Grundrechte - Allgemeines Flashcards
(47 cards)
Grundrechte als Leistungsrechte
= Freiheit durch den Staat
- unmittelbar auf Grundrechtsnorm gestützter Anspruch auf staatliche Leistung gegen die öffentliche Gewalt (Einrichtung, Zugang, Gewährung von staatlichen Leistungen)
- nur in absoluten Ausnahmefällen
- Bsp.: Art. 7 IV GG
Grundrechtsbindung - Handeln sog. “Beliehener”
Verwaltungsaufgaben werden von privaten Rechtssubjekten, denen kraft Hoheitsaktes die selbständige hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist, wahrgenommen
wo Beliehene von ihrer hoheitlichen Befugnis Gebrauch machen, sind sie ohne Weiteres an die Grundrechte gebunden
Wesentlichkeitstheorie
verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundrechtswesentlichen Fragen selbst zu entscheiden, bemisst sich an der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit
→ Verstoß, wenn ein Eingriff in ein spezielles Grundrecht standardmäßig vorkommt, dafür aber keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen wird, sondern stets nur auf die Generalklausel zurückgegriffen wird
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit
(-), wenn Grundrecht Eigenschaft schützt, die allein einer natürlichen Person zukommen kann
→ Durchgriffstheorie: Abstellen auf Schutzwürdigkeit der hinter der jur. Person stehenden nat. Person
→ BVerfG: personelles Substrat
→ h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage ggü. einem Hoheitsträger
Konfusionsthese
staatsgerichtete Schutzrichtung geht fehl, können nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein, Streitigkeiten = Kompetenzkonflikte
Ausnahme: jur. PdöR verteidigt GR in einem Bereich, in dem sie vom Staat unabhängig ist und sie unmittelbar einem durch ein GR geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist → Sachwalter des Grundrechts
→ Rundfunkanstalten, Kirchen, Universitäten
→ staatsferner Lebensbereich zugeordnet: Art. 5 I 2 Alt. 2, III 1, 4 I, II GG
→ Verteidigung der Freiheiten vor staatlichen Eingriffen
Grundrechtsverzicht
= wenn ein Bürger dem Staat den Eingriff ausdrücklich gestattet → bei wirksamen Verzicht liegt schon kein Eingriff vor
≠ negative Dimension der Freiheitsrechte, da Form der Grundrechtsausübung
Voraussetzungen:
- Disponibilität des Grundrechts
- freiwilliger Einzelfallverzicht
keine Flucht ins Privatrecht
= Staat kann sich seiner Grundrechtsbindung, Art. 1 III GG, nicht dadurch entziehen, dass er in Privatrechtsform handelt
→ Beliehene
→ öff. Unternehmen in Privatrechtsform
→ gemischwirtschaftliche Unternehmen: grundrechtsverpflichtet, wenn Staat Unternehmen beherrscht (Mehrheitseigentümer) → muss Anteile grundrechtskonform ausüben
BVerfGE: Fraport
es kommt nicht darauf an, in welcher Organisations- oder Handlungsform Staat tätig ist, weil er sich nicht seiner Grundrechtsbindung entziehen können soll (keine Flucht ins Privatrecht!)
→ Staat grundrechtsgebunden, auch wenn er
- in Privatrechtsform verwaltend tätig ist
- erwerbswirtschaftlich wie ein Privater auf dem Markt auftritt
- Güter beschafft
obj.-rechtl. Funktionen der GR: unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten (Ausstrahlungswirkung)
Bürger können sich auch im gegenseitigen Umgang miteinander unmittelbar auf Grundrechte berufen
→ nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt:
- Art. 1 I GG
- Art. 9 III 1, 2 GG
- Art. 20 IV GG
- Art. 38 I 1 i. V. m. Art. 48 II GG
obj.-rechtl. Funktionen der GR: mittelbare Drittwirkung von Grundrechten (Ausstrahlungswirkung)
= Geltung der GR über das klassische Zweierverhältnis zwischen Bürger und Staat hinaus auch im Verhältnis des einen zum anderen Bürger
mittelbar (horizontale Geltung)
→ GR strahlen als obj. zu Grunde zu legende Wertordnung auf das Privatrecht aus: “Einbruchstelle” = zivilrechtliche Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe → sind im Lichte der einschlägigen GR auszulegen und anzuwenden
Bsp.: §§ 138, 242, 307 I 1, 826 BGB, 23 II KUG
Herleitung mittelbare Drittwirkung von Grundrechten
Art. 1 III GG → Legislative hat GR bei Gesetzgebung zu beachten → Gerichte müssen GR bei der Anwendung der Gesetze beachten → GR prägen als obj. Werteordnung die Anwendung, Auslegung des bürgerlichen Rechts, das die Rechtsbeziehungen unter Privaten regelt
→ Lüth-Urteil
→ Blinkfüer-Beschluss
Gesetzesvorbehalt
gesetzliche Grundlage für staatliches Handeln, Art. 20 III GG, aber kein “Totalvorbehalt”
Eingriffsverwaltung
Parlamentsgesetz für Eingriffe in GR notwendig
Leistungsverwaltung
grundsätzlich keine Grundlage - Bürger wird etwas gegeben, nicht genommen
A: wenn Grundrechtsschutz einen staatsfreien Grundrechtsraum garantieren soll
Wesentlichkeitstheorie: wesentliche Grundrechtsentscheidungen und wesentliche Organisationsentscheidungen
- alle wesentlichen Entscheidungen, die die Grundrechtsausübung betreffen, müssen durch Gesetz getroffen werden
- wesentliche Organisationsentscheidungen müssen per Gesetz getroffen werden
einfacher Gesetzesvorbehalt
= Einschränkung durch einfaches Gesetz
- “durch Gesetz”: GR kann durch selbstvollziehendes Gesetz eingeschränkt werden
- “aufgrund eines Gesetzes”: Parlamentsgesetz als Eingriffsgrundlage erforderlich (z. B. RVO, Satzung oder VA, die ihrerseits auf Parlamentsgesetz gestützt sind)
qualifizierter Gesetzesvorbehalt
besondere Anforderungen aus der Verfassung
Bsp.: Art. 5 II GG
ohne Gesetzesvorbehalt
vorbehaltlos, aber bei Kollision mit Grundrechten Dritter und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten greifen verfassungsimmanente Schranken
→ bei Konflikt mit anderem GR: Abwägung, möglichst schonender Ausgleich herzustellen = praktische Konkordanz: beide GR sollen so weit wie möglich zur Geltung kommen
praktische Konkordanz
= möglichst schonender Ausgleich zwischen den gegenläufigen GR:
Einschränkung eines schrankenlos gewährleisteten Grundrechts nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht die Entfaltung zu gewährleisten
Grenze: größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit
BVerfG: personelles Substrat
durch den Schutz werden die materiellen grundrechtlichen Interessen der dahinter stehenden natürlichen Person geschützt
→ bei jur. Personen des ÖR steht immer der Staat hinter der Person, daher ↯ (A: jur. Person verteidigt GR ggü. Staat)
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit
h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage
vergleichbare Freiheitsbedrohung zwischen natürlichen und juristischen Personen
Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit
APR
nicht anwendbar, soweit höchstpersönliche Güter natürlicher Personen, aber spezifische Ausprägungen übertragbar, soweit nicht ausschließlich auf natürliche Personen bezogen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasst Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i. d. R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen
Kirchengemeinde als Körperschaft des öff. Rechts
Unterschied zu andern Körperschaften des öff. Rechts:
→ auf Inanspruchnahme von Art. 4 I, II GG orientiert, nicht mit der Ausübung staatlicher öffentlicher Gewalt verbunden
→ nicht auf staatlichen Errichtungsakt gegründet
→ Körperschaftsstatus steht Beschwerdefähigkeit nicht entgegen