Grundrechte - Allgemeines Flashcards

(47 cards)

1
Q

Grundrechte als Leistungsrechte

A

= Freiheit durch den Staat

  • unmittelbar auf Grundrechtsnorm gestützter Anspruch auf staatliche Leistung gegen die öffentliche Gewalt (Einrichtung, Zugang, Gewährung von staatlichen Leistungen)
  • nur in absoluten Ausnahmefällen
  • Bsp.: Art. 7 IV GG
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2
Q

Grundrechtsbindung - Handeln sog. “Beliehener”

A

Verwaltungsaufgaben werden von privaten Rechtssubjekten, denen kraft Hoheitsaktes die selbständige hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist, wahrgenommen
wo Beliehene von ihrer hoheitlichen Befugnis Gebrauch machen, sind sie ohne Weiteres an die Grundrechte gebunden

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3
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundrechtswesentlichen Fragen selbst zu entscheiden, bemisst sich an der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit
→ Verstoß, wenn ein Eingriff in ein spezielles Grundrecht standardmäßig vorkommt, dafür aber keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen wird, sondern stets nur auf die Generalklausel zurückgegriffen wird

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4
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

A

(-), wenn Grundrecht Eigenschaft schützt, die allein einer natürlichen Person zukommen kann
→ Durchgriffstheorie: Abstellen auf Schutzwürdigkeit der hinter der jur. Person stehenden nat. Person
→ BVerfG: personelles Substrat
→ h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage ggü. einem Hoheitsträger

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5
Q

Konfusionsthese

A

staatsgerichtete Schutzrichtung geht fehl, können nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein, Streitigkeiten = Kompetenzkonflikte
Ausnahme: jur. PdöR verteidigt GR in einem Bereich, in dem sie vom Staat unabhängig ist und sie unmittelbar einem durch ein GR geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist → Sachwalter des Grundrechts
→ Rundfunkanstalten, Kirchen, Universitäten
→ staatsferner Lebensbereich zugeordnet: Art. 5 I 2 Alt. 2, III 1, 4 I, II GG
→ Verteidigung der Freiheiten vor staatlichen Eingriffen

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6
Q

Grundrechtsverzicht

A

= wenn ein Bürger dem Staat den Eingriff ausdrücklich gestattet → bei wirksamen Verzicht liegt schon kein Eingriff vor
≠ negative Dimension der Freiheitsrechte, da Form der Grundrechtsausübung
Voraussetzungen:
- Disponibilität des Grundrechts
- freiwilliger Einzelfallverzicht

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7
Q

keine Flucht ins Privatrecht

A

= Staat kann sich seiner Grundrechtsbindung, Art. 1 III GG, nicht dadurch entziehen, dass er in Privatrechtsform handelt
→ Beliehene
→ öff. Unternehmen in Privatrechtsform
→ gemischwirtschaftliche Unternehmen: grundrechtsverpflichtet, wenn Staat Unternehmen beherrscht (Mehrheitseigentümer) → muss Anteile grundrechtskonform ausüben

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8
Q

BVerfGE: Fraport

A

es kommt nicht darauf an, in welcher Organisations- oder Handlungsform Staat tätig ist, weil er sich nicht seiner Grundrechtsbindung entziehen können soll (keine Flucht ins Privatrecht!)
→ Staat grundrechtsgebunden, auch wenn er
- in Privatrechtsform verwaltend tätig ist
- erwerbswirtschaftlich wie ein Privater auf dem Markt auftritt
- Güter beschafft

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9
Q

obj.-rechtl. Funktionen der GR: unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten (Ausstrahlungswirkung)

A

Bürger können sich auch im gegenseitigen Umgang miteinander unmittelbar auf Grundrechte berufen
→ nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt:
- Art. 1 I GG
- Art. 9 III 1, 2 GG
- Art. 20 IV GG
- Art. 38 I 1 i. V. m. Art. 48 II GG

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10
Q

obj.-rechtl. Funktionen der GR: mittelbare Drittwirkung von Grundrechten (Ausstrahlungswirkung)

A

= Geltung der GR über das klassische Zweierverhältnis zwischen Bürger und Staat hinaus auch im Verhältnis des einen zum anderen Bürger
mittelbar (horizontale Geltung)
→ GR strahlen als obj. zu Grunde zu legende Wertordnung auf das Privatrecht aus: “Einbruchstelle” = zivilrechtliche Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe → sind im Lichte der einschlägigen GR auszulegen und anzuwenden
Bsp.: §§ 138, 242, 307 I 1, 826 BGB, 23 II KUG

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11
Q

Herleitung mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

A

Art. 1 III GG → Legislative hat GR bei Gesetzgebung zu beachten → Gerichte müssen GR bei der Anwendung der Gesetze beachten → GR prägen als obj. Werteordnung die Anwendung, Auslegung des bürgerlichen Rechts, das die Rechtsbeziehungen unter Privaten regelt
→ Lüth-Urteil
→ Blinkfüer-Beschluss

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12
Q

Gesetzesvorbehalt

A

gesetzliche Grundlage für staatliches Handeln, Art. 20 III GG, aber kein “Totalvorbehalt”

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13
Q

Eingriffsverwaltung

A

Parlamentsgesetz für Eingriffe in GR notwendig

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14
Q

Leistungsverwaltung

A

grundsätzlich keine Grundlage - Bürger wird etwas gegeben, nicht genommen
A: wenn Grundrechtsschutz einen staatsfreien Grundrechtsraum garantieren soll

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15
Q

Wesentlichkeitstheorie: wesentliche Grundrechtsentscheidungen und wesentliche Organisationsentscheidungen

A
  • alle wesentlichen Entscheidungen, die die Grundrechtsausübung betreffen, müssen durch Gesetz getroffen werden
  • wesentliche Organisationsentscheidungen müssen per Gesetz getroffen werden
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16
Q

einfacher Gesetzesvorbehalt

A

= Einschränkung durch einfaches Gesetz

  • “durch Gesetz”: GR kann durch selbstvollziehendes Gesetz eingeschränkt werden
  • “aufgrund eines Gesetzes”: Parlamentsgesetz als Eingriffsgrundlage erforderlich (z. B. RVO, Satzung oder VA, die ihrerseits auf Parlamentsgesetz gestützt sind)
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17
Q

qualifizierter Gesetzesvorbehalt

A

besondere Anforderungen aus der Verfassung

Bsp.: Art. 5 II GG

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18
Q

ohne Gesetzesvorbehalt

A

vorbehaltlos, aber bei Kollision mit Grundrechten Dritter und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten greifen verfassungsimmanente Schranken
→ bei Konflikt mit anderem GR: Abwägung, möglichst schonender Ausgleich herzustellen = praktische Konkordanz: beide GR sollen so weit wie möglich zur Geltung kommen

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19
Q

praktische Konkordanz

A

= möglichst schonender Ausgleich zwischen den gegenläufigen GR:
Einschränkung eines schrankenlos gewährleisteten Grundrechts nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht die Entfaltung zu gewährleisten
Grenze: größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit

20
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

BVerfG: personelles Substrat

A

durch den Schutz werden die materiellen grundrechtlichen Interessen der dahinter stehenden natürlichen Person geschützt
→ bei jur. Personen des ÖR steht immer der Staat hinter der Person, daher ↯ (A: jur. Person verteidigt GR ggü. Staat)

21
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

h. L.: grundrechtstypische Gefährdungslage

A

vergleichbare Freiheitsbedrohung zwischen natürlichen und juristischen Personen

22
Q

Art. 19 III GG: wesensmäßige Anwendbarkeit

APR

A

nicht anwendbar, soweit höchstpersönliche Güter natürlicher Personen, aber spezifische Ausprägungen übertragbar, soweit nicht ausschließlich auf natürliche Personen bezogen

23
Q

Körperschaften des öffentlichen Rechts

A

durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasst Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i. d. R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen

24
Q

Kirchengemeinde als Körperschaft des öff. Rechts

A

Unterschied zu andern Körperschaften des öff. Rechts:
→ auf Inanspruchnahme von Art. 4 I, II GG orientiert, nicht mit der Ausübung staatlicher öffentlicher Gewalt verbunden
→ nicht auf staatlichen Errichtungsakt gegründet

→ Körperschaftsstatus steht Beschwerdefähigkeit nicht entgegen

25
Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen mit besonders hoher Eingriffsintensität
gesetzliche Gewährleistung, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall hinreichend konkretisierte Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen
26
verfassungskonforme Auslegung
lässt ein Gesetz mehrere Auslegungsvarianten zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, ist auch der verfassungskonformen Auslegung diejenige zu wählen, die mit der Verfassung in Einklang steht → favor legis = Respekt vor (demokratisch legitimiertem) Gesetzgeber
27
Grenzen der verfassungskonformen Auslegung
darf nicht dazu führen, dass der normative Gehalt des Gesetzes Grundlegen neu bestimmt wird → darf sich nicht über den eindeutigen Wortlaut der Norm und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen = in das Gesetz darf nichts hineingelesen werden, was tatsächlich nicht darin enthalten ist
28
staatliches Informationshandeln → Eingriffsqualität?
- klassischer Eingriff (-): Rechtsförmigkeit fraglich, jedenfalls fehlen Durchsetzbarkeit (imperativ) und Unmittelbarkeit → mittelbar-faktische Beeinträchtigung
29
P: Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für staatliches Informationshandeln
BVerfG: Osho- / Glykol-Rspr. → keine gesetzl. Grundlage erforderlich, Bundesregierung aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt → Art. 65 GG, Vrss.: Information sachlich neutral und inhatlich richtig Lit.: (-) → von Aufgabe könne nicht auf Kompetenz geschlossen werden → Vorbehalt des Gesetzes unterlaufen → gesetzl. Grundlage erforderlich, kann auch in Form einer Generalklausel vorliegen
30
Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 20 III GG
- Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit - Anforderungen an die Reichweite von Grundrechtseingriffen müssen im Wesentlichen im Gesetz bezeichnet sein → hinreichende Vorhersehbarkeit → Anlass, Zweck und Grenzen müssen hinreichend präzise und normenklar festgelegt werden
31
Konsistenzgebot | BVerfG, Glücksspielrecht, Art. 12 I GG
``` BVerfG verlangt (über 3-Stufen-Lehre hinaus), dass gesetzliche Regelung eine konsistente, d. h. widerspruchsfreie Umsetzung der verfolgten Ziele etabliert → aus der konkreten Ausgestaltung des Glücksspielrechts muss klar hervorgehen, dass eine konsequente Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes verfolgt wird ```
32
vorbehaltlose Grundrechte → Vorbehalt des Gesetzes
auch bei vorbehaltlosen Grundrechten bedarf es "erst recht" eines Gesetzes, in dem der Gesetzgeber den Ausgleich zwischen der grundrechtlichen Gewährleistung und den kollidierenden Verfassungsgütern vornimmt und die Verwaltung zu Grundrechtseingriffen ermächtigt → Wesentlichkeitstheorie, Vorbehalt des Gesetzes
33
Pflicht zur Berücksichtigung von EMRK und EGMR-Rechtsprechung, Art. 46 I EMRK i. V. m. Zustimmungsgesetz und Art. 20 III, 59 II i. V. m. Art. 19 IV GG
- keine "blinde" Befolgungspflicht: EMRK und Rspr. des EGMR sind zur Kenntnis zu nehmen und in den Willensbildungsprozess des nat. Gerichts / Behörde / Gesetzgebers miteinzubeziehen - Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung: konventionsgemäße Auslegung vorrangig - Grenzen der Berücksichtigungspflicht → mehrpolige Grundrechtsverhältnisse - fehlende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr. des EGMR = Verstoß gg. Berücksichtigungspflicht = Verstoß gg. jeweils gerügtes GR i. V. m. Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip)
34
Wirkung EGMR-Urteil
Feststellungs-, kein Gestaltungsurteil | → keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtskraft der konventionswidrigen gerichtlichen Entscheidung
35
Art. 12 I GG i. V. m. Art. 3 I GG, Wettbewerbsgleichheit: Gebot der Folgerichtigkeit
fordert, dass der Gesetzgeber seine Bewertung eines Rechtsguts und die Ausgestaltung dessen Schutzes auch "folgerichtig" im Vergleich der parallel betroffenen Wettbewerber durchhält: der Wert, den ein Hoheitsträger einem Rechtsgut zumisst, müsse wegen Art. 3 I GG in vergleichbaren Fällen derselbe sein, wodurch eine Selbstbindung des Gesetzgebers an seine eigenen Maßstäbe konstruiert wird Bsp.: Tabak-Fall → wenn Staat Jugendschutz Staat so wichtig wäre, müsste er Tabakwaren generell verbieten str.: Rechtsfolge bei Verstoß e. A.: Verfassungswidrigkeit a. A.: lediglich Indiz für Verletzung des Willkürverbots
36
Konkurrenzverhältnis Freiheitsrechte
ist grundsätzlich danach aufzulösen, welches GR in spezifischer Weise durch den jeweiligen Eingriff betroffen ist → Verdrängung durch Spezialität → Idealkonkurrenz wenn beide GR in ihren Teilbereichen betroffen
37
P: Grundrechte auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen unmittelbaren räumlichen Bezug zur BRD haben?
- differenzierte Grundrechtsgeltung nur für inländische Sachverhalte (-) → Art. 1 III GG: Grundrechtsbindung an die Ausübung staatlicher Gewalt geknüpft, sowohl im In- als auch Ausland - uneingeschränkte Anwendbarkeit hängt davon ab, ob mit Sinn und Zweck des konkret einschlägigen Grundrechts vereinbar → setzt Recht seinem Wesen nach bestimmte Beziehung zur Lebensordnung im Geltungsbereich der Verfassung voraus?
38
Art. 20 III GG
identitätsstiftende und essentielle Bedeutung für GG Rechtsstaatsprinzip → sichert nach Rspr. des BVerfG den Gebrauch der Freiheitsrechte: → Rechtssicherheit → Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz → Vertrauensschutz → mat. Gerechtigkeit als Leitidee → Zusammenhang Strafe und Schuld
39
Abwehr- und Teilhabefunktion von GR | Entwicklung
- urspr. Funktion GR: Abwehrrechte = Freiheit VOR dem Staat - Verfassungsentwicklung → tatsächliche Wahrnehmung Freiheitsrechte nicht möglich, daher Verpflichtung des Staates, in bestimmten Fällen die Vrss. für die Ausübung von Freiheit erst zu schaffen = Freiheit DURCH den Staat → z. B. Art. 6 IV GG, teilweise Ableitung durch Auslegung (z. B. Recht auf menschenwürdiges Existenzminimum), aber Ausnahmecharakter!)
40
Abwehrrechte ↔︎ Leistungsrechte
Abwehrrechte gewähren Freiheit, Leistungsrechte befähigen zur Freiheit
41
str.: Wann ist Teilhabeanspruch gegeben?
e. A.: (+), wenn geschütztes Verhalten von GR-Träger ausgeübt wird (-) wird Ausnahmecharakter nicht gerecht a. A.: (+), wenn Vorhaben zwingend für Freiheitsausübung erforderlich, besondere qualifizierte Betroffenheit (-) zu eng
42
faktischer Eingriff: Rechtsgrundlage | Bsp. staatliches Informationshandeln
→ staatliche Warnungen, vgl. Osho, Glykol - allgemeiner Auftrag zur Öffentlichkeitsarbeit - staatliche Schutzpflichten - BVerfG: staatliche Leitungsfunktion (-) Schluss von Aufgabe auf Befugnis
43
originäres Leistungsrecht
= echtes Leistungsrecht gg. die öff. Gewalt in Klausur: 1. AGL für staatliche Leistung = GR selbst: Grundlage für Anspruch auf Schaffung der Leistung / Einrichtung (Leistung vorher noch nicht vorhanden) - Bsp.: Art. 6 IV, 1 I 1, 16a I, 7 IV 1 GG 2. Einschränkung: Vorbehalt des Möglichen - erhebliche finanzielle Belastung des Staates, daher nur ausnahmsweise anerkannte Leistungsrechte und diese auch nicht unbegrenzt: der Einzelne kann nur fordern, was er "vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann" P: normative Kraft des GR gefährdet durch restriktive Anwendung → Abwägung Interesse Anspruchsteller an Leistung ↔ öff. /priv. Interesse
44
derivatives Leistungsrecht
= Teilhabe am bereits Vorhandenen = Anspruch auf gleiche Teilhabe an einer bereits bestehenden staatlichen Leistung / Förderung / Einrichtung → GR i. V. m. Art. 3 I GG und Sozialstaatsprinzip: Staat zur Gleichbehandlung der Anspruchsteller verpflichtet, darf keinen ohne sachlichen Grund von der Leistung ausschließen in Klausur: 1. Hat öff. Gewalt anderen GR-Berechtigten bereits Leistungen gewährt? 2. wenn ja: Ist Anspruchsteller mit diesen GR-Berechtigten vergleichbar? 3. wenn ja: Wird Anspruchsteller ohne sachlichen Grund von der Leistung ausgeschlossen? wenn ja (kein sachlicher Grund), dann Ausschluss rechtswidrig
45
derivatives Leistungsrecht | Bsp. Recht auf Zulassung zum frei gewählten Studium aus Art. 12 I GG
BVerfG: wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten der Hochschulen wandelt sich Recht auf Zulassung in Recht auf sachgerechte gleichheitsmäßige Auswahl unter den Bewerbern / Bewerberinnen → Art. 12 I GG i. V. m. Art. 3 I GG und Sozialstaatsprinzip
46
obj.-rechtl. Funktionen der GR: Einrichtungsgarantien
- einige GR garantieren Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen = Bestand von Normenkomplexen, der notwendig ist, um das GR überhaupt ausüben zu können - Bsp.: Art. 7 IV (Rechtsinstitut Privatschule), 6 I (Ehe und Familie), 14 I GG (Eigentum und Erbrecht) - dürfen nicht abgeschafft werden, Kernbereich aber eng zu fassen, um Gestaltungsspielraum Gesetzgeber nicht übermäßig einzuschränken → Verletzung, wenn Staat derart schwerwiegend in Abwehrrrechte eingreift, dass von Recht substantiell nichts mehr übrig bleibt (z. B. Erhöhung Erbschaftssteuer auf 80 %) - institutionelle Garantien entziehen öff.-rechtl. Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers ↔ Institusgarantien privatrechtliche Einrichtungen
47
obj.-rechtl. Funktionen der GR: staatliche Schutzpflichten
- öff. Gewalt selbst verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter gegen Beeinträchtigungen durch private Dritte / äußere Einwirkungen zu schützen - Förderungspflicht, damit GR für den Einzelnen tatsächlich Wirkung entfalten - Untermaßverbot: Staat muss ein gewisses Mindestmaß an Schutz und Förderung garantieren → dabei weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum öff. Gewalt, daher nur Verletzung, wenn die von Staat ergriffenen Maßnahmen vollkommen unzureichend sind in Klausur: 1. schutzfähiges Rechtsgut (jedes Freiheitsrecht) 2. Gefährdung dieses Rechtsguts 3. Beachtung Untermaßverbot