (+) durch Androhung wird Zwangsmittel verbindlich festgelegt, Konkretisierung des jeweiligen Zwangsmittels (+) Art. 38 I 1 VwZVG
72
Ersatzvornahme / Anwendung unmittelbaren Zwangs = VA?
``` e. A.: (-) (+) rein tatsächliches Handeln (+) kein Bedarf: allg. Feststellungsklage möglich → Rechtsschutz nicht verkürzt h. M.: (+) (+) Anwendung = GR-Eingriff a. A.: (+) (+) konkludente Duldungsverfügung ```
73
unmittelbare Ausführung i. S. v. Art. 9 I PAG = VA?
e. A.: (-) → bloßer Realakt mangels Bekanntgabe a. A.: (+) → im Zeitpunkt der Vornahme adressatenloser VA, nachträgliche Bekanntgabe zulässig, da bei polizeilichen Aufgaben immer Eilbedürfnis
74
Rechtsträger Polizei
Freistaat Bayern, Art. 1 PAG, Art. 1 I, II POG
75
Amtshilfe, Art. 4 I BayVwVfG
(-) bei Handeln auf Weisung (vgl. Art. 4 II BayVwVfG) oder Handeln im eigenen Aufgabenbereich kommt aber in Betracht, wenn zwar der Aufgabenbereich der Polizei eröffnet ist und für GR-Eingriffe Befugnisse bestehen, es aber an der Pflicht zum entsprechenden Handeln fehlt P: gegen wen ist Klage zu richten? e. A.: ersuchende Behörde (+) Art. 7 II 1 BayVwVfG: Verantwortung bei ersuchender Behörde a. A.: ersuchte Behörde (+) Art. 7 II BayVwVfG gilt nur im Innenverhältnis; ggü. Bürger tritt ersuchte Behörde auf → Art. 19 IV GG
76
Vollzugshilfe, Art. 67 ff. PAG | Wer ist richtiger Beklagter?
hängt davon ab, ob Kläger die RW des vollstreckten VA oder die RW der Vollstreckung selbst rügt - Klage gegen VA → Rechtsträger der ersuchenden Behörde, da sie Verantwortung für RM des VA trägt, Polizei hat kein Prüfungsrecht abgesehen von evidenten Mängeln - Klage gegen Vollstreckung → Freistaat, Polizei trägt Verantwortung für Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
77
Schema Überprüfung der RM einer Wohnungsdurchsuchung
1. Unterhält das durchsuchte Besitztum überhaupt dem weiten Begriff der Wohnung (Art. 23 I 2 PAG)? 2. Danach sind die einzelnen Voraussetzungen zu prüfen, Art. 23 I 1 PAG 3. Einhaltung des zeitlichen Rahmens, Art. 23 II - IV PAG 4. Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen, Art. 24 PAG
78
Rechtsnachfolge in Polizeipflichtigkeit | Wird Rechtsnachfolger eines Verantwortlichen durch die Rechtsnachfolge selbst zum Verantwortlichen?
- Rechtsnachfolge in konkrete Polizeipflichten (bereits VA vorliegend) grundsätzlich möglich, str. bei abstrakten Polizeipflichten (VA noch gar nicht erlassen) → bei Verhaltensstörern (-) → bei Zustandsstörern (+) - bei Rechtsnachfolge des Verhaltsstörers in konkrete Pflichten nach e. A. (-), nach a. A. entscheidend, ob vertretbare ↔︎ unvertretbare Handlung und Gesamt- ↔︎ Einzelrechtsnachfolge
79
allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung polizeilichen Zwangs, Art. 70 I PAG
→ bei jeder Art von Zwangsanwendung zu prüfen 1. Primärmaßnahme auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet 2. unanfechtbar / Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (→ § 80 II Nr. 2 VwGO) 3. RM der Primärmaßnahme, Grundsatz der Konnexität → str. früher: Grund-VA selbst muss rechtmäßig sein BVerfG: nicht erforderlich (+) Art. 19 IV GG 4. Zwang als solcher überhaupt verhältnismäßig, Art. 4 PAG
80
besondere Voraussetzungen für die Anwendung polizeilichen Zwangs
1. Androhung eines bestimmten Zwangsmittels, Art. 76, 81 PAG 2. Prüfung der Voraussetzungen des konkret angewandten Zwangsmittels 3. Beachtung des VHMK-Prinzips bei Auswahl und konkreter Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels, Art. 4 PAG
81
Voraussetzungen Sofortvollzug, Art. 70 II PAG
1. RM der hypothetischen Primärmaßnahme (→ in Art. 70 II PAG explizit angeordnet) 2. Vorliegen der weiteren besonderen Voraussetzungen des Art. 70 II PAG 3. ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels
82
Auswahlermessen str.: Darf Gefahrerforschungseingriff dem Verdachtsstörer auferlegt werden oder muss er von der Behörde selbst durchgeführt werden?
Art. 24 BayVwVfG: Prinzip des Untersuchungsgrundsatzes → vollständige Ermittlung der Gefahr obliegt in erster Linie der Behörde aber effektive Gefahrenabwehr kann es gebieten, dass Verdachtsstörer Gefahrerforschungseingriff durchführt
83
Verhältnis Art. 15 III PAG zu Art. 70 ff. PAG
Art. 15 III PAG enthält selbst keine eigenständigen Zwangsbefugnisse, sondern schränkt die Befugnisse aus Art. 70 ff. PAG tatbestandlich ein → statuiert besondere Voraussetzungen für Zwangsanwendung, z. B. bzgl. Anwendung unmittelbaren Zwangs → Art. 15 III PAG i. V. m. Art. 15 I, Art. 70 ff. PAG
84
Erledigung Zwangsgeld
Zwangsmittel dürfen nicht mehr angewendet werden, wenn die gebotene Handlung, Duldung oder Unterlassung bereits erfolgt ist oder das entsprechende Gebot entfallen ist (+) Art. 71 III PAG: Zweck kann nicht mehr erreicht werden (+) Sekundärmaßnahmen keine Sanktion, sondern Beugemittel → dienen Durchsetzung der Primärmaßnahmen → ist Primärmaßnahme hinfällig, entfällt auch Sinn und Zweck des Zwangsmittels
85
Art. 12 S. 3 PAG
- nur an Ort und Stelle, keine Verbringung - etwa 15 min. - Sinn & Zweck: Entziehen durch Weglaufen soll verhindert werden → Durchsetzung Art. 70 ff. PAG möglich
86
Prüfung Art. 9 I PAG: unmittelbare Ausführung
1. RGL: Art. 9 I PAG a) Vertretbarkeit der Handlung b) Abgrenzung: unmittelbare Ausführung und Sofortvollzug vertretbarer Handlungen 2. Formelle RM der unmittelbaren Ausführung 3. Materielle RM der unmittelbaren Ausführung a) rechtmäßige Grundverfügung aa) RGL der fiktiven Grundverfügung bb) Formelle RM der fiktiven Grundverfügung cc) Materielle RM der fiktiven Grundverfügung b) keine Maßnahmen gg. Störer selbst möglich (Eilvoraussetzung) c) vertretbare Handlung d) Ermessen, VHMK e) unverzügliche Unterrichtung des Betroffenen, Art. 9 I 2 PAG
87
Art. 11 II 1 Nr. 3 PAG: öffentliches Interesse
z. B. bei Gefahren für Krankenhäuser etc. | öffentlich = nicht bloßes Individualinteresse, Gemeinwohl muss betroffen sein
88
Umfang Identitätsfeststellung, Art. 13 I Nr. 1 PAG
alle Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen
89
Sistierung, Art. 13 II 3 PAG
Verbringen zur Dienststelle zur Identifizierung, ggf. Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Art. 14 PAG Je nach Dauer bloße Freiheitsbeschränkung oder (bei sehr langer Dauer) Freiheitsentzug
90
Umschlagen Freiheitsbeschränkung zu Freiheitsentzug
Für Freiheitsentzug richterliche Anordnung, Art. 18 PAG erforderlich
91
VHMK Sicherstellung
Grundsatz der VHMK verlangt, dass Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht = dem OBJEKTIVEN Interesse des Eigentümers / Berechtigten entspricht BVerwG: dies ist dann der Fall, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte entscheidend sind Beurteilung zum Zeitpunkt der Anordnung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
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VHMK Sicherstellung (Abschleppen): Benachrichtigung des Betroffenen / dahingehender Versuch erforderlich?
Differenzieren: - Abschleppmaßnahmen, die nicht der Eigensicherung dienen (zB Abschleppen von Behindertenparkplatz): keine Nachforschungspflicht, selbst wenn Mobilfunknummer erkennbar hinterlassen worden (BayVGH); Abschleppen nur unverhältnismäßig, wenn Betroffener erkennbar in Ruf- und Sichtweite des Kfz = ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung feststellbar - Abschleppmaßnahmen, die der Eigensicherung dienen (Art. 25 I Nr. 2 PAG): idR vorherige Benachrichtigung / Versuch erforderlich, um Betroffenen Möglichkeit zu eröffnen, seine privaten Rechte selbst zu wahren; Polizeibeamter muss aber nicht alles Erforderliche tun, Durchsuchung des Kfz idR gar nicht gestattet
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Art. 93 S. 5 PAG: Billigkeitsgründe
Ausnahmeregelung, daher restriktiv auszulegen Kostenerhebung dann unbillig, wenn sie dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden widerspricht und sich als unvernünftige Härte darstellt
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Kostenerhebung beim Anscheinsstörer zulässig?
(-) Effektivität der Gefahrenabwehr rechtfertigt Inanspruchnahme bei Primärmaßnahme, auf Tertiärebene aber kein Grund mehr für Inanspruchnahme, zumindest wenn Anscheinsstörer den Anschein nicht schuldhaft oder zurechenbar verursacht hat nach a. A. Inanspruchnahme jedenfalls gem. Art. 93 S. 5 PAG unzulässig