Organstreitverfahren und Bund-Länder-Streit Flashcards
(14 cards)
Schema OSV
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Beteiligtenfähigkeit 1. Des Antragstellers 2. Des Antragsgegners III. Streitgegenstand IV. Antragsbefugnis V. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
bei Maßnahme: Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung den Antragsteller in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
I. Einschlägiges Verfassungsrecht des Antragstellers
II. Beeinträchtigung dieses Rechts
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
bei Unterlassen: “… Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller einen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Vornahme der begehrten Maßnahme hat.
I. AGL
II. Inhalt und Reichweite des Anspruchs
III. Verfassungsrechtliche Schranken des Anspruchs
C. Ergebnis
OSV: Streitgegenstand, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG
jede konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in einem die Parteien umfassenden Verfassungsrechtsverhältnis
Antragsbefugnis, Art. 93 I Nr. 1 / 3 GG, § 64 BVerfGG
Geltendmachung der Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung in durch das GG übertragenen Rechten oder Pflichten durch den Streit- / Antragsgegenstand
= plausible Darlegung, nicht von vornherein ausgeschlossen
→ Antragsteller muss Rechtsposition aus GG zustehen
→ diese muss durch Maßnahme / Unterlassen mglw. verletzt sein
OSV
P: einzelner Abgeordneter beteiligtenfähig?
- nach § 63 BVerfGG (-): “Teil des BT” (-), da lediglich ständige Untergliederungen des BT (= Fraktionen), nicht dessen Mitglieder, vgl. § 22 I 2 BVerfGG: Organteile ↔︎ Organmitglieder
- nach Art. 93 I Nr. 1 GG (+): “mit eigenen Rechten ausgestattet” → Art. 38 I 2 GG (+)
→ verfassungskonforme Auslegung § 63 BVerfGG wg. Wortlautgrenze wohl (-), aber Art. 93 I Nr. 1 GG ohnehin vorrangig
→ nur str., wenn Abgeordneter Rechte des BT gem. § 64 I Alt. 2 BVerfGG prozessstandschaftlich geltend macht; unmittelbar aus Art. 93 I Nr. 1 GG beteiligtenfähige Abgeordnete können nur Verletzung eigener Rechte geltend machen
OSV
Streitgegenstand: Rechtserheblichkeit
wenn Maßnahmen rechtliche Auswirkungen haben, sich also nicht in einem vorbereitenden Charakter erschöpfen oder eines selbständigen Umsetzungsaktes bedürfen, bevor sie rechtliche Bedeutung erlangen
OSV
Streitgegenstand: informelles Staatshandeln
kann tauglicher Streitgegenstand sein → Rechtserheblichkeit (+), wenn es Bezug zum Rechtskreis eines außerhalb des Staates stehenden Dritten hat
OSV
allgemeines RSB
- wird durch Antragsbefugnis indiziert
- würde fehlen, wenn einfachere und schnellere Möglichkeit des Rechtsschutzes bestünde
OSV
Beteiligtenfähigkeit Partei
von § 63 BVerfGG nicht erfasst, aber Art. 93 I Nr. 1 GG weiter und höherrangig → Parteien = “andere Beteiligte”?
→ Art. 21 I GG
(-) gesellschaftliche Einrichtungen, übernehmen keine staatsinternen Aufgaben (→ Fraktionen)
(+) auch verfassungsrechtlich herausgehobene Institution des Verfassungslebens, besonderer verfassungsrechtlicher Status und verfassungsrechtliche Funktion: Durchführung von Wahlen, Besetzung Staatsoberhäupter sonst nicht möglich
Schema Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr. 3 GG, § 68 BVerfGG
III. Antragsgegenstand, §§ 69, 64 I BVerfGG
IV. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfGG
V. Form und Frist, §§ 23 I, 69 i. V. m. 64 II, III BVerfGG
VI. ZE
B. Begründetheit
(+), wenn die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen das GG verstößt und den Antragsteller dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt
BLS
Antragsgegenstand, §§ 69, 64 I BVerfGG
jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die rechtserheblich ist = rechtliche Auswirkungen hat (vgl. OSV)
P: Anspruch der Bundesregierung auf Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten?
- aus Art. 82 I 1 GG?
(+) Wortlaut Ausfertigung “nach Gegenzeichnung” → bei Verweigerung der Ausfertigung wird dem zuständigen Organ die Möglichkeit genommen, das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen → Übertragung auf Bundesregierung als Ganzes (Art. 62 GG)
(-) starke parlamentarische Prägung des Gesetzgebungsverfahrens → Gegenzeichnung eher formaler Randaspekt: Kontrolle des Staatsoberhaupts, gerade keine eigenständige Politik des Bundespräsidenten
→ wenn die Bundesregierung keine das Verfahren prägende Rolle hat, besteht auch keine Notwendigkeit, ihr einen Anspruch auf Ausfertigung aufgrund der Gegenzeichnung und eine verfassungsprozessuale Verteidigungsmöglichkeit zu gewähren - aus dem Initiativrecht (-): Bundesregierung selbst kein gesetzgebendes Organ
OSV: Weigerung des BP, Gesetz auszufertigen
Antragsbefugnis der Fraktionen
- Sind Fraktionen selbst in ihren Rechten verletzt? kann offen bleiben, wenn sie ein Recht des BT prozessstandschaftlich geltend machen (§ 64 I BVerfGG):
- Anspruch des BT auf Ausfertigung (+)
(+) Wille des BT wesentlich für das Gesetzgebungsverfahren
(+) ohne Ausfertigung und Verkündung keine Außenwirkung
(+) ohne Anspruch auf Ausfertigung gegen den BP käme diesem ein Gewicht zu, das weder mit seiner Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung noch der des Parlaments vereinbar wäre; Zentralstellung des BT i. R. d. Gesetzgebung, Repräsentationsorgan des gesamten Volkes
P: Rechtsfolge der Teilverfassungswidrigkeit
Darf und muss der BT i. R. d. Einsetzungsbeschlusses (Untersuchungsausschuss) den Einsetzungsantrag verfassungsrechtlich teilweise abändern oder muss er ihn dann in seiner Gesamtheit ablehnen?
e. A.: BT muss Antrag in seiner Gesamtheit ablehnen
(+) Minderheit muss dafür sorgen, dass Antrag verfassungsgemäß ausgestaltet ist, kein Verpflichtung des BT zu verfassungskonformen Änderungen
(+) Minderheit soll selbst entscheiden, ob sie Antrag ändern oder fallen lassen will
a. A.: BT hat Änderungspflicht
(+) Interesse der Minderheit an Durchführung des UA, solange eigentlicher Untersuchungszweck durch die Änderung nicht vollständig entfällt
(+) teilweise Ablehnung milderes Mittel
Antragsbefugnis
P: Geltendmachung von Rechten durch einen einzelnen Abgeordneten in Prozessstandschaft
h. M.: (-), kein Teil des BT
(+) einzelne Abgeordnete = eigenständige Funktionsträger i. S. v. Art. 93 I Nr. 1 GG
(+) vgl. § 22 I 2 BVerfGG: Mitglied ≠ (Organ)Teil
einzelner Abgeordneter kann aber Verletzung eines eigenen Rechts (Art. 38 I 2 GG) geltend machen