Art. 1 - 3 GG Flashcards

(25 cards)

1
Q

Menschenwürde, Art. 1 I GG: Schutzbereich

A

sozialer Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt: mitgegebene Wertigkeit und Ausdruck des eigenen Verhaltens
→ nicht nur individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern Würde des Menschen als Gattungswesen

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2
Q

Art. 1 I GG: Menschenwürde

Rechtfertigung

A

e. A.: Übertragung Art. 2 II 3 GG
(-) “unantastbar” → vorbehaltlos, nicht rechtfertigbar
a. A.: Einschränkung durch die Würde eines anderen Menschen
(-) kein Vorrang der Abwehrdimension vor der Schutzpflichtdimension
h. M.: keine Rechtfertigung möglich
(+) Art. 79 III GG: selbst kollidierendes Verfassungsrecht scheidet als RF aus

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2
Q

Schutzbereich Art. 2 I GG

A

freie Entfaltung der Persönlichkeit
→ allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
→ allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Auffanggrundrecht, subsidiär gegenüber anderen Grundrechten

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3
Q

Art. 2 I GG: allgemeine Handlungsfreiheit

A

berechtigt dazu, zu tun und zu lassen was man will

weite Schrankenregelung → weiter Schutzbereich

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4
Q

Art. 2 I GG: Leben

A

= lebendiges körperliches Dasein eines menschlichen Individuums i. S. e. biologisch-physischen Existenz ohne jegliche Differenzierung nach “Qualität” oder “Wert”
Beginn: Nidation
Ende: irreversibler Funktionsverlust des Gehirns in seiner Gesamtheit → Hirntod

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5
Q

Art. 2 I GG: Recht auf Suizid?

A

h. M.: (+), negative Dimension

MM: (-), allein positiver Wert des Lebens geschützt

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6
Q

Art. 2 II GG: körperliche Unversehrtheit

A

physische Integrität eines Menschen, Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne
Beeinträchtigung der psychischen Integrität = Eingriff, wenn sie sich physisch auswirkt

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7
Q

Art. 2 II 2 GG: Freiheit der Person

A

körperliche Bewegungsfreiheit

positiv: Recht, jeden selbst gewählten Ort zu jeder selbst gewählten Zeit aufzusuchen
negativ: Recht, jedem selbst gewählten Ort zu jeder selbst gewählten Zeit fernzubleiben

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8
Q

Art. 3 I GG: Prüfung Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

A
  1. Person(engruppe) oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt
  2. andere Person(engruppe) oder Situation wird rechtlich anders behandelt
  3. beide Person(engruppen) oder Situationen können unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden, der sich auf ein gemeinsames Unterscheidungsmerkmal bezieht und damit Dritte ausscheidet.
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9
Q

Art. 3 I GG: allgemeiner Gleichheitssatz

A

Rechtsetzungsgleichheit: richtet sich an Gesetzgeber
Rechtsanwendungsgleichheit: richtet sich an Verwaltung und Gerichte, Gleichheit vor dem Gesetz
gewährleistet keine Gleichheit im Unrecht!

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10
Q

Art. 3 I GG: Prüfung Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

A
  1. Person(engruppe) oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt
  2. andere Person(engruppe) oder Situation wird rechtlich anders behandelt
  3. beide Person(engruppen) oder Situationen können NICHT unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden
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11
Q

Art. 3 I GG: Willkürverbot

A

Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden.
→ Evidenzkontrolle: Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sich ein sachlicher Grund für sie anführen lässt

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12
Q

Art. 3 I GG: Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund: “neue Formel”

A

Ungleichbehandlung zulässig, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise rechtfertigen
→ VHMK-Prüfung: legitimer Zweck, zur Erreichung geeignet, notwendig und angemessen
Notwendigkeit: keine Alternative ersichtlich, die den Förderungszweck besser verfolgt und zugleich die Personengruppe, die nicht gefördert wird, milder und schonender behandelt

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13
Q

Art. 3 II GG

A

Gleichberechtigungsgebot

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14
Q

Art. 20 GG Inhalt

A

identitätsstiftende und essentielle Bedeutung für GG
III: Rechtsstaatsprinzip → sichert nach Rspr. des BVerfG den Gebrauch der Freiheitsrechte:
→ Rechtssicherheit
→ Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz
→ Vertrauensschutz
→ mat. Gerechtigkeit als Leitidee
→ Zusammenhang Strafe und Schuld

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15
Q

Art. 3 III GG

A

Anknüpfungsverbot, höhere Anforderungen als Art. 3 I GG → konkretisiert Art. 1 I GG
absolute Diskriminierungsverbote: Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen
Ausnahmen:
- bezweckte Benachteiligung oder Bevorzugung (fragwürdig)
- objektive biologische Unterschiede

16
Q

Art. 1 I GG

→ Auslieferungsrecht

A

Menschenwürde verbietet grausame und entwürdigende Strafen und Folter → auch die Auslieferung an Staaten, in denen den Betroffenen eben solche erwarten
P: Maßnahme nicht dt. Hoheitsträger zuzurechnen
→ BVerfG: trotzdem dürfe dt. Hoheitsgewalt nicht die Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen

17
Q

Art. 3 GG: maßgebliche Kriterien zur Ermittlung der Intensität
→ Rechtfertigungsanforderungen

A
  • UGBH personen- oder situationsbezogen?
  • Differenzierungskriterium einem Kriterium nach Art. 3 III GG ähnlich?
  • Kann Betroffener Kriterium beeinflussen?
  • Wird durch UGBH der Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert?

geringe Intensität → Willkürverbot
hohe Intensität → Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund (“neue Formel”)

18
Q

BVerfG: Einschränkung Recht auf Selbstgefährdung

A
  • Mindestanforderungen an die geistige Reife des Grundrechtsträgers
  • Ausschluss, wenn zu erwarten ist, dass das Gemeinwohl durch das Verhalten des Grundrechtsträgers Schaden nimmt
19
Q

Art. 1 I GG: Verletzung (Eingriff)

A

Würde kann nicht genommen werden, aber Achtungsanspruch kann verletzt werden
= Degradierung Mensch zum bloßen Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann
→ auch mit Darstellung rein fiktiver Vorgänge möglich
→ Eingriff nicht positiv zu definieren, negative Abgrenzung vorzunehmen

20
Q

Art. 3 I GG: Typisierungen des Gesetzgebers

A

grundsätzliche Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: kann zur Verwaltungsvereinfachung die Besonderheiten des Einzelfalles vernachlässigen und insofern auch Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen

21
Q

Paintball = Verstoß gegen Art. 1 I GG?

A

(-):

  • Gegner gerade nicht arg- und wehrlos, Chancengleichheit → kein Amoklauf
  • grds. von Fairplay auszugehen
  • Mannschaftsspiel, Ziel = Eroberung Fahne → strategisches und taktisches Vorgehen gefragt, soziales Verhalten innerhalb des Teams förderlich → kein bloßes “Abknallen”
  • vgl. andere Sportarten: “Lust am Wettkampf gehört zu den Grundelementen des menschlichen Wesens”
  • vgl. Computerspiele: viel abstrakter und realistischer → Paintball dagegen “harmlos”

außerdem: mit Art. 1 I GG unvereinbar, wenn Staat dem Bürger seine Moral- und Sittlichkeitsvorstellungen einseitig auferlegt → Autonomieanspruch des Einzelnen gerade Ausfluss der Menschenwürde; Auslegungsausgangspunkt = Selbstverständnis des Grundrechtsträgers

22
Q

Rechtfertigung Art. 3 III 2 GG

A

e. A.: nicht einschränkbar wegen Nähe zu Art. 1 I GG
h. M.: zwingende verfassungsrechtliche Gründe
→ wenn einer Person aufgrund ihrer Behinderung gerade diejenigen Fähigkeiten fehlen, die für die Wahrnehmung des Rechts unerlässlich sind (z. B. Einsichts- und Handlungsfähigkeit)
→ kollidierende höhergewichtige Verfassungsgüter

23
Q

Anwendbarkeit Art. 3 III 2 GG neben Art. 38 I GG

A

h. M.: (+)
(+) unterschiedliche Schutzzwecke: Schutz der demokratischen Egalität, Teilnahme an demokratischer Willensbildung (Art. 38 GG) ↔ Schutz vor persönlicher Diskriminierung, Nichtanknüpfung an personelle Kriterien (Art. 3 III 2 GG)
(+) sonst Rechtsschutzlücken, vgl. § 49 BWG: Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsatz nicht mit Verfassungsbeschwerde angreifbar

24
BVerfG 2019: Wahlrechtsausschluss in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachter Straftäter verfassungswidrig ↯ Art. 38 I 1 GG: Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ↯ Art. 3 III 2 GG: Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung
- Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann gerechtfertigt sein, wenn Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht gegeben ist - aber § 13 BWahlG genügt nicht den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen: Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund (= willkürlich) bestimmt → schon ungeeignet, Zweck zu erreichen