Einstweiliger Rechtsschutz Flashcards

(51 cards)

1
Q

Aufbau Prüfung Zulässigkeit einstweiliger Rechtsschutz

A

I. Eröffnung VWRW (bzw. vor ZK)
II. Statthafte Antragsart
§ 80 V ↔︎ § 80a ↔︎ § 123 VwGO
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. str.: Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs erforderlich? (kann auch unter VIII. geprüft werden)
(+) Bezugspunkt nach § 80 I 1 VwGO = Widerspruch oder AK
(-) Art. 19 IV GG: dadurch würde Frist zur Einlegung verkürzt
V. Zuständigkeit des VG, § 80a III 2 i. V. m. § 80 V VwGO
VI. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
VII. Form und Frist
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
1. Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs, § 80 I 1 VwGO
2. keine Bestandskraft des streitgegenständlichen VAs
3. behördliches Aussetzungsverfahren, § 80 VI 1 VwGO
4. keine offensichtliche Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs

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2
Q

Aufbau Prüfung Begründetheit Antrag nach § 80 V 1 VwGO

A

I. Passivlegitimation, § 78 I VwGO analog
II. Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehungsanordnung (im Falle der Anordnung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO)
1. Zuständigkeit
2. Verfahren (str.: Anhörungspflicht?)
3. Form, § 80 III 1 VwGO
III. Eigene Abwägungsentscheidung des Gerichts
→ Vollzugsinteresse am VA ↔︎ Suspensivinteresse des Antragstellers
1. Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
aa) PL
bb) Rechtswidrigkeit des VA
cc) Rechtsverletzung
2. Interessenabwägung im Übrigen
→ bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO besonderes Dringlichkeitsinteresse

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3
Q

Verwirkung

A

Zeitmoment: Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung
Umstandsmoment: besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen → Vertrauensgrundlage + Vertrauenstatbestand

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4
Q

Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig

A

wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte

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5
Q

Formen einstweiliger Rechtsschutz in VwGO

A
  • § 80 V VwGO: zur Suspendierung eines VA, also regelmäßig bei AK in der Hauptsache ohne aufschiebende Wirkung
  • § 80a VwGO: Dreieckskonstellationen
  • § 123 I VwGO: zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, also regelmäßig in der Verpflichtungssituation (oder Leistungsbegehren auf staatliches Realhandeln)
  • § 47 VwGO: im Normenkontrollverfahren
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6
Q

Bestimmung der statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz

A
  1. §§ 80, 80a VwGO ↔︎ § 123 I VwGO ↔︎ § 47 VI VwGO
  2. § 80a ↔︎ § 80 V VwGO / § 123 I 1 ↔︎ § 123 I 2 VwGO
  3. § 80 V Alt. 1 ↔︎ § 80 V Alt. 2 VwGO
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7
Q

Abgrenzung § 80 V VwGO ↔︎ § 123 I VwGO

A

§ 123 V VwGO: § 80 V VwGO vorrangig: statthaft im Anwendungsbereich des § 80 I VwGO, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf gegen einen wirksamen VA gerichtet wird und wegen II keine aufschiebende Wirkung entfaltet

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8
Q

§ 123 I 1 VwGO: Sicherungsanordnung
↔︎
§ 123 I 2 VwGO: Regelungsanordnung

A

S. 1: zielt darauf ab, den status quo des Antragstellers zu wahren (Schutz); defensiver Charakter
S. 2: erweitert den Rechtskreis des Antragstellers (Veränderung); offensiver Charakter
i. Z. eher Regelungs- als Sicherungsanordnung

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9
Q

§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO: “öffentliche Abgaben und Kosten”

A

Geldleistungspflichten, die der Deckung des Finanzierungsbedarf der öff. Hand dienen und auf deren sofortige Geltendmachung diese daher angewiesen ist
→ Abgaben: Steuern, Beiträge, Gebühren
→ Kosten: sonstige Gebühren, Auslagen
→ nicht: Geldleistungen i. R. d. Verwaltungsvollstreckung

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10
Q

§ 80 II 1 Nr. 2 VwGO: Anordnungen und Maßnahmen der Polizei → Verkehrsschilder

A

findet nach h. M. analoge Anwendung auf Verkehrsschilder und Ampeln

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11
Q

Rechtsschutzbedürfnis, Antrag nach § 80 V VwGO

A
  1. Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs, § 80 I 1 VwGO
  2. keine Bestandskraft des streitgegenständlichen VAs, § 80 V 1 VwGO → Ablauf Klagefrist
    → Ablauf Widerspruchs- / Klagefrist
  3. behördliches Aussetzungsverfahren, § 80 VI 1 VwGO?
  4. keine offensichtliche Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs
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12
Q

Rechtsschutzbedürfnis: Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs erforderlich?
→ § 80 V VwGO

A

→ vor Stellung des Antrags (-), § 80 V 2 VwGO
→ zum Zeitpunkt der Entscheidung?
(-) Verkürzung Klagefrist, weil Antragsteller bereits vor Ablauf der Monatsfrist gezwungen ist, Hauptsacherechtsbehelf einzulegen → ↯ Art. 19 IV GG
(-) § 80 V 2 VwGO [(-): betrifft nur Widerspruch bzw. OB Antrag überhaupt (schon gestellt werden darf]
(+) Bezugspunkt des Anordnens / Wiederherstellens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I 1 VwGO = Widerspruch/AK: erst AK löst aufschiebende Wirkung aus, § 80 V 1 VwGO, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht eingelegten Rechtsbehelfs nicht denkbar

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13
Q

Rechtsschutzbedürfnis: Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs erforderlich?
→ § 123 I VwGO

A

“auch schon vor Klageerhebung” → erforderlich

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14
Q

Rechtsschutzbedürfnis: behördliches Aussetzungsverfahren erforderlich?
→ § 80 V VwGO

A

§ 80 VI 1 VwGO e contrario: vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bedarf es grundsätzlich bei Nr. 2 - 4 nicht
→ im Falle des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sinnlos, Behörde hat Sofortvollzug selbst angeordnet, wäre unnötige Verfahrensverlängerung
→ bei Nr. 2 und 3 hätte Behörde Vollziehung aussetzen können und hat dies nicht getan
→ Nr. 1: erfolgloser Antrag bei Behörde erforderlich, Entlastung des Gerichts

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15
Q

Begründetheit Antrag nach § 80 V VwGO

A
  • gg. richtigen Antragsgegner gerichtet und
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO)
  • oder Interessenabwägung ergibt, dass Aussetzungsinteresse > öff. Vollziehungsinteresse
    → maßgeblich ist Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung
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16
Q

richtiger Antragsgegner

A

analog § 78 I Nr. 1 VwGO diejenige Körperschaft passivlegitimiert, gegen die als Rechtsträgerin der handelnden Behörde auch in der Hauptsache die Klage zu richten wäre

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17
Q

Formelle RM der Sofortvollzugsanordnung

Zuständigkeit

A

Ausgangsbehörde

→ § 80 II 2 1 Nr. 4 VwGO: “Behörde, die den VA erlassen hat”

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18
Q

Formelle RM der Sofortvollzugsanordnung

str.: hinsichtlich Vollziehbarkeitsanordnung gesonderte Anhörung gem. Art. 28 I BayVwVfG erforderlich?

A
  • unmittelbar (-), da SVA ≠ VA, lediglich verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, da keine eigenständige Regelung ohne Grund-VA
  • analog?
    (-) § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO abschließend → Anhörungserfordernis entfällt, keine planwidrige Regelungslücke
    (-) Vergleichbarkeit (-), SVA kann nicht bestandskräftig werden
    (-) Betroffener schon i. R. d. VA angehört
  • allg. rechtsstaatliche Anhörungspflicht aus Art. 20 III GG?
    (-) Adressat VA muss mit Sofortvollzugsanordnung rechnen, wird i. R. d. VA angehört
    i. Ü. Art. 28 II oder 45 I Nr. 3 II BayVwVfG
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19
Q

Formelle RM der Sofortvollzugsanordnung

§ 80 III 1 VwGO: besondere schriftliche Begründung

A

Ziel, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte möglichst effektiv wahrzunehmen und Behörde zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Erforderlichkeit einer Anordnung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO zu veranlassen
→ schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen zurückzutreten hat
→ inhaltliche Qualität der Begründung nicht entscheidend: materielle Frage

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20
Q

§ 80 III 1 VwGO: Nachholung der Begründung möglich?

A

(+) Art. 45 I Nr. 2, II BayVwVfG analog: hebe Gericht SVA wg. fehlender Begründung auf, würde Behörde unter Vermeidung formeller Fehler neue SVA erlassen
(-) Analogie zu Lasten des Bürgers
(-) Warnfunktion III 1 für Behörde wird verfehlt, wenn man der Behörde die Nachholung der Begründung erlaubt
(-) Behörde könnte immer neue SVA erlassen → III würde leer laufen
→ Nachholung nur möglich, wenn Behörde eigene, neue Begründung und neue SVA erlässt, nicht nur Nachtrag

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21
Q

§ 80 III 1 VwGO: unzureichende Begründung

A

nicht ausreichend: abstrakte oder floskelhafte Begründung, die nicht auf die Umstände des Einzelfalles eingeht oder nur die Voraussetzungen des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO wiederholt
→ Behörde muss erkennen lassen, dass die sich mit Einzelfall auseinander gesetzt hat

22
Q

§ 80 III 1 VwGO: unzureichende Begründung

Ausnahmen nach Rspr.

A
  • bei gleichartigen Sachverhalten können gleiche oder typische Begründungen ausreichen, in denen die Behörde die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der SVA aufzeigt und deutlich macht, dass ihrer Auffassung nach diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt
  • Anforderungen sinken, wenn es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht → Sofortvollzug i. d. R. bereis aus Natur der Sache begründet
23
Q

Interessenabwägung → Erfolgsaussichten → Begründetheit → Rechtswidrigkeit des VA → RGL → Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit der RGL: Vorlage erforderlich (konkrete Normenkontrolle)?

A

(-) dadurch erhebliche Zeitverzögerung, vorläufiger RS käme zu spät → ↯ Sinn und Zweck, Art. 19 IV GG
→ Fachgericht darf im Verfahren des einstweiligen RS nach h. M. eine aus seiner Sicht verfassungswidrige entscheidungserhebliche Norm unangewendet lassen und auf Aussetzung und Vorlage verzichten, wenn dies im Interesse des RS geboten ist

24
Q

Vorlagepflicht (EuGH: Art. 267 AEUV / BVerfG: Art. 100 I GG) im einstweiligen Rechtsschutz?

A

→ Begrenzung der Vorlagepflicht:
(+) Sinn und Zweck einstweiliger Rechtsschutz: auf schnelles Verfahren und Entscheidung angelegt → Gefahr, dass durch Vorlage wertvolle Zeit verstreichen würde → effektiver Rechtsschutz gefährdet, Art. 19 IV GG
(+) Gemeinschaftsinteresse an Einheitlichkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt: in Hauptsache Vorlage möglich
(+) Art. 4 III EUV
→ Fachgericht kann ohne vorherige Vorlage entscheiden, wenn es von Verfassungswidrigkeit überzeugt ist

25
dringender Grund
solche Gründe, die von besonderer Erheblichkeit und besonderem Gewicht sind
26
besonderes Dringlichkeitsinteresse
→ geht über das bloße Interesse am Erlass des VA hinaus und steht jedem Aufschub des Vollzugs entgegen, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO wenn (-), kein Bedürfnis nach einer sofortigen Vollziehung der Anordnung
27
§ 80 V 3 VwGO: Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung
vor dem Hintergrund einer gesetzlichen oder behördlichen SVA sind zunächst rechtmäßige Vollzugsmaßnahmen vorgenommen worden, die im Lichte einer nachfolgenden gerichtlichen Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand mehr haben können → ermächtigt das Gericht, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und verdrängt insoweit gem. § 123 V VwGO den Antrag nach § 123 I VwGO → eigene RGL für die gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung (vgl. demgegenüber § 113 I 2 VwGO) ↔︎ faktische Vollziehung: Missachtung der aufschiebenden Wirkung → Vollziehung
28
Voraussetzungen Statthaftigkeit Antrag nach § 80 V 3 VwGO
- Entscheidung des Gerichts nach § 80 V 1 VwGO - erfolgte Vollziehung des VA: keine Vollziehung im technischen Sinne der Art. 18 ff. VwZVG erforderlich, sondern alle auf die Verwirklichung des VA gerichteten Maßnahmen erfasst - entspr. Antrag
29
Voraussetzungen und Grenzen Antrag nach § 80 V 3 VwGO
- aufschiebende Wirkung gem. § 80 V 1 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt - Aufhebung der Vollziehung darf nicht tatsächlich oder unter zumutbaren Bedingungen unmöglich sein - Aufhebung der Vollziehung darf nicht nur schwer rückgängig zu machen sein oder die Hauptsache vorwegnehmen, wenn dies nicht zur Gewährleistung effektiven RS unabdingbar ist
30
Wann tritt aufschiebende Wirkung nach § 80 I 1 VwGO ein?
Einigkeit: Hauptsacherechtbehelf muss nicht begründet sein e. A.: Hauptsacherechtbehelf muss zulässig sein a. A.: Hauptsacherechtbehelf darf nicht offensichtlich unbegründet sein
31
faktische Vollziehung
VA wird / wurde unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs vollzogen → § 80 V 1 VwGO (-), da § 80 II VwGO (-) → § 80 V 3 VwGO (-), setzt § 80 V 1 VwGO voraus → § 123 VwGO (-) Rspr.: so nah an § 80 V VwGO, dass dieser analog angewandt wird (+) Art. 19 IV GG → Antrag gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und ggf. V 3 analog: Aufhebung Vollziehung
32
Konstellationen faktische Vollziehung 1. VA noch nicht vollzogen, faktische Vollziehung droht 2. Behörde hat bereits mit Vollziehung begonnen 3. Behörde hat VA bereits vollzogen, bevor der Betroffene AK erhebt (die aufschiebende Wirkung erst auslöst)
1. Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 VwGO analog 2. Antrag auf Feststellung nach § 80 V 1 VwGO analog + Annexantrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO analog 3. isolierter Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Vollziehung gem. § 80 V 3 VwGO → aufschiebende Wirkung ex tunc, aber kann Behörde nicht vorgeworfen werden
33
Rechtsschutzbedürfnis § 80a VwGO
1. Einlegung HSRB erforderlich, vgl. Wortlaut § 80 I, II VwGO 2. keine Bestandskraft: Antrag nach § 80a III 2 VwGO i. V. m. § 80 V 1 Alt. 2 VwGO nicht fristgebunden, aber: kein über die Hauptsache hinausgehende Rechtsschutz → RSB (-), wenn Klagefrist verstrichen 3. behördliches Aussetzungsverfahren str.
34
behördliches Aussetzungsverfahren bei § 80a III 2 VwGO erforderlich? → Rechtsfolgen oder Rechtsgrundverweisung?
pro Rechtsfolgenverweisung (= Behördenbefassung immer notwendig): (+) Verweisung auf § 80 VI VwGO liefe sonst weitgehend leer (-) macht bei § 80a I Nr. 1 i. V. m. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO keinen Sinn pro Rechtsgrundverweisung: (+) Gesetzgeber wollte pauschal auf Regelungskomplex § 80 V - VIII VwGO verweisen (+) behördliches Vorverfahren nur in Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO echte Zugangsvoraussetzung (aber kaum denkbar in 3PV)
35
Vollziehbarkeitstheorie
Erhebung AK → aufschiebende Wirkung → Vollziehung des VA gehemmt auch Vollziehung eines VA mit Doppelwirkung durch den begünstigten Privaten
36
RSB § 80a VwGO: Bedarf es der vorherigen Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen den VA durch einen Dritten?
(+) Wortlaut § 80a I Nr. 1 VwGO, § 80 II VwGO (-) Vergleich mit § 80 II 1 Nr. 4 VwGO, wo Behörde auch schon bei Erlass des VA die sofortige Vollziehung anordnen kann (-) praktisches Bedürfnis nach einer frühzeitigen Sofortvollzugsanordnung, wenn mit einer Drittanfechtung zu rechnen ist
37
faktische Vollziehung Kann Gericht auch unmittelbar gegenüber Privatem die Aufhebung der Vollziehung anordnen? → Wem erlegt Gericht die Verpflichtung auf, die Vollziehung rückgängig zu machen?
unmittelbar E: (+) ökonomischer, schneller und günstiger → wird Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes eher gerecht Behörde → E: (+) Gewaltenteilung: nur Rechtsträger der Behörde passivlegitimiert, gegen E kann zivilrechtlich vorgegangen werden
38
§ 123 VwGO: Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Geltendmachung (= schlüssige Behauptung, darf nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein) von: - Anordnungsanspruch: materiell-rechtlicher Anspruch - Anordnungsgrund: besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, Eilbedürftigkeit; (+), wenn Abwarten nicht zumutbar = in der HS verfolgter Anspruch gefährdet → bei Sicherungsanordnung, wenn die Notwendigkeit besteht, wesentliche Nachteile durch Veränderung des Status quo abzuwenden
39
Rechtsschutzbedürfnis, Antrag nach § 123 I VwGO
- Antragsteller muss sich vorab mit seinem Begehren an zuständige Behörde wenden (schneller und kostengünstiger) - "schon vor Klageerhebung" → Eilantrag muss nicht mit Hauptsacherechtsbehelf anhängig gemacht werden - Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig: Wer seine Rechte in der Hauptsache nicht mehr geltend machen kann, soll diese auch nicht vorläufig sichern können, denn der vorläufige Rechtsschutz kann nie über den Hauptsacherechtsschutz hinausgehen
40
Begründetheit Antrag nach § 123 I VwGO
I. richtiger Antragsgegner II. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches III. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes IV. keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
41
Anforderungen an Beweismaß | Eil- ↔︎ Hauptsacherechtsschutz
- Eilverfahren: → Absenkung der Anforderung an Beweismaß: überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (→ Glaubhaftmachung) → alle Beweismittel zulässig - Hauptsache: Überzeugung des Richters
42
keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
= Rückgängigmachung muss möglich bleiben - zulässige Vorwegnahme möglich: wenn ohne die Gewährung vorläufigen RS schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung ein Hauptsacheverfahren keinesfalls mehr führen kann
43
vorläufige ↔︎ endgültige Vorwegnahme
- vorläufig grundsätzlich zulässig - endgültig nur dann, wenn und soweit eine Versagung vorläufigen RS den Antragsteller schwer und unzumutbar oder gar irreparabel beeinträchtigen würde → es müssen unzumutbare Nachteile drohen, die über die mit einem Zeitverlust einhergehenden Beeinträchtigungen hinausgehen + sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache
44
Rechtsschutzbedürfnis | keine Bestandskraft des streitgegenständlichen VA
wenn Ausgangs-VA bestandskräftig, sind Widerspruch und Anfechtungsklage unzulässig (da verfristet) → sie entfalten dann keine aufschiebende Wirkung mehr → Frist §§ 70 I 1, 74 I 1 VwGO
45
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, § 32 BVerfGG
``` A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III. Antragsbefugnis IV. Keine Vorwegnahme der Hauptsache V. Form und Frist VI. RSB B. Begründetheit I. Keine offensichtliche Unzulässigkeit / Unbegründetheit II. Nachteile bei Erlass und Nichterfolg HS III. Nachteile bei Nichterlass und Erfolg HS IV. Abwägung ```
46
BVerfG: Doppelhypothese
Antrag begründet, wenn Schwere der Folgen bei Erfolg des Hauptsacheantrags ohne Erlass einstweiliger Anordnung > Schwere der Folgen bei Nichterfolg des Hauptsacheantrags und Erlass einstweiliger Anordnung
47
Statthaftigkeit Antrag nach § 47 VI VwGO
wenn als Hauptsacheverfahren ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO statthaft ist
48
Antragsbefugnis § 47 VI VwGO
- § 47 II VwGO analog: hinreichend substantiierter Vortrag von Tatsachen, die eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung zumindest als möglich erscheinen lassen - Anordnungsgrund: besonderes Eilbedürfnis
49
Verhältnis § 47 VI VwGO ↔︎ §§ 80, 80a / 123 VwGO
keine Spezialität, wegen des unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stehen Eilverfahren gleichberechtigt nebeneinander aber RSB im Einzelfall (-), wenn Antragsteller bereits einen Rechtsbehelf unmittelbar gegen die ihn belastende Genehmigung (z. B. § 80 V VwGO gegen Baugenehmigung), welche die angegriffene Norm (z. B. BBP) ermöglicht, eingelegt hat
50
P: Welche Folge hat die formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung?
e. A.: führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (-) Behörde dann infolge der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung entgegen der Ratio des § 80 III 1 VwGO daran gehindert SVA erneut anzuordnen a. A.: Aufhebung Vollziehbarkeitsanordnung nur relevant, wenn lediglich SVA formell rechtswidrig und VA materiell wirksam
51
Interessenabwägung: Erfolgsaussichten der Hauptsache offen
dann reine Interessenabwägung durchzuführen | Gefahr etwaiger irreparabler Vollzugsfolgen - Vollzugsinteresse