Popularklage, Art. 98 S. 4 BV Flashcards

(6 cards)

1
Q

Schema Popularklage

A

A. ZK
I. Zuständigkeit des BayVerfGH, Art. 98 S. 4 BV i. V. m. Art. 2 Nr. 7 VfGHG
II. Antragsberechtigung, Art. 55 VfGHG
III. Antragsgegenstand
IV. substantiierte GR-Rüge
V. Form, Art. 14 I, 55 I 2 VfGHG; Frist (-)
VI. ggf. RSB
B. BH
(+), wenn angegriffene Regelung verfassungswidrig
I. Prüfungsmaßstab
II. VM der Regelung
Ergebnis: bei Erfolg wird BayVerfGH Norm für nichtig erklären

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2
Q

Popularklage: Antragsberechtigung, Art. 55 VfGHG

A

“jedermann”

→ Antragsteller muss rechtsfähig sein, sonst keine weiteren Anforderungen → jede natürliche oder jur. Person unabhängig von Nationalität und Sitz

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3
Q

Setzt Antragsberechtigung bei Gemeinde konkrete Betroffenheit voraus?

A
  • Popularklage setzt grundsätzlich gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in eigenen GR nicht voraus
  • Rüge gem. Art. 11 II 2 BV kann aber nur von einer betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von einem Bürger erhoben werden: Gemeinde soll selbst entscheiden können, ob sie Rechte geltend macht
  • abstrakte Eignung zur Einschränkung der gemeindlichen Rechte ausreichend, d. h. dass die Gemeinde zukünftig von der Regelung betroffen sein kann
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4
Q

Antragsgegenstand

A

Art. 98 S. 4 BV, Art. 55 I VfGHG: jede Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts
auch Unterlassen des Gesetzgebers, wenn hinreichend dargelegt werden kann, dass der Gesetzgeber aufgrund eines bindenden Verfassungsauftrags zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet ist

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5
Q

substantiierte Grundrechtsrüge, Art. 98 S. 4 BV, Art. 55 I 2 VfGHG

A

Kläger muss darlegen, dass durch die angegriffene Norm ein in der BV geschütztes GR verfassungswidrig eingeschränkt wird
→ Verletzung eigener Rechte gerade nicht erforderlich
objektiv-rechtliche Verfassungsverstöße können geprüft werden, sofern zumindest ein GR-Verstoß geltend gemacht wird → alleine nicht rügefähig

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6
Q

Prüfungsmaßstab

A
  • nicht nur GR, sondern alle in Betracht kommenden Normen der BV, auch Staatszielbestimmungen
  • kein tauglicher Prüfungsmaßstab sind Normen des GG
  • Ausnahme: Verstoß gg. Bundesrecht = Verstoß gg. Rechtsstaatsprinzip aus Art. 3 I 1 BV, wenn
    → offensichtlich der Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen wurde,
    → der Widerspruch der angegriffenen Norm zum Bundesrecht offen zutage tritt und
    → darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist
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