Art. 12 GG Flashcards
(19 cards)
Beruf
jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist (nicht: verboten, da dann zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt)
auch, wenn Tätigkeit nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht
Eingriff: berufsregelnde Tendenz
P: würde jede Beeinträchtigung von Art. 12 I GG als Eingriff qualifiziert, würde GR ausufern; Abgrenzung zu Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit)
→ eingreifende staatliche Maßnahmen zielen entweder gerade auf die Berufsregelung oder wirken sich regelmäßig unmittelbar auf beruflich ausgeübte Tätigkeiten aus oder sind in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht
= Gesetzgeber macht Gesetz gerade, um Beruf zu regeln / berufliches Verhalten zu lenken
→ Hatte Gesetzgeber Berufstätige vor Augen, als er Gesetz schuf?
→ Ausschluss solcher Eingriffe, die nichts mit Beruf zu tun haben, Abgrenzung zur allg. HF
Reichweite des Art. 12 I GG
→ Funktionsbedingungen des Wettbewerbs
e. A.: Schutzbereichseinschränkung
→ kein Recht auf uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung oder Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte
→ Art. 12 I GG gewährleistet Teilnahme am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen: marktrelevante Informationen können verbreitet werden, solange sie sachlich und zutreffend sind, auch bei nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmers
→ hohes Maß an Informiertheit = Grundlage der Funktionsfähigkeit des Marktes
→ kein Schutz vor Konkurrenz
Reichweite des Art. 12 I GG
→ Funktionsbedingungen des Wettbewerbs
a. A.: Thematisierung auf Rechtfertigungsebene
→ mit staatlicher Autorität ausgestattetes Informationshandeln nicht mit Informationsverbreitung durch private Marktteilnehmer zu vergleichen, da Staat von außen als Nicht-Wettbewerbsteilnehmer eingreift
→ dogmatisch zweifelhaft: Schutzbereichsbegrenzungen nur in einzelnen Grundrechten im GG angeordnet, Schutzbereich grds. weit auszulegen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
auf Unternehmen bezogene Tatsachen, die nicht öffentlich zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. da wettbewerblich vorteilhaft)
Abgrenzung Art. 12 ↔︎ Art. 14 GG
- Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt
- Art. 14 GG schützt bestehende Rechtspositionen = das Erworbene
Abgrenzung Art. 12 I GG ↔︎ Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art. 12 I GG spezieller, soweit Schutzbereich berufsbezogene Daten und die betroffenen Interessen des Antragstellers schon erfasst → wenn nur berufliche Sphäre und nicht auch persönliche Sphäre tangiert
Schutzbereichseinschränkung: verbotene Tätigkeiten
e. A.: nur gesetzlich erlaubte Tätigkeiten geschützt
(+) Wertungsentscheidungen des einfachen Gesetzgebers
a. A.: keine Einschränkung
(+) keine Stütze im Wortlaut
(+) Systematik, vgl. Art. 8 GG
(+) darf nicht zur Disposition des einf. Gesetzgebers gestellt sein, Sinn des GR = Verbote und Beschränkungen nicht beliebig zuzulassen, sondern unter verfassungsrechtlichen RF-Zwang zu stellen
BVerfG: kein Schutz bei Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit
einheitlicher Schutzbereich
BVerfG (Apothekenurteil): Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I GG bezieht sich zwar nur auf Berufsausübung, durch diese wird aber Berufswahl immer wieder bestätigt → einheitliches Grundrecht, einheitlicher Gesetzesvorbehalt
3-Stufen-Lehre
= Ausprägung des VHMK-Grundsatzes: Eingriff auf einer Stufe nur vhmg., wenn sein Zweck nicht auch auf einer niedrigeren Stufe erreicht werden kann
Stufen gehen fließend ineinander über, Einzelfallbetrachtung
Aufbau: bereits bei Eingriff oder abstrakt am Anfang der VHMK-Prüfung, spätestens bei Erforderlichkeit
- Stufe - Berufsausübungsregelung
- Eingriff betrifft lediglich “Wie”, nicht “Ob” → Modalitäten des Berufs betreffend
- Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls lassen Eingriff zweckmäßig erscheinen
- Stufe - subjektive Berufswahlregelung
- Eingriff macht “Ob” der Tätigkeit von persönlichen Eigenschaften des Betroffenen abhängig
→ subjektive Zulassungsschranken, Anknüpfung an Fähigkeiten, Eigenschaften und Erfahrungen - RF: Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert Eingriff zwingend bzw. Ausübung des Berufs ohne Erfüllung der Vrss. unmöglich oder unsachgemäß
- Stufe - objektive Berufswahlregelung
- Eingriff macht Berufsausübung von Umständen abhängig, die unabhängig von seiner Qualifikation sind und nicht an die Person anknüpfen
→ objektive Zulassungsschranken, vom Grundrechtsträger nicht beeinflussbare Kriterien - RF: Eingriff zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend erforderlich
Abgrenzung 1. Stufe ↔︎ 2., 3. Stufe
Betrifft Regelung eigenes Berufsbild (→ 2., 3. Stufe) oder handelt es sich um einen Unterfall eines übergreifenden Berufsbildes (→ 1. Stufe)?
→ je enger Berufsbild gezogen wird, desto intensiver wirkt sich Eingriff aus
Abgrenzung 2. Stufe ↔︎ 3. Stufe
i. Z. danach, ob die maßgeblichen Kriterien für die Zulassung an die Person des Grundrechtsträgers anknüpfen oder außerhalb seiner Sphäre liegen
keine Beeinflussung möglich → i. Z. obj. BWR
Beeinflussung + Anknüpfung an persönliche Eigenschaften → subj. BWR
3 Stufen-Theorie
Stufenverschiebung
- Anwendung der Stufen-Lehre nicht rein formal, ggf. korrigierende Einzelfallbetrachtung, z. B. wenn sich eine Regelung aufgrund einer hohen Eingriffsintensität faktisch wie ein Eingriff auf höherer Stufe auswirkt
→ wertende Korrektur
→ erdrosselnde Wirkung
Kriterien für Qualifizierung als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
Rspr.: keine klaren Anknüpfungspunkte
Lit.: verfassungsrechtlicher Schutz des Rechtsguts
Absenkung Rechtfertigungsmaßstab bei Glücksspiel und Sportwetten
“modifizierte 3 - Stufen - Theorie”, da unerwünschte atypische Tätigkeiten
Rechtfertigung: Anspruch auf Berufsausübung außerhalb der allgemeinen Gesetze?
wer einen Beruf ergreifen und ausüben will, muss dies grundsätzlich im Rahmen der für jedermann geltenden Vorschriften tun
→ kein Anspruch auf Berufsausübung außerhalb der allgemeinen Gesetze