Baurecht: §§ 29 ff. BauGB Flashcards

(53 cards)

1
Q

Außenbereich, § 35 BauGB

A

= was nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) BBP und nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt

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2
Q

Abwägung § 35 I BauGB

A

privilegiertes Vorhaben kann sich zu Lasten von öff. Belangen (und insofern zu Lasten der Allgemeinheit) auch dann noch durchsetzen, wenn die Belange nur beeinträchtigt sind, nicht aber entgegenstehen

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3
Q

Abwägung § 35 II BauGB

A

Soweit öff. Belange auch nur nachteilig tangiert werden, ist von einer Beeinträchtigung iSv § 35 II BauGB auszugehen, die die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 II BauGB begründet

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4
Q

Landwirtschaft, § 35 I Nr. 1 BauGB

A

→ Legaldefinition § 201 BauGB
Halten von Tieren nur dann landwirtschaftlich, wenn das Futter überwiegend selbst erzeugt werden kann
Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich

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5
Q

Betrieb, § 35 I Nr. 1 BauGB

A

= nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer bestimmten Organisation
→ Indiz: Möglichkeit und Absicht, Gewinne zu erzielen (keine bloße Liebhaberei)

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6
Q

natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 BauGB

A

herkömmlicher, naturgegebener Zustand der freien Landschaft

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7
Q

bauliche Anlage i. S. d. § 29 I BauGB

A

Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und bodenrechtliche (auch: städtebauliche) Relevanz aufweisen

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8
Q

bauliche Anlage i. S. d. § 29 I BauGB

→ planungs- / bodenrechtliche Relevanz

A

gegeben, wenn das grundsätzliche Bedürfnis nach Bauleitplanung entstehen kann
→ Können durch das Vorhaben städtebauliche Belange i. S. v. § 1 VI BauGB berührt werden?
fehlt, wenn das Vorhaben gar nicht Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen gem. § 9 I BauGB sein kann

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9
Q

Prüfungsschema bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gem. §§ 29 ff. BauGB

A
  1. Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB: Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, § 29 I BauGB
  2. Bestimmung des planungsrechtlichen Bereichs
    → Liegt ein Bebauungsplan vor?
    wenn ja: Zulässigkeit richtet sich nach §§ 30, 31 BauGB i. V. m. den Gebietsfestsetzungen der §§ 2 ff. BauNVO
    wenn nein: Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB
  3. Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen der §§ 30 f., 34, 35 BauGB
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10
Q

Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs

A

Außenbereich ist grds. für die naturgegebene Bodennutzung und die Erholung durch die Allgemeinheit freizuhalten und gegen Zersiedelung zu schützen
→ ist nach Möglichkeit von Bebauung freizuhalten
→ Privilegierungstatbestände in § 35 I BauGB restriktiv auszulegen

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11
Q

Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich

A
  1. Abgrenzung: Vorliegen eines privilegierten (I) oder sonstigen Vorhabens (II)?
  2. Prüfung der einzelnen Voraussetzungen:
    a) § 35 I BauGB: privilegierte Vorhaben
    aa) kein Entgegenstehen öff. Belange, s. III
    bb) ausreichende Erschließung gesichert
    b) § 35 II BauGB: sonstige Vorhaben
    aa) keine Beeinträchtigung öff. Belange, s. III, IV
    bb) Erschließung gesichert
    cc) kein Ermessen der Behörde → Art. 14 GG
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12
Q

Kriterium der Ortsgebundenheit, § 35 I Nr. 3 BauGB

A
  • bei allen Anlagen erforderlich, obwohl ausdrücklich nur für gewerbliche Betriebe statuiert
    (+) Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs
  • gegeben, wenn Gewerbe nach seinem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle errichtet werden kann, da es auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde
    → fehlt bei solchen Standorten, die gegenüber anderen Stellen zwar Lagevorteile bieten, das Vorhaben jedoch mit der Errichtung an gerade diesem Ort nicht steht und fällt
  • wenn ein Alternativstandort im Innenbereich besteht, muss Ortsgebundenheit um Art VHMK-Prüfung ergänzt werden
    → Ortsgebundenheit nur dann (+), wenn neben der nachgewiesenen Raum- / Gebietsbezogenheit des Vorhabens ein Ausweichen auf den ebenfalls geeigneten Innenbereichsstandort dem Bauherrn nicht zuzumuten ist
    → z. B., wenn geeignete Alternativstandorte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten nicht zur Verfügung stehen
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13
Q

§ 35 I BauGB: Dienen der privilegierenden Zweckbestimmung

A

Ausschluss solcher Vorhaben, die zwar an sich objektiv geeignet sind, einem privilegierenden Vorhaben zu dienen, die aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen
→ bestimmte funktionale Beziehung
i. S. v. Nr. 1: wenn vernünftiger Landwirt Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird

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14
Q

§ 35 I Nr. 4 BauGB: sonstige privilegierte Vorhaben

A
  • Vorhaben soll nur dann im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es um die Wahrung seiner naturgegebenen Bodennutzung und seine Erholungsfunktion für die Allgemeinheit geht
    → (-), wenn es nur der Erholung Weniger dient und nicth im überwiegenden Allgemeininteresse liegt
  • (+), wenn Vorhaben zwar abstrakt auch im Innenbereichen oder Planbereich errichtet werden kann, aber konkret nur im AB verwirklicht werden kann: Für die Ausführbarkeit im Innen- oder Planbereich kommt es entscheidend auf die städtebauliche Situation in der konkret betroffenen Gemeinde an
  • BVerwG zu „ausgeführt werden soll“: Vorhaben darf nur singulären Charakter haben und insbesondere keine Bezugsfallwirkung auslösen
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15
Q

§ 35 III 1 Nr. 5 BauGB: Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes

A

wenn der landschaftliche Gesamteindruck durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde
→ Vorhaben muss gemessen am Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werden

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16
Q

Prüfung § 34 BauGB

A

I. im Zusammenhang bebauter Ortsteil
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 I BauGB
a) nähere Umgebung
b) Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung
(1) Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 1 ff. BauNVO
(2) Maß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVO
(3) Bauweise, vgl. §§ 22 BauNVO
(4) überbaubare Grundstücksfläche, vgl. § 23 BauNVO
c) Einfügen
2. sonstige Voraussetzung der § 34 I und III BauGB (i. d. R. nicht zu prüfen)

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17
Q

§ 34 BauGB: Ortsteil

A

komplexartige Bebauung von gewissem zahlenmäßigen Gewicht (i. d. R. mindestens 10 Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen)
i. S. d. organischen Siedlungsstruktur (nicht regel- oder funktionslos)

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18
Q

§ 34 BauGB: Bebauungszusammenhang

A

Bebauung erweckt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, keine völlig regellose Bebauung
Splittersiedlungen reichen nicht aus, ebenso wenig stehen große unbebaute Innen

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19
Q

§ 34 I BauGB: nähere Umgebung

A

Bereich, der vom Vorhaben beeinflusst wird und der dieses seinerseits beeinflussen kann

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20
Q

§ 34 I BauGB: Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 1 ff. BauNVO

A
  • Prüfung, ob die NutzungsART der näheren Umgebung einer der Gebietskategorien der §§ 2 - 11 BauNVO entspricht
    → wenn (+): sog. homogener Innenbereich / faktisches Baugebiet: Prüfung der Zulässigkeit nach § 34 II BauGB i. V. m. der relevanten Regelung der BauNVO
    → wenn (-): sog. heterogener Innenbereich: Prüfung des Einfügungsgebots
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21
Q

§ 34 I BauGB: Maß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVO

A
  • tatsächliche Größe der zu berücksichtigenden Gebäude
  • allein § 34 I 1 (nicht II) BauGB Beurteilungsgrundlage
  • kein Drittschutz: Festsetzungen werden ausschließlich im öff. Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen (A: Gebietserhaltungsanspruch)
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22
Q

§ 34 I BauGB: Einfügen

A

das Vorhaben muss sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens halten
→ bei der Bestimmung des prägenden Rahmens bleiben atypische Fremdkörper außer Betracht

23
Q

§ 34 I BauGB: Fremdkörper

A

Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu einer im Wesentlichen einheitlichen Bebauung stehen
je stärker der Kontrast, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teil davon Fremdkörper ist

24
Q

sonstige Voraussetzungen der § 34 I und III BauGB (i. d. R. nicht zu prüfen)

A

a) Wahrung der Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, § 34 I 2 HS 1 BauGB
b) keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 I 2 HS 2 BauGB
c) gesicherte Erschließung, § 34 I 1 a. E. BauGB
d) keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, § 34 III BauGB

25
Rücksichtnahmegebot
ein Vorhaben hat Rücksicht auf benachbarte Bebauung zu nehmen, es müssen Beeinträchtigungen vermieden werden und ein Ausgleich zwischen dem Bauherren und seiner Umgebung geschaffen werden
26
Ziel Rücksichtnahmegebot
unverträgliche Nutzungensinteressen benachbarte Grundstückseigentümer entstehen können, sollen möglichst vermieden werden → gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung der jeweils widerstreitenden Interessen ausgeübt werden → Ausgleich Nachbarn, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt
27
normative Anknüpfung Rücksichtnahmegebot
→ Bestandteil einfachgesetzlicher Normen: gilt nur im Anwendungsbereich und nach Maßgabe dieser Regelungen, kein übergesetzliches Rücksichtnahmegebot - § 15 I 2 BauNVO: "unzumutbare Belästigungen / Störungen" - § 31 II BauGB: Würdigung nachbarlicher Interessen - § 34 II BauGB i. V. m. § 15 I 2 BauNVO - § 34 I 1 BauGB: "einfügt" - § 34 IIIa 2 Nr. 3 BauGB: "Würdigung nachbarlicher Interessen" - § 35 I - III BauGB: "öffentliche Belange" - § 35 III 1 Nr. 3 BauGB: "schädliche Umwelteinwirkungen" - Art. 63 I BayBO: "nachbarliche Belange"
28
Rücksichtnahmegebot: Schutzwürdigkeit
auf umliegende Bebauung muss nur dann Rücksicht genommen werden, wenn diese formell und / oder materiell legal ist
29
Bindungswirkung VDI-RL
nur unverbindliche Entscheidungs- und Orientierungshilfe, da nicht von Gesetzgeber erlassen → dürfen bei Klärung der Zumutbarkeit als Hilfe herangezogen werden, Gericht muss aber aufgrund des fehlenden Normcharakters im Einzelfall überprüfen, ob ein Gebäude tatsächlich unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist
30
Bindungswirkung TA Luft / Lärm
str. h. M.: - auf § 48 BImSchG gestützte Verwaltungsvorschriften im BImsch-Verfahren grundsätzlich bindend, da Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe - im Bauverfahren nur unter Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Besonderheiten (+) nur Innenrecht der Verwaltung, grds. keine Außenwirkung
31
aktiver Bestandsschutz
Anspruch auf bauliche Änderungen, Erweiterungen, Ersatzbauten oder Nutzungsänderungen trotz Widerspruchs einer Anlage zu aktuellen materiellen Anforderungen - unmittelbar aus Art. 14 I GG (-): gem. Art. 14 I 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen → wenn sich aus diesen Bestimmungen ergibt, dass Eigentümer bestimmte Befugnis nicht zusteht, gehört sie auch nicht zum Eigentumsgrundrecht - aus einfachgesetzlichen Regelungen (+) → §§ 34 IIIa; 35 IV BauGB
32
Splittersiedlung, § 35 III 1 Nr. 7 BauGB
in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen, und die selbst keinen im Zusammenhang gebauten Ortsteil darstellen, auch in keiner organischen Beziehung zu einem solchen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen
33
Entstehung / Verfestigung Splittersiedlung, § 35 III 1 Nr. 7 BauGB
``` Entstehung = Vorgang, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch die Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist Verfestigung = Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, unter Erweiterung seiner räumlichen Ausdehnung ```
34
Gleichartigkeit, § 35 IV 1 Nr. 2 BauGB
in bodenrechtlich beachtlicher Beziehung zu verstehen | → Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion
35
Planreife, § 33 I BauGB
= Erreichen einer bestimmten Verfahrens- und Konkretisierungsstufe in der Planung, die es rechtfertigt, ein Vorhaben bereits zuzulassen
36
Voraussetzungen Planreife, § 33 I BauGB
- formell: Nr. 1 - materiell: Nr. 2 = Planungsgegenstand lässt hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass das Vorhaben mit den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmen wird → Planung muss inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten sein, dass ihre Festsetzung als Bebauungsplan in dieser Form hinreihend voraussehbar ist → nicht gegeben, wenn Zweifel bestehen, ob der Plan in der gegenwärtigen Form wirksam werden kann und wird
37
Maßstab Erheblichkeit i. S. v. § 3 I BImSchG | schädliche Umwelteinwirkungen, § 35 III 1 Nr. 3 BauGB
objektiver Maßstab eines Durchschnittsmenschen (typisierender Maßstab) → auf besondere Empfindlichkeiten der konkret betroffenen Person kommt es nicht an → unterschiedliche konkretisierende Normen (Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften)
38
§ 31 I BauGB (Ausnahme) ↔ § 31 II BauGB (Befreiung)
Ziel § 31 BauGB: Einzelfallgerechtigkeit I: planimmanent = Möglichkeit ihrer Erteilung muss im Bebauungsplan vorgegeben sein II: außerhalb des Plans, kommt nur in Betracht, wenn Ausnahme ausscheidet
39
Drittschutz § 31 BauGB
wird von nachbarschützenden Festsetzungen eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, hat Nachbar einen Anspruch darauf, dass die Ausnahme / Befreiung rechtsfehlerfrei erteilt wird (= Gebietserhaltungsanspruch) → sonst (nicht nachbarschützende Festsetzungen) nur nach Maßgabe des RNG, § 31 I i. V. m. § 15 I BauNVO / § 31 II BauGB
40
Voraussetzungen Ausnahme, § 31 I BauGB
Vorhaben muss quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben und darf keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben, so dass der Nutzungscharakter des Gebiets in seiner gesetzlichen Typik erhalten bleibt
41
Wohnen i. S. d. BauNVO
auf Dauer angelegte Häuslichkeit, deren prägende Merkmale die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung, die Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts sind
42
§ 23 III 2 BauNVO: in geringfügigem Ausmaß
nur, wenn ausschließlich (unwesentlicher, untergeordneter) Gebäudeteil, d. h. nicht komplettes Gebäude selbst Grenze geringfügig überschreitet → Regel-Ausnahme-Verhältnis gebietet einschränkende Auslegung
43
§ 35 III BauGB: ungeschriebene öffentliche Belange
vgl. "insbesondere" → nicht abschließend: - in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung: Planungen, die noch nicht abgeschlossen sind, bei ausreichender Verfestigung = → inhaltlich hinreichend konkrete Vorentscheidung → hinreichend sichere Erwartung, dass diese Festlegung zu einem Ziel der Raumordnung erstarken wird → Planentwurf keine formellen oder materiellen Wirksamkeitshindernisse anhaften - RNG - Planungserfordernis aufgrund der Notwendigkeit einer Außenkoordination
44
Abwägung i. R. d. § 35 BauGB
↔︎ Abwägung i. S. v. § 1 VII BauGB (Verrechnung Nach- ↔︎ Vorteile) → Liegt überhaupt negative Berührung mit öffentlichen Belangen vor? → Belang kann unterschiedlich bewertet werden, je nachdem welches Vorhaben ihm gegenüber steht
45
Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 BauGB
bloße Beeinträchtigung stadtgestalterischer Vorstellungen genügt nicht, Grad einer Verunstaltung muss erreicht werden § 34 I 2 HS 2 BauGB schützt Ortsbild nur insoweit, wie dies im Geltungsbereich eines BBP durch planerische Festsetzungen möglich wäre
46
Zulässigkeitsvoraussetzungen untergeordnete Nebenanlage, § 14 I 1 BauNVO
- NEBENanlage = untergeordnete Funktion, von ihrer Funktion und Bedeutung nicht so gewichtig, dass sie als eigenständig und damit aus Hauptnutzung anzusehen ist - dient Nutzungszweck des Baugebiets → funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des Baugebiets selbst - widerspricht Eigenart des Baugebiets nicht
47
§ 23 III 2 BauNVO: in geringfügigem Ausmaß
nur, wenn ausschließlich (unwesentlicher, untergeordneter) Gebäudeteil, d. h. nicht komplettes Gebäude selbst Grenze geringfügig überschreitet → Regel-Ausnahme-Verhältnis gebietet einschränkende Auslegung
48
§ 35 III 1 Nr. 1 BauGB: Verstoß gegen FNP | privilegierte Vorhaben ↔ sonstige Vorhaben
- privilegierte Vorhaben: Verstoß steht Vorhaben nur dann entgegen, wenn der FNP eine bestimmte unverträgliche Nutzung vorsieht, also eine standortbezogene Aussage enthält → geplanter Standort muss in einer qualifizierten Weise verplant sein → Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft i. d. R. keine qualifizierte Standortzuweisung, sondern lediglich Funktionsbeschreibung Außenbereich - weisen AB Funktion zu, die ihm ohnehin schon zukommt - sonstige Vorhaben: es genügt jeder Verstoß
49
Maßstab Erheblichkeit i. S. v. § 3 I BImSchG | schädliche Umwelteinwirkungen, § 35 III 1 Nr. 3 BauGB
objektiver Maßstab eines Durchschnittsmenschen (typisierender Maßstab) → auf besondere Empfindlichkeiten der konkret betroffenen Person kommt es nicht an → unterschiedliche konkretisierende Normen (Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften)
50
- § 31 II Nr. 1 BauGB: Gründe des Allgemeinwohls - § 31 II Nr. 2 BauGB: städtebauliche Vertretbarkeit - § 31 II Nr. 3 BauGB: unbillige Härte
- Nr 1: Abweichung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vernünftigerweise geboten - Nr. 2: Abweichung kann zulässiger Inhalt des BBP sein - Nr. 3: kompensiert unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen, nur Härten erfasst, die in bodenrechtlichen Besonderheiten gerade des betroffenen Grundstücks liegen (Bsp. Festsetzung im BBP trifft Grundstück härter als andere Grundstücke)
51
§ 31 II BauGB: Berührung der Grundzüge der Planung
- § 31 II BauGB ermöglicht Verwaltung, Entscheidung der Gemeinde im BBP zu überspielen - Grundzüge der Planung müssen jedoch unberührt bleiben, da darüber nur der Satzungsgeber (Gemeinde) entscheiden darf - Verstoß hängt von der jeweiligen Planungssituation ab → entscheidend, ob die Abweichung dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderläuft je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe
52
P: Vorbescheid (Art. 71 BayBO): bauaufsichtliche Zulassung i. S. v. § 212a BauGB? → § 80 II Nr. 3 VwGO
(-) keine Gestattungswirkung, nur Vorabentscheidung → kein Bedürfnis für einstweiligen RS; gerade keine "Zulassung" (+) bei Bebauungsgenehmigung gerade §§ 29 ff. BauGB geprüft → Investitionen des Bauherren, Bindungswirkung (+) Wortlaut § 212a BauGB enthält keine explizite Beschränkung auf Baugenehmigung
53
Umgang in Klausur mit einfachem BBP, § 30 III BauGB
- Festsetzungen des BBP (zB Festlegung eines bestimmten Gebietstyps nach der BauNVO) sind abschließend = anzuwenden - Art und Maß der Bebauung idR nicht abschließend geregelt (sonst § 30 I BauGB) → §§ 34, 35 BauGB ergänzend anzuwenden Konkret zu prüfen (Bsp.): - § 30 III i. V. m. § … BauNVO: Ist Vorhaben in Gebietstyp zulässig (Art der Nutzung)? - § 34 I 1: Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche - § 34 I 1, 2: Erschließung gesichert und Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Ortsbild nicht beeinträchtigt