Sicherheitsrecht Flashcards
(16 cards)
Sicherheitsbehörden
↔︎
Polizei
→ Gemeinde, LRA, Bezirksregierungen, Staatsministerium des Inneren, Verwaltungsgemeinschaften, vgl. Art. 6 LStVG
→ staatliche Polizei, Sicherheitswacht
Voraussetzungen Art. 7 II LStVG
1) Aufgabenzuweisung gem. Art. 6 LStVG und keine abdrängende Aufgabenzuweisung durch Spezialgesetz
2) Fehlen einer besonderen sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm
3) bei Vorhandensein einer besonderen sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm: Auslegung, ob Rückgriff auf Art. 7 II LStVG gesperrt
Voraussetzung Art. 7 II Nr. 1 LStVG
= konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Straf- / Owi-Norm
→ Vorliegen des obj. TB der OWi-Vorschrift genügt für die Eröffnung der sicherheitsbehördlichen Befugnis
→ auf den subj. TB, Rechtfertigungsgründe oder schuldhaftes Verhalten des Störers kommt es nicht an
→ ex-ante-Sicht, Vorliegen tatsächlicher Umstände genügt, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein den obj. TB ausfüllendes Verhalten konkret bevorsteht oder im Gange ist
Zustand iSd Art. 7 II Nr. 2 LStVG
Befindlichkeit von Personen oder Beschaffenheit von Sachen
Voraussetzungen Art. 7 III LStVG
1) Befugnistatbestand Art. 7 II LStVG erfüllt
2) Einzelfallanordnung nicht möglich/zuverlässig/erfolgsversprechend
3) Rechtsfolge: pflichtgemäßes Ermessen
Schutzgüter in Art. 7 II Nr. 3 LStVG
→ Art. 2 I GG
Sachwerte iSd Art. 7 II Nr. 3 LStVG
alle beweglichen und unbeweglichen Sachen
unerheblich, ob öff. Eigentum oder Privateigentum
P: Gefahrerforschungseingriff auf Grundlage des Art. 7 LStVG möglich?
e. A.: unzulässig
→ Amtsermittlungsgrundsatz gem. Art. 24 BayVwVfG
a. A.: zulässig
→ Effektivitätsprinzip
→ keine eindeutige Abgrenzung möglich, Gefahrerforschung = notwendige Vorstufe zur Gefahrbeseitigung
vermittelnde Auffassung des BayVGH bzgl. Gefahrerforschungseingriffen
Entscheidung zwischen Selbstermitteln/Heranziehen Dritter im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde
Kriterien:
- geringer Eingriff
- Wer ist zur Durchführung eher in der Lage?
- Schwerpunkt der Maßnahme: Ermittlung oder Abwehr?
P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Theorie des öffentlichen Eigentums
Widmungsakt begründet spezifisch öffentliches Eigentum an einer Straße
öff. Eigentum schließe privatrechtliche Eigentümerbefugnisse sowie die Verkehrsfähigkeit der Sache schlechthin aus
Straßenverkehrsrecht ohne Weiteres auf Wege im Privateigentum anwendbar
P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Theorie des modifizierten Privateigentums
durch Widmung einer Straße wird öff. Sachstatus geschaffen, dieser überlagert Privateigentum, lässt es jedoch nicht entfallen
Träger der Straßenbaulast → wegerechtliche Befugnisse zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs
Eigentümer → Restherrschaft über sein Straßenstück
P: Anwendbarkeit von Straßenverkehrsrecht auf Wege im Privateigentum
Verhältnis Privateigentum - Straßenverkehrsrecht
h. M.: tatsächliche Verkehrslage, wenn auf Eigentümerweg tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (“tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche”), ist Straßenverkehrsrecht anwendbar
→ keine Dispositionsbefugnis des Eigentümers über Straßenverkehrsrecht
→ einseitige Maßnahme des Straßeneigentümers zwar straßenrechtlich, aber nicht straßenverkehrsrechtlich zulässig
Subsidiaritätsgrundsatz
Selbsthilfe hat Vorrang vor einer Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zum Einschreiten
➡️ Einweisung von Obdachlosen
Systematik Befugnisnormen im Sicherheitsrecht
- primär: Befugnisnormen außerhalb des LStVG + Spezialbefugnisse, Art. 12 - 41 LStVG
- sekundär: Generalklausel, Art. 7 II LStVG
(+) Wortlaut
→ Generalklausel nur, wenn eine Spezialbefugnis nicht vorhanden oder thematisch nicht einschlägig ist, wenn thematisch einschlägig, ist Generalklausel gesperrt
Art. 18 II LStVG ↔︎ Art. 7 II LStVG
- Art. 18 II LStVG: thematisch nur Haltung von Hunden → Wie (Art und Weise) der Haltung
- Art. 7 II LStVG: auch Ob der Haltung
Gefahrenbegriffe des Art. 18 LStVG
- Verordnungen: abstrakte Gefahr
- Einzelfallanordnungen: konkrete Gefahr
→ Verordnungen als abstrakt-generelle Regelungen ermöglichen Breitensteuerung durch die Exekutive; Einzelfallanordnungen sind i. d. R. weniger differenziert - Art. 18 I LStVG: abstrakte Gefahr genügt
- Art. 18 II LStVG: konkrete Gefahr erforderlich
(+) Systematik des Sicherheitsrechts
(+) Art. 18 II LStVG bzgl. Rechtsfolge weiter gefasst → auf Tatbestandsseite Eingrenzung