Kommunalrecht: Bürgerbegehren Flashcards

(13 cards)

1
Q

Bürgerbegehren: Feststellung der Zulässigkeit gem. Art. 18a VIII GO = VA?

A
  • Regelungswirkung (+): Sperrwirkung gem. IX und X 1
  • Außenwirkung (+): Bürgerbegehren nicht als Organ der Gemeinde, sondern als außerhalb der Gemeindeverwaltung stehende vorübergehende Vereinigung von Gemeindebürgern betroffen
    → vgl. Art. 18a VIII GO: Vorverfahren nur bei VA erforderlich
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2
Q

P: Träger des Rechts auf Durchführung eines Bürgerentscheids und des Anspruchs auf Feststellung der Zulässigkeit gem. Art. 18a VIII 1 GO
= Wer ist Kläger?
→ Klagebefugnis

A
  • e. A.: jeder Unterzeichner des BB
    (-) Art. 7 II BV: Mitwirkungsbefugnisse der Bürger nur “i. R. d. Gesetze” = Art. 18a VIII 2 GO: vertretungsberechtigte Personen sollen Klage erheben
  • a. A.: Bürgerbegehren selbst i. S. d. Quorums der unterzeichnenden Gemeindebürger
    (+) Bürgerbegehren = Adressat der in Art. 12 III 1 BV bzw. Art. 18a GO zum Ausdruck kommenden Rechtspositionen
  • BayVGH: vertretungsberechtigten Personen
    (+) Art. 18a VIII 2 GO = Vorschrift der Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO, nicht bloße Vertretungsregelung:
    → Wortlaut “Klage erheben”
    → Art. 18a IV 1 GO ist bereits Vertretungsregelung
    → aus §§ 154, 159 VwGO folgt gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten → aus Praktikabilitätsgründen geboten, nur die vertretungsberechtigten Personen als klagebefugt anzusehen
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3
Q

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO

A

wenn es den formellen und materiellen Anforderungen entspricht

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4
Q

Sinn und Zweck Art. 50 GO

A

Treueverhältnis zur Gemeinde, Interessenkonflikt droht

→ bezieht sich nur auf Gemeinderatsmitglieder

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5
Q

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO

formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO

A
  1. Art. 18a IV 1 GO
    - schriftliche Einreichung bei der Gemeinde
    - Fragestellung hinreichend bestimmt und mit Ja / Nein zu beantworten
    - Vertretung
  2. Art. 18a V 1 GO: Unterzeichner = Gemeindebürger gem. Art. 15 II GO i. V: m. Art. 1 I GLKrWG
  3. Art. 18a VI GO: Quorum
    P: Rücknahme von Unterschriften
    P: Änderung der Fragestellung
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6
Q

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO
P: Rücknahme von Unterschriften möglich?

A
  • grundsätzlich zulässig, da häufig in Drucksituation (vgl. Haustürgeschäft) abgegeben
  • aber Interessen der Gemeinde und des Bürgerbegehrens gebieten, dass Rücknahme nur bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens zuzulassen ist → müssen sich sicher sein, das erforderliche Quorum erreicht zu haben
    vgl. § 130 I 1, III BGB
  • aber Nachreichung von Unterschriften bis zur Entscheidung des Gemeinderats möglich, da dem keine anderweitigen Interessen entgegen stehen
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7
Q

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO
formelle Anforderungen, Art. 18a IV - VI GO
P: Änderung der Fragestellung → Unterschriften nicht mehr zu berücksichtigen?

A
  • unstreitig zulässig: redaktionelle Änderungen oder bloße Berichtigungen
  • Ermächtigung zur Änderung der Fragestellung zulässig, aber eng auszulegen, um den Willen der Unterzeichner nicht zu verfälschen und sie vor missbräuchlicher Verwendung ihrer Unterschrift zu schützen
    → inhaltliche Änderung daher nur in Ausnahmefällen:
    Rspr.: Streichung einzelner Frageteile zulässig, wenn dies der Rechtmäßigkeit des BB dient
    = wenn ein Teil der Fragestellung sich tatsächlich oder rechtlich überholt hat und wenn der verbleibende Teil noch sinnvoll ist → dann kann unterstellt werden, dass Änderung dem mutmaßlichen Willen der Unterzeichner entspricht
    Bsp.: Teil der Frage verstieß gegen Art. 18a I GO, da Gegenstand keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises war
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8
Q

teilweise Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens

A
  • wenn einzelne Fragestellung / Teil unzulässig

- führt dann zur vollständigen Unzulässigkeit, wenn die Teilfragen sachlich nicht voneinander trennbar sind

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9
Q

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII 1 GO

materielle Anforderungen

A
  1. Art. 18a I GO: Fragegegenstand = Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
    → nicht überörtliche Angelegenheiten, Angelegenheiten eines anderen Hoheitsträgers (Bund, Land, Bezirk) sowie vom Staat übertragene Angelegenheiten gem. Art. 8, 58 GO
  2. Art. 18a III GO, Negativkatalog
  3. kein rechtswidriges Ziel
    → Einfallstor für Prüfung von GR, VHMK, Baurecht!
    Bsp.: Bauplanungsrecht → Abwägung gem. § 1 VII BauGB = zu komplex für Ja / Nein - Frage? → Bürgerentscheid kann nur Rahmenfestlegungen treffen, die genügen Planungsspielraum für konkrete Belange offen halten
  4. Art. 18a XIII 1 GO: Fragestellung, die auch Gegenstand eines Gemeinderatsbeschlusses sein könnte
    → auch Grundsatzentscheidungen möglich
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10
Q

Art. 18a III GO: Haushaltssatzung

A

Gesetzgeber wollte damit Bürgerbegehren ausschließen, die unmittelbar den Beschluss der die Änderung der Haushaltssatzung (Art. 63 GO) als Ganzes oder hinsichtlich einzelner Haushaltsposten zum Gegenstand haben → soll Entscheidung des Gemeinderats überlassen bleiben

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11
Q

Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Art. 61 II 1 GO

A
  • gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen
  • Gemeinde hat insoweit weiten Entscheidungsspielraum, kein Verstoß, wenn die Maßnahme auch wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte
    → Schwelle zur RW erst dann überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist
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12
Q

Sicherungsbedürfnis des Bürgerbegehrens

A
  • zwischen Einreichung und Zulassung
  • zwischen unberechtigter Unzulässigerklärung und erstrittener Zulassung
    → Sperrwirkung gem. Art. 18a IX GO greift (noch) nicht
    → Rspr.: aus Art. 7 II, 12 III 1 BV kann Unterlassung von Maßnahmen verlangt werden, die die Ziele des Bürgerbegehrens unterlaufen
    Vrss.: Bürgerbegehren bei summarischer Prüfung (einstweiliger RS) zulässig und nicht im Einzelfall gegenläufige Maßnahmen der Gemeinde vorrangig
    → Sicherung kann inhaltlich nie über Sperrwirkung hinausgehen
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13
Q

Vorgehensweise zur Sicherung der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Interessen

A
  1. Verpflichtungsklage, gerichtet auf Zulassung des Bürgerbegehrens gem. Art. 18a VIII GO
  2. Antrag nach § 123 I VwGO, gerichtet auf vorläufige Untersagung der Maßnahme (z. B. Bekanntmachung des Bebauungsplans oder Erteilung des gemeindlichen Einverständnisses in einem zukünftig stattfindenden Baugenehmigungsverfahren)
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