Baurecht 🏡 Flashcards
(47 cards)
Baufreiheit
Art. 14 I GG, Recht der baulichen Nutzung gewährt jedem Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht auf Bebauung seines Grundstücks
Bauplanungs- + Bauordnungsrecht = Schranken i. S. d. Art. 14 I 2, II GG
Bauplanungsrecht
Recht der Ortsplanung durch die Gemeinden, Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens
→ Wo darf gebaut werden?
→ bodenrechtliche Relevanz, Ortsplanung
Bauordnungsrecht
sicherheitsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen, bauaufsichtliches Verfahren
→ Wie darf gebaut werden?
→ Gefahrenabwehr
Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO
- mitwirkungsbedĂĽrftiger, gebundener und sachbezogener VA
- Feststellungs-, Gestattungs- und Doppelwirkung
feststellend: Vereinbarkeit des Vorhaben mit zu prĂĽfenden Vorschriften
rechtsgestaltend: Baufreigabe
sachbezogen: auf Anlage und GrundstĂĽck (nicht Bauherr / EigentĂĽmer) bezogen
Doppelwirkung: fĂĽr Bauherr begĂĽnstigend, fĂĽr Nachbar belastend
bindend für andere Behörden und Gerichte
untere Bauaufsichtsbehörden
- die Landratsämter als Staatsbehörden → FS Bayern passivlegitimiert
- die kreisfreien Gemeinden → Gemeinde
- die Großen Kreisstädte → Große Kreisstadt
- kreisangehörige Delegationsgemeinden im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe des Art. 53 II BayBO (Nr. 1: “große Delegation”, Nr. 2: “kleine Delegation”) → Gemeinde
Bebauungsgenehmigung
= Bauvorbescheid, Unterfall des Vorbescheids i. S. v. Art. 71 BayBO
Gegenstand des Vorbescheids ist ausschließlich planungsrechtliche Zulässigkeit
→ Bindungswirkung, Art. 71 S. 4 HS 2 BayBO
bauliche Anlage Art. 2 I 1 BayBO
- Legaldefinition Art. 2 I 1 BayBO
- “mit dem Erdboden verbunden” = Ortsfestigkeit: liegt i. d. R. vor, wenn die Anlage auf Grund ihrer eigenen Schwerkraft in unzerlegtem Zustand ohne technische Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann, Dauer der Verbindung grundsätzlich nicht entscheidend, aber nur ganz vorübergehender Zeitraum genügt nicht
- “aus Bauprodukten hergestellt” = Gebilde von Menschenhand geschaffen
Nachbar i. S. d. Art. 66 BayBO
räumliche + personelle Beziehung zum Grundstück
jeder dinglich Berechtigte, dessen GrundstĂĽck im Einwirkungsbereich einer baulichen Anlage liegt
bspw. auch Käufer, für den Auflassungsvormerkung eingetragen ist wegen Wirkung des § 883 BGB
Schutznormtheorie
subj.-öff. Recht (+), wenn betreffende Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen des Bürgers zu dienen bestimmt ist
Eine Norm ist drittschĂĽtzend, wenn
sie nicht ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter besitzt und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können.
Feststellung nachbarschĂĽtzender Normen
→ Kreis der begünstigten Personen durch die Norm hinreichend klar und bestimmt
→ als verletzt in Betracht kommende Norm ist dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
→ Träger des Individualinteresses kann verlangen, dass der Rechtssatz eingehalten wird
Beeinträchtigung durch spätere Planung in einem anderen Gebietsbereich
Betroffenheit, die nicht durch konkrete Planung, sondern erst durch spätere Beplanung in anderem Bereich entsteht, spielt grundsätzlich keine Rolle, da Planung (und damit auch Abwägung) aus Praktikabilitäts- und Effektivitätsgründen grundsätzlich abschnittsweise erfolgen kann
Ausnahmen:
- Betroffenheit zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung
- Betroffenheit Folge des planerischen Konzepts
Kann auch NichteigentĂĽmer Baugenehmigung beantragen?
- Art. 64 IV 1 BayBO: “Bauherr”
- Art. 64 IV 2 BayBO geht offensichtlich davon aus, dass Eigentümer und Bauherr auseinander fallen können
- Art. 68 IV BayBO: private Rechte Dritter bleiben unberĂĽhrt
- Art. 54 II 3 BayBO: Baugenehmigung nicht personen-, sondern grundstĂĽcksbezogen
Schema: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
- AGL: Art. 68 I 1 BayBO
- Formelle Voraussetzungen: Antrag
- Materielle Voraussetzungen
a) GenehmigungsbedĂĽrftigkeit (Genehmigungspflichtigkeit)
aa) Anwendbarkeit BayBO, Art. 1, 2 I BayBO
bb) grds. Genehmigungspflichtigkeit, Art. 55 I BayBO
cc) keine Ausnahmen gem. Art. 56 - 58, 72 und 73 BayBO
b) Genehmigungsfähigkeit
aa) Anwendbarkeit: Vorhaben i. S. d. §§ 29 - 38 BauGB, bodenrechtliche Relevanz
bb) Bestimmung des bodenrechtlichen Bereichs
cc) Zulässigkeit des Vorhabens im jeweiligen Bereich
P: negative Feststellungswirkung des bestandskräftigen ablehnendes Bauantragsbescheids?
→ Steht mit Ablehnung verbindlich fest, dass das Vorhaben gegen eine Norm des Prüfprogramms verstößt?
BVerwG: (-)
→ Bauherr kann jederzeit erneut Bauantrag stellen, erst rechtskräftiges Urteil führt zur materiellen Rechtskraft der Entscheidung
(+) Baufreiheit, Art. 14 I GG
BayVGH: (+)
→ Antragsteller kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG eine erneute Entscheidung der Behörde in der Sache verlangen
(+) Wesen und Funktion Bestandskraft
(+) Bauherr nicht schutzwĂĽrdig: kann klagen
formelle Konzentrationswirkung, Art. 56 BayBO
Vorhaben muss nur noch nach MaĂźgabe der Vefahrensregeln des anderen Gesetzes genehmigt werden
materiell-rechtlich muss das Verfahren jedoch ebenso wie in einem Verfahren nach der BayBO den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen
Nutzungsänderung i. S. v. Art. 55 I BayBO (bauplanungsrechtlicher Begriff)
→ Rspr.: nicht jede geringfügige Änderung der bisherigen Nutzung bauaufsichtlich relevant, sondern nur, wenn abstrakt die Möglichkeit besteht, dass die Änderung der Zweckbestimmung baurechtliche oder sonstige öff.-rechtl. Vorschriften i. S. d. Art. 60 BayBO berühren kann
→ z. B. Gebietscharakter durch Änderung berührt oder anderer Stellplatzbedarf?
↔ Nutzungsänderung i. S. v. § 29 I BauGB (bauaufsichtsrechtlicher Begriff)
Art. 6 BayBO
P: Abstandsflächen bei Nutzungsänderung
Rspr.: Abstandsflächen bei einer bloßen Nutzungsänderung nur dann neu zu beurteilen, wenn die durch die Abstandsflächen geschützten Belange im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflusst werden können
→ z. B. wenn neue Nutzung im Gegensatz zur Alten keinen Privilegierungstatbestand gem. Art. 6 IX 1 BayBO erfüllt
→ teleologische Reduktion, da sonst jede Änderung unzulässig
(+) sonst bei Versagung Neuversiegelung und Leerstand, da i. d. R. keine RĂĽckbauverpflichtung
Schutzzweck Abstandsflächen, Art. 6 BayBO
- Belichtung
- BelĂĽftung
- Besonnnung
- Wohnfrieden
Beeinträchtigung Wohnfrieden durch Nutzungsänderung
wenn die veränderte Nutzung stärker als die bisherige Nutzung die Privatheit, insbesondere durch Einsichtnahme oder Störungen, beeinträchtigen kann
Ziel RĂĽcksichtnahmegebot
Ziel: Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Nutzungensinteressen benachbarte Grundstückseigentümer entstehen können, sollen möglichst vermieden werden
→ gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung der jeweils widerstreitenden Interessen ausgeübt werden
→ Ausgleich Nachbarn, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt
normative AnknĂĽpfung RĂĽcksichtnahmegebot
→ Bestandteil einfachgesetzlicher Normen: gilt nur im Anwendungsbereich und nach Maßgabe dieser Regelungen, kein übergesetzliches Rücksichtnahmegebot
z. B. § 15 I 2 BauNVO: “unzumutbare Belästigungen / Störungen”
RĂĽcksichtnahmegebot
ein Vorhaben hat Rücksicht auf benachbarte Bebauung zu nehmen, es müssen Beeinträchtigungen vermieden werden und ein Ausgleich zwischen dem Bauherren und seiner Umgebung geschaffen werden
RĂĽcksichtnahmegebot: SchutzwĂĽrdigkeit
auf umliegende Bebauung muss nur dann RĂĽcksicht genommen werden, wenn diese formell und / oder materiell legal ist