Kommunalrecht: Bürgerbegehren Flashcards
(13 cards)
Bürgerbegehren: Feststellung der Zulässigkeit gem. Art. 18a VIII GO = VA?
- Regelungswirkung (+): Sperrwirkung gem. IX und X 1
- Außenwirkung (+): Bürgerbegehren nicht als Organ der Gemeinde, sondern als außerhalb der Gemeindeverwaltung stehende vorübergehende Vereinigung von Gemeindebürgern betroffen
→ vgl. Art. 18a VIII GO: Vorverfahren nur bei VA erforderlich
P: Träger des Rechts auf Durchführung eines Bürgerentscheids und des Anspruchs auf Feststellung der Zulässigkeit gem. Art. 18a VIII 1 GO
= Wer ist Kläger?
→ Klagebefugnis
- e. A.: jeder Unterzeichner des BB
(-) Art. 7 II BV: Mitwirkungsbefugnisse der Bürger nur “i. R. d. Gesetze” = Art. 18a VIII 2 GO: vertretungsberechtigte Personen sollen Klage erheben - a. A.: Bürgerbegehren selbst i. S. d. Quorums der unterzeichnenden Gemeindebürger
(+) Bürgerbegehren = Adressat der in Art. 12 III 1 BV bzw. Art. 18a GO zum Ausdruck kommenden Rechtspositionen - BayVGH: vertretungsberechtigten Personen
(+) Art. 18a VIII 2 GO = Vorschrift der Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO, nicht bloße Vertretungsregelung:
→ Wortlaut “Klage erheben”
→ Art. 18a IV 1 GO ist bereits Vertretungsregelung
→ aus §§ 154, 159 VwGO folgt gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten → aus Praktikabilitätsgründen geboten, nur die vertretungsberechtigten Personen als klagebefugt anzusehen
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
wenn es den formellen und materiellen Anforderungen entspricht
Sinn und Zweck Art. 50 GO
Treueverhältnis zur Gemeinde, Interessenkonflikt droht
→ bezieht sich nur auf Gemeinderatsmitglieder
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO
- Art. 18a IV 1 GO
- schriftliche Einreichung bei der Gemeinde
- Fragestellung hinreichend bestimmt und mit Ja / Nein zu beantworten
- Vertretung - Art. 18a V 1 GO: Unterzeichner = Gemeindebürger gem. Art. 15 II GO i. V: m. Art. 1 I GLKrWG
- Art. 18a VI GO: Quorum
P: Rücknahme von Unterschriften
P: Änderung der Fragestellung
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO
P: Rücknahme von Unterschriften möglich?
- grundsätzlich zulässig, da häufig in Drucksituation (vgl. Haustürgeschäft) abgegeben
- aber Interessen der Gemeinde und des Bürgerbegehrens gebieten, dass Rücknahme nur bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens zuzulassen ist → müssen sich sicher sein, das erforderliche Quorum erreicht zu haben
vgl. § 130 I 1, III BGB - aber Nachreichung von Unterschriften bis zur Entscheidung des Gemeinderats möglich, da dem keine anderweitigen Interessen entgegen stehen
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO
P: Änderung der Fragestellung → Unterschriften nicht mehr zu berücksichtigen?
- unstreitig zulässig: redaktionelle Änderungen oder bloße Berichtigungen
- Ermächtigung zur Änderung der Fragestellung zulässig, aber eng auszulegen, um den Willen der Unterzeichner nicht zu verfälschen und sie vor missbräuchlicher Verwendung ihrer Unterschrift zu schützen
→ inhaltliche Änderung daher nur in Ausnahmefällen:
Rspr.: Streichung einzelner Frageteile zulässig, wenn dies der Rechtmäßigkeit des BB dient
= wenn ein Teil der Fragestellung sich tatsächlich oder rechtlich überholt hat und wenn der verbleibende Teil noch sinnvoll ist → dann kann unterstellt werden, dass Änderung dem mutmaßlichen Willen der Unterzeichner entspricht
Bsp.: Teil der Frage verstieß gegen Art. 18a I GO, da Gegenstand keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises war
teilweise Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
- wenn einzelne Fragestellung / Teil unzulässig
- führt dann zur vollständigen Unzulässigkeit, wenn die Teilfragen sachlich nicht voneinander trennbar sind
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
materielle Anforderungen
- Art. 18a I GO: Fragegegenstand = Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
→ nicht überörtliche Angelegenheiten, Angelegenheiten eines anderen Hoheitsträgers (Bund, Land, Bezirk) sowie vom Staat übertragene Angelegenheiten gem. Art. 8, 58 GO - Art. 18a III GO, Negativkatalog
- kein rechtswidriges Ziel
→ Einfallstor für Prüfung von GR, VHMK, Baurecht!
Bsp.: Bauplanungsrecht → Abwägung gem. § 1 VII BauGB = zu komplex für Ja / Nein - Frage? → Bürgerentscheid kann nur Rahmenfestlegungen treffen, die genügen Planungsspielraum für konkrete Belange offen halten - Art. 18a XIII 1 GO: Fragestellung, die auch Gegenstand eines Gemeinderatsbeschlusses sein könnte
→ auch Grundsatzentscheidungen möglich
Art. 18a III GO: Haushaltssatzung
Gesetzgeber wollte damit Bürgerbegehren ausschließen, die unmittelbar den Beschluss der die Änderung der Haushaltssatzung (Art. 63 GO) als Ganzes oder hinsichtlich einzelner Haushaltsposten zum Gegenstand haben → soll Entscheidung des Gemeinderats überlassen bleiben
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Art. 61 II 1 GO
- gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen
- Gemeinde hat insoweit weiten Entscheidungsspielraum, kein Verstoß, wenn die Maßnahme auch wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte
→ Schwelle zur RW erst dann überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist
Sicherungsbedürfnis des Bürgerbegehrens
- zwischen Einreichung und Zulassung
- zwischen unberechtigter Unzulässigerklärung und erstrittener Zulassung
→ Sperrwirkung gem. Art. 18a IX GO greift (noch) nicht
→ Rspr.: aus Art. 7 II, 12 III 1 BV kann Unterlassung von Maßnahmen verlangt werden, die die Ziele des Bürgerbegehrens unterlaufen
Vrss.: Bürgerbegehren bei summarischer Prüfung (einstweiliger RS) zulässig und nicht im Einzelfall gegenläufige Maßnahmen der Gemeinde vorrangig
→ Sicherung kann inhaltlich nie über Sperrwirkung hinausgehen
Vorgehensweise zur Sicherung der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Interessen
- Verpflichtungsklage, gerichtet auf Zulassung des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII GO
- Antrag nach § 123 I VwGO, gerichtet auf vorläufige Untersagung der Maßnahme (z. B. Bekanntmachung des Bebauungsplans oder Erteilung des gemeindlichen Einverständnisses in einem zukünftig stattfindenden Baugenehmigungsverfahren)