Baurecht: §§ 29 ff. BauGB Flashcards
(53 cards)
Außenbereich, § 35 BauGB
= was nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) BBP und nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt
Abwägung § 35 I BauGB
privilegiertes Vorhaben kann sich zu Lasten von öff. Belangen (und insofern zu Lasten der Allgemeinheit) auch dann noch durchsetzen, wenn die Belange nur beeinträchtigt sind, nicht aber entgegenstehen
Abwägung § 35 II BauGB
Soweit öff. Belange auch nur nachteilig tangiert werden, ist von einer Beeinträchtigung iSv § 35 II BauGB auszugehen, die die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 II BauGB begründet
Landwirtschaft, § 35 I Nr. 1 BauGB
→ Legaldefinition § 201 BauGB
Halten von Tieren nur dann landwirtschaftlich, wenn das Futter überwiegend selbst erzeugt werden kann
Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich
Betrieb, § 35 I Nr. 1 BauGB
= nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer bestimmten Organisation
→ Indiz: Möglichkeit und Absicht, Gewinne zu erzielen (keine bloße Liebhaberei)
natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 BauGB
herkömmlicher, naturgegebener Zustand der freien Landschaft
bauliche Anlage i. S. d. § 29 I BauGB
Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und bodenrechtliche (auch: städtebauliche) Relevanz aufweisen
bauliche Anlage i. S. d. § 29 I BauGB
→ planungs- / bodenrechtliche Relevanz
gegeben, wenn das grundsätzliche Bedürfnis nach Bauleitplanung entstehen kann
→ Können durch das Vorhaben städtebauliche Belange i. S. v. § 1 VI BauGB berührt werden?
fehlt, wenn das Vorhaben gar nicht Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen gem. § 9 I BauGB sein kann
Prüfungsschema bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gem. §§ 29 ff. BauGB
- Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB: Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, § 29 I BauGB
- Bestimmung des planungsrechtlichen Bereichs
→ Liegt ein Bebauungsplan vor?
wenn ja: Zulässigkeit richtet sich nach §§ 30, 31 BauGB i. V. m. den Gebietsfestsetzungen der §§ 2 ff. BauNVO
wenn nein: Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB - Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen der §§ 30 f., 34, 35 BauGB
Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs
Außenbereich ist grds. für die naturgegebene Bodennutzung und die Erholung durch die Allgemeinheit freizuhalten und gegen Zersiedelung zu schützen
→ ist nach Möglichkeit von Bebauung freizuhalten
→ Privilegierungstatbestände in § 35 I BauGB restriktiv auszulegen
Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich
- Abgrenzung: Vorliegen eines privilegierten (I) oder sonstigen Vorhabens (II)?
- Prüfung der einzelnen Voraussetzungen:
a) § 35 I BauGB: privilegierte Vorhaben
aa) kein Entgegenstehen öff. Belange, s. III
bb) ausreichende Erschließung gesichert
b) § 35 II BauGB: sonstige Vorhaben
aa) keine Beeinträchtigung öff. Belange, s. III, IV
bb) Erschließung gesichert
cc) kein Ermessen der Behörde → Art. 14 GG
Kriterium der Ortsgebundenheit, § 35 I Nr. 3 BauGB
- bei allen Anlagen erforderlich, obwohl ausdrücklich nur für gewerbliche Betriebe statuiert
(+) Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - gegeben, wenn Gewerbe nach seinem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle errichtet werden kann, da es auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde
→ fehlt bei solchen Standorten, die gegenüber anderen Stellen zwar Lagevorteile bieten, das Vorhaben jedoch mit der Errichtung an gerade diesem Ort nicht steht und fällt - wenn ein Alternativstandort im Innenbereich besteht, muss Ortsgebundenheit um Art VHMK-Prüfung ergänzt werden
→ Ortsgebundenheit nur dann (+), wenn neben der nachgewiesenen Raum- / Gebietsbezogenheit des Vorhabens ein Ausweichen auf den ebenfalls geeigneten Innenbereichsstandort dem Bauherrn nicht zuzumuten ist
→ z. B., wenn geeignete Alternativstandorte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten nicht zur Verfügung stehen
§ 35 I BauGB: Dienen der privilegierenden Zweckbestimmung
Ausschluss solcher Vorhaben, die zwar an sich objektiv geeignet sind, einem privilegierenden Vorhaben zu dienen, die aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen
→ bestimmte funktionale Beziehung
i. S. v. Nr. 1: wenn vernünftiger Landwirt Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird
§ 35 I Nr. 4 BauGB: sonstige privilegierte Vorhaben
- Vorhaben soll nur dann im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es um die Wahrung seiner naturgegebenen Bodennutzung und seine Erholungsfunktion für die Allgemeinheit geht
→ (-), wenn es nur der Erholung Weniger dient und nicth im überwiegenden Allgemeininteresse liegt - (+), wenn Vorhaben zwar abstrakt auch im Innenbereichen oder Planbereich errichtet werden kann, aber konkret nur im AB verwirklicht werden kann: Für die Ausführbarkeit im Innen- oder Planbereich kommt es entscheidend auf die städtebauliche Situation in der konkret betroffenen Gemeinde an
- BVerwG zu „ausgeführt werden soll“: Vorhaben darf nur singulären Charakter haben und insbesondere keine Bezugsfallwirkung auslösen
§ 35 III 1 Nr. 5 BauGB: Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
wenn der landschaftliche Gesamteindruck durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde
→ Vorhaben muss gemessen am Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werden
Prüfung § 34 BauGB
I. im Zusammenhang bebauter Ortsteil
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 I BauGB
a) nähere Umgebung
b) Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung
(1) Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 1 ff. BauNVO
(2) Maß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVO
(3) Bauweise, vgl. §§ 22 BauNVO
(4) überbaubare Grundstücksfläche, vgl. § 23 BauNVO
c) Einfügen
2. sonstige Voraussetzung der § 34 I und III BauGB (i. d. R. nicht zu prüfen)
§ 34 BauGB: Ortsteil
komplexartige Bebauung von gewissem zahlenmäßigen Gewicht (i. d. R. mindestens 10 Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen)
i. S. d. organischen Siedlungsstruktur (nicht regel- oder funktionslos)
§ 34 BauGB: Bebauungszusammenhang
Bebauung erweckt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, keine völlig regellose Bebauung
Splittersiedlungen reichen nicht aus, ebenso wenig stehen große unbebaute Innen
§ 34 I BauGB: nähere Umgebung
Bereich, der vom Vorhaben beeinflusst wird und der dieses seinerseits beeinflussen kann
§ 34 I BauGB: Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 1 ff. BauNVO
- Prüfung, ob die NutzungsART der näheren Umgebung einer der Gebietskategorien der §§ 2 - 11 BauNVO entspricht
→ wenn (+): sog. homogener Innenbereich / faktisches Baugebiet: Prüfung der Zulässigkeit nach § 34 II BauGB i. V. m. der relevanten Regelung der BauNVO
→ wenn (-): sog. heterogener Innenbereich: Prüfung des Einfügungsgebots
§ 34 I BauGB: Maß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVO
- tatsächliche Größe der zu berücksichtigenden Gebäude
- allein § 34 I 1 (nicht II) BauGB Beurteilungsgrundlage
- kein Drittschutz: Festsetzungen werden ausschließlich im öff. Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen (A: Gebietserhaltungsanspruch)
§ 34 I BauGB: Einfügen
das Vorhaben muss sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens halten
→ bei der Bestimmung des prägenden Rahmens bleiben atypische Fremdkörper außer Betracht
§ 34 I BauGB: Fremdkörper
Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu einer im Wesentlichen einheitlichen Bebauung stehen
je stärker der Kontrast, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teil davon Fremdkörper ist
sonstige Voraussetzungen der § 34 I und III BauGB (i. d. R. nicht zu prüfen)
a) Wahrung der Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, § 34 I 2 HS 1 BauGB
b) keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 I 2 HS 2 BauGB
c) gesicherte Erschließung, § 34 I 1 a. E. BauGB
d) keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, § 34 III BauGB