Polizeirecht Flashcards
(94 cards)
Sicherheitsbehörden
↔︎
Polizei
→ Gemeinde, LRA, Bezirksregierungen, Staatsministerium des Inneren, Verwaltungsgemeinschaften
→ staatliche Polizei, Sicherheitswacht
Verbot der Mischverwaltung
Art. 83, 87 I 1 GG
enger Polizeibegriff
Polizei = Handeln der Verwaltung zum Schutz von Leben und Eigentum, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Verhütung und Entdeckung von Straftaten
weiter Polizeibegriff
Polizei = Handeln der Verwaltung zur Gefahrenabwehr
Aufgabe
Tätigkeitsbereich eines Trägers öffentlicher Verwaltung
Aufgabenzuweisung
Art. 6 LStVG, Art. 21 PAG
= sachliche Zuständigkeit, aber noch nicht Befugnis zum Handeln
Weisung der Sicherheitsbehörden an Polizei, Art. 9 II POG
= interne, bindende Anordnung (keine Außenwirkung!)
- Ersuchen = Unterform mit eingeschränkter Bindungswirkung
- Polizei handelt im eigenen Aufgabenbereich auf Grundlage ihrer eigenen Befugnisse
- Wer ist passivlegitimiert: Anweisender, da intern verantwortlich, oder nach außen handelnder Angewiesener?
→ Angewiesener = Polizei: Bürger ggü. tritt nur Polizei in Erscheinung → Art. 19 IV GG
Maßnahme
- Verwaltungsakte
- Realakte
- Weisungen, Ersuchen und sonstige Handlungen im Innenverhältnis zwischen Polizei- bzw. Sicherheitsbehörden
≠ Hoheitsakte ohne Eingriffswirkung oder Vorgänge, die nach ZR zu beurteilen sind
materielle Rechtmäßigkeit Grundverfügung
1) Tatbestandsvoraussetzungen der RGL
2) hinreichende Bestimmtheit der Verfügung gem. Art. 37 I BayVwVfG
3) Maßnahmerichtung, Art. 7 ff. LStVG
4) ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 40 BayVwVfG, und Verhältnismäßigkeit
Gefährderanschreiben
→ legt Adressaten nahe, sich nicht an Demonstration o. Ä. zu beteiligen, um zu vermeiden, dass er polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen ausgesetzt wird
→ Eingriff in Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen
→ liegt konkrete Gefahr vor, kann Gefährderanschreiben auf Generalklausel gestützt werden, wenn die durch Tatsachen belegte Besorgnis besteht, der Adressat werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Gefährderanschreiben entstehen, und sich deshalb als Störer erweisen
→ Eingriffsqualität: Gefährderanschreiben muss geeignet sein, Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, nur dann GR-Eingriff (Art. 2 I GG) und Befugnisnorm und VHMK erforderlich
→ polizeiliche Zuständigkeit? z. B. Ausdehnung GA auf gesamte Fußballsaison → Eilzuständigkeit, Art. 3 PAG gegeben? rechtzeitige Anordnung durch Sicherheitsbehörde unproblematisch für weitere Spiele möglich, keine unaufschiebbare Maßnahme!
→ hinreichende Bestimmtheit
Zitiergebot
→ Zitiergebot regelt die zulässige Eingriffsrichtung der Maßnahme
- BVerfG: einschränkende Auslegung: ZG gilt nur für GR unter ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt
ausgenommen: Regelungsaufträge und Ausgestaltungsvorbehalte (Art. 12, 14 GG) sowie Rechtsordnungsvorbehalte (Art. 2 I, 5 II GG)
→ diese GR sind ohne explizites Zitat durch behördliches Handeln rechtmäßig einschränkbar
Funktionen Zitiergebot
→ Warnfunktion
→ Klarstellungsfunktion
→ GR-Schutzfunktion: behördliche Maßnahmen dürfen nur in die zitierten GR eingreifen
unselbständige Vollzugshilfe
→ Art. 37 II VwZVG
→ wenn bereits angefangene Vollstreckungsmaßnahme weitergeführt wird
selbständige Vollzugshilfe
→ Art. 70 ff. PAG
→ Sicherheitsbehörde hat bereits VA erlassen, der von Polizei durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden soll
Widmung öff. Sache
- begründet Gemeingebrauch einer Sache
- Art. 6 StrWG
polizeiliche Tätigkeit
→ repressiv: Strafverfolgung
→ präventiv: zur Gefahrenabwehr, Art. 2 PAG
auch bei verschiedenen Einzelmaßnahmen einheitliche Beurteilung, wenn einheitlicher Lebenssachverhalt
polizeiliche Gemengelage / doppelfunktionale Maßnahme
Schwierigkeiten, wenn repressive und präventive Tätigkeiten ineinandergreifen
h. M.: Schwerpunkt und Gesamteindruck der Zwecksetzung der Maßnahme maßgeblich → Gefahrenabwehr (präventiv) oder Strafverfolgung (repressiv)?
str.: aus welcher Sicht ist Schwerpunkt zu bestimmen?
BVerwG: aus Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen
BayVGH früher: Sicht eines obj., den Sachverhalt nachträglich beurteilenden Beobachter, jetzt BVerwG angeschlossen
(+) Bürgerschutz, Willkür vorbeugen
Maßnahmerichtung, Art. 7 ff. PAG
bei polizeilichen Maßnahmen ist immer zu ermitteln, ob diese sich an den richtigen Adressaten richten
Subsidiarität, Art. 7 IV, 8 IV, 10 III PAG: gelten nicht, soweit sich die Maßnahmerichtung bereits aus anderen Rechtsvorschriften (→ Standardmaßnahmen) ergibt
eingeschränkt - institutioneller Polizeibegriff, Art. 1 PAG
→ nur die nach außen als Vollzugskräfte in Erscheinung tretenden Angehörigen der besonderen staatlichen Einrichtung (Institution) Polizei
= nur Vollzugspolizei
→ PAG gilt nur für das Handeln der Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne
uneingeschränkt-institutioneller Polizeibegriff, Art. 1 POG: gesamter Organisationsapparat = auch Verwaltungskräfte
Aufgaben der Gefahrenabwehr
- immer: Sicherheitsbehörden
- nur in Eilfällen: Polizei, Art. 3 PAG
→ Polizei wird nur dann tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint
→ Weisungsrecht, Art. 9 II POG: soweit Weisung erfolgt, ist das Erfordernis eines Eilfalles nach Art. 3 PAG entbehrlich
Handelt es sich um eine Polizeirechtsklausur?
Ja, wenn die Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne gehandelt hat
Standardbefugnisse nach Art. 11 I HS 2 PAG iVm Art. 12 - 48 PAG
- Informationserhebung/ -behandlung, Art. 12 - 15, 30 - 48 PAG
- Platzverweisung, Art. 16 PAG
- Gewahrsam, Art. 17 - 20 PAG
- Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertung, Herausgabe, Art. 21 - 28 PAG
- Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen, Art. 29 PAG
Generalklausel, Art. 11 I HS 1, II PAG
- Art. 11 II 1 Nr. 1 - 3 PAG: Voraustatbestände
2. Art. 11 I HS 1 PAG: atypische Maßnahmen
Abwehr einer Gefahr
wenn die drohende Schädigung der Schutzgüter vorbeugend verhindert wird