Sicherheitsrecht Flashcards

(16 cards)

1
Q

Sicherheitsbehörden
↔︎
Polizei

A

→ Gemeinde, LRA, Bezirksregierungen, Staatsministerium des Inneren, Verwaltungsgemeinschaften, vgl. Art. 6 LStVG
→ staatliche Polizei, Sicherheitswacht

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2
Q

Voraussetzungen Art. 7 II LStVG

A

1) Aufgabenzuweisung gem. Art. 6 LStVG und keine abdrängende Aufgabenzuweisung durch Spezialgesetz
2) Fehlen einer besonderen sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm
3) bei Vorhandensein einer besonderen sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm: Auslegung, ob Rückgriff auf Art. 7 II LStVG gesperrt

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3
Q

Voraussetzung Art. 7 II Nr. 1 LStVG

A

= konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Straf- / Owi-Norm
→ Vorliegen des obj. TB der OWi-Vorschrift genügt für die Eröffnung der sicherheitsbehördlichen Befugnis
→ auf den subj. TB, Rechtfertigungsgründe oder schuldhaftes Verhalten des Störers kommt es nicht an
→ ex-ante-Sicht, Vorliegen tatsächlicher Umstände genügt, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein den obj. TB ausfüllendes Verhalten konkret bevorsteht oder im Gange ist

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4
Q

Zustand iSd Art. 7 II Nr. 2 LStVG

A

Befindlichkeit von Personen oder Beschaffenheit von Sachen

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5
Q

Voraussetzungen Art. 7 III LStVG

A

1) Befugnistatbestand Art. 7 II LStVG erfüllt
2) Einzelfallanordnung nicht möglich/zuverlässig/erfolgsversprechend
3) Rechtsfolge: pflichtgemäßes Ermessen

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6
Q

Schutzgüter in Art. 7 II Nr. 3 LStVG

A

→ Art. 2 I GG

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7
Q

Sachwerte iSd Art. 7 II Nr. 3 LStVG

A

alle beweglichen und unbeweglichen Sachen

unerheblich, ob öff. Eigentum oder Privateigentum

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8
Q

P: Gefahrerforschungseingriff auf Grundlage des Art. 7 LStVG möglich?

A

e. A.: unzulässig
→ Amtsermittlungsgrundsatz gem. Art. 24 BayVwVfG
a. A.: zulässig
→ Effektivitätsprinzip
→ keine eindeutige Abgrenzung möglich, Gefahrerforschung = notwendige Vorstufe zur Gefahrbeseitigung

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9
Q

vermittelnde Auffassung des BayVGH bzgl. Gefahrerforschungseingriffen

A

Entscheidung zwischen Selbstermitteln/Heranziehen Dritter im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde
Kriterien:
- geringer Eingriff
- Wer ist zur Durchführung eher in der Lage?
- Schwerpunkt der Maßnahme: Ermittlung oder Abwehr?

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10
Q

P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Theorie des öffentlichen Eigentums

A

Widmungsakt begründet spezifisch öffentliches Eigentum an einer Straße
öff. Eigentum schließe privatrechtliche Eigentümerbefugnisse sowie die Verkehrsfähigkeit der Sache schlechthin aus
Straßenverkehrsrecht ohne Weiteres auf Wege im Privateigentum anwendbar

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11
Q

P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Theorie des modifizierten Privateigentums

A

durch Widmung einer Straße wird öff. Sachstatus geschaffen, dieser überlagert Privateigentum, lässt es jedoch nicht entfallen
Träger der Straßenbaulast → wegerechtliche Befugnisse zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs
Eigentümer → Restherrschaft über sein Straßenstück

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12
Q

P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Verhältnis Privateigentum - Straßenverkehrsrecht

A

h. M.: tatsächliche Verkehrslage, wenn auf Eigentümerweg tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (“tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche”), ist Straßenverkehrsrecht anwendbar
→ keine Dispositionsbefugnis des Eigentümers über Straßenverkehrsrecht
→ einseitige Maßnahme des Straßeneigentümers zwar straßenrechtlich, aber nicht straßenverkehrsrechtlich zulässig

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13
Q

Subsidiaritätsgrundsatz

A

Selbsthilfe hat Vorrang vor einer Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zum Einschreiten
➡️ Einweisung von Obdachlosen

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14
Q

Systematik Befugnisnormen im Sicherheitsrecht

A
  • primär: Befugnisnormen außerhalb des LStVG + Spezialbefugnisse, Art. 12 - 41 LStVG
  • sekundär: Generalklausel, Art. 7 II LStVG
    (+) Wortlaut
    → Generalklausel nur, wenn eine Spezialbefugnis nicht vorhanden oder thematisch nicht einschlägig ist, wenn thematisch einschlägig, ist Generalklausel gesperrt
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15
Q

Art. 18 II LStVG ↔︎ Art. 7 II LStVG

A
  • Art. 18 II LStVG: thematisch nur Haltung von Hunden → Wie (Art und Weise) der Haltung
  • Art. 7 II LStVG: auch Ob der Haltung
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16
Q

Gefahrenbegriffe des Art. 18 LStVG

A
  • Verordnungen: abstrakte Gefahr
  • Einzelfallanordnungen: konkrete Gefahr
    → Verordnungen als abstrakt-generelle Regelungen ermöglichen Breitensteuerung durch die Exekutive; Einzelfallanordnungen sind i. d. R. weniger differenziert
  • Art. 18 I LStVG: abstrakte Gefahr genügt
  • Art. 18 II LStVG: konkrete Gefahr erforderlich
    (+) Systematik des Sicherheitsrechts
    (+) Art. 18 II LStVG bzgl. Rechtsfolge weiter gefasst → auf Tatbestandsseite Eingrenzung