Staatshaftungsanspüche Flashcards

(57 cards)

1
Q

§ 839 II BGB: Richterspruchprivileg

A

Amtspflichtverletzung durch Urteile nur denkbar, wenn die PV zugleich eine Straftat darstellt
→ soll Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen sichern
→ § 339 StGB, enge Auslegung: nur bei bewusster und schwerwiegender Verletzung (→ Willkür) = strafbarer Rechtsbeugung

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2
Q

unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die EU, Art. 340 AEUV

A
  • richtet sich unmittelbar gegen EU: EU hat diejenigen Schäden, die Unionsorgane oder sonstige Bedienstete der EU verursachen, zu ersetzen
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3
Q

P: dogmatische Herleitung unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
Rspr. (EuGH + BGH): genuin unionsrechtliches Haftungsinstitut

A

→ selbständiges, rein unionsrechtliches Haftungsinstitut, das neben den möglichen Ansprüchen aus nationalem Recht steht, kein Anknüpfungspunkt im nationalen Recht notwendig
(+) EUV / AEUV = eigene Rechtsordnung
(+) effet utile
(+) Haftung der MS unmittelbar im Unionsrecht begründet, allg. Rechtsgrundsatz
(+) Schutz und effektive Durchsetzung der Individualrechte

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4
Q

P: dogmatische Herleitung unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
a. A.: Haftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. Art. 4 III EUV (effet utile)

A

→ ggf. Modifikationen anhand von Art. 4 III EUV
(+) Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS
(+) Fehlen einer unionsrechtlichen Regelung
(+) Bestimmung der Anspruchsverpflichteten grds. Sache der MS, Ausgestaltung durch MS → Kompetenz des EuGH zweifelhaft

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5
Q

unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
Voraussetzungen

A
  • Maßnahme eines MS
  • Verletzung einer individualschützenden Norm des Unionsrechts
  • hinreichend qualifizierter Verstoß
  • Vorliegen eines Schadens
  • unmittelbare Kausalität Rechtsverstoß - Schaden
  • kein Haftungsausschluss: § 839 I 2 und II BGB unanwendbar, III anwendbar
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6
Q

unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
P: Erstreckung des SHA auf judikatives Unrecht?

A

EuGH (Rs. Köbler): (+) bei Unionsrechtsverstöße letztinstanzlicher Gerichte der MS
(+) Staat als Einheit
(+) effet utile: für Bürger kein Unterscheid, welches Staatsorgan handelt
aber nur, wenn Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat

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7
Q

Amtshaftungsanspruch, Art. 34 GG iVm § 839 BGB

A

materielle Voraussetzungen:

  1. Verhalten eines Amtsträgers in Ausübung eines öff. Amtes
  2. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
  3. Verschulden
  4. Kausalität
  5. Haftungsbeschränkungen
  6. Mitverschulden
  7. Kein Haftungsausschluss
  8. Schadensersatz
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8
Q

Amtshaftungsanspruch

→ jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes

A
  • jemand: Beamter im haftungsrechtlichen Sinn, funktional hoheitliches Tätigwerden ausreichend = jeder, der mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist
    → Beamte im statusrechtlichen Sinn
    → Arbeiter und Angestellte des öff. Dienstes
    → Personen, die in einem öff.-rechtl. Amtsverhältnis stehen
    → Beliehene
    → Verwaltungshelfer (str., Werkzeugtheorie/ je-desto-Formel)
  • in Ausübung: nicht nur bei Gelegenheit, äußerer und innerer Zusammenhang mit der Amtsausübung
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9
Q

Amtshaftungsanspruch

→ Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht

A

→ Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten geschuldet sein, soll zumindest auch Interessen Dritter schützen

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10
Q

Amtshaftungsanspruch

→ Verschulden

A

→ vorsätzlich + fahrlässig

→ Maßstab = “pflichttreuer Durchschnittsbeamter”, individuelle Fähigkeiten nicht maßgeblich

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11
Q

Amtshaftungsanspruch

→ Haftungsbeschränkungen, § 839 I 2, II, III BGB

A

§ 839 I 2 BGB: Subsidiaritätsklausel
→ Rspr. lehnt Geltung ab, wenn
- sich der andere Anspruch auch gegen einen Verwaltungsträger richtet,
- sich der andere Anspruch gegen eine private oder öff. Versicherung richtet, deren Schutz der Geschädigte durch eigene Leistungen erhält,
- die andere Leistung in der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht,
- es sich um einen Schaden aus einer Dienstfahrt handelt, die den allg. Verkehrsvorschriften unterliegt

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12
Q

enteignender Eingriff

A

= Ausgleichsanspruch für einen unzumutbaren Eigentumseingriff, der meist als atypische und unvorhergesehene Nebenfolge einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme entsteht
→ Rechtsgrundlage: gewohnheitsrechtlich anerkannter allg. Aufopferungsgedanke, §§ 74, 75 Einleitung Allg. Preußisches Landrecht

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13
Q

enteignungsgleicher Eingriff

A

= Ausgleichsanspruch für einen unzumutbaren Eigentumseingriff, der als Nebenfolge einer an sich rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme entsteht
→ RG: Einl. Allg. Pr. LR

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14
Q

Enteignung, Art. 14 III GG

A

= konkret-individuelle, zielgerichtete Entziehung des Eigentums durch oder aufgrund eines Gesetzes zum Wohl der Allgemeinheit, wobei Art & Ausmaß der Entschädigung bestimmt sein müssen

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15
Q

Voraussetzungen Enteignung, Art. 14 III GG

A
  • konkret-individueller, zielgerichteter Entzug des Eigentums
  • durch/aufgrund eines Gesetzes
  • um für den Staat Güter zu beschaffen
  • zum Wohl der Allgemeinheit
  • Regelung der Art und des Ausmaßes der Entschädigung (Junktim)
  • Verhältnismäßigkeit
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16
Q

Enteignung: zum Wohl der Allgemeinheit

A
  • zur (dauernden) staatlichen Sicherung eines Gemeinwohlziels
  • zu Gunsten von Privaten, die als Unternehmensgegenstand Gemeininteressen verfolgen (→ Daseinsvorsorge)
  • nicht bei rein fiskalischen Zwecken des Staates/ reinen Privatinteressen
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17
Q

Aufopferung

A

→ bezieht sich auf nicht vermögensrechtliche Schäden, die ein Bürger infolge rechtmäßigen wie rechtswidrigen staatlichen Handelns erleidet

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18
Q

Anspruchsziel Folgenbeseitigungsanspruch

A

Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öff.-rechtl. Handelns, d. h. Wiederherstellung des ursprünglichen oder vergleichbaren Zustands
→ Restitution eines status quo ante

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19
Q
  • Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

- Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

A
  • Beseitigung der Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns
  • Beseitigung der Folgen des Vollzugs eines VA
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20
Q

AGL / dogmatische Herleitung Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

A

→ wird in § 113 I 2 VwGO vorausgesetzt, aber keine ausdrückliche gesetzliche AGL, daher str.:
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) → Verpflichtung des Staates, rechtswidrige Zustände zu beseitigen
- jeweils verletztes GR → Effektivierung GR-Schutz
- §§ 1004, 862, 12 BGB analog → allg. Prinzip eines Unterlassungsanspruchs bei rechtswidriger Beeinträchtigung
- Gewohnheitsrecht
→ kann dahinstehen, da weitgehend Einigkeit bzgl. Vrss. und Umfang

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21
Q

Voraussetzungen Folgenbeseitigungsanspruch

A
  1. öffentlich - rechtliches Handeln
  2. Eingriff in ein subjektives Recht
  3. andauernder rechtswidriger Zustand
    → keine Duldungspflicht durch Gesetz/ VA/ Vertrag
    - Fortdauer der Beeinträchtigung
    - Wiederherstellung des status quo ante ist tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar
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22
Q

öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch

A

→ soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen, die innerhalb einer öff.-rechtl. Rechtsbeziehung erfolgt sind, wieder rückgängig machen und so die Vermögenslage wieder in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht bringen

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23
Q

Herleitung öff.-rechtl. Erstattungsanspruch

A
  • z. T. spezialgesetzlich geregelt
  • analoge Anwendung §§ 812 ff. BGB (-), da Besonderheiten öff. Recht
  • Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
  • Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat
24
Q

Voraussetzungen öff.-rechtl. Erstattungsanspruch

A
  • Vermögensverschiebung im Verhältnis Staat - Bürger bzw. zwischen verschiedenen staatlichen Stellen
  • innerhalb einer öff.-rechtl. Rechtsbeziehung
  • ohne Rechtsgrund (VA / öff. - rechtl. Vertrag)
25
öffentlich - rechtlicher Unterlassungsanspruch
→ darauf gerichtet, dass Staat einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Bürgers gar nicht erst vornimmt oder abbricht
26
Herleitung öffentlich - rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) - (Freiheits-)Grundrechte als Abwehrrechte - Gesamtanalogie zum Rechtsgedanken der privatrechtlichen Beseitigungsansprüche (§§ 1004 I 1, 862 I 1, 12 S. 1 BGB) → kann dahinstehen, da jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt
27
Voraussetzungen öffentlich - rechtlicher Unterlassungsanspruch
- hoheitliches Handeln - Eingriff in ein subjektives Recht - Rechtswidrigkeit des Eingriffs (keine Duldungspflicht) - Eingriff steht bevor bzw. dauert noch an (konkret zu erwarten)
28
öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- ↔︎ öffentlich-rechtlicher Folgenbeseittigungsanspruch
- UA: drohende künftige Verletzung durch hoheitliches Handeln - FBA: schon beendete Ansprüche - P: andauernde Verletzungen
29
öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- ↔︎ öffentlich-rechtlicher Folgenbeseittigungsanspruch P: andauernde Verletzungen
- Abwehr der rechtsverletzenden Handlung selbst: UA → schwerpunktmäßig Unterlassung begehrt (Bsp.: Löschung = Einstellung Informationstätigkeit) - Beseitigung der durch die Verletzung verursachten Folgen: FBA → darüber hinaus aktive Beseitigung der Störungsquelle selbst oder auf sonstige Weise aktive Wiederherstellung des status quo ante durch positives Tun verlangt
30
Amt im statusrechtlichen Sinne
rechtliche Stellung des Beamten, Zugehörigkeit zu bestimmter Laufbahn und bestimmter Laufbahngruppe
31
Amt im funktionellen Sinne
Aufgabenbereich abstrakt: allg. Aufgabenbereich, der der laufbahnmäßigen Dienststellung bei einer bestimmten Behörde entspricht konkret: spezieller Aufgabenbereich, der einem bestimmten Beamten übertragen ist
32
Amtshaftungsanspruch | in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- nicht nur bei Gelegenheit - nicht auf Person des Handelnden, sondern auf eigentliche Zielsetzung der Handlung abzustellen → Pflicht zur Unterhaltung des Kanals öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich?
33
Anwendungsbereiche der ÖR GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog | 1. Hoheitsträger handelt für anderen Hoheitsträger
analoge Anwendung str. h. L.: (-) (+) sonst würde Kompetenzvorschriften unterlaufen Rspr.: grundsätzlich (+) (+) keine abschließenden gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung zwischen Hoheitsträgern es muss aber sichergestellt sein, dass eine Kostentragung nicht aufgedrängt wird, wo kein Anspruch auf die Tätigkeit besteht und geschäftsführende Körperschaft darf jedenfalls nicht gleichrangig oder sogar vorrangig zuständig sein
34
Anwendungsbereiche der ÖR GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog | 2. Hoheitsträger handelt für Bürger
``` analoge Anwendung (-) (+) sonst Unterlaufen des Kostenrechts ```
35
Anwendungsbereiche der ÖR GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog | 3. Bürger handelt für Hoheitsträger
analoge Anwendung (+), aber Anforderungen str. h. L.: nur in Nothilfe- und Dringlichkeitsfällen ("Zivilcourage") (+) nur dann Unterlaufen der gesetzlichen Kompetenzverteilung gerechtfertigt (Unterlaufen Entschließungsermessen Behörde) Rspr.: auch ohne Notlage zum Schutz individueller Rechtsgüter (+) öff. Interesse an der Übernahme des Geschäfts kann auch ohne echte Notlage bestehen
36
Schema öffentlich-rechtliche GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog
I. Herleitung / Anwendungsbereich II. Voraussetzungen 1. Übernahme eines fremden Geschäfts öffentlich-rechtlicher Art 2. FGFW 3. ohne Auftrag / sonstige Berechtigung 4. berechtigte Übernahme der Geschäftsführung III. Rechtsfolge: Anspruch auf Aufwendungsersatz → Umfang: beachte Rechtsgedanke § 1835 III BGB bei professioneller Tätigkeit
37
öffentlich-rechtliche GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog: Übernahme eines fremden Geschäfts öffentlich-rechtlicher Art
- Geschäft = jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden für einen anderen - öffentlich-rechtlich, wenn fiktive Vornahme des Geschäfts durch die zuständige Behörde eine öff.-rechtl. Tätigkeit dargestellt hätte
38
öffentlich-rechtliche GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog: Fremdgeschäftsführungswille
Handeln in dem Bewusstsein, in den Rechtskreis eines Hoheitsträgers einzugreifen
39
öffentlich-rechtliche GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog: Berechtigung zur Übernahme → Genügt wirklicher oder mutmaßlicher Wille, § 683 BGB analog oder ist darüber hinaus auch besonderes öff. Interesse i. S. v. § 679 BGB zu fordern?
Gefahr, dass Zuständigkeiten unterlaufen und Aufgaben durchgeführt werden, auf deren Erfüllung kein Anspruch bestand → Entschließungswille der zuständigen Behörde wird unterlaufen Ersatz von Aufwendungen daher nur gerechtfertigt, wenn besonderes öff. Interesse am Tätigwerden des Dritten besteht, § 679 BGB analog → auf § 683 BGB analog kommt es daher i. E. nicht an
40
öffentlich-rechtliche GoA, §§ 683, 677, 670 BGB analog: besonderes öffentliches Interesse i. S. v. § 679 BGB analog
- nicht schon jede Erfüllung öff.-rechtl. Aufgaben, die ansonsten verspätet und nicht erfüllt worden wäre - konkretes Interesse an Aufgabenerfüllung durch Dritten muss bestehen, Würdigung aller Umstände des Einzelfalles
41
P: Zurechnung der Handlungen Privater zur öffentlichen Hand
→ Staat darf sich seiner Haftung nicht durch Wahl der Handlungsform entziehen können (keine Flucht ins Privatrecht), allerdings kann die Amtshaftung auch nicht jede außerhalb der Verwaltung stehende Person umfassen → Beliehene → Verwaltungshelfer
42
P: Zurechnung der Handlungen Privater zur öffentlichen Hand | → Beliehene
→ Einordnung als “Jemand” i. S. d. Art. 34 S. 1 GG Def.: Staat hat Privatperson Kompetenz übertragen, bestimmte hoheitliche Aufgaben selbständig und im eigenen Namen auszuführen (+) Beliehener wird bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe hoheitlich tätig, er tritt nach außen als selbständiger Hoheitsträger auf, kann selbständig VA erlassen und Gebühren erheben → muss dem Staat zugeordnet werden
43
P: Zurechnung der Handlungen Privater zur öffentlichen Hand | → Verwaltungshelfer
→ einzelfallabhängig Def.: Personen, die einen Hoheitsträger bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben unterstützen → öff. Hand bedient sich bei der Erfüllung ihrer öff. Aufgaben regelmäßig privater Personen, ohne diesen Hoheitsmacht zu übertragen
44
P: Zurechnung der Handlungen Privater zur öffentlichen Hand | → Verwaltungshelfer: e. A. (BGH früher, sog. Werkzeugtheorie)
funktionale Eingliederung in den Tätigkeitsbereich des Hoheitsträgers entscheidend → (+), wenn die Verwaltung auf die Durchführung der Tätigkeit des Privaten derart starken Einfluss nehmen kann, dass dieser als bloßes “Werkzeug” oder “verlängerter Arm” der Verwaltung anzusehen ist (-) so könnte sich Staat leicht seiner Haftung entziehen, wenn er keine Weisungen erteilt (-) für Bürger ist Weisungsabhängigkeit schwer nachzuweisen
45
P: Zurechnung der Handlungen Privater zur öffentlichen Hand | → Verwaltungshelfer: a. A. (BGH heute)
je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe, desto eher ist die Privatperson als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen → Kriterien: hoheitlicher Charakter der übernommenen Tätigkeit, Grad Verbindung Hoheitsträger - Verwaltungshelfer, Umfang Entscheidungsspielraum → Bsp.: Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei (+) flexibel, Empfängerhorizont des Bürgers wird Rechnung getragen
46
Verwaltungshelfer: bei Prüfung zu beachten
- Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: Einordnung → Zurechnung zur öff. Hand - Handeln in Ausübung des öff. Amtes: öff.-rechtl. Tätigwerden → enge Verbindung zum Hoheitsträger, Tätigwerden des Verwaltungshelfers ist dann als hoheitlich einzustufen, wenn eine Durchführung der Maßnahme durch die anweisende Behörde selbst eine hoheitliche Maßnahme dargestellt hätte
47
Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB: Schadensersatzansprüche gegen Handelnden aus §§ 823 ff. BGB
verschuldensabhängige Haftungstatbestände werden durch § 839 BGB, Art. 34 GG verdrängt
48
Amtspflichten
alle Verhaltenspflichten des Amtswalters bei seiner Amtsführung
49
Anspruchsinhalt / RF FBA
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Beseitigung der unmittelbaren Folgen - Anspruch geht dabei prinzipiell nicht weiter als es zur Wiederherstellung dieses Zustands erforderlich ist
50
P: Widerruf von Werturteilen durch Hoheitsträger
e. A.: Widerruf möglich (+) Konfusionsargument: Staat nicht grundrechtsberechtigt → Staat hat keine Meinung, daher kein Aufzwingen h. M.: kein Widerruf (+) Werturteil durch Widerruf nicht aus der Welt geschafft / korrigiert (+) Amtsträger soll nicht von Staat Meinung aufgezwungen werden
51
rechtswidriger VA und FBA
beruht rechtswidriger Zustand auf einem rechtswidrigen (nicht nichtigen) VA, muss dieser zunächst aufgehoben werden, bevor der FBA geltend gemacht werden kann, ansonsten läge mit dem VA eine Duldungspflicht (→ kein andauernder rechtswidriger Zustand) des Adressaten vor → § 113 I 2 VwGO erleichtert Kombination allg. LK und AK → sobald VA bestandskräftig ist, kann kein FBA mehr gegeben sein!
52
Enteignungsentschädigungsanspruch, Art. 14 III 2, 3 GG
rechtmäßige Enteignung → Anspruch auf Entschädigung ↔︎ Schadensersatz: Entschädigung soll den Einzelnen nur in die Lage versetzen, eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen und solchermaßen den unmittelbar durch den Eingriff in das Eigentum erlittenen Vermögensverlust ausgleichen; nicht: entgangener Gewinn
53
allgemeiner Folgenentschädigungsanspruch
für Fälle, in denen FBA (-) wegen Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit existiert nicht!
54
P: Ersatz nichtvermögensrechtlicher Nachteile beim allgemeinen Aufopferungsanspruch
- bisherige h. M.: kein Schmerzensgeld (+) SEA ↔ Entschädigungsanspruch - jetzt BGH: auch Ersatz immaterieller Schäden auf der Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs (+) § 253 II BGB, Wertung des Gesetzgebers
55
Prüfungsschema: Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
I. Voraussetzungen 1. öffentlich-rechtliches SV = besonders enges Verhältnis zwischen Bürger und Staat, das Heranziehung zivilrechtlicher Regelungen rechtfertigt 2. PV i. S. d. § 280 I BGB 3. VM → §§ 31, 89 BGB analog bei Handeln eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters → § 278 BGB analog bei Handeln sonstiger Personen für die Anstellungskörperschaft 4. kausaler Schaden II. Art und Umfang des Ersatzes - §§ 249 ff. BGB analog - Mitverschulden wird gem. § 254 BGB analog berücksichtigt III. Anspruchsgegner: Anstellungskörperschaft
56
FBA ↔︎ öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch
prozessuale Grundlage Rückabwicklung von Verwaltungsakten: § 113 I 2 VwGO FBA: Rückabwicklungsanspruch für Verletzung subjektiver Rechte ÖR EA: Rückabwicklung einer durch Wegfall des VA rechtsgrundlos gewordenen Zahlung
57
Rs. Francovich
EuGH: Italien ggü. Bürger wegen Rechtsverletzung zu Ersatz verpflichtet vgl Palandt § 839 Rn 6