Art. 4 und 6 GG Flashcards

(20 cards)

1
Q

Art. 4 GG: Schutzbereich

A

→ Bilden, Haben und Äußern eines Glaubens / Gewissens und danach zu handeln
I: forum internum: Bildung und Beibehaltung eines Glaubens oder einer Gewissensüberzeugung und dessen Bekenntnis nach außen
II: forum externum: Religionsausübung, religiöse Praktiken und Handlungen
III: Kriegsdienstverweigerung

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2
Q

Glaube

A

Gesamtansicht der Welt und der Stellung des Menschen darin mit Bezug zum Jenseits (Transzendenz)

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3
Q

Religion

A

legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende (“transzendente”) Wirklichkeit zugrunde

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4
Q

Weltanschauung

A

Gesamtansicht der Welt und der Stellung des Menschen darin, beschränkt sich auf innerweltliche (“immanente”) Bezüge

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5
Q

Reichweite Glaubensfreiheit

A

Freiheit, einen Glauben zu bilden und zu haben (forum internum)
Freiheit, den Glauben zu äußern und demgemäß zu handeln (forum externum), mithin sein gesamtes Verhalten und Leben an den Lehren seines Glaubens auszurichten
Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft entscheidend, diese hat Deutungshoheit

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6
Q

Gewissen

A

moralische Haltung, die die personale Identität eines Menschen mitkonstituiert und ihm subjektiv bindend vorschreibt, in einer konkreten Situation bestimmte Handlungen als “gut” oder “gerecht” zu tun bzw. als “böse” oder “ungerecht” zu lassen

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7
Q

Gewissensentscheidung

A

jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien “Gut” und “Böse” orientierte, Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensbisse handeln könnte

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8
Q

Art. 140 GG

A

auf Verletzung von Art. 140 GG kann VB nicht gestützt werden (Beschwerdebefugnis (-)), aber BVerfG erstreckt den Prüfungsmaßstab der Begründetheit auch auf nicht selbst rügefähiges Verfassungsrecht

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9
Q

Art. 140 GG, Art. 136 I WRV = einfacher Gesetzesvorbehalt für Art. 4 I, II GG?
Art. 136 I WRV: “weder bedingt noch beschränkt”

A

(-) Art. 136 I WRV schon in WRV keine Schrankenregelung der Religionsfreiheit (Art. 135 WRV)
(-) systematisch nicht plausibel
BVerfG: Art. 136 I WRV von Art. 4 GG “überlagert”

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10
Q

P: Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit

A
  • Schutzbereich wird grds. durch BVerfG bestimmt, A: Religionsfreiheit → Hoheitsträgern verwehrt, ihr eigenes Religionsverständnis als maßgeblich zu erachten; ebenso Stärke / Relevanz einer Religion nicht maßgeblich
  • P: Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme?
    → e. A.: Objektivierung, Abstellen auf kollektives Verständnis einer Religionsgemeinschaft oder zwingende religiöse Vorschriften verstoßen wird
    (-) Selbstverständnis der Grundrechtsträger
    → a. A.: religiöses Selbstverständnis des Berechtigten maßgeblich, aber Letztentscheidung beim Staat: Plausibilitätsprüfung
    (+) größtmögliche Freiheit für GR-Träger + Schutz vor Missbrauch
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11
Q

Art. 4 I, II, 6 II 1 GG: Recht auf religiöse Erziehung

A
  • isolierte Schutzbereichszuweisung unzureichend, daher Kombination beider GR vorzugswürdig
  • keine Spezialität des staatl. Erziehungsauftrages, Art. 7 I GG (z. B. für Schule): kein prinzipielles Vorrangverhältnis, praktische Konkordanz
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12
Q

Art. 6 GG: Ehe

A

auf Dauer angelegte Verbindung von zwei Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts unter staatlicher Mitwirkung

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13
Q

Art. 6 GG: Familie

A

umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern,

Ehebasierung nicht notwendig

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14
Q

Art. 6 I GG: Recht auf Familie

A
  • Institutsgarantie: schützt tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen den Eltern und Kindern in allen Bereichen des Zusammenlebens, berechtigt Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen frei zu gestalten
  • Art. 6 II 1 GG spezieller
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15
Q

Art. 6 II 1 GG: Inhalt

A

schützt Recht der Eltern sowohl auf Pflege als auch auf Erziehung der Kinder:

  • Pflege = Soge für körperl. Wohl
  • Erziehung = Sorge für seelische und geistige Entwicklung sowie Vermittlung von Wissen und Wertorientierung
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16
Q

Art. 6 II 1 GG: Umfang

A
  • Eltern sind frei in der Entscheidung, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Kindes inhaltlich ausgestalten, wobei das Wohl des Kindes stets als Richtschnur zu behandeln ist
    → elterliche Befugnisse zeitlich abgestuft, sinken in dem Maße, in dem das Kind in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung fortschreitet
17
Q

Art. 6 II 1 GG: Erziehung

A
  • Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht → Art. 4 I, II GG: forum internum + externum
  • auch Recht, Kindern in positiver Hinsicht die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln, geschützt sowie Recht, Kind nicht Einflüssen aussetzen zu müssen, die der Überzeugung der Eltern widersprechen
  • keine negative Freiheit, Kind nicht zu erziehen
18
Q

Art. 6 II 1 GG: persönlicher Schutzbereich (Eltern)

A

jedes Elternteil einzeln zur Erziehung berechtigt

19
Q

P: Schranken des Art. 6 II 1 GG: Art. 6 II 2 GG

A

h. M.: staatl. Wächterauftrag und kollidierendes Verfassungsrecht
(+) atypische Formulierung für einen qualifizierten Schrankenvorbehalt, darf nur zur Verwirklichung des Kindeswohls ausgeübt werden, gesetzl. Grundlage erforderlich
a. A.: vorbehaltloses Grundrecht (nur kollidierendes Verfassungsrecht)
(+) statt Schrankenvorbehalt Grenze des Schutzbereichs → unabhängige Schutzpflicht

20
Q

Art. 7 I GG: staatl. Bildungs- und Erziehungsauftrag

A
  • Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen = Ausdruck eines staatl. Erziehungs- und Bildungsauftrages
  • kein Grundrecht, sondern organisationsrechtliche Norm und Verfassungsauftrag
  • umfasst nicht nur Wissens-, sondern auch Wertevermittlung