Staatshaftungsanspüche Flashcards
(57 cards)
§ 839 II BGB: Richterspruchprivileg
Amtspflichtverletzung durch Urteile nur denkbar, wenn die PV zugleich eine Straftat darstellt
→ soll Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen sichern
→ § 339 StGB, enge Auslegung: nur bei bewusster und schwerwiegender Verletzung (→ Willkür) = strafbarer Rechtsbeugung
unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die EU, Art. 340 AEUV
- richtet sich unmittelbar gegen EU: EU hat diejenigen Schäden, die Unionsorgane oder sonstige Bedienstete der EU verursachen, zu ersetzen
P: dogmatische Herleitung unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
Rspr. (EuGH + BGH): genuin unionsrechtliches Haftungsinstitut
→ selbständiges, rein unionsrechtliches Haftungsinstitut, das neben den möglichen Ansprüchen aus nationalem Recht steht, kein Anknüpfungspunkt im nationalen Recht notwendig
(+) EUV / AEUV = eigene Rechtsordnung
(+) effet utile
(+) Haftung der MS unmittelbar im Unionsrecht begründet, allg. Rechtsgrundsatz
(+) Schutz und effektive Durchsetzung der Individualrechte
P: dogmatische Herleitung unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
a. A.: Haftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. Art. 4 III EUV (effet utile)
→ ggf. Modifikationen anhand von Art. 4 III EUV
(+) Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS
(+) Fehlen einer unionsrechtlichen Regelung
(+) Bestimmung der Anspruchsverpflichteten grds. Sache der MS, Ausgestaltung durch MS → Kompetenz des EuGH zweifelhaft
unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
Voraussetzungen
- Maßnahme eines MS
- Verletzung einer individualschützenden Norm des Unionsrechts
- hinreichend qualifizierter Verstoß
- Vorliegen eines Schadens
- unmittelbare Kausalität Rechtsverstoß - Schaden
- kein Haftungsausschluss: § 839 I 2 und II BGB unanwendbar, III anwendbar
unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen MS im deutschen Staatshaftungsrecht
P: Erstreckung des SHA auf judikatives Unrecht?
EuGH (Rs. Köbler): (+) bei Unionsrechtsverstöße letztinstanzlicher Gerichte der MS
(+) Staat als Einheit
(+) effet utile: für Bürger kein Unterscheid, welches Staatsorgan handelt
aber nur, wenn Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat
Amtshaftungsanspruch, Art. 34 GG iVm § 839 BGB
materielle Voraussetzungen:
- Verhalten eines Amtsträgers in Ausübung eines öff. Amtes
- Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
- Verschulden
- Kausalität
- Haftungsbeschränkungen
- Mitverschulden
- Kein Haftungsausschluss
- Schadensersatz
Amtshaftungsanspruch
→ jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- jemand: Beamter im haftungsrechtlichen Sinn, funktional hoheitliches Tätigwerden ausreichend = jeder, der mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist
→ Beamte im statusrechtlichen Sinn
→ Arbeiter und Angestellte des öff. Dienstes
→ Personen, die in einem öff.-rechtl. Amtsverhältnis stehen
→ Beliehene
→ Verwaltungshelfer (str., Werkzeugtheorie/ je-desto-Formel) - in Ausübung: nicht nur bei Gelegenheit, äußerer und innerer Zusammenhang mit der Amtsausübung
Amtshaftungsanspruch
→ Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
→ Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten geschuldet sein, soll zumindest auch Interessen Dritter schützen
Amtshaftungsanspruch
→ Verschulden
→ vorsätzlich + fahrlässig
→ Maßstab = “pflichttreuer Durchschnittsbeamter”, individuelle Fähigkeiten nicht maßgeblich
Amtshaftungsanspruch
→ Haftungsbeschränkungen, § 839 I 2, II, III BGB
§ 839 I 2 BGB: Subsidiaritätsklausel
→ Rspr. lehnt Geltung ab, wenn
- sich der andere Anspruch auch gegen einen Verwaltungsträger richtet,
- sich der andere Anspruch gegen eine private oder öff. Versicherung richtet, deren Schutz der Geschädigte durch eigene Leistungen erhält,
- die andere Leistung in der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht,
- es sich um einen Schaden aus einer Dienstfahrt handelt, die den allg. Verkehrsvorschriften unterliegt
enteignender Eingriff
= Ausgleichsanspruch für einen unzumutbaren Eigentumseingriff, der meist als atypische und unvorhergesehene Nebenfolge einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme entsteht
→ Rechtsgrundlage: gewohnheitsrechtlich anerkannter allg. Aufopferungsgedanke, §§ 74, 75 Einleitung Allg. Preußisches Landrecht
enteignungsgleicher Eingriff
= Ausgleichsanspruch für einen unzumutbaren Eigentumseingriff, der als Nebenfolge einer an sich rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme entsteht
→ RG: Einl. Allg. Pr. LR
Enteignung, Art. 14 III GG
= konkret-individuelle, zielgerichtete Entziehung des Eigentums durch oder aufgrund eines Gesetzes zum Wohl der Allgemeinheit, wobei Art & Ausmaß der Entschädigung bestimmt sein müssen
Voraussetzungen Enteignung, Art. 14 III GG
- konkret-individueller, zielgerichteter Entzug des Eigentums
- durch/aufgrund eines Gesetzes
- um für den Staat Güter zu beschaffen
- zum Wohl der Allgemeinheit
- Regelung der Art und des Ausmaßes der Entschädigung (Junktim)
- Verhältnismäßigkeit
Enteignung: zum Wohl der Allgemeinheit
- zur (dauernden) staatlichen Sicherung eines Gemeinwohlziels
- zu Gunsten von Privaten, die als Unternehmensgegenstand Gemeininteressen verfolgen (→ Daseinsvorsorge)
- nicht bei rein fiskalischen Zwecken des Staates/ reinen Privatinteressen
Aufopferung
→ bezieht sich auf nicht vermögensrechtliche Schäden, die ein Bürger infolge rechtmäßigen wie rechtswidrigen staatlichen Handelns erleidet
Anspruchsziel Folgenbeseitigungsanspruch
Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öff.-rechtl. Handelns, d. h. Wiederherstellung des ursprünglichen oder vergleichbaren Zustands
→ Restitution eines status quo ante
- Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
- Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
- Beseitigung der Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns
- Beseitigung der Folgen des Vollzugs eines VA
AGL / dogmatische Herleitung Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
→ wird in § 113 I 2 VwGO vorausgesetzt, aber keine ausdrückliche gesetzliche AGL, daher str.:
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) → Verpflichtung des Staates, rechtswidrige Zustände zu beseitigen
- jeweils verletztes GR → Effektivierung GR-Schutz
- §§ 1004, 862, 12 BGB analog → allg. Prinzip eines Unterlassungsanspruchs bei rechtswidriger Beeinträchtigung
- Gewohnheitsrecht
→ kann dahinstehen, da weitgehend Einigkeit bzgl. Vrss. und Umfang
Voraussetzungen Folgenbeseitigungsanspruch
- öffentlich - rechtliches Handeln
- Eingriff in ein subjektives Recht
- andauernder rechtswidriger Zustand
→ keine Duldungspflicht durch Gesetz/ VA/ Vertrag
- Fortdauer der Beeinträchtigung
- Wiederherstellung des status quo ante ist tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar
öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch
→ soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen, die innerhalb einer öff.-rechtl. Rechtsbeziehung erfolgt sind, wieder rückgängig machen und so die Vermögenslage wieder in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht bringen
Herleitung öff.-rechtl. Erstattungsanspruch
- z. T. spezialgesetzlich geregelt
- analoge Anwendung §§ 812 ff. BGB (-), da Besonderheiten öff. Recht
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
- Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat
Voraussetzungen öff.-rechtl. Erstattungsanspruch
- Vermögensverschiebung im Verhältnis Staat - Bürger bzw. zwischen verschiedenen staatlichen Stellen
- innerhalb einer öff.-rechtl. Rechtsbeziehung
- ohne Rechtsgrund (VA / öff. - rechtl. Vertrag)