Art. 48 ff. BayVwVfG Flashcards

(25 cards)

1
Q
  • Ausgangsverwaltungsakt

- Rücknahme/ Widerrufsverwaltungsakt

A

→ ursprünglicher VA, der zurückgenommen/ widerrufen wird

→ Rücknahme/Widerruf selbst, die/der ebenfalls VA ist

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2
Q

Voraussetzungen Ausschlussfrist, § 48 IV VwVfG

A
  • positive Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht)
  • Kenntnis des Sachbearbeiters (konkret zu Rücknahme / Widerruf zuständiger Amtswalter)
  • Kenntnisgegenstand: tatsächliche + rechtliche Umstände; Kenntnis bzgl. Rechtswidrigkeit des VA; auch Rechtstatsachen
  • Kenntnisfrist: h. M.: keine Bearbeitungs- sondern Entscheidungsfrist (Frist beginnt erst, wenn Behörde RW erkannt hat und die Umstände bekannt sind, die Rücknahme erlauben)
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3
Q

Ausschluss gem. § 49 I VwVfG

A
  • VA gleichen Inhalts müsste erneut erlassen werden
    → gebundener VA, Ermessensreduzierung auf 0
  • Widerruf aus anderen Gründen unzulässig
    → Ausschluss durch Rechtsnorm, entspr. Zusicherung, öff.-rechtl. Vertrag, Art. 3 I GG
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4
Q

Erstattung und Verzinsung, § 49a VwVfG

A

Grundsatz: § 49 I 1 VwVfG
→ Rücknahme/Widerruf des die Leistung gewährenden AusgangsVA muss entweder rechtmäßig erfolgt sein oder selbst bereits bestandskräftig sein
Rechtsfolgenverweisung §§ 812 ff. BGB

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5
Q

Anwendbarkeit Art. 48 IV BayVwVfG auf Rechtsanwendungsfehler

A

nach h. M. trotz eindeutigen Wortlauts nicht nur auf Tatsachenirrtümer, sondern auch auf Rechtsanwendungsfehler anzuwenden

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6
Q

formelle Bestandskraft

A

Unanfechtbarkeit, tritt ein bei Ablauf der Rechtsmittelfristen
→ §§ 45 ff. VwVfG, insbesondere Rücknahme / Widerruf nach §§ 48 / 49 VwVfG

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7
Q

materielle Bestandskraft

A

Bindungswirkung zwischen den Beteiligten, Verbindlichkeit aus Rechtswirksamkeit und Bekanntgabe, danach nur noch beschränkte Aufhebbarkeit

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8
Q

Art. 50 BayVwVfG: Sinn und Zweck

A

Rücknahme nach Klageerhebung
→ Begünstigter soll solange nicht auf Bestand des VAs vertrauen können, wie er noch mit der Möglichkeit der Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren rechnen muss
→ Behörde soll erweiterte Möglichkeit zur Aufhebung von VAen gegeben werden, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren ohnehin mit deren Aufhebung zu rechnen ist, dann nämlich kann der Begünstigte nicht mehr auf den Bestand des VA vertrauen und bedarf nicht des (Vertrauens-)Schutzes nach Art. 48 I 2 und II bis IV BayVwVfG.
→ Damit sollen unnötige Widerspruchs- oder Klageverfahren vermieden werden. Anwendbar bleibt jedoch Art. 48 I 1 BayVwVfG, dessen Vorgaben eingehalten werden müssen.

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9
Q

Art. 50 BayVwVfG: Voraussetzungen

A

→ i. R. d. Art. 48 / 49 BayVwVfG prüfen unter Vertrauensschutz
- begünstigender VA
- anhängiges Rechtsbehelfsverfahren infolge Drittanfechtung
- über den Wortlaut hinaus: Rechtsbehelf des Dritten nicht offensichtlich unzulässig und unbegründet, da man bei einem offensichtlich erfolglosen Rechtsbehelf nicht mit einer Aufhebung rechnen muss
- Aufhebung “während”, nicht im RBV
- über die Klage des Dritten darf jedenfalls noch nicht entschieden worden sein
- mit der Aufhebung muss dem RSZ des Dritten Rechnung getragen werden, den Rahmen der Aufhebung bildet also der Rechtsbehelfsantrag; eine darüber hinausgehende Verbesserung ist nicht statthaft
→ wenn Vrss. (+), besonderer Vertrauensschutz ausgeschlossen

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10
Q

Art. 49 II 1 Nr. 3 BayVwVfG: nachträglich eingetretene Tatsachen

A
  • Anlass für einen Widerruf kann jede Tatsache sein, die für den Erlass des VA rechts- oder ermessenserheblich wäre und die bei dessen Erlass nicht vorlag
  • kommt nicht darauf an, ob vom Betroffenen zu vertreten
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11
Q

Bearbeitungsfrist ↔︎ Entscheidungsfrist

A
  • ab erster Kenntnis läuft Frist für Bearbeitung und Entscheidung
    ↔︎
  • Frist beginnt erst bei Entscheidungsreife = wenn Grundlage für Entscheidung feststeht, mit Abschluss der Ermittlungen
    → Behörde hat Zeit, Sachverhalt aufzuklären
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12
Q

§§ 48 f. VwVfG: Vertrauensschutz

A

Voraussetzung für Geltendmachung ist, dass sich das Vertrauen des Begünstigten nach außen manifestiert hat

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13
Q

Wiederaufgreifen des Verfahrens

A

= Durchbrechung der Bestandskraft

  • im weiteren Sinne: Art. 48, 49 BayVwVfG
  • im engeren Sinne: Art. 51 BayVwVfG
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14
Q

§ 51 V i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG: Anspruch auf Wiederaufgreifen

A

nach BVerwG eigenständige Rechtsgrundlage, welche die Korrektur rechtskräftig bestätigter VAe gestattet

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15
Q

Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG: Stufen

A
  1. Stufe: wenn Vrss. (+), muss Verfahren wieder aufgenommen werden (gebundene Entscheidung)
    - Ablehnung = wiederholende Verfügung
    - Wiederaufnahme
  2. Stufe: innerhalb des wiederaufgenommenen Verfahrens
    - erneute Ablehnung = negativer Zweitbescheid
    - Stattgeben = positiver Zweitbescheid
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16
Q

wiederholende Regelung ↔︎ Zweitbescheid

A
  • wiederholende Verfügung = bloße Wiederholung des unanfechtbaren VAs / Hinweis darauf, verfahrensrechtliche Entscheidung
  • Zweitbescheid = eigenständiger Ablehnungs-VA, neue Sachentscheidung
  • Abgrenzung: Hat Behörde in Sache selbst entschieden? Erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit vorgebrachten Gründen des Betroffenen? wenn (+) → ZB; wenn lediglich Hinweis auf frühere Verfügung → wdh. Verfügung
17
Q

P: Drittwiederaufgreifen - Ist der Drittbetroffene “Betroffener” i. S. v. Art. 51 I BayVwVfG?
Kann der durch einen VA Drittbetroffene auf Grundlage von Art. 51 BayVwVfG verlangen, dass über eine bereits bestandskräftige Genehmigung zu Gunsten des Adressaten erneut beschieden wird, wenn einer der Wiederaufnahmegründe aus Art. 51 I BayVwVfG vorliegt?

A

→ Wiederaufgreifen auf Initiative eines Drittbetroffenen
e. A.: Drittbetroffener ist nicht “Betroffener” i. S. v. Art. 51 I BayVwVfG
(+) Vertrauensschutz des begünstigten Adressaten läuft sonst leer
→ Drittbetroffener darf nur i. R. v. Art. 48, 49 BayVwVfG wieder aufgreifen → i. R. d. Ermessensabwägung kann Vertrauensschutz des Betroffenen berücksichtigt werden
a. A.: auch Drittbetroffener ist “Betroffener” i. S. v. Art. 51 I BayVwVfG
(+) Wortlaut enthält keine Beschränkung
(+) Vertrauensschutz ergibt sich aus Umkehrschluss zu Art. 50 BayVwVfG, der die Aufhebung eines begünstigenden VAs mit belastender Drittwirkung ohne Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nur während eines anhängigen Vorverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlaubt
→ bei erneuter Sachentscheidung Anwendung Art. 48 III BayVwVfG analog, um Begünstigten zu schützen

18
Q

Anspruch auf Wiederaufgreifen nach Art. 51 BayVwVfG

A
  1. RGL für Wiederaufgreifen
  2. Zulässigkeit des Wiederaufgreifungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG
  3. Begründetheit
19
Q

Zulässigkeit des Wiederaufgreifungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG

A

a) Antrag an die zuständige Behörde
auch konkludent bei Vorbringen neuer Gründe
b) unanfechtbarer VA
c) Antragsbefugnis: “Betroffener” → mögliche Verletzung eigener Rechte
d) Antragsfrist, Art. 51 III BayVwVfG

20
Q

Begründetheit des Wiederaufgreifungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG

A

wenn einer der in Art. 51 I BayVwVfG aufgezählten Gründe für das Wiederaufgreifen vorliegt und der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, Art. 51 II BayVwVfG

21
Q

P: Ist ein Sachverständigengutachten ein “neues Beweismittel” i. S. v. Art. 51 I Nr. 2 BayVwVfG?

A
  • SVG = Beweismittel i. S. v. Art. 26 I 2 Nr. 2 BayVwVfG
  • neu = Beweismittel existierte bei erster Entscheidung noch nicht / bereits vorhandenes Beweismittel konnte nicht in das Ausgangsverfahren eingebracht werden → str. bei SVG
  • Rspr.: SVG nur dann neues BM, wenn nach Abschluss des Verfahrens erstellt und seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwertet
    (+) SVG mit lediglich neuer fachlicher Begründung können Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage nicht in Frage stellen
    (+) sonst würde jedes nachträgliche Gutachten Wiederaufgreifen ermöglichen → “Gutachtenschlachten”
  • Teil Lit.: nur solche Gutachten nicht, die auf Grund groben Verschuldens im Ausgangsprozess nicht eingereicht wurden
    (+) anderer Begriff des Beweismittels bei Art. 51 I Nr. 2 BayVwVfG zugrunde gelegt als bei Art. 26 BayVwVfG
    (+) Differenzierung Tatsachen ↔︎ Beweismittel
22
Q

Wideraufgreifen des Verfahrens

§ 51 I Nr. 1 VwVfG: grobes Verschulden

A

wenn dem Betroffenen das Bestehen eines Wiederaufgreifensgrundes bekannt war oder sich ihm aufdrängen musste und er sich unter Verletzung der einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht darum kümmerte, insbesondere die Behörde nicht darauf hinwies

23
Q

Wideraufgreifen des Verfahrens

§ 51 I Nr. 1 VwVfG: Änderung der Rechtslage

A

= geänderte Rechtsnormen, nicht nur Änderung der Rspr.
- Norm muss von ihrem Zweck der auch anwendbar sein: Art. 51 BayVwVfG kann nicht dazu benutzt werden, bei einer Gesetzesänderung alle auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden VA rückabzuwickeln
→ ist VA bereits vollzogen, kommt Wiederaufgreifen grds. nicht in Betracht

24
Q

Wideraufgreifen des Verfahrens

§ 51 I Nr. 1 VwVfG: Änderung der Sachlage

A

alle tatsächlichen Vorgänge, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben

25
P: Welche Anforderungen sind an den Rechtsbehelf des Dritten i. R. v. Art. 50 BayVwVfG zu stellen?
- unstreitig: jedenfalls Zulässigkeit → sonst Eintritt Suspensiveffekt von vornherein ausgeschlossen, Begünstigter muss nicht mit Aufhebung rechnen - str.: Begründetheit? e. A.: (+) (+) Einschränkung Vertrauensschutz sonst nicht gerechtfertigt h. M.: (-), aber nicht offensichtlich unbegründet (+) Verweis Art. 50 auf Art. 49 BayVwVfG würde sonst ins Leere gehen