Verwaltungsrecht: statthafte Klageart und Klagebefugnis Flashcards

(51 cards)

1
Q

Klagebefugnis, § 42 II VwGO

A
  • Adressatenformel
  • Möglichkeitsformel
    → bei jur. Personen Art. 19 III GG!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Adressatenformel

A

Als Adressat eines ihn belastenden VAs ist der Kläger nach § 42 II VwGO klagebefugt, da jedenfalls eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) nicht ausgeschlossen werden kann (sog. Adressatenformel).
= spezielle Ausprägung der Möglichkeitstheorie, diese immer ansprechen!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Möglichkeitsformel

A

Der Kläger ist nach § 42 II VwGO klagebefugt, da nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er einen Anspruch aus § X des Y-Gesetzes auf … herleiten kann (sog. Möglichkeitsformel).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

A

→ sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit

→ § 45 VwGO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Rechtsverletzung

A
  • Adressatenanfechtungsklage: Art. 2 I GG
  • Drittanfechtungsklage: Rechtsverletzung ausdrücklich im Hinblick auf die normative Drittwirkung der verletzten Regelung zu prüfen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

§ 43 I VwGO: Rechtsverhältnis

A
  • eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebende
  • öffentlich - rechtliche Beziehung
  • von Person zu Person oder Person zu Sache

→ Abgrenzung zu bloß abstrakten Rechtsfragen
→ bei polizeilichen Vollstreckungsakten (nach e. A. Realakte) genügt Befugnis der Polizei, in Grundrechte einzugreifen, als konkretes Rechtsverhältnis

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

uneigentliche Eventualklagehäufung

A

nur wenn Hauptantrag zulässig und begründet ist, ist auch über die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages zu entscheiden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Erledigung VA

A

wenn VA nicht länger auf die Herbeiführung einer Regelung gerichtet ist, seine Rechtswirkungen sich also erschöpft haben
→ Maßnahme faktisch beendet, nicht mehr wirksam nach § 43 II VwVfG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Zulässigkeit von Eventualanträgen

A
  • Grundsatz: Prozesshandlungen bedingungsfeindlich
  • Ausnahme: Rechtshängigkeit des Hilfantrages kann nach dem Willen des Klägers auflösend bedingt werden durch den Misserfolg des Hauptantrages (= eigentliche Antragshäufung)
    → über Eintritt der Bedingung wird in jedem Fall im Laufe der Verhandlung entscheiden, daher keine Gefahr der Rechtsunsicherheit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Freistaat

A
  • § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO: Gebietskörperschaft des öff. Rechts = jur. Person
  • § 62 III VwGO, Art. 16 AGVwGO i. V. m. § 3 I 1 Nr. 1, II 1 LABV: Vertretung durch LRA als Ausgangsbehörde (dieses wird wiederum durch Landrat vertreten, § 62 I Nr. 1, Art. 37 VI LKrO)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Merkmale des VA

1. hoheitliche Maßnahme

A

jede einseitige Maßnahme eines Hoheitsträgers

→ Abgrenzung zu Maßnahmen im Gleichordnungsverhältnis Verwaltung - Bürger

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Merkmale des VA

2. Behörde

A

jede Behörde im funktionalen Sinn iSd § 1 IV VwVfG = jede Stelle, die Aufgaben der öff. Verwaltung wahrnimmt
→ Abgrenzung zu Maßnahmen der Gesetzgebung, Rspr., Privaten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Merkmale des VA

3. Gebiet des ÖR

A

auf eine verwaltungsrechtliche Grundlage gestützt

→ Abgrenzung von privatrechtlichen Rechtsakten der Verwaltung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

formeller VA

A

eigentlich privatrechtliche Handlung wurde in einer Form vorgenommen, die nur Hoheitsträgern in ihrer Eigenschaft als solche zur Verfügung steht = in öffentlich - rechtlicher Handlungsform

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Merkmale des VA

4. Regelung

A

nicht nur auf tatsächlichen Erfolg, sondern unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
→ Abgrenzung zu schlichtem Verwaltungshandeln
→ Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten
(+) Ge- / Verbote, Gewährung
(-) Auskunft zur Rechtslage, Wiederholung, Realakt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Abgrenzung VA ↔︎ Realakt

A

Kontrollfrage: Was passiert, wenn der Betroffene nicht mit der Maßnahme einverstanden ist? Ist sie dann vollstreckbar?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Abgrenzungsprobleme Regelungscharakter des VA

A
  • gesetzeskonkretisierender VA
  • verwaltungsrechtliche WE
  • Bewertung von Prüfungsleistungen
  • wiederholende Verfügung
  • Zweitbescheid
  • Realakt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Merkmale des VA

5. Einzelfall

A

individueller Fall + konkreter Adressat/abstrakter Fall: § 35 S. 1 VwVfG
generelle Adressierung + konkreter Fall: Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG:

  • personenbezogene AV
  • sachbezogene AV
  • benutzungsregelnde AV
A

→ richtet sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis, d. h. er ist nach allg. Kriterien abgrenzbar
→ betrifft die öffentlich - rechtliche Eigenschaft einer Sache
→ betrifft die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Merkmale des VA

6. Außenwirkung

A

auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, begründet Rechte und Pflichten außenstehender Personen
→ Abgrenzung von verwaltungsinternen Maßnahmen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Merkmale des VA
6. Außenwirkung
P: Weisungen an Beamten
→ Betriebsverhältnis

A

Maßnahme spricht den Beamten als ein austauschbares Glied in der Verwaltung an und gibt ihm etwa die Gestaltung seiner Arbeitsorganisation oder seines Arbeitsverfahrens vor
→ rein verwaltungsinterne Maßnahme

22
Q

Merkmale des VA
6. Außenwirkung
P: Weisungen an Beamten
→ Grundverhältnis

A

Maßnahme greift in persönliche Rechtsstellung des Beamten, in seinen Status ein, verändert die Rechtsstellung des Beamten im Sonderstatusverhältnis
z. B. Beendigung des Status → Betroffenheit der Rechtsstellung
→ Außenwirkung (+)

23
Q

Klagebefugnis: Wahrnehmung von Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung: Verkehrszeichen

A

entfalten Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können bzw. der sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht
→ faktische Wahrnehmung → nur natürliche Personen
→ § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG: Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (Straße = öff. Sache)
→ es bedarf keiner nachhaltigen oder regelmäßigen Betroffenheit durch das Verkehrszeichen
(+) kein Anhaltspunkt in § 42 II VwGO, Art. 19 IV GG

24
Q

Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Möglichkeitstheorie

A

Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen
→ Adressatentheorie

25
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
außer in den Fällen des Art. 15 I AGVwGO nicht mehr statthaft, § 68 I 2 HS 1 VwGO i. V. m. Art. 15 II AGVwGO
26
VA, § 35 VwVfG
i. R. d. Zulässigkeit BundesVwVfG zitieren, da Anwendungsbereich des § 42 I VwGO (= Bundesrecht) konkretisiert wird, Landesgesetzgeber dazu nicht befugt
27
Regelungscharakter VA → konkludente Duldungsanordnung?
Regelung = Maßnahme ist zu dulden (-) Gebot der Formenklarheit: aus der bloßen Erkennbarkeit der Maßnahme lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die Duldungspflicht genau bezieht (-) fraglich, ob bloße Erkennbarkeit für Bekanntgabe genügt (-) nicht erforderlich: Art. 19 IV GG garantiert umfassenden Rechtsschutz, auch gegen schlichtes Verwaltungshandeln kann sich Bürger wehren
28
allgemeine Leistungsklage | Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog, erforderlich?
e. A.: (-) (+) Wortlaut § 42 II VwGO: auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beschränkt h. M.: (+) (+) Ähnlichkeit von Verpflichtungsklage und allg. Leistungsklage (+) Vermeidung von Popularklagen (+) kein Vorteil, wenn keine Klagebefugnis erforderlich: dann Klage mangels Rechtsverletzung unbegründet
29
statthafte Klageart: Aufhebungs- / Widerrufsbescheid → Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation?
Anfechtung des Widerrufs / der Aufhebung grundsätzlich sachdienlicher: erneute Prüfung des Erlasses des VA mit Risiken behaftet, während umgekehrt schon kleiner Fehler bei Aufhebung / Widerruf ausreicht, damit AusgangsVA wieder auflebt wenn niemals VA, der Leistung gewährt erlassen wurde → Verpflichtungsklage
30
Verpflichtungsklage: Kläger begehrt aus einfach-gesetzlichen Vorschriften Erlass eines VA (Anspruch auf Anwendung der Vorschrift)
``` allg. Gesetzesvollziehungsanspruch des Bürgers (-) aber Anspruch (+), wenn das begehrte Handeln von einer (Befugnis-)Norm als Rechtsfolge vorgesehen ist und zugleich ein subj. Recht für den Kläger auf Eintritt dieser Rechtsfolge vermittelt wird → Schutznormtheorie ```
31
Klagebefugnis: Schutznormtheorie
Drittschutz, wenn die betreffende Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen des Bürgers zu dienen bestimmt ist → wenn auch Drittbetroffene dem Kreis schutzwürdiger Dritter angehören → Norm muss das geschützte Recht sowie einen hinreichend bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Beteiligten erkennen lassen → maßgeblich: Auslegung der betreffenden Norm → subj. Recht (-), wenn Norm nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, Kläger nicht zum geschützten Personenkreis gehört oder der Schutz des Klägers nicht bezweckt ist, sondern bloßer Rechtsreflex ist
32
Anspruch auf Leistung aus Steuerzahlung?
(-) Steuern = Abgabe ohne Anspruch auf unmittelbare Gegenleistung, § 3 I AO → soll dazu dienen, Staatsbetrieb aufrecht zu erhalten
33
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Stadt
- Gebietskörperschaft des öff. Rechts: § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO - § 62 III VwGO i. V. m. Art. 38 I GO (und Art. 34 I 2 GO): Vertretung durch (Ober)Bürgermeister/in
34
Inhaltsbestimmung
(+), wenn die Beschränkungen untrennbarer Teil des VAs (der Erlaubnis) sind, die Behörde mithin unter Abweichung vom Antrag ein "Aliud" genehmigt Rest-VA ohne Bestimmung sinnlos: legt Inhalt des VA fest, tritt nicht nur hinzu
35
Nebenbestimmung
zum VA hinzutretende Anordnungen, die auf einen (Haupt-)VA derart bezogen sind, dass sie mit diesem stehen und fallen (Akzessorietät) → braucht Haupt-VA, um sinnvolle Regelung zu sein
36
P: isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
- e. A.: unstatthaft → Verpflichtungsklage erforderlich (+) Kläger geht es um Erweiterung seiner Rechtsposition, will mehr, als er von Behörde bekommen hat → VK statthaft (+) Klarheit (-) entspricht nicht RSZ des Klägers - h. M.: grundsätzlich möglich → Differenzierung bei Teilbarkeit der Hauptregelung UA 1: Differenzierung nach Art der NB UA 2: Differenzierung nach Art der Hauptregelung - neuere Rspr.: Anfechtung stets statthaft, Teilbarkeit = Frage der Begründetheit → nur (-), wenn isolierte Anf. offensichtlich ausgeschlossen → Hätte VA auch ohne NB erlassen werden können? → Begründetheit (+) § 113 I 1 VwGO: "soweit" (+) entspricht Rechtsschutzbegehren des Klägers
37
P: isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen | h. M.: grundsätzliche Statthaftigkeit → Unteransichten
UA 1: Differenzierung nach Art der NB - bei Nr. 1 - 3 = unselbständigen NB (-), bei Nr. 4 + 5 = selbständigen NB (+) (+) Wortlaut § 36 II VwVfG (+) unselbständige NB so stark mit Haupt-VA verbunden, dass dieser nicht ohne sie rechtmäßig fortbestehen kann → Bestimmung der Art der NB, Abgrenzungskriterien: Wortlaut, Wille der Behörde und rechtliche ZK, i. Z. Auflage, da verhältnismäßiger UA 2: Differenzierung nach Art der Hauptregelung → bei geb. Entscheidung (+), bei Ermessensentscheidung (-) (+) sonst unzulässige Einmischung in behördliches Ermessen (und damit Exekutive) (-) § 48 / 49 VwVfG: Behörde kann VA immer noch zurücknehmen / widerrufen (-) auch geb. VA kann ohne NB keinen Sinn mehr ergeben
38
Streitigkeiten zwischen Organen / Organteilen im Innenbereich einer jur. Person: Außenwirkung?
soweit Maßnahme den Kläger nur in seiner organschaftlichen Stellung, nicht aber in seiner Rechtsstellung als mit eigenen Rechten ausgestattete natürliche oder juristische Person berührt, ist die Außenwirkung zu verneinen, andernfalls ist sie zu bejahen
39
Klagebefugnis Verpflichtungsklage
- Adressatenformel (-), da Ablehnung / Unterlassung des VA Kläger dann eben nur verletzt, wenn er Anspruch darauf hat - bei Ermessensnorm: Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nur, wenn diese grundsätzlich einen Anspruch einräumt → allg. Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nicht!
40
Überprüfbarkeit von Bußgeldvorschriften i. R. e. Normenkontrolle nach § 47 VwGO
h. M.: (-) → §§ 67 ff. OWiG abschließende Spezialregelung → ordentliche Gerichte zuständig → aber i. R. d. Popularklage überprüfbar
41
Beteiligten- und Prozessfähigkeit Bezirk
Gebietskörperschaft → Art. 1 BezO: jur. Person | Vertretung durch den Bezirkstagspräsidenten gem. § 62 III VwGO i. V. m. Art. 33a I BezO
42
Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG
Regelung eines konkreten, d. h. eng begrenzten Sachverhaltes ("konkret") gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ("generell")
43
statthafte Klageart: Verkehrszeichen als VA
P: Einzelfallregelung - Grundsatz: VA = konkret-individuelle Regelung, Gesetz = abstrakt - generelle Regelung - konkret - generelle Reglung: Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG Abgrenzung: → Verkehrszeichen regelt konkrete örtliche Verkehrssituation für einen noch nicht individualisierbaren Personenkreis → räumlicher Geltungsbereich stark begrenzt → inhaltliche Komplexität gering, nur Wiedergabe des Gesetzes → Vollzugsbedürftigkeit hoch
44
elektronischer VA
als elektronisches Dokument erzeugte Verwaltungsentscheidung iSd § 35 VwVfG unter Nutzung eines Speichermediums → Empfänger muss in objektiver Hinsicht über elektronischen Zugang verfügen und diesen subjektiv rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation widmen
45
Beteiligungsfähigkeit GbR
→ § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO? - GbR ≠ jur. Person i. S. d. Privatrechts - analog? → auch Personenmehrheiten, die gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich den jur. Personen gleichgestellt sind → (+) bei Außen-GbR: teilrechtsfähig → alternativ § 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigung, der ein Recht zustehen kann - erfordert gewisses Maß an Binnenorganisation, aber keine feste und dauernde Organisationsstruktur - Vereinigung müssen selbst Rechte bzw. Pflichten zustehen können = nicht nur Rechte der Mitglieder, sondern auch der Vereinigung selbst aus dem jeweiligen Fachrecht
46
P: Rechtsnatur der Androhung von Zwangsmitteln | 1) Androhen von Verwaltungshandeln
mangels Regelung ≠ VA | → bloßer Hinweis, Behörde stellt Rechtsfolge nur in Aussicht
47
P: Rechtsnatur der Androhung von Zwangsmitteln | 2) Androhung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung eines VA
- Androhung eines Zwangsmittels gem. Art. 36 I 1 VwZVG = VA (+) notwendige Voraussetzung für Vollstreckung, Konkretisierung des "Ob" und "Wie" des Verwaltungszwangs (bereits ein Zwangsmittel ausgewählt) → Regelung (+) kann aber ohnehin dahinstehen: Art. 38 I 1 VwZVG - Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines VA, mit dem eine Geldleistung gefordert wird = bloßer Hinweis (+) Androhung ≠ RM-Vrss. für Vollstreckung
48
statthafte Klageart | Art. 43 II VwGO: Subsidiarität der Feststellungsklage
- Subsidiarität ggü. Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeiner Leistungsklage (neg. Feststellungsklage → Unterlassungsklage) - Grund: Feststellungsurteile nicht vollstreckungsfähig → Vermeidung 2 Prozesse - P: Subsidiarität der Feststellungsklage bei Klagen gegen Hoheitsträger
49
statthafte Klageart | P: Subsidiarität der Feststellungsklage bei Klagen gegen Hoheitsträger
- h. L.: Unzulässigkeit der subsidiären FK unabhängig vom Klagegegner (+) klarer Wortlaut § 43 II 1 VwGO → Auslegung / Umdeutung des Feststellungsantrags - a. A. in der Rspr. (sog. Ehrenmanntheorie): keine Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes (+) Art. 20 III GG: es kann davon ausgegangen werden, dass sich Hoheitsträger an Feststellungsurteil hält (+) Feststellungsurteil kann Gerichte entlasten, da davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden sich auch in ähnlich gelagerten Fällen entsprechend verhalten werden (+) ggü. Unterlassungsklage keine Gefahr des Umgehens bestimmter Vrss. (-) auch Vollstreckung gegen Staat möglich, vgl. §§ 171 f. VwGO → wäre nicht notwendig, wenn sich Staat ohnehin daran halten würde
50
P: Erfordernis der Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog bei der Feststellungsklage?
- Rspr.: (+) (+) Ausschluss Popularklagen - h. L.: (-) (+) Zuordnung eines Rechts zum Kläger durch konkretes Rechtsverhältnis und berechtigtes Interesse ersetzt → keine Gefahr von Popularklagen
51
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit nichtrechtsfähiger Verein
- keine jur. Person, daher § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO (-) - § 61 Nr. 2 VwGO? Vereinigung = Personenmehrheit mit einem Mindestmaß an Organisationsstruktur → auch nichteingetragener Verein Recht (+), da inzwischen als aktiv parteifähig angesehen - Vertretung: nach völlig h. M. ist § 54 VwGO nicht mit Art. 9 GG vereinbar → unanwendbar, §§ 26 ff. BGB gelten