Staatsorganisationsrecht: Gesetzgebungskompetenz Flashcards

(11 cards)

1
Q

Art. 72 II GG: Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

A

(+), wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet
Bsp.: Sozialversicherung

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2
Q

Art. 72 II GG: Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit

A

(+), wenn die unterschiedliche Behandlung des Lebenssachverhalts erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann
→ Gesetzesvielfalt, Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen droht
→ betrifft unmittelbar institutionelle Vrss. des Bundesstaates und erst mittelbar Lebensverhältnisse der Bürger

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3
Q

Art. 72 II GG: Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit

A

(+), wenn divergierende Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen
→ Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums durch bundeseinheitliche Rechtsetzung

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4
Q

Art. 73 I Nr. 6 GG: Flugverkehr

A

alle mit dem Flugwesen zusammenhängenden Tätigkeiten und Anlagen
jedenfalls Regelungen zur Beförderung, Flugzeugbau eher (-)

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5
Q

Art. 74 I Nr. 11 GG: Recht der Wirtschaft

A

alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regeln
weit auszulegen:
solche regelnden Normen, die sich auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt in seinem Gesamtzusammenhang ein wirtschaftsrechtlicher ist
→ nicht nur Gesetze zur Ordnung der Wirtschaft, sondern auch wirtschaftslenkende Maßnahmen
→ Abgrenzung nach Schwerpunkt und Gesamtbild der Maßnahme: primär wirtschaftsfördernde (-) oder inhaltlich gestaltende Maßnahme (-)
→ aufgezählte Branchen der Wirtschaft nicht abschließend

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6
Q

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Bundeskompetenz kraft Natur der Sache

A

wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann
Bsp.: Festlegung der Nationalhymne

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7
Q

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Annexkompetenz

A

bestimmte Materie in einem derartigen Zusammenhang mit einer anderen aufgeführten Materie, dass sie zu deren Regelung erforderlich ist, d. h. für deren Vorbereitung und Durchführung von Nöten ist

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8
Q

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

kraft Sachzusammenhangs

A

Materie kann nicht sinnvoll geregelt werden, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie eingreift

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9
Q

Subventionen → Art. 74 I Nr. 11 GG?

A

(-), wenn sie sich nicht als primär wirtschaftsfördernde, sondern inhaltlich gestaltende Maßnahme darstellt
(+), wenn Regelungsgegenstand und -gehalt schwerpunktmäßig auf die Wirtschaft und nicht auf sonstige Sachmaterien abzielt

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10
Q

Auslegung Gesetzgebungskompetenz

A

Regelungsgegenstand und Regelungsziel entscheidend

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11
Q

Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG

A

Bund hat Gesetzgebungskompetenz nur, wenn

  • zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
  • zur Wahrung der Rechtseinheit oder
  • zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich

→ eng auszulegen (→ Förderalismusreform)

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