Kommunalrecht: öffentliche Einrichtung Flashcards
(14 cards)
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
2 - Stufen - Theorie:
- Frage des “Ob” der Zulassung zu einer kommunalen öff. Einrichtung ist stets öffentlich-rechtlich, auch wenn privatrechtliche Organisationsform gewählt wurde
- bei Frage des “Wie”, d. h. des Benutzungsverhältnisses und seiner Modalitäten, kommt es darauf an, wie das Benutzungsverhältnis ausgestaltet ist
Art. 21 GO: öffentliche Einrichtung
1) Einrichtung der Gemeinde, im öffentlichen Interesse unterhalten
2) gemeindliche Widmung
3) der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt
4) Verfügungsmacht der Gemeinde (entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten wegen privatrechtlicher Organisationsform)
Art. 21 GO: Umfang und Grenzen des Zugangsanspruchs
- wird maßgeblich durch den Widmungsakt bestimmt
- Gemeinde hat diesbzgl. Gestaltungsspielraum
- Beschränkung durch Widmungsakt möglich: nicht erforderlich, dass Benutzung jeder öff. Einrichtung allen möglichen Bürgern offen stehen muss
- Grenze: Widmungszweck
Art. 21 GO: Beschränkung des Widmungszwecks
- Ausfluss der gemeindlichen Organisationshoheit als Teil des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 II 1 GG, Art. 11 II 2 BV (Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft = des eigenen WK)
- grds. auch nachträglich möglich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig
- Gericht kann inzident Rechtmäßigkeit der Beschränkung prüfen, bei Unwirksamkeit lebt unbeschränkte Widmung wieder auf
→ Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - willkürliche Abweichung von bisheriger Praxis im Einzelfall unzulässig, Änderung muss ständig und konsequent erfolgen: Verfolgt Widmungsänderung das Ziel eines neuen, ernsthaft gewollten Nutzungskonzepts aufgrund eines tatsächlich geänderten gemeindlichen Willens?
- erfolgt entsprechender Änderungsbeschluss des Gemeinderates während eines anhängigen Antrags, gilt nach der Rspr. eine Vermutung, dass der bereits gestellte Antrag verhindert werden soll, so dass dieser noch nach dem bisherigen Widmungszweck beschieden werden muss
Art. 21 GO: Anspruch auf Kapazitätserweiterung
(-), nur derivatives Teilhaberecht: normiert nur Anspruch auf Zugang zu den bestehenden kommunalen Einrichtungen
bei Ausschöpfung der Kapazitäten Umwandlung des Anspruchs in Anspruch auf sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens
öffentliche Einrichtung: rechtliche Zurechenbarkeit zur Gemeinde
→ privatrechtliche Organisation
- Gemeinde kann auch Träger einer öff. Einrichtung sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des ÖR bedient
- stattdessen Gründung einer Eigengesellschaft in Privatrechtsform oder
- Überlassung der Betriebsführung einer Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung (z. B. i. R. e. Miet- oder Leihverhältnisses) → dann darf Gemeinde aber ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben: ihr müssen maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb verbleiben, sonst keine kommunale Einrichtung mehr
→ Gemeinde muss rechtliche Einflussmöglichkeit haben, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen können
→ Verfügungsgewalt über die betroffenen Sachmittel
→ Kann Gemeinde maßgeblichen Einfluss auf Trägerverein ausüben? → Vertrag
mögliche AGL für Zulassungsansprüche zu öff. Einrichtungen
nur bei Einrichtung einer Gemeinde:
- Art. 21 I GO
- Art. 21 III GO
- Art. 21 IV GO
bei Einrichtung der Gemeinde oder des Staates:
- Art. 3 I GG / Art. 118 I BV (i. V. m. st. Vergabepraxis)
- §§ 70, 69 i. V. m. § 60b GewO
- § 5 I 1 ParteiG i. V. m. Art. 3 I, 21 I 1 GG
Voraussetzungen Anspruch aus Art. 21 I 1 GO
- öffentliche Einrichtung
- Anspruchsberechtigung: Gemeindeangehörige iSv Art. 15 I 1 GO, ggf. Art. 21 IV GO (Sitz des Veranstalters maßgeblich, nicht der teilnehmenden Personen)
- Anspruch i. R. d. Widmung
- Anspruch i. R. d. vorhandenen Kapazität
- Vereinbarkeit der Nutzung mit den allgemeinen Vorschriften
Was gewährt Art. 21 I 1 GO?
- kein Ermessen, sondern gebundener Anspruch!
- Zulassungsanspruch nur, wenn Einrichtung von Gemeinde betrieben wird, sonst Verschaffungsanspruch = Anspruch darauf, dass Gemeinde auf privatrechtlichen Organisator (deren Gesellschafter sie ist) einwirkt, dass Zugang gewährt wird
- Auskunftsanspruch (wenn schon Zulassung / Verschaffung geschuldet, dann erst recht Auskunft; Art. 21 I 1 GO direkt oder jedenfalls analog)
gemeindliche Widmung
Widmungsakt
→ Widmungsakt:
- nicht formgebunden
- konkludent möglich durch entsprechende laufende Vergabepraxis, schon erstmalige Überlassung für bestimmten Veranstaltungszweck entscheidend
- durch Satzung
- durch Allgemeinverfügung
→ Beschränkung Zugangsanspruch durch Widmungszweck
Einrichtung der Gemeinde, im öffentlichen Interesse unterhalten
↔︎ Einrichtungen, die lediglich im Verwaltungsgebrauch stehen
→ rechtliche Zurechenbarkeit zur Gemeinde
→ öffentliches Interesse (-), wenn Zweck ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet ist
→ weite Auslegung, z. B. auch Homepage, Kanalisation, Stadtbus erfasst
Unvereinbarkeit der Nutzung mit bestehenden allgemeinen Vorschriften
Bsp.: Gemeinde will verfassungsrechtlich bedenklicher Partei Nutzung der öE verbieten
Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit berechtigt nicht zu Ausschluss: allein BVerfG hat das Recht, Parteien für verfassungswidrig zu erklären, Art. 21 IV i. V. m. II GG
→ solange Partei nicht für verfassungswidrig erklärt ist, stellt Ausschluss rechtswidrige Benachteiligung wegen der politischen Betätigung und damit Verstoß gegen Art. 3 III 1 i. V. m. 21 I 1 GG dar
→ Bestands- und Schutzgarantie aus Art. 21 I, II GG, “Parteienprivileg” (gewährt u. a. Chancengleichheit)
Anspruch aus § 5 I 1 ParteiG i. V. m. Art. 3 I, 21 I 1 GG
= parteirechtlicher Gleichbehandlungsgrunsatz
- verpflichtet Träger öff. Gewalt, politische Parteien und ihre Untergliederungen gleich zu behandeln, soweit Parteien eine kommunale Einrichtung zur Verfügung gestellt wird
- ob eigenhändig neben Art. 21 I, IV GO stehend, wird unterschiedlich bewertet:
(+) Überlagerung, da Bundesrecht
VGH prüft Norm i. R. d. Art. 21 I 1 GO, auch möglich: Art. 21 I GO für Ortsverband und § 5 PartG für Bundesverband heranziehen
statthafte Klageart
- bei Zulassungsanspruch VK (Versagungsgegenklage)
- bei Verschaffungsanspruch allgemeine Leistungsklage: begehrte interne Einflussnahme auf Organisationsgesellschaft hat keine Außenwirkung und auch keine Regelungswirkung