Art. 1 - 3 GG Flashcards
(25 cards)
Menschenwürde, Art. 1 I GG: Schutzbereich
sozialer Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt: mitgegebene Wertigkeit und Ausdruck des eigenen Verhaltens
→ nicht nur individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern Würde des Menschen als Gattungswesen
Art. 1 I GG: Menschenwürde
Rechtfertigung
e. A.: Übertragung Art. 2 II 3 GG
(-) “unantastbar” → vorbehaltlos, nicht rechtfertigbar
a. A.: Einschränkung durch die Würde eines anderen Menschen
(-) kein Vorrang der Abwehrdimension vor der Schutzpflichtdimension
h. M.: keine Rechtfertigung möglich
(+) Art. 79 III GG: selbst kollidierendes Verfassungsrecht scheidet als RF aus
Schutzbereich Art. 2 I GG
freie Entfaltung der Persönlichkeit
→ allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
→ allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Auffanggrundrecht, subsidiär gegenüber anderen Grundrechten
Art. 2 I GG: allgemeine Handlungsfreiheit
berechtigt dazu, zu tun und zu lassen was man will
weite Schrankenregelung → weiter Schutzbereich
Art. 2 I GG: Leben
= lebendiges körperliches Dasein eines menschlichen Individuums i. S. e. biologisch-physischen Existenz ohne jegliche Differenzierung nach “Qualität” oder “Wert”
Beginn: Nidation
Ende: irreversibler Funktionsverlust des Gehirns in seiner Gesamtheit → Hirntod
Art. 2 I GG: Recht auf Suizid?
h. M.: (+), negative Dimension
MM: (-), allein positiver Wert des Lebens geschützt
Art. 2 II GG: körperliche Unversehrtheit
physische Integrität eines Menschen, Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne
Beeinträchtigung der psychischen Integrität = Eingriff, wenn sie sich physisch auswirkt
Art. 2 II 2 GG: Freiheit der Person
körperliche Bewegungsfreiheit
positiv: Recht, jeden selbst gewählten Ort zu jeder selbst gewählten Zeit aufzusuchen
negativ: Recht, jedem selbst gewählten Ort zu jeder selbst gewählten Zeit fernzubleiben
Art. 3 I GG: Prüfung Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
- Person(engruppe) oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt
- andere Person(engruppe) oder Situation wird rechtlich anders behandelt
- beide Person(engruppen) oder Situationen können unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden, der sich auf ein gemeinsames Unterscheidungsmerkmal bezieht und damit Dritte ausscheidet.
Art. 3 I GG: allgemeiner Gleichheitssatz
Rechtsetzungsgleichheit: richtet sich an Gesetzgeber
Rechtsanwendungsgleichheit: richtet sich an Verwaltung und Gerichte, Gleichheit vor dem Gesetz
gewährleistet keine Gleichheit im Unrecht!
Art. 3 I GG: Prüfung Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
- Person(engruppe) oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt
- andere Person(engruppe) oder Situation wird rechtlich anders behandelt
- beide Person(engruppen) oder Situationen können NICHT unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden
Art. 3 I GG: Willkürverbot
Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden.
→ Evidenzkontrolle: Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sich ein sachlicher Grund für sie anführen lässt
Art. 3 I GG: Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund: “neue Formel”
Ungleichbehandlung zulässig, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise rechtfertigen
→ VHMK-Prüfung: legitimer Zweck, zur Erreichung geeignet, notwendig und angemessen
Notwendigkeit: keine Alternative ersichtlich, die den Förderungszweck besser verfolgt und zugleich die Personengruppe, die nicht gefördert wird, milder und schonender behandelt
Art. 3 II GG
Gleichberechtigungsgebot
Art. 20 GG Inhalt
identitätsstiftende und essentielle Bedeutung für GG
III: Rechtsstaatsprinzip → sichert nach Rspr. des BVerfG den Gebrauch der Freiheitsrechte:
→ Rechtssicherheit
→ Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz
→ Vertrauensschutz
→ mat. Gerechtigkeit als Leitidee
→ Zusammenhang Strafe und Schuld
Art. 3 III GG
Anknüpfungsverbot, höhere Anforderungen als Art. 3 I GG → konkretisiert Art. 1 I GG
absolute Diskriminierungsverbote: Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen
Ausnahmen:
- bezweckte Benachteiligung oder Bevorzugung (fragwürdig)
- objektive biologische Unterschiede
Art. 1 I GG
→ Auslieferungsrecht
Menschenwürde verbietet grausame und entwürdigende Strafen und Folter → auch die Auslieferung an Staaten, in denen den Betroffenen eben solche erwarten
P: Maßnahme nicht dt. Hoheitsträger zuzurechnen
→ BVerfG: trotzdem dürfe dt. Hoheitsgewalt nicht die Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen
Art. 3 GG: maßgebliche Kriterien zur Ermittlung der Intensität
→ Rechtfertigungsanforderungen
- UGBH personen- oder situationsbezogen?
- Differenzierungskriterium einem Kriterium nach Art. 3 III GG ähnlich?
- Kann Betroffener Kriterium beeinflussen?
- Wird durch UGBH der Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert?
geringe Intensität → Willkürverbot
hohe Intensität → Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund (“neue Formel”)
BVerfG: Einschränkung Recht auf Selbstgefährdung
- Mindestanforderungen an die geistige Reife des Grundrechtsträgers
- Ausschluss, wenn zu erwarten ist, dass das Gemeinwohl durch das Verhalten des Grundrechtsträgers Schaden nimmt
Art. 1 I GG: Verletzung (Eingriff)
Würde kann nicht genommen werden, aber Achtungsanspruch kann verletzt werden
= Degradierung Mensch zum bloßen Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann
→ auch mit Darstellung rein fiktiver Vorgänge möglich
→ Eingriff nicht positiv zu definieren, negative Abgrenzung vorzunehmen
Art. 3 I GG: Typisierungen des Gesetzgebers
grundsätzliche Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: kann zur Verwaltungsvereinfachung die Besonderheiten des Einzelfalles vernachlässigen und insofern auch Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen
Paintball = Verstoß gegen Art. 1 I GG?
(-):
- Gegner gerade nicht arg- und wehrlos, Chancengleichheit → kein Amoklauf
- grds. von Fairplay auszugehen
- Mannschaftsspiel, Ziel = Eroberung Fahne → strategisches und taktisches Vorgehen gefragt, soziales Verhalten innerhalb des Teams förderlich → kein bloßes “Abknallen”
- vgl. andere Sportarten: “Lust am Wettkampf gehört zu den Grundelementen des menschlichen Wesens”
- vgl. Computerspiele: viel abstrakter und realistischer → Paintball dagegen “harmlos”
außerdem: mit Art. 1 I GG unvereinbar, wenn Staat dem Bürger seine Moral- und Sittlichkeitsvorstellungen einseitig auferlegt → Autonomieanspruch des Einzelnen gerade Ausfluss der Menschenwürde; Auslegungsausgangspunkt = Selbstverständnis des Grundrechtsträgers
Rechtfertigung Art. 3 III 2 GG
e. A.: nicht einschränkbar wegen Nähe zu Art. 1 I GG
h. M.: zwingende verfassungsrechtliche Gründe
→ wenn einer Person aufgrund ihrer Behinderung gerade diejenigen Fähigkeiten fehlen, die für die Wahrnehmung des Rechts unerlässlich sind (z. B. Einsichts- und Handlungsfähigkeit)
→ kollidierende höhergewichtige Verfassungsgüter
Anwendbarkeit Art. 3 III 2 GG neben Art. 38 I GG
h. M.: (+)
(+) unterschiedliche Schutzzwecke: Schutz der demokratischen Egalität, Teilnahme an demokratischer Willensbildung (Art. 38 GG) ↔ Schutz vor persönlicher Diskriminierung, Nichtanknüpfung an personelle Kriterien (Art. 3 III 2 GG)
(+) sonst Rechtsschutzlücken, vgl. § 49 BWG: Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsatz nicht mit Verfassungsbeschwerde angreifbar