Verwaltungsrecht: Beiladung und Klagehäufung Flashcards
(9 cards)
Beiladung, § 65 VwGO
= erforderlich, wenn durch die begehrte Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beizuladenden betroffen werden
→ eigener Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
einfache Beiladung, § 65 I VwGO
(+), wenn durch die Entscheidung des Rechtsstreits rechtliche Interessen eines Dritten in Bezug auf den Kläger oder den Beklagten tangiert werden
= wenn der Beizuladende zu (mindestens) einer der Parteien oder zum Streitgegenstand in einer Beziehung dergestalt steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine eigene Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann
Rechtsfolge der unterbliebenen einfachen Beiladung
keine, da der nicht Beigeladene dadurch geschützt wird, dass er gem. § 121 VwGO durch das ergehende Urteil nicht gebunden wird
notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
(+), wenn der beizuladende Dritte so an dem Verfahren beteiligt ist, dass die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann
Rechtsfolge der unterbliebenen notwendigen Beiladung
schwerer Verfahrensfehler, in Revisionsinstanz zu berücksichtigen
grundsätzlich Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, außer wenn die unterbliebene Beiladung sich auf die Rechtsposition des Beizuladenden konkret nicht ausgewirkt haben kann; i. E. jedenfalls keine Bindung des Beizuladenden durch das ohne seine Beteiligung ergangene Urteil
Wirkung Beiladung, § 65 VwGO
- Beigeladene werden Beteiligte des Prozesses gem. § 63 Nr. 3 VwGO
- Urteil hat ihnen gegenüber auch materielle Rechtskraftwirkung, § 121 Nr. 1 VwGO
- Beigeladener kann gem. § 66 VwGO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen
objektive Klagehäufung / Antragshäufung, § 44 VwGO
→ keine ZK-Vrss.!
mehrere Anträge / Klagebegehren
- richten sich gegen denselben Beklagten
- stehen im Zusammenhang (einheitlicher Lebensvorgang)
- unterfallen derselben Gerichtszuständigkeit (dasselbe Gericht zuständig)
Klageänderung
= jede Änderung des Streitgegenstandes
→ wenn sich an Klagebegehren oder Sachverhalt etwas ändert
→ auch, wenn ein zusätzlicher, anderer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird
Zulässigkeit der Klageänderung
§ 91 VwGO: Einwilligung oder Sachdienlichkeit
Sachdienlichkeit (+), wenn die Voraussetzungen einer obj. Klagehäufung nach § 44 VwGO vorliegen
→ derselbe Beklagte, Zuständigkeit desselben Gerichts, inhaltlicher Zusammenhang
→ nur, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert