Baurecht Drittschutz Flashcards

(40 cards)

1
Q

Schutznormtheorie

A

subj.-öff. Recht (+), wenn betreffende Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen eines abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist und Nachbar diesem Kreis angehört

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Eine Norm ist drittschützend, wenn

A

sie nicht ausschließlich objektiv-rechtilchen Charakter besitzt und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Feststellung nachbarschützender Normen

A

→ Kreis der begünstigten Personen durch die Norm hinreichend klar und bestimmt
→ als verletzt in Betracht kommende Norm ist dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
→ Träger des Individualinteresses kann verlangen, dass der Rechtssatz eingehalten wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Nachbareigenschaft

A

→ räumliche + personelle Beziehung zum Grundstück

  • räumlich: jeder Planbetroffene im Baugebiet, Planunterworfenheit des Grundstücks, Einwirkungsbereich der baulichen Anlage
  • persönlich: dingliche Berechtigung am betroffenen Grundstück (Nachbar = Eigentümer)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Rücksichtnahmegebot

A

ein Vorhaben hat Rücksicht auf benachbarte Bebauung zu nehmen, es müssen Beeinträchtigungen vermieden werden und ein Ausgleich zwischen dem Bauherren und seiner Umgebung geschaffen werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Prüfung der Antragsbefugnis in baurechltichen Drittanfechtungsfällen

A

I. Vorliegen einer drittschützenden Norm
II. Nachbareigenschaft des Klägers / Antragstellers (persönlicher Schutzbereich)
III. Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen
→ Präklusion, Art. 66 I 1 BayBO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

persönlicher Schutzbereich: Nachbareigenschaft

A
  • nur eingentumsähnlich berechtigte, d. h. insbesondere “Nachbarn”, die (Mit-)Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter oder durch Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer sind
  • nicht: Mieter, Pächter → Baurecht grundstücksbezogen, Repräsentant des Grundstücks ist ausschließlich Eigentümer, vgl. Art. 66 III 3 BayBO
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Drittschutz aus Rücksichtnahmegebot

A

vermittelt zwar zunächst nur als objektiv-rechtliches Gebot per se keine nachbarschützende Wirkung, aber partiell drittschützende Wirkung, wenn im Einzelfall in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist
→ Fälle, in denen die tatsächlichen Umstände “handgreiflich” ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist (“individualisiert”) und eine besondere rechtliche Schutzbedürftigkeit des Dritten anzuerkennen ist (“qualifiziert”)
2 Voraussetzungen:
- für den Bauherrn im konkreten Fall ohne Weiteres erkennbar
- besondere Qualität der Beeinträchtigung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

genereller Drittschutz

A

objektive Verletzung zieht immer und unmittelbar auch eine Rechtsverletzung des Dritten nach sich, ohne dass es auf zusätzliche Aspekte des Einzelfalles ankommt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

partieller Drittschutz

A

solche Vorschriften, die nicht generell, aber bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall Drittschutz entfalten können
→ objektive Rechtsverletzung schlägt nur dann mittelbar auch in eine Rechtsverletzung des Dritten um, wenn im Einzelfall noch weitere Umstände hinzutreten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

genereller Drittschutz, § 30 BauGB

Gebietserhaltungsanspruch

A

Festsetzungen in Bebauungsplänen bzgl. der Art der baulichen Nutzung, §§ 1 ff. BauNVO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

genereller Drittschutz, § 30 BauGB

Gebietsprägungserhaltungsanspruch

A

Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets, wenn einem (i. d. R. von vornherein in dem Baugebiet nur als Ausnahme zulässigen) Vorhaben eine beherrschende Prägung zu Teil wird, womit die Eigenart der näheren Umgebung grundlegend verändert wird

von VGH nicht anerkannt!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

genereller Drittschutz, § 30 BauGB

Festsetzungen in Bebauungsplänen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung, §§ 16 ff. BauNVO

A

nur, wenn der Bebauungsplan durch seine Beschränkungen ausnahmsweise erkennbar die Interessen der Bewohner des Baugebiets schützen will

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

partieller Drittschutz, § 30 BauGB

Rücksichtnahmegebot

A
  • § 15 I 2 BauNVO: “Belästigungen oder Störungen”

- § 31 II BauGB: “Würdigung nachbarlicher Interessen”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

genereller Drittschutz im Innenbereich, § 34 BauGB

A
  • im homogenen Innenbereich, § 34 II BauGB:
    → Gebietserhaltungsanspruch
    → Gebietsprägungserhaltungsanspruch
  • im heterogenen Innenbereich, § 34 I BauGB (-)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

partieller Drittschutz im Innenbereich, § 34 BauGB

A
  • im homogenen Innenbereich, § 34 II BauGB
    → § 15 I 2 BauNVO
    → § 31 II BauGB
  • im heterogenen Innenbereich, § 34 I BauGB
    → für Innenbereichsvorhaben ggü. Innenbereichsbebauung (“Einfügen”)
    → für Innenbereichsvorhaben ggü. abgrenzender Außenbereichsbebauung: “sonstiger öff. Belang”
    → § 34 IIIa 1 Nr. 3 BauGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Drittschutz im Außenbereich, § 35 BauGB

A
  • genereller Drittschutz (-)
  • partieller Drittschutz
    → § 35 III 1 Nr. 3 BauGB
    → § 35 III 1 BauGB: sonstige nachteilige Wirkungen, Rücksichtnahmegebot unbenannter öffentlicher Belang (vgl. „insbesondere“) für solche Wirkungen, die nicht unter Nr. 3 fallen, bspw. allgemeine Verschlechterung der Grundstückssituation durch Beeinträchtigung der Aussicht (ob Verletzung, ist Frage der BH)
18
Q

RSB Nachbarklage

Verwirkung

A
  • Zeit- + Umstandsmoment
  • ab Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntiserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar zuverlässige Kenntnis von dem Bauvorhaben haben müsste (Umstandsmoment), muss er sich so behandeln lassen, als ob die Genehmigung (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) an ihn zugestellt worden wäre
    → Rspr. greift dann grundsätzlich auf Rechtsgedanken der Jahresfrist des § 58 II VwGO zurück (Zeitmoment)
19
Q

Auswirkungen fehlende Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO

A
  • hat nicht zur Folge, dass Baugenehmigung rechtswidrig ist
  • nur formelle Beteiligung des Nachbarn → materiell ohne Einfluss
  • Verfahrensnorm - keine drittschützende Wirkung!
  • wohl h. M.: Spezialregelung zur Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG → Heilung nach Art. 45 BayVwVfG möglich + Erteilung BG = gebundene Entscheidung → Unbeachtlichkeit gem. Art. 46 BayVwVfG
20
Q

Prüfung des Rücksichtnahmegebots innerhalb der Drittanfechtung
→ Abwägung der widerstreitenden Interessen

A

umfassende Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen, Umstände des konkreten Falls zugrunde zu legen
→ je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugute kommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden
→ je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen

21
Q

Prüfung des Rücksichtnahmegebots innerhalb der Drittanfechtung
→ Abwägung der widerstreitenden Interessen: Prüfung nach Rspr.

A

I. Konkretisierung der einzubeziehenden Interessen
1. Schutzwürdige Nutzungsinteressen:
a) nur genehmigte oder genehmigungsfähige Nutzungen
b) nur grundstücksbezogene Interessen: nicht persönliche Verhältnisse oder besondere Empfindsamkeiten
2. schutzbedürftige rechtliche Interessen: keine rein ideellen oder wirtschaftlichen Interessen
II. Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der andren Nutzungsberechtigten → Abwägung:
1. gesetzlicher Gewichtungen der kollidierenden Interessen
2. Vorbelastungen eines Grundstücks
3. i. Z. eher kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

22
Q

P: statthafte Klage i. R. e. verwaltungsgerichtlichen Vorgehens des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Bauherrn, gestützt auf Rechtsverstöße, die sich außerhalb des obligatorischen Prüfungsprogramms der Behörde befinden

A

e. A.: Anfechtungsklage
→ ermessensfehlerhafter Verzicht auf Versagung der Baugenehmigung, Art. 68 I 1 HS 2 BayBO
h. M.: Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten
(+) Art. 68 I 1 HS 2 BayBO nicht drittschützend, schafft nur Versagungsmöglichkeit, führt aber keine positive Gestattungswirkung der Genehmigung herbei
(+) Regelungswikrung der Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf Rechtskonformität, Verstoß wird nicht positiv legalisiert

23
Q

Schutz vor Wertminderungen

A

(-), kein allgemeiner Grundsatz mit dem Inhalt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung geschützt zu werden, wenn Dritte von ihrer Baufreiheit Gebrauch machen
→ aus Art. 14 I GG unmittelbar ohnehin (-)

24
Q

Abwägungskriterien i. R. d. Rücksichtnahmegebots gem. § 15 I BauNVO

A
  • Schutzwürdigkeit des Betroffenen
  • Intensität der Beeinträchtigung
  • Interessen des Bauherren
  • Zumutbarkeit
25
Gebietserhaltungsanspruch im faktischen Plangebiet nach § 34 II BauGB
anerkannt, aber in räumlicher Hinsicht nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die nähere Umgebung des Vorhabens beschränkt, so dass nicht notwendig alle Grundstücke erfasst sind, die zu derselben Baugebietskategorie zählen maßgeblich ist allein die wechselseitige Prägung des bodenrechtlichen Charakters
26
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung | 1. Stufe: Gebietserhaltungsanspruch
(+), wenn das Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist → § 30 I BauGB (BBP insgesamt) nicht drittschützend, aber Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Plangebiet für die Planunterworfenen = §§ 1 ff. BauNVO → Anspruch Nachbar, dass nur Vorhaben i. S. d. Gebietstyps realisiert werden
27
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung 1. Stufe: Gebietserhaltungsanspruch → Hintergrund: Gegenseitigkeitsgedanke
Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind
28
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung | 2. Stufe: Gebietsprägungserhaltungsanspruch
(+), wenn Vorhaben zwar Festsetzungen des BBP entspricht, aber sich als (generell) gebietsunverträglich erweist → Vorhaben kann zwar Festsetzungen des BBP entsprechen (= vom Katalog BauNVO-Norm erfasst sein), aber generell ungeeignet sein, sich mit dem Zweck des Baugebiets zu vertragen = unverträgliche Nutzung
29
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung 2. Stufe: Gebietsprägungserhaltungsanspruch → Hintergrund, Zweck
- typisierender Ansatz BauNVO, sehr weit und nur grob umrissen → bedarf Eingrenzung im Hinblick auf die jeweiligen Nutzungsarten je nach zugrundeliegender Zweckbestimmung des Gebietstyps, um schonenden Ausgleich herzustellen
30
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung 2. Stufe: Gebietsprägungserhaltungsanspruch → Anforderungen an die Gebietsunverträglichkeit
alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung, wie insbesondere Art und Weise der Nutzungsvorgänge, Umfang, Häufigkeit, Zeitpunkte, damit verbundener An- und Abfahrtsverkehr sowie Einzugsbereich relevant → entscheidend: Ist Vorhaben dieser Art geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt?
31
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung | Abgrenzung 2. Stufe (GPEA) ↔︎ 3. Stufe (RNG)
GPEA soll gerade generell gebietsunverträgliche Vorhaben filtern, unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen
32
Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung | 3. Stufe: Rücksichtnahmegebot
(+), wenn Vorhaben zwar zulässig und generell gebietsverträglich, aber die konkret erforderliche Rücksicht auf die Nachbarschaft vermissen lässt → RNG nicht per se, aber im Einzelfall drittschützend, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist → Bsp.: § 15 I 2 BauNVO → Abwägung für den jeweiligen Einzelfall nach: Schutzwürdigkeit des Betroffenen, Intensität der Beeinträchtigung, Interessen des Bauherren, Zumutbarkeit für den jeweils anderen
33
notwendige Beiladung, § 65 VwGO
wenn Entscheidung auch dem Beizuladenden gegenüber nur einheitlich ergehen kann = erforderlich, wenn durch die begehrte Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beizuladenden betroffen werden
34
notwendige Beiladung bei der AK
derjenige beizuladen, der durch die vom Kläger begehrte Aufhebung des angefochtenen VA unmittelbar rechtlich beschwert würde → Adressat der gerichtlichen Entscheidung = wem was weggefochten wird
35
notwendige Beiladung bei der VK - des Nachbars auf bauaufsichtliches Einschreiten - des Bauherren auf Erteilung BG
- jedenfalls Adressat des begehrten VA = des Bauherren bei einer auf bauaufsichtlichen Einschreiten gerichteten VK des Nachbarn - Nachbar bei VK auf BG? h. M.: (-)
36
Anforderungen an eine ER auf 0 im Falle einer VK eines Nachbarn gerichtet auf bauaufsichtrechtliches Einschreiten gegen ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben Fallkonstellation: B bedarf nach Art. 58 BayBO keiner BG. Nachbar N möchte eine Baueinstellung aufgrund eines Verstoßes des Bauvorhabens gegen (im BBP nicht geregeltes) materielles Baurecht erwirken.
- keine BG vorhanden, daher kein Anknüpfungspunkt für AK des N → da Verstoß vorliegt, wäre BG in dieser Konstellation rechtswidrig und Klage begründet - VK des N auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten nach Art. 75 f. BayBO, diese sind aber Ermessensvorschriften → N von Ermessen abhängig, weil keine BG vorhanden ist → ER auf 0, da sonst Wertungswiderspruch? h. M.: (+) schon bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß (+) Kompensation des N für Deregulierung a. A.: (-) (+) Abbau Bürokratie von Gesetzgeber gewollt und zu respektieren, ER auf 0 = Ausnahmefall, würde sonst zum Regelfall
37
Drittschutz durch Belange
nicht privater Belang per se hat drittschützenden Charakter, sondern Privater hat subjektives Recht, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitete wird
38
Eilrechtsschutz Lässt sich § 212a BauGB gesetzgeberischer Wille dahingehend entnehmen, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist?
BayVGH: (-) zwar erhebliches Gewicht § 212a BauGB, Abwägung wird aber nicht präjudiziert, sondern erfolgt nach allgemeinen Kriterien (Belastung des Dritten, Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig zu machen)
39
Vrss. erfolgreiche Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung
AK erfolgreich, wenn - Baugenehmigung rechtswidrig, - RW ergibt sich aus einer Verletzung drittschützender Vorschriften, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO!) → Feststellungswirkung BG umfasst nur die im Genehmigungsverfahren geprüften Vorschriften, bzgl. anderer Normen trifft BG keine Aussage und kann Rechte des Nachbarn nicht verletzten - sofern drittschützende Norm verletzt, die nicht im Prüfumfang enthalten ist, kommt eine VK auf bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht (bzw. Antrag auf § 123 VwGO)
40
Verletzung Rücksichtnahmegebot bei Beeinträchtigung der Aussicht durch Vorhaben?
in der Regel (-), da keine unzumutbare Beeinträchtigung i. R. d. Interessenabwägung: - Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Aussicht ist lediglich Chance, deren Beeinträchtigung nicht dem Entzug einer schützenswerten Rechtsposition gleichkommt - kein Anspruch auf „unverbaute“ Aussicht - kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher (potentieller) Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der dem einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden