Art. 12 GG Flashcards

(19 cards)

1
Q

Beruf

A

jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist (nicht: verboten, da dann zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt)
auch, wenn Tätigkeit nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht

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2
Q

Eingriff: berufsregelnde Tendenz

A

P: würde jede Beeinträchtigung von Art. 12 I GG als Eingriff qualifiziert, würde GR ausufern; Abgrenzung zu Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit)
→ eingreifende staatliche Maßnahmen zielen entweder gerade auf die Berufsregelung oder wirken sich regelmäßig unmittelbar auf beruflich ausgeübte Tätigkeiten aus oder sind in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht
= Gesetzgeber macht Gesetz gerade, um Beruf zu regeln / berufliches Verhalten zu lenken
→ Hatte Gesetzgeber Berufstätige vor Augen, als er Gesetz schuf?
→ Ausschluss solcher Eingriffe, die nichts mit Beruf zu tun haben, Abgrenzung zur allg. HF

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3
Q

Reichweite des Art. 12 I GG
→ Funktionsbedingungen des Wettbewerbs
e. A.: Schutzbereichseinschränkung

A

→ kein Recht auf uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung oder Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte
→ Art. 12 I GG gewährleistet Teilnahme am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen: marktrelevante Informationen können verbreitet werden, solange sie sachlich und zutreffend sind, auch bei nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmers
→ hohes Maß an Informiertheit = Grundlage der Funktionsfähigkeit des Marktes
→ kein Schutz vor Konkurrenz

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4
Q

Reichweite des Art. 12 I GG
→ Funktionsbedingungen des Wettbewerbs
a. A.: Thematisierung auf Rechtfertigungsebene

A

→ mit staatlicher Autorität ausgestattetes Informationshandeln nicht mit Informationsverbreitung durch private Marktteilnehmer zu vergleichen, da Staat von außen als Nicht-Wettbewerbsteilnehmer eingreift
→ dogmatisch zweifelhaft: Schutzbereichsbegrenzungen nur in einzelnen Grundrechten im GG angeordnet, Schutzbereich grds. weit auszulegen

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5
Q

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

A

auf Unternehmen bezogene Tatsachen, die nicht öffentlich zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. da wettbewerblich vorteilhaft)

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6
Q

Abgrenzung Art. 12 ↔︎ Art. 14 GG

A
  • Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt

- Art. 14 GG schützt bestehende Rechtspositionen = das Erworbene

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7
Q

Abgrenzung Art. 12 I GG ↔︎ Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

Art. 12 I GG spezieller, soweit Schutzbereich berufsbezogene Daten und die betroffenen Interessen des Antragstellers schon erfasst → wenn nur berufliche Sphäre und nicht auch persönliche Sphäre tangiert

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8
Q

Schutzbereichseinschränkung: verbotene Tätigkeiten

A

e. A.: nur gesetzlich erlaubte Tätigkeiten geschützt
(+) Wertungsentscheidungen des einfachen Gesetzgebers
a. A.: keine Einschränkung
(+) keine Stütze im Wortlaut
(+) Systematik, vgl. Art. 8 GG
(+) darf nicht zur Disposition des einf. Gesetzgebers gestellt sein, Sinn des GR = Verbote und Beschränkungen nicht beliebig zuzulassen, sondern unter verfassungsrechtlichen RF-Zwang zu stellen
BVerfG: kein Schutz bei Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit

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9
Q

einheitlicher Schutzbereich

A

BVerfG (Apothekenurteil): Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I GG bezieht sich zwar nur auf Berufsausübung, durch diese wird aber Berufswahl immer wieder bestätigt → einheitliches Grundrecht, einheitlicher Gesetzesvorbehalt

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10
Q

3-Stufen-Lehre

A

= Ausprägung des VHMK-Grundsatzes: Eingriff auf einer Stufe nur vhmg., wenn sein Zweck nicht auch auf einer niedrigeren Stufe erreicht werden kann
Stufen gehen fließend ineinander über, Einzelfallbetrachtung
Aufbau: bereits bei Eingriff oder abstrakt am Anfang der VHMK-Prüfung, spätestens bei Erforderlichkeit

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11
Q
  1. Stufe - Berufsausübungsregelung
A
  • Eingriff betrifft lediglich “Wie”, nicht “Ob” → Modalitäten des Berufs betreffend
  • Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls lassen Eingriff zweckmäßig erscheinen
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12
Q
  1. Stufe - subjektive Berufswahlregelung
A
  • Eingriff macht “Ob” der Tätigkeit von persönlichen Eigenschaften des Betroffenen abhängig
    → subjektive Zulassungsschranken, Anknüpfung an Fähigkeiten, Eigenschaften und Erfahrungen
  • RF: Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert Eingriff zwingend bzw. Ausübung des Berufs ohne Erfüllung der Vrss. unmöglich oder unsachgemäß
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13
Q
  1. Stufe - objektive Berufswahlregelung
A
  • Eingriff macht Berufsausübung von Umständen abhängig, die unabhängig von seiner Qualifikation sind und nicht an die Person anknüpfen
    → objektive Zulassungsschranken, vom Grundrechtsträger nicht beeinflussbare Kriterien
  • RF: Eingriff zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend erforderlich
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14
Q

Abgrenzung 1. Stufe ↔︎ 2., 3. Stufe

A

Betrifft Regelung eigenes Berufsbild (→ 2., 3. Stufe) oder handelt es sich um einen Unterfall eines übergreifenden Berufsbildes (→ 1. Stufe)?
→ je enger Berufsbild gezogen wird, desto intensiver wirkt sich Eingriff aus

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15
Q

Abgrenzung 2. Stufe ↔︎ 3. Stufe

A

i. Z. danach, ob die maßgeblichen Kriterien für die Zulassung an die Person des Grundrechtsträgers anknüpfen oder außerhalb seiner Sphäre liegen
keine Beeinflussung möglich → i. Z. obj. BWR
Beeinflussung + Anknüpfung an persönliche Eigenschaften → subj. BWR

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16
Q

3 Stufen-Theorie

Stufenverschiebung

A
  • Anwendung der Stufen-Lehre nicht rein formal, ggf. korrigierende Einzelfallbetrachtung, z. B. wenn sich eine Regelung aufgrund einer hohen Eingriffsintensität faktisch wie ein Eingriff auf höherer Stufe auswirkt
    → wertende Korrektur
    → erdrosselnde Wirkung
17
Q

Kriterien für Qualifizierung als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

A

Rspr.: keine klaren Anknüpfungspunkte

Lit.: verfassungsrechtlicher Schutz des Rechtsguts

18
Q

Absenkung Rechtfertigungsmaßstab bei Glücksspiel und Sportwetten

A

“modifizierte 3 - Stufen - Theorie”, da unerwünschte atypische Tätigkeiten

19
Q

Rechtfertigung: Anspruch auf Berufsausübung außerhalb der allgemeinen Gesetze?

A

wer einen Beruf ergreifen und ausüben will, muss dies grundsätzlich im Rahmen der für jedermann geltenden Vorschriften tun
→ kein Anspruch auf Berufsausübung außerhalb der allgemeinen Gesetze