Begriffe Polizei- und Sicherheitsrecht Flashcards

(29 cards)

1
Q

Gefahr im Verzug

A

wenn vorgeschriebene Verfahrenshandlung nicht mehr rechtzeitig möglich ist, bevor der nach materiellem Recht zu verhütende Schaden eingetreten ist

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2
Q

abstrakte Gefahr

A

Lebenssachverhalt, der bei
- typisierender Betrachtung
- bei ungehindertem Fortlauf des Geschehens
- zu einer Verletzung von Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen kann
→ Sichtweise ex ante maßgeblich

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3
Q

konkrete Gefahr

A

Art. 11 I 2 PAG
Sachlage die
- bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens
- im Einzelfall
- mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
- zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird
→ obj. ex-ante-Prognose eines verständigen Entscheidungsträgers maßgeblich

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4
Q

Anscheinsgefahr

A

Sachlage, die aus ex-ante-Sicht konkrete Gefahr begründet hat, sich aber ex post als ungefährlich herausstellt
→ Prognoseentscheidung in sorgfältiger Weise vorgenommen, d. h. so wie ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter die Lage zum Zeitpunkt des polizeilichen Handelns eingeschätzt hätte
→ Prognoserisiko beim Betroffenen

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5
Q

Putativgefahr

A

= fahrlässige Falschprognose
objektiv aus ex-ante-Sicht gefahrloser Zustand
→ Prognoserisiko bei Behörde

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6
Q

abstrakte Gefahr ↔︎ konkrete Gefahr

A
  • abstrakte Gefahr: bezieht sich auf eine typische Lebenssituation, typisierende Betrachtung eines Lebenssachverhalts - können aus dieser Situation durch das Hinzutreten weiterer Umstände typischerweise Gefahren entstehen?
  • konkrete Gefahr: stellt sich auf einen real existierenden Lebenssachverhalt ab, maßgeblich sind Einzelfall, zeitliche Nähe des Umschlagens der Gefahr in einen Schaden und der Bezug auf individuelle Personen als deren Verursacher
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7
Q

Besteht Gefahr iSd Polizei- und Sicherheitsrecht?

A

→ klassische Beschränkung auf Gefahrenabwehr
→ hierzu muss Gefahr erkennbar sein bzw. feststehen!
→ Vorfeldmaßnahmen, Gefahrermittlungsmaßnahmen?
→ Gefahrerforschungseingriffe ↔︎ Gefahrenvorsorge: spezielle gesetzliche Ermächtigung notwendig

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8
Q

öffentliche Sicherheit

A

Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, persönliche Rechtsgüter einzelner Personen und Rechtsgüter der Allgemeinheit

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9
Q

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

A

Leben, körperliche Unversehrtheit/Gesundheit, Ehre, körperliche Bewegungsfreiheit, Eigentum und rechtlich anerkanntes Vermögen, Integrität der Rechtsordnung, ungehinderte Ausübung der Hoheitsgewalt

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10
Q

öffentliche Ordnung

A

Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird

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11
Q

Störung

A

bereits eingetretene Rechtsgutsverletzung

In der Störung setzt sich die Gefahr fort.

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12
Q

Handlungsstörer/Verhaltensstörer, Art. 7 PAG, 9 I LStVG

A

h. M.: Formel von der unmittelbaren Verursachung
= derjenige, der durch sein Verhalten die letzte Ursache setzt, die unmittelbar zu einer Gefährdung des Rechtsguts führt
Unmittelbarkeit bemisst sich nach wertenden Gesichtspunkten des Einzelfalles, hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen Gefahr und Verhalten der Person

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13
Q

Zustandsstörer, Art. 8 PAG, 9 II LStVG

A

Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht
→ weite Haftung

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14
Q

Nicht-Störer, Art. 10 PAG, 9 III LStVG

A

= Person, die, ohne Handlungs- oder Zustandsstörer zu sein, dennoch behördlich in Anspruch genommen werden darf

  • grundsätzliche Nichtverantwortlichkeit
  • Notwendigkeit der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
  • keine Möglichkeit der Gefahrabwendung durch die Verantwortlichen oder durch Selbsteintritt
  • Abwägung
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15
Q

eingeschränkt - institutioneller Polizeibegriff

A

→ Art. 1 PAG
→ nur die nach außen als Vollzugskräfte in Erscheinung tretenden Angehörigen der besonderen staatlichen Einrichtung (Institution) Polizei
→ nur Vollzugspolizei
→ PAG gilt nur für das Handeln der Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne

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16
Q

Gefahrerforschungseingriff

A

insbesondere Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen

bei bloßem Gefahrenverdacht Anordnung endgültiger, gefahrbeseitigender Maßnahmen unverhältnismäßig

17
Q

Gefahrenverdacht

A

wenn sich noch nicht einschätzen lässt, ob konkrete Gefahr vorliegt oder nicht
→ noch weitere polizeiliche Ermittlungen erforderlich, um hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sicher prognostizieren zu können
→ Übergang Gefahrenverdacht - konkrete Gefahr fließend: Gefahrenverdacht kann schon konkrete Gefahr sein, wenn er sachlich fundiert ist, d. h. durch objektiv vorliegende Tatsachen erhärtet ist
→ Gefahrerforschungseingriffe und Sicherungsmaßnahmen

18
Q

Je - desto - Formel Gefahrenverdacht

A

Anforderungen an Tatsachenbasis (Wahrscheinlichkeit) des Gefahrenverdachts / Schadenseintritts umso geringer, je schwerwiegender der zu erwartende Schaden ist
→ Wertigkeit des Rechtsguts entscheidend

19
Q

Prognoseentscheidung konkrete Gefahr

A

Je größer der zu erwartende Schaden, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
→ ex ante Sicht entscheidend (Gefahrenabwehr)

20
Q

drohende Gefahr

A

→ Art. 11a I PAG, unter Eindruck von Terrorgefahr geschaffen
Eingriffsgrundlage für atypische Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung sowie Verhinderung des Entstehens einer konkreten Gefahr
Von VGH für verfassungsgemäß befunden, BayVerfG noch nicht entschieden
→ Sachverhalte, bei denen das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird, auch ohne, dass das konkrete Geschehen bereits hinreichend erkennbar ist = genauer Kausalverlauf noch nicht so weit absehbar, dass von hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden kann; Person des Schädigers und Art der Schädigung bestimmt, aber Ort und Zeit noch nicht
Anhaltspunkte für das Entstehen einer konkreten Gefahr ausreichend
Bsp.: herrenloser Koffer am Hbf, Erwerb von Düngemittel (Bombenbau)

21
Q

Zweckveranlasser

A

sein eigentlich gefahrneutrales Verhalten animiert andere dazu, Handlungsstörer zu werden
→ wird, obwohl er nicht den letzten Verursachungsbeitrag geleistet hat, als Handlungsstörer eingestuft: Polizei kann Maßnahmen sowohl gegen eigentlichen Handlungsstörer als auch gegen Zweckveranlasser richten
→ Schaufensterpuppenfall

22
Q

gegenwärtige Gefahr

A

Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen oder steht in allernächster Zeit unmittelbar bevor

23
Q

erhebliche Gefahr

A

liegt vor, wenn der drohende Schaden für die Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders schwerwiegend ist
→ Prognose der Polizei auf Basis von Erfahrungen, Beurteilungsspielraum

24
Q

Wann ist eine abstrakte und wann eine konkrete Gefahr erforderlich, wenn das Gesetz nur von Gefahr spricht?

A

konkrete Gefahr erforderlich, wenn Eingriff vorliegt → besonderes Sicherheitsrecht
Aufgabeneröffnung, Rechtsverordnungen: abstrakte Gefahr genügt

25
Einschränkung der Zustandsverantwortlichkeit? | → Eigentümer als Zustandsstörer
e. A.: normative Einschränkung → Störung muss aus Umständen herrühren, die in die Risikosphäre des Eigentümers fallen → z. B. Naturereignisse, Fehlverhalten Dritter Rspr.: keine generelle Einschränkung (+) Eigentümer muss grundsätzlich dafür sorgen, dass von seiner Sache keine Gefahren für andere Rechtsgüter ausgehen, Beseitigung ohnehin meist in seinem Interesse; Berücksichtigung im Ermessen möglich BVerfG: Heranziehung des Eigentümers als Zustandsstörer dann unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Heranziehung den Wert des Grundstücks erreichen oder gar übersteigen
26
Anscheinsgefahr ↔︎ Gefahrenverdacht
- Anscheinsgefahr: Polizist ist sich im Zeitpunkt des Einschreitens sicher, dass Schaden eintreten kann = Gefahr besteht - Gefahrenverdacht: Polizist ist sich über weiteren Geschehensablauf unsicher, Hinweise auf Gefahr, aber noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Schadenseintritt → es kann Gefahr vorliegen, muss aber nicht
27
Unterbindung der Störung, Art. 6 LStVG
Verhinderung der Fortsetzung
28
Beseitigung der Störung, Art. 6 LStVG
wenn Schädigungszustand nicht mehr besteht
29
Gefahrenprognose
bzgl. der Einschätzung der Gefahr = der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Grundlage: verständige Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt für den Polizeibeamten verfügbaren Erkenntnisquellen, ex-ante-Sicht Es gilt: Je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.