Baurecht 🏡 Flashcards

(47 cards)

1
Q

Baufreiheit

A

Art. 14 I GG, Recht der baulichen Nutzung gewährt jedem Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht auf Bebauung seines Grundstücks
Bauplanungs- + Bauordnungsrecht = Schranken i. S. d. Art. 14 I 2, II GG

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2
Q

Bauplanungsrecht

A

Recht der Ortsplanung durch die Gemeinden, Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens
→ Wo darf gebaut werden?
→ bodenrechtliche Relevanz, Ortsplanung

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3
Q

Bauordnungsrecht

A

sicherheitsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen, bauaufsichtliches Verfahren
→ Wie darf gebaut werden?
→ Gefahrenabwehr

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4
Q

Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO

A
  • mitwirkungsbedĂĽrftiger, gebundener und sachbezogener VA
  • Feststellungs-, Gestattungs- und Doppelwirkung
    feststellend: Vereinbarkeit des Vorhaben mit zu prĂĽfenden Vorschriften
    rechtsgestaltend: Baufreigabe
    sachbezogen: auf Anlage und GrundstĂĽck (nicht Bauherr / EigentĂĽmer) bezogen
    Doppelwirkung: fĂĽr Bauherr begĂĽnstigend, fĂĽr Nachbar belastend
    bindend für andere Behörden und Gerichte
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5
Q

untere Bauaufsichtsbehörden

A
  1. die Landratsämter als Staatsbehörden → FS Bayern passivlegitimiert
  2. die kreisfreien Gemeinden → Gemeinde
  3. die Großen Kreisstädte → Große Kreisstadt
  4. kreisangehörige Delegationsgemeinden im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe des Art. 53 II BayBO (Nr. 1: “große Delegation”, Nr. 2: “kleine Delegation”) → Gemeinde
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6
Q

Bebauungsgenehmigung

A

= Bauvorbescheid, Unterfall des Vorbescheids i. S. v. Art. 71 BayBO
Gegenstand des Vorbescheids ist ausschließlich planungsrechtliche Zulässigkeit
→ Bindungswirkung, Art. 71 S. 4 HS 2 BayBO

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7
Q

bauliche Anlage Art. 2 I 1 BayBO

A
  • Legaldefinition Art. 2 I 1 BayBO
  • “mit dem Erdboden verbunden” = Ortsfestigkeit: liegt i. d. R. vor, wenn die Anlage auf Grund ihrer eigenen Schwerkraft in unzerlegtem Zustand ohne technische Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann, Dauer der Verbindung grundsätzlich nicht entscheidend, aber nur ganz vorĂĽbergehender Zeitraum genĂĽgt nicht
  • “aus Bauprodukten hergestellt” = Gebilde von Menschenhand geschaffen
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8
Q

Nachbar i. S. d. Art. 66 BayBO

A

räumliche + personelle Beziehung zum Grundstück
jeder dinglich Berechtigte, dessen GrundstĂĽck im Einwirkungsbereich einer baulichen Anlage liegt
bspw. auch Käufer, für den Auflassungsvormerkung eingetragen ist wegen Wirkung des § 883 BGB

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9
Q

Schutznormtheorie

A

subj.-öff. Recht (+), wenn betreffende Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen des Bürgers zu dienen bestimmt ist

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10
Q

Eine Norm ist drittschĂĽtzend, wenn

A

sie nicht ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter besitzt und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können.

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11
Q

Feststellung nachbarschĂĽtzender Normen

A

→ Kreis der begünstigten Personen durch die Norm hinreichend klar und bestimmt
→ als verletzt in Betracht kommende Norm ist dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
→ Träger des Individualinteresses kann verlangen, dass der Rechtssatz eingehalten wird

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12
Q

Beeinträchtigung durch spätere Planung in einem anderen Gebietsbereich

A

Betroffenheit, die nicht durch konkrete Planung, sondern erst durch spätere Beplanung in anderem Bereich entsteht, spielt grundsätzlich keine Rolle, da Planung (und damit auch Abwägung) aus Praktikabilitäts- und Effektivitätsgründen grundsätzlich abschnittsweise erfolgen kann
Ausnahmen:
- Betroffenheit zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung
- Betroffenheit Folge des planerischen Konzepts

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13
Q

Kann auch NichteigentĂĽmer Baugenehmigung beantragen?

A
  • Art. 64 IV 1 BayBO: “Bauherr”
  • Art. 64 IV 2 BayBO geht offensichtlich davon aus, dass EigentĂĽmer und Bauherr auseinander fallen können
  • Art. 68 IV BayBO: private Rechte Dritter bleiben unberĂĽhrt
  • Art. 54 II 3 BayBO: Baugenehmigung nicht personen-, sondern grundstĂĽcksbezogen
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14
Q

Schema: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

A
  1. AGL: Art. 68 I 1 BayBO
  2. Formelle Voraussetzungen: Antrag
  3. Materielle Voraussetzungen
    a) GenehmigungsbedĂĽrftigkeit (Genehmigungspflichtigkeit)
    aa) Anwendbarkeit BayBO, Art. 1, 2 I BayBO
    bb) grds. Genehmigungspflichtigkeit, Art. 55 I BayBO
    cc) keine Ausnahmen gem. Art. 56 - 58, 72 und 73 BayBO
    b) Genehmigungsfähigkeit
    aa) Anwendbarkeit: Vorhaben i. S. d. §§ 29 - 38 BauGB, bodenrechtliche Relevanz
    bb) Bestimmung des bodenrechtlichen Bereichs
    cc) Zulässigkeit des Vorhabens im jeweiligen Bereich
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15
Q

P: negative Feststellungswirkung des bestandskräftigen ablehnendes Bauantragsbescheids?
→ Steht mit Ablehnung verbindlich fest, dass das Vorhaben gegen eine Norm des Prüfprogramms verstößt?

A

BVerwG: (-)
→ Bauherr kann jederzeit erneut Bauantrag stellen, erst rechtskräftiges Urteil führt zur materiellen Rechtskraft der Entscheidung
(+) Baufreiheit, Art. 14 I GG
BayVGH: (+)
→ Antragsteller kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG eine erneute Entscheidung der Behörde in der Sache verlangen
(+) Wesen und Funktion Bestandskraft
(+) Bauherr nicht schutzwĂĽrdig: kann klagen

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16
Q

formelle Konzentrationswirkung, Art. 56 BayBO

A

Vorhaben muss nur noch nach MaĂźgabe der Vefahrensregeln des anderen Gesetzes genehmigt werden
materiell-rechtlich muss das Verfahren jedoch ebenso wie in einem Verfahren nach der BayBO den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen

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17
Q

Nutzungsänderung i. S. v. Art. 55 I BayBO (bauplanungsrechtlicher Begriff)

A

→ Rspr.: nicht jede geringfügige Änderung der bisherigen Nutzung bauaufsichtlich relevant, sondern nur, wenn abstrakt die Möglichkeit besteht, dass die Änderung der Zweckbestimmung baurechtliche oder sonstige öff.-rechtl. Vorschriften i. S. d. Art. 60 BayBO berühren kann
→ z. B. Gebietscharakter durch Änderung berührt oder anderer Stellplatzbedarf?
↔ Nutzungsänderung i. S. v. § 29 I BauGB (bauaufsichtsrechtlicher Begriff)

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18
Q

Art. 6 BayBO

P: Abstandsflächen bei Nutzungsänderung

A

Rspr.: Abstandsflächen bei einer bloßen Nutzungsänderung nur dann neu zu beurteilen, wenn die durch die Abstandsflächen geschützten Belange im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflusst werden können
→ z. B. wenn neue Nutzung im Gegensatz zur Alten keinen Privilegierungstatbestand gem. Art. 6 IX 1 BayBO erfüllt
→ teleologische Reduktion, da sonst jede Änderung unzulässig
(+) sonst bei Versagung Neuversiegelung und Leerstand, da i. d. R. keine RĂĽckbauverpflichtung

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19
Q

Schutzzweck Abstandsflächen, Art. 6 BayBO

A
  • Belichtung
  • BelĂĽftung
  • Besonnnung
  • Wohnfrieden
20
Q

Beeinträchtigung Wohnfrieden durch Nutzungsänderung

A

wenn die veränderte Nutzung stärker als die bisherige Nutzung die Privatheit, insbesondere durch Einsichtnahme oder Störungen, beeinträchtigen kann

21
Q

Ziel RĂĽcksichtnahmegebot

A

Ziel: Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Nutzungensinteressen benachbarte Grundstückseigentümer entstehen können, sollen möglichst vermieden werden
→ gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung der jeweils widerstreitenden Interessen ausgeübt werden
→ Ausgleich Nachbarn, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt

22
Q

normative AnknĂĽpfung RĂĽcksichtnahmegebot

A

→ Bestandteil einfachgesetzlicher Normen: gilt nur im Anwendungsbereich und nach Maßgabe dieser Regelungen, kein übergesetzliches Rücksichtnahmegebot
z. B. § 15 I 2 BauNVO: “unzumutbare Belästigungen / Störungen”

23
Q

RĂĽcksichtnahmegebot

A

ein Vorhaben hat Rücksicht auf benachbarte Bebauung zu nehmen, es müssen Beeinträchtigungen vermieden werden und ein Ausgleich zwischen dem Bauherren und seiner Umgebung geschaffen werden

24
Q

RĂĽcksichtnahmegebot: SchutzwĂĽrdigkeit

A

auf umliegende Bebauung muss nur dann RĂĽcksicht genommen werden, wenn diese formell und / oder materiell legal ist

25
Bindungswirkung VDI-RL
nur unverbindliche Entscheidungs- und Orientierungshilfe, da nicht von Gesetzgeber erlassen → dürfen bei Klärung der Zumutbarkeit als Hilfe herangezogen werden, Gericht muss aber aufgrund des fehlenden Normcharakters im Einzelfall überprüfen, ob ein Gebäude tatsächlich unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist
26
Bindungswirkung TA Luft / Lärm
str. h. M.: - auf § 48 BImSchG gestützte Verwaltungsvorschriften im BImsch-Verfahren grundsätzlich bindend, da Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe - im Bauverfahren nur unter Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Besonderheiten (+) nur Innenrecht der Verwaltung, grds. keine Außenwirkung
27
aktiver Bestandsschutz
Anspruch auf bauliche Änderungen, Erweiterungen, Ersatzbauten oder Nutzungsänderungen trotz Widerspruchs einer Anlage zu aktuellen materiellen Anforderungen - unmittelbar aus Art. 14 I GG (-): gem. Art. 14 I 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen → wenn sich aus diesen Bestimmungen ergibt, dass Eigentümer bestimmte Befugnis nicht zusteht, gehört sie auch nicht zum Eigentumsgrundrecht - aus einfachgesetzlichen Regelungen (+) → §§ 34 IIIa; 35 IV BauGB
28
Vorbescheid, Art. 71 BayBO
= vorgezogene, verbindliche und abschließende, zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde über Teilfragen der späteren Baugenehmigung → über Teil des Prüfprogramms wird vorab endgültig entschieden → dient Investitionssicherheit des Bauherren, Kostenersparnis, da nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen
29
Vorbescheid, Art. 71 BayBO: Wirkungen
→ Bindungswirkung: bindet Bauaufsichtsbehörde und Nachbarn → Feststellungswirkung: Feststellung, dass ein konkretes Vorhaben iSv Art. 71 S. 4 iVm Art. 68 I 1 BayBO mit den nachgefragten und geprüften Vorschriften in Einklang steht; endgültige Regelung bzgl. einzelner Genehmigungsvoraussetzungen → aber keine Gestattungswirkung: berechtigt nicht dazu, die Bauarbeiten zu beginnen (keine Baufreigabe!) → gerade keine Zusicherung i. S. v. Art. 38 BayVwVfG
30
Rechtsschutz gegen Vorbescheid, Art. 71 BayBO
- Nachbar muss Anfechtungsklage gegen Vorbescheid erheben und dessen Bestandskraft verhindern, wenn er gegen spätere Baugenehmigung vorgehen will → Feststellungswirkung - str.: muss Nachbar zusätzlich spätere Baugenehmigung anfechten? h. M.: (+) (+) Baufreigabe erst mit BG = zusätzliche Belastung (+) durch Erteilung BG erledigt sich Vorbescheid MM: (-) (+) gerade keine Reglung mehr bzgl. bereits entschiedener Fragen
31
Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
echte Baugenehmigung: gestaltender VA, mit dem der Baubeginn abweichend von Art. 68 V BayBO für einzelne Bauabschnitte freigegeben wird = bezieht sich auf räumlich eingrenzbaren Teil des Vorhabens → (teilweise) Baufreigabe ↔ Art. 71 BayBO → Feststellungs- und Gestattungswirkung → dient dazu, Gesamtbauzeit zu verkürzen (Baufreigabe)
32
Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO | str.: PrĂĽfung von Gesamtvorhaben notwendig
BayVGH: grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genügt
33
Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO | str.: Bindungswirkung hinsichtlich späterer Genehmigung des "restlichen" Vorhabens
e. A.: (-) (+) sonst Vermischung Vorbescheid - Teilbaugenehmigung a. A.: grundsätzlich (+), außer Teilbaugenehmigung enthält entsprechende Einschränkung oder Vrss. Art. 48 f. BayVwVfG liegen vor (+) Schutz des Bauherren, Bedeutung des positiven Gesamturteils
34
Art. 81 BayBO: örtliche Bauvorschriften
erlaubt grundsätzlich nur gestalterische Regelungen, aber weit auszulegen ↔︎ städtebauliche Regelungen (→ BauGB, BBP) → "optische" Zwecke oder darüber hinaus Planungscharakter?
35
Art. 75 f. BayBO: formelle Illegalität
Vorhaben ohne nach Art. 55 I BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet, geändert oder beseitigt = Verstoß gegen Art. 68 V BayBO e. A.: auch bei unterlassener Abbruchanzeige (Art. 57 V 2 BayBO) bzw. bei versäumten Verfahrenserfordernissen i. R. v. Art. 58 III 1 BayBO
36
Art. 75 f. BayBO: materielle Illegalität
wenn die Anlage gegen materielle Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 29 ff. BauGB!), des Bauordnungsrechts oder gegen sonstige Vorschriften des ÖR verstößt → Verstoß gegen jede Vorschrift, für deren Vollzug die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, genügt, vgl. Art. 55 II BayBO → bestandskräftige Baugenehmigung legalisiert Vorhaben im Umfang des Pflichtprüfprogramms → materielle Illegalität im Umfang der Baugenehmigung nicht möglich ↔︎ Genehmigungsfähigkeit: Vorhaben kann i. R. d. Art. 59 BayBO genehmigungsfähig, aber dennoch materiell illegal sein, wenn es gegen Anforderungen verstößt, die nicht in das obligatorische Prüfprogramm fallen; vgl. Art. 55 II BayBO
37
Verstoß gegen eine (wirksame) Einzelfallanordnung (z. B. Auflage) als Begründung für die materielle Illegalität i. R. d. Art. 76 S. 1 BayBO → vgl. Fall 5: Werbeanlage auf Dach verstößt gegen Auflage, unter der BG erteilt wurde
e. A.: materielle Illegalität (-) (+) Wortlaut Art. 76 S. 1 BayBO fordert Widerspruch zu "Vorschriften" = gesetzlichen Regelungen (+) Art. 54 II 2 BayBO greift ohnehin Subsidiaritätsprinzip, → Art. 76 S. 1 BayBO = eng auszulegende Spezialvorschrift (+) Auflage kann zwangsweise, Art. 18 ff. VwZVG, durchgesetzt werden a. A. (BayVGH): materielle Illegalität (+) (+) für Art. 76 S. 1 BayBO kein Unterschied, ob sich der baurechtswidrige Zustand aus einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm oder der Missachtung einer rechtswirksamen Auflage ergibt, die im Vollzug einer solchen Rechtsnorm ergangen ist (+) Rechtsschutz gegen Auflage ausreichend (+) Auflage würde Durchsetzungskraft genommen, hinfällig → Gleichsetzung zu Rechtsnorm, wenn Einzelfallanordnung wirksam
38
MaĂźnahmerichtung Art. 75 f. BayBO
Bauordnungsrecht = spezielles Sicherheitsrecht → richtiger Adressat der Maßnahme? P: Mieter Adressat → auch gegen Eigentümer VA, nämlich Duldungsverfügung
39
Stellt eine Baubeseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO die materielle Illegalität für folgende Verfahren verbindlich fest?
e. A. (BVerwG): (-), sodass nachträgliche Genehmigung Vorhaben legalisieren kann (+) Art. 19 IV GG: Betroffenen ansonsten Möglichkeit genommen, seinen Antrag gerichtlich prüfen zu lassen (+) Prüfung materielle Illegalität ist nicht zwingend Bestandteil einer bauaufisichtsrechtlichen Maßnahme nach Art. 76 BayBO, da je nach Fall auch die formelle Illegalität ausreichen kann → Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er diese Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung erzeugen will a. A. (BayVGH): (+), sodass späterer Genehmigungsantrag bei gleicher Sach- und Rechtslage abgelehnt werden muss (+) bzgl. Art. 19 IV GG reicht es aus, dass dem Bauherren der Verwaltungsrechtsweg gegen die Beseitigungsverfügung offen steht (+) Baubeseitigungsverfügung entspricht ablehnendem Bescheid gegen Baugenehmigung → negative Feststellungswirkung
40
Art. 76 BayBO: passiver Bestandsschutz gegen Beseitigungsanordnungen
→ "Widerspruch zu öffentlich - rechtlichen Vorschriften" P: Baurechtslage ändert sich → inwieweit kann Bauaufsichtsbehörde darauf reagieren und gegen bereits bestehende Anlagen vorgehen? (-), wenn passiver BS besteht
41
passiver Bestandsschutz | 1) Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung
- Vorhaben durch BG legalisiert → kein Widerspruch zu öff.-rechtl. Vorschriften nach Art. 76 S. 1 BayBO - Beseitigungsanordnung solange ausgeschlossen, wie BG nicht nach Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben wurde
42
passiver Bestandsschutz 2) keine Baugenehmigung, Vorhaben war zum Zeitpunkt seiner Errichtung materiell legal, ist inzwischen aber materiell illegal
grundsätzlich auf Rechtslage zum Zeitpunkt der Bebauung abzustellen (Errichtung / Änderung, vgl. Wortlaut) → ändert sich Rechtslage zu Ungunsten des Bauherren, kann ihm das per se nicht zum Vorwurf gemacht werden
43
passiver Bestandsschutz 3) keine Baugenehmigung, Vorhaben war zum Zeitpunkt seiner Errichtung materiell illegal, ist inzwischen aber materiell legal
Rechtsänderung zugunsten des Bauherren sind zu berücksichtigen: Baubeseitigung scheidet aus, denn es können "auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden" durch Erteilung der BG (+) Umsetzung Erforderlichkeitsklausel Art. 76 S. 1 BayBO (+) ansonsten Abriss einer Anlage, die direkt wieder aufgebaut werden dürfte
44
passiver Bestandsschutz 4) keine Baugenehmigung, Vorhaben war zum Zeitpunkt einer Errichtung materiell illegal, ist jetzt materiell illegal, aber war zu einer Zeitspanne dazwischen phasenweise materiell legal
→ Existenz eines sog. "passiven Bestandsschutzes"? - BVerwG: (+), abgeleitet aus Art. 14 I GG, wenn die materielle RM während eines Zeitraums bestand, in dem der Bauherr mit der Genehmigung hätte rechnen können (i. d. R. 3 Monate) abgeleitet aus Art. 14 I GG (+) mit zunehmendem Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit von Bauvorhaben besteht das Bedürfnis nach materiellem Bestandsschutz - Teile der Lit.: (-) (+) Art. 14 I GG schützt nur Recht, ein Grundstück i. R. d. Gesetze zu bebauen, Genehmigungspflicht = Inhalts- und Schrankenbestimmung (+) illegal Bauender ist nicht schutzbedürftig (+) Umgehung Planungshoheit Gemeinde, Art. 28 II GG→ - wenn BVerwG gefolgt wird: Beginn und Ende des mat. BS? → Beginn, wenn Vorhaben im Wesentlichen fertiggestellt ist → Ende bei Verfall, Nutzungsänderung oder -aufgabe P: vorübergehende Nutzungsaufgabe → Dauer entscheidend
45
Zulässigkeit einer Abweichung gem. Art. 6 V BayBO
- setzt seit BayBO-Novelle 2018 keine "atypischen Verhältnisse" mehr voraus: früher hatte BayVGH Abweichung nur zugelassen, wenn eine Grundstück z. B. besonders ungewöhnlich geschnitten war oder es sich um einen historischen Ortskern handelte, den eine besonders enge Bebauung prägt - Gesetzgeber erhofft sich von Änderung flexiblere Ausübung des Abstandsflächenrechts und dichtere Bebauung (→ Wohnraum!)
46
Nutzungsänderung i. S. v. § 29 I BauGB (bauaufsichtsrechtlicher Begriff)
liegt vor, wenn durch die Realisierung des Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird → geplante Nutzung nicht von bisher genehmigter Nutzung umfasst
47
Wirkung Zustimmung nach Art. 66 I 2 BayBO
- formell rechtliche Wirkung: vorweggenommener, durch die Erteilung der Baugenehmigung aufschiebend bedingter, Rechtsbehelfsverzicht - materiell rechtliche Wirkung: Verzicht auf etwaig bestehende nachbarliche Abwehrrechte → Verlust der Klage- / Antragsbefugnis - wirksame Zustimmungserklärung hat grundstücksbezogene Wirkung → bindet auch Rechtsnachfolger