Verwaltungsrecht: statthafte Klageart und Klagebefugnis Flashcards
(51 cards)
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Adressatenformel
- Möglichkeitsformel
→ bei jur. Personen Art. 19 III GG!
Adressatenformel
Als Adressat eines ihn belastenden VAs ist der Kläger nach § 42 II VwGO klagebefugt, da jedenfalls eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) nicht ausgeschlossen werden kann (sog. Adressatenformel).
= spezielle Ausprägung der Möglichkeitstheorie, diese immer ansprechen!
Möglichkeitsformel
Der Kläger ist nach § 42 II VwGO klagebefugt, da nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er einen Anspruch aus § X des Y-Gesetzes auf … herleiten kann (sog. Möglichkeitsformel).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
→ sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit
→ § 45 VwGO
Rechtsverletzung
- Adressatenanfechtungsklage: Art. 2 I GG
- Drittanfechtungsklage: Rechtsverletzung ausdrücklich im Hinblick auf die normative Drittwirkung der verletzten Regelung zu prüfen
§ 43 I VwGO: Rechtsverhältnis
- eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebende
- öffentlich - rechtliche Beziehung
- von Person zu Person oder Person zu Sache
→ Abgrenzung zu bloß abstrakten Rechtsfragen
→ bei polizeilichen Vollstreckungsakten (nach e. A. Realakte) genügt Befugnis der Polizei, in Grundrechte einzugreifen, als konkretes Rechtsverhältnis
uneigentliche Eventualklagehäufung
nur wenn Hauptantrag zulässig und begründet ist, ist auch über die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages zu entscheiden
Erledigung VA
wenn VA nicht länger auf die Herbeiführung einer Regelung gerichtet ist, seine Rechtswirkungen sich also erschöpft haben
→ Maßnahme faktisch beendet, nicht mehr wirksam nach § 43 II VwVfG
Zulässigkeit von Eventualanträgen
- Grundsatz: Prozesshandlungen bedingungsfeindlich
- Ausnahme: Rechtshängigkeit des Hilfantrages kann nach dem Willen des Klägers auflösend bedingt werden durch den Misserfolg des Hauptantrages (= eigentliche Antragshäufung)
→ über Eintritt der Bedingung wird in jedem Fall im Laufe der Verhandlung entscheiden, daher keine Gefahr der Rechtsunsicherheit
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Freistaat
- § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO: Gebietskörperschaft des öff. Rechts = jur. Person
- § 62 III VwGO, Art. 16 AGVwGO i. V. m. § 3 I 1 Nr. 1, II 1 LABV: Vertretung durch LRA als Ausgangsbehörde (dieses wird wiederum durch Landrat vertreten, § 62 I Nr. 1, Art. 37 VI LKrO)
Merkmale des VA
1. hoheitliche Maßnahme
jede einseitige Maßnahme eines Hoheitsträgers
→ Abgrenzung zu Maßnahmen im Gleichordnungsverhältnis Verwaltung - Bürger
Merkmale des VA
2. Behörde
jede Behörde im funktionalen Sinn iSd § 1 IV VwVfG = jede Stelle, die Aufgaben der öff. Verwaltung wahrnimmt
→ Abgrenzung zu Maßnahmen der Gesetzgebung, Rspr., Privaten
Merkmale des VA
3. Gebiet des ÖR
auf eine verwaltungsrechtliche Grundlage gestützt
→ Abgrenzung von privatrechtlichen Rechtsakten der Verwaltung
formeller VA
eigentlich privatrechtliche Handlung wurde in einer Form vorgenommen, die nur Hoheitsträgern in ihrer Eigenschaft als solche zur Verfügung steht = in öffentlich - rechtlicher Handlungsform
Merkmale des VA
4. Regelung
nicht nur auf tatsächlichen Erfolg, sondern unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
→ Abgrenzung zu schlichtem Verwaltungshandeln
→ Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten
(+) Ge- / Verbote, Gewährung
(-) Auskunft zur Rechtslage, Wiederholung, Realakt
Abgrenzung VA ↔︎ Realakt
Kontrollfrage: Was passiert, wenn der Betroffene nicht mit der Maßnahme einverstanden ist? Ist sie dann vollstreckbar?
Abgrenzungsprobleme Regelungscharakter des VA
- gesetzeskonkretisierender VA
- verwaltungsrechtliche WE
- Bewertung von Prüfungsleistungen
- wiederholende Verfügung
- Zweitbescheid
- Realakt
Merkmale des VA
5. Einzelfall
individueller Fall + konkreter Adressat/abstrakter Fall: § 35 S. 1 VwVfG
generelle Adressierung + konkreter Fall: Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG
Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG:
- personenbezogene AV
- sachbezogene AV
- benutzungsregelnde AV
→ richtet sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis, d. h. er ist nach allg. Kriterien abgrenzbar
→ betrifft die öffentlich - rechtliche Eigenschaft einer Sache
→ betrifft die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit
Merkmale des VA
6. Außenwirkung
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, begründet Rechte und Pflichten außenstehender Personen
→ Abgrenzung von verwaltungsinternen Maßnahmen
Merkmale des VA
6. Außenwirkung
P: Weisungen an Beamten
→ Betriebsverhältnis
Maßnahme spricht den Beamten als ein austauschbares Glied in der Verwaltung an und gibt ihm etwa die Gestaltung seiner Arbeitsorganisation oder seines Arbeitsverfahrens vor
→ rein verwaltungsinterne Maßnahme
Merkmale des VA
6. Außenwirkung
P: Weisungen an Beamten
→ Grundverhältnis
Maßnahme greift in persönliche Rechtsstellung des Beamten, in seinen Status ein, verändert die Rechtsstellung des Beamten im Sonderstatusverhältnis
z. B. Beendigung des Status → Betroffenheit der Rechtsstellung
→ Außenwirkung (+)
Klagebefugnis: Wahrnehmung von Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung: Verkehrszeichen
entfalten Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können bzw. der sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht
→ faktische Wahrnehmung → nur natürliche Personen
→ § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG: Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (Straße = öff. Sache)
→ es bedarf keiner nachhaltigen oder regelmäßigen Betroffenheit durch das Verkehrszeichen
(+) kein Anhaltspunkt in § 42 II VwGO, Art. 19 IV GG
Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Möglichkeitstheorie
Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen
→ Adressatentheorie