Europarecht Flashcards

(94 cards)

1
Q

EMRK

A
  • völkerrechtlicher Vertrag

- ausgehandelt vom Europarat (Mitgliedsstaaten (fast) alle eur. Länder)

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2
Q

Rechtsnatur der EU?

A
  • EG war supranationale Organisation
  • EU vor Vertrag von Lissabon zwar internationale, aber keine supranationale Organisation, da keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine Entscheidungsbefugnisse, keine eigenen Hoheitsrechte
  • nach Vertrag von Lissabon (2007/2009): EU ist Rechtsnachfolgerin der EG und tritt an ihre Stelle
    EG-Vertrag ⟶ AEUV
    Grundrechtecharta ⟶ Rang von Primärrecht
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3
Q

Voraussetzungen für unmittelbar anwendbare Primärnorm

A
  1. rechtlich vollkommen (ohne weitere Konkretisierung anwendbar)
  2. unbedingt
  3. legt Mitgliedstaaten Verpflichtung auf, die keine weiteren Vollzugsmaßnahmen des nat. Gesetzgebers erfordert
  4. lässt Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum
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4
Q

EMRK: Görgülü

A

zwar hat EMRK formal in Deutschland Rang eines einfachen Bundesgesetzes gem. Art. 59 II GG, allerdings ist bei der Auslegung des gesamten deutschen Rechts der konventionsgemäßen Interpretation der Vorrang einzuräumen, sofern dadurch keine Einschränkung des Grundrechtsschutzes bewirkt wird

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5
Q

Wirkungen EGMR-Urteil

A
  • Art. 46 I EMRK: völkerrechtliche inter-partes Wirkung der Urteile, keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung für Behörden, Gerichte und sonstige Organe
  • § 359 Nr. 6 StPO
  • konventionsgemäße Auslegung (→ Görgülü)
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6
Q

effet utile

A

st. Rspr. des EuGH: nationale Vorschriften, die in Umsetzung einer RL erlassen wurden, sind stets anhand des Wortlauts und Zwecks der RL auszulegen

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7
Q

Anwendungsvorrang des Unionsrechts

A

st. Rspr. EuGH (→ Costa Enel):
unmittelbare Wirkung des Primärrechts + im Konfliktfall Anwendungsvorrang vor den Normen des nationalen Rechts
→ nationale Norm nicht nichtig, aber bleibt unangewendet, soweit sie Unionsrecht entgegensteht
→ zur Durchsetzung und Sicherung des Unionsrechts bei Gerichten und Verwaltungsbehörden anzunehmen, da weniger eingriffsintensiv als Geltungsvorrang

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8
Q

Art. 34 AEUV: Anwendbarkeit

A

unmittelbare Wirkung, Einzelner kann sich direkt vor den mitgliedstaatlichen Gerichten auf Art. 34 AEUV berufen

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9
Q

Art. 34 AEUV: Schutzbereich

A
  • Ware i. S. d. Art. 28 II AEUV: Produkte, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
  • grenzüberschreitender Sachverhalt
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10
Q

Art. 34 AEUV: Maßnahmen gleicher Wirkung → Dassonville

A

= jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern
→ zu weit, grundsätzlich jede staatliche Maßnahme, die den Absatz ausländischer Ware in irgendeiner Weise tangiert erfasst → Keck-Formel

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11
Q

Art. 34 AEUV: Keck-Formel

A

nationale Maßnahmen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sind keine grundsätzlich von Art. 34 AEUV verbotenen Maßnahmen mit gleicher Wirkung, sofern sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren
→ Regelung knüpft an Eigenschaft der betreffenden Ware an (= Produktmodalität)
→ Abgrenzungsprobleme Produkt- ↔︎ Verkaufsmodalität, zu eng, zu unbestimmt → 3-Stufen-Test

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12
Q

Art. 34 AEUV: 3 - Stufen - Test

A
  1. Liegt eine offene oder faktische Diskriminierung nach der Herkunft der Ware vor?
  2. Stellt die fragliche Maßnahme Anforderungen an die Ware, denen sie im Herkunftsland nicht ausgesetzt war?
  3. Behindert die mitgliedsstaatliche Maßnahme in sonstiger relevanter Weise den Marktzugang?
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13
Q

Art. 34 AEUV: 3 - Stufen - Test

1. Liegt eine offene oder faktische Diskriminierung nach der Herkunft der Ware vor?

A
  • offene (rechtliche) Diskriminierung: Regelung knüpft an Herkunftsstaat der Ware an
  • faktische (versteckte) Diskriminierung: Regelung knüpft an ein TBM an, das i. d. R. nur auf ausländische oder nur auf inländische Ware zutrifft
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14
Q

Art. 34 AEUV: 3 - Stufen - Test

2. Stellt die fragliche Maßnahme Anforderungen an die Ware, denen sie im Herkunftsland nicht ausgesetzt war?

A

Verstoß gegen Herkunftslandprinzip: Warenhersteller können sich grds. darauf verlassen, nur die Produktanforderungen ihres Herkunftsstaates beachten müssen und dennoch Zugang zum Markt aller 28 MS zu haben
→ Produkt, das in einem MS vertrieben werden darf, darf in keinem anderen MS zusätzlichen Beschränkungen unterworfen sein (“dual burden”)
→ gegenseitige Anerkennung

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15
Q

Art. 34 AEUV: 3 - Stufen - Test

3. Behindert die mitgliedsstaatliche Maßnahme in sonstiger relevanter Weise den Marktzugang?

A

hinreichend plausible Darlegung, dass die Absatzchancen des durch die Regierung indirekt betroffenen Produktes eingeschränkt werden

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16
Q

Art. 34 AEUV: Beispiele Verkaufsmodalitäten ↔︎ Produktmodalitäten

A
  • VM: Ladenöffnungszeiten, Nachtbackverbote, Verkaufsbeschränkungen für Tankstellen
  • PM: Vorschriften über Aufmachung, Zubereitung, Verpackung, Etikettierung von Erzeugnissen
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17
Q

Art. 34 AEUV: Rechtfertigungsmaßstab

A
  • immer: Art. 36 AEUV

- ungeschriebene Rechtfertigungsgründe: Cassis-Formel

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18
Q

Art. 34 AEUV: Cassis-Formel

A
  • immanente Schranke Art. 34 AEUV: Hemmnisse für den Binnenmarkt müssen hingenommen werden, wenn sie durch mitgliedsstaatliche Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden
    → wirksame steuerliche Kontrolle, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz
  • str.: Anwendbarkeit auf unterschiedliche, nach dem Herkunftsland der Ware differenzierende Maßnahmen
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19
Q

Art. 34 AEUV: Cassis-Formel

str.: Anwendbarkeit auf unterschiedliche, nach dem Herkunftsland der Ware differenzierende Maßnahmen

A

e. A. (Lit.): Anwendbarkeit (+), wenn formal diskriminierende Maßnahme
(+) Art. 36 AEUV allein lässt keine effektive und notwendige staatliche Regulierung zu
(+) auch andere gewichtige Schutzgüter, die in Rspr. nicht enthalten sind
EuGH: Cassis-Formel gilt nur für unterschiedslose Maßnahmen gleicher Wirkung = Maßnahmen, die nicht nach dem Herkunftsland der Ware differenzieren
(+) Art. 36 AEUV würde sonst leer laufen
(+) bei formaler Diskriminierung soll nur Art. 36 AEUV greifen, Cassis-Formel für verstellte und rein tatsächliche Beschränkungen, deren Regelungsbedürftigkeit bei der Schaffung von Art. 36 AEUV noch nicht erkannt wurden

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20
Q

VHMK-Prüfung durch EuGH

A

EuGH prüft nur Geeignetheit und Erforderlichkeit, aber nicht Angemessenheit
dafür Erforderlichkeit weiter gezogen

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21
Q

EuGH: Kohärenz

A

EuGH prüft i. R. d. VHMK, ob Politik eines Staates im maßgeblichen Bereich kohärent und systematisch, d. h. vor allem widerspruchsfrei und konsequent ist

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22
Q

Bindung der MS an die Unionsgrundrechte: Wachauf-Rspr.

A

MS an UnionsGR gebunden, wenn

  • nationales Recht nur Umsetzung bzw. Durchführung zwingender Vorgaben bezweckt, die den mitgliedsstaatlichen Stellen keinen Gestaltungsspielraum lässt
  • das nationale Recht war autonome, unionsrechtlich
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23
Q

Bindung der MS an die Unionsgrundrechte: Schmidberger- / ERT-Rspr.

A

Bindung nationaler Stellen bei einer Beschränkung der Grundfreiheiten:

  • Unionsgrundrechte können dann einerseits Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen (“Schranke”) (Schmidberger)
  • andererseits müssen die Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine Einschränkung der Grundfreiheiten wiederum mit den Unionsgrundrechten vereinbar sein (“Schranken-Schranke”) (ERT)
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24
Q

EuGH pro ERT-Rspr.

A
EuGH:
(+) Einheitlichkeit des Unionsrechts
(+) Erläuterungen zur GRC
(+) Vergleich Sprachfassungen Art. 51 I 1 GRC
(+) sonst Verkürzung Grundrechtsschutz
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25
Kritik ERT-Rspr. | BVerfG
BVerfG: Bindung der MS an GRC nur dann, wenn die mitgliedstaatlichen GR aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt seien (+) Art. 51 I 1 GRC: "Durchführung des Unionsrechts" (dagegen: andere Sprachfassungen) (+) unitarisierende Wirkung der Grundrechte: durch Bindung der MS auf Ebene der Beschränkung der Grundfreiheiten könne es zu uniongsgrundrechtlichen Deteminierung von Rechtsgebieten kommen, die nicht der Kompetenz der EU unterfallen
26
Schema Zulässigkeit Art. 267 AEUV
I. Zuständigkeit des EuGH, Art. 19 I EUV, Art. 267 I, II, 256 III AEUV II. Vorlageberechtigte Stelle: unabhängige, durch oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtete Instanz mit einem ständigen Charakter, die i. R. e. obligatorischen und nicht bloß gewillkürten Zuständigkeit unter Anwendung von Rechtsnormen entscheidet III. Zulässige Vorlagefrage: Fragen nach der Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht (nicht nationalem Recht!) IV. Entscheidungserheblichkeit V. Vorlageberechtigung → acte-clair-Theorie VI. Form, Art. 23 I EuGHS
27
Art. 19 I EUV: Gerichte der EU
- EuGH - EuG - Fachgerichte
28
Art. 267 AEUV: Vorlageberechtigung | Acte-clair-Theorie
Rechtslage durch EuGH hinreichend geklärt → greift, wenn EuGH über eine gleichlautende Frage in einem anderen Verfahren bereits entschieden hat, wenn bereits eine gesicherte Rechtsposition des EuGH zu der betreffenden Rechtsfrage besteht oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage mehr besteht → lediglich Ausnahme zur Vorlagepflicht, um Zeitverzögerung zu verhindern, in jedem Falle Vorlagerecht → acte clair, acte éclairé
29
str.: Wen trifft Vorlagepflicht i. S. d. Art. 267 AEUV? | abstrakte - konkrete Betrachtungsweise
abstrakt: nur die obersten Gerichte konkret (EuGH): alle Gerichte, die in dem konkreten Verfahren letzte Instanz sind (+) Einheitlichkeit des Unionsrechts
30
Art. 267 AEUV: willkürliche Nichtvorlage
Fallgruppen: - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht - bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft - Unvollständigkeit der Rspr.: nationales Gericht entwickelt Lösung, die weder auf gesicherte Lösung des EuGH zurückgeführt werden kann (acte éclairé) noch einer eindeutigen RGL entspricht (acte clair)
31
BVerfG zu Anwendungsvorrang Unionsrecht
→ von BVerfG anerkannt, überprüft zwingendes sekundäres Unionsrecht und dessen Durchführung nicht am Maßstab des GG → wo Umsetzungsspielräume bestehen, nimmt BVerfG seine Prüfungskompetenz wahr → Ausnahmen, bei denen sich BVerfG Prüfung vorbehält
32
Anwendungsvorrang Unionsrecht | Ausnahmen, bei denen sich BVerfG Prüfung vorbehält
- Grundrechtsschutz der Union sinkt unter den des GG ab (Solange II) - Beeinträchtigung der Verfassungsidentität aus Art. 79 III GG oder eine erhebliche Kompetenzüberschreitung drohen (ultra vires)
33
Art. 258 II AEUV: Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 256 I 1 AEUV (e contrario) II. Klageberechtigung, Art. 258 f. AEUV III. Richtiger Beklagter IV. Vorverfahren, Art. 258 I bzw. Art. 259 II - IV AEUV 1. Notwendigkeit der Durchführung des Vorverfahrens 2. Ablauf des Vorverfahrens 3. Anforderungen an das Vorverfahren V. Klagegenstand VI. RSB VII. Form, Art. 21 EuGHS, Art. 57 f., 120 ff. VerfOEuGH
34
Art. 258 II AEUV: Begründetheit
(+), wenn der beklagte MS gegen einer in der mit Gründen versehene Stellungsnahme gerügte Pflicht aus den Verträgen verstoßen hat, Art. 260 AEUV → Überprüfung der nationalen Maßnahme sowohl auf Verinbarkeit mit Primär- und Sekundärrecht
35
Art. 258 II AEUV: Ablauf des Vorverfahrens
- Mahnschreiben an MS, Art. 258 I HS 2 AEUV mit Fristsetzung - Stellungnahme unter erneuter Fristsetzung, Art. 258 I HS 2, II AEUV → außergerichtliche Streitbeilegung → wirksame Verteidigung des MS, rechtliches Gehör
36
Art. 258 II AEUV: Anforderungen an das Vorverfahren
- Eingrenzung des Klagegegenstandes, Stellungnahme und Klage müssen auf die gleichen Rügen gestützt sein - zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe
37
Art. 258 II AEUV: Klagegegenstand
Verstoß des MS gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen → Grundsatz der Unionstreue, Art. 4 III EUV: MS haben sicherzustellen, dass sich sämtliche staatlichen Organe aller Gewalten bis hin zu den Kommunen unionsrechtskonform verhalten (Zurechnung)
38
Art. 258 II AEUV | P: Entfällt RSB, wenn Verletzung nach Ablauf der Frist beendet wird?
frühere Rspr.: besonderes RSI erforderlich | neuere Rspr.: keine Einschränkung → Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs entscheidend
39
Art. 45 I AEUV: Arbeitnehmerfreizügigkeit | Schutzbereich
- persönlich: alle Unionsbürger und unter bestimmten Vrss. ihre Familienangehörigen - sachlich: jede Tätigkeit, die darin besteht, während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung und gegen Vergütung Leistungen zu erbringen, die nicht von vornherein verboten sind → unselbständig, Weisungsverhältnis → AN-Begriff unionsrechtlich autonom auszulegen: weit zu verstehen - grenzüberschreitender Sachverhalt - Bereichsausnahme, IV
40
Art. 45 IV AEUV: Bereichsausnahme
nicht institutionell, sondern funktional zu verstehen: Ist Tätigkeit mit Wahrung von hoheitlichen Kernaufgaben des Staates verbunden? eng auszulegen
41
Zurechenbarkeit an MS
MS = ausschließlich Staat, nicht regionale Untergliederungen, aber Kompetenzverteilung darf UnionsR nicht unterlaufen → jedwedes staatliche Verhalten aller hoheitlichen Ebenen und Gewalten (auch Rspr.) dem MS zurechenbar
42
unmittelbare Diskriminierung
formale, unmittelbare Anknüpfung an Staatsbürgerschaft als Kriterium
43
mittelbare (versteckte) Diskriminierung
Anknüpfung an anderes Differenzierungskriterium als Staatsbürgerschaft, dass aber im Ergebnis Benachteiligung von EU-Ausländern bewirkt EuGH: weites Diskriminierungskonzept, Eignung zur Diskriminierung reicht aus, z. B. wenn Maßnahme EU-Ausländer härter trifft als Inländer
44
Art. 45 III AEUV ordre publique Vorbehalt | Rechtfertigung von offenen Diskriminierungen
→ unionsrechtsautonome, enge Auslegung → nicht deckungsgleich mit deutschem Polizei- und Ordnungsrecht → tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung staatlicher Interessen von fundamentaler Bedeutung, welcher entweder die Grundinteressen der Gesellschaft (öff. Ordnung) oder die innere und äußere Sicherheit (öff. Sicherheit) betreffen
45
Rechtfertigung von versteckten Diskriminierungen
- geschriebene Rechtfertigungsgründe - zwingende Gründe des Allgemeininteresses + verhältnismäßig → Streit bzgl. Rechtfertigungsmaßstäben bei Personenverkehrsfreiheiten und DLF weniger relevant
46
Art. 49 AEUV: Niederlassungsfreiheit | Schutzbereich
- persönlicher SB: Unionsbürger als auch Gesellschaften mit Unionsverknüpfung - sachlicher SB: selbständige Erwerbstätigkeit Angehöriger eines MS in einem anderen MS Niederlassung = jede wirtschaftliche Tätigkeit unter Verfolgung eines Erwerbszwecks und mit fester Einrichtung in einem anderen MS - grenzüberschreitender Sachverhalt - Bereichsausnahme
47
Art. 56 AEUV: Dienstleistungsfreiheit | Schutzbereich
- persönlicher SB: alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines MS, die in der EU ansässig sind, jur. Personen: Art. 62 AEUV - sachlich: Dienstleistung = selbständige Leistung nicht-körperlicher Art, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht wird - grenzüberschreitender Sachverhalt - Bereichsausnahme
48
Art. 56 AEUV: Eingriff | Gebhard-Formel
Beschränkungsverbot: umfasst für In- und Ausländer unterschiedslos geltende Maßnahmen des Staates, die geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers zu unterbinden oder zu behindern und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen weniger attraktiv zu machen
49
Zulässigkeit Nichtigkeitsklage Art, 263 AEUV
``` I. Statthafte Klageart II. Zuständigkeit III. Klageberechtigung IV. Richtiger Beklagter V. Klagegegenstand VI. Klagebefugnis VII. Geltendmachung eines Klagegrundes, II VIII. Klagefrist, VI IX. Form, Art. 21 EuGHS, Art. 57 f., 120 ff. VerfO EuGH / Art. 43 VerfO EuG ```
50
Art. 263 I AEUV: Rechtsakt mit Verordnungscharakter | str.: auch Verordnungen als Gesetzgebungsakte i. S. d. Art. 288 II, 289 III AEUV
e. A.: bloßes Redaktionsversehen, nur Tertiärrechtsakte erfasst (+) Ausweitung von Mandat nicht gedeckt, engl. + frz. Sprachfassungen (+) Entstehungsgeschichte + Telos a. A.: auch Gesetzgebungsakte (+) Art. 290 I AEUV → Eigenständigkeit; Wortlaut "Verordnungen"
51
Art. 263 AEUV: Klagebefugnis
- MS: privilegiert - III, IV: nicht privilegiert → Klagebefugnis muss besonders festgestellt werden → unmittelbare Betroffenheit: Maßnahme erfordert keine Umsetzungsakte mehr → individuelle Betroffenheit: Plaumann-Formel
52
Art. 263 AEUV: Plaumann-Formel
streitige Vorschrift muss den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Umständen betreffen und ihn daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisieren → nicht ausreichend, als Mitglied einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe betroffen zu sein
53
Art. 263 AEUV: Klagefrist
VI: 2 Monate, Fristbeginn = Bekanntgabe der betreffenden Handlung, Mitteilung an den Kläger oder Zeitpunkt der Kenntniserlangung
54
Art. 49 II VerfO-EuGH: Fristberechnung
Verschiebung auf nächsten Werktag (-), da zunächst pauschale Entfernungsfrist von 10 Tagen gem. Art. 51 VerfO-EuGH zu addieren ist
55
Art. 263 AEUV: Begründetheit
(+), wenn Nichtigkeitsgrund aus II (+) | → obj. Beanstandungsverfahren, subj. Rechtsverletzung nicht notwendig
56
Art. 114 AEUV
→ Harmonisierung → ermächtigt zum Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben → weiter Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers
57
EuGH: Wahl der RGL eines EU-Rechtsakts
muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören
58
Anforderungen an Begründung i. S. v. Art. 296 II AEUV
EuGH: Begründung muss die Überlegungen der (Unions)Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten
59
Art. 297 AEUV: schwere und offenkundige Bekanntgabe- und Veröffentlichungsmängel
führen bereits zur Inexistenz des Rechtsakts
60
Ermessensmissbrauch → unionsrechtlich autonomer Begriff
wenn offensichtlich rechtswidriges Ziel / Rechtshandlung nur der Umgehung eines Verfahrens dient
61
Graumarkt
Markt außerhalb der autorisierten Vertriebssysteme | → Glücksspielrecht
62
Inländerdiskriminierung
benachteiligende Ungleichbehandlung eigener Staatsangehöriger gegenüber EU-Ausländern → Unionsrecht verbietet ID nicht, da kein grenzüberschreitender SV → kein Verstoß gegen Binnenmarktrecht → Art. 3 I GG, Art. 12 I GG
63
P: Ungleichbehandlung Inländer ↔︎ EU-Ausländer: überhaupt von Art. 3 I GG erfasst? → Inländerdiskriminierung
e. A.: (+) (+) Zustimmung BRD EUV, AEUV: dt. Gesetzgeber hat autorisiert, dass supranationales EU-Recht in die nationale Rechtsordnung einwirken und dadurch diskriminierende Effekte bewirken kann h. M.: (-) (+) Differenzierung verschiedenen Hoheitsträgern zuzurechnen, Art. 3 I GG setzt aber UGBH durch denselben Normgeber voraus → Gleichheitssatz bindet nur Träger von Hoheitsgewalt in seinem Zuständigkeitsbereich, andernfalls würde aus Gleichheitsgebot ein Angleichungsgebot gefolgert und Einfluss Unionsrecht zu sehr ausgedehnt
64
Art. 107 AEUV: Begünstigung
= wirtschaftliche Vergünstigung ohne marktgerechte Gegenleistung → sowohl positive Leistungen an Unternehmen (Leistungssubventionen) als auch Erleichterungen auf Belastungen (Verschonungssubventionen) - wenn Gegenleistung erbracht wird, kommt es auf Marktüblichkeit an P: staatliche Ausgleichszahlungen
65
Art. 107 AEUV: Vrss. Beihilfe
- Begünstigung - Beihilfe muss Staat unmittelbar oder wenigstens mittelbar zurechenbar sein - Beihilfe muss bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugute kommen (Selektivität) - tatsächliche Eignung zur Wettbewerbsverfälschung und drohende Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS
66
Art. 108 II AEUV: Anmeldepflicht der MS
Kommission prüft neue Beihilfe vor Vergabe auf Vereinbarkeit mit Unionsrecht → MS verpflichtet, jede (beabsichtigte) Beihilfengewährung der Kommission rechtzeitig mitzuteilen
67
Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der MS, Art. 291 I AEUV
nationales Recht wird angewendet, Rechtssicherheit | wird durch Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz eingeschränkt
68
Effektivitätsgrundsatz
Anwendung des innerstaatlichen Rechts darf Unionsrecht nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren
69
Äquivalenzgrundsatz
nationale Behörden dürfen beim Vollzug von Unionsrecht nicht zu dessen Lasten Unterschiede gegenüber Verfahren über rein nationale Sachverhalte machen kein Unterschied, ob Verstoß gegen Unionsrecht oder nat. Recht
70
Alcan-Entscheidung EuGH | → Beihilfen
EuGH + t. v. A.: grobe Fahrlässigkeit (+), wenn Nachforschungspflicht nicht nachgekommen → Nachforschung sorgfältig Gewerbetreibendem möglich + zumutbar dt. Rspr.: gr. FK (-) → überzogene Anforderungen, allein fehlende Nachforschungen reichen für Bejahung nicht aus
71
nachträgliche Genehmigung Beihilfe → Heilung gem. Art. 45 I Nr. 5 BayVwVfG analog?
st. Rspr. EuGH: (-) | Wirkung nur ex nunc
72
nachträgliche Genehmigung Beihilfe → Vertrauensschutz gem. Art. 48 II BayVwVfG?
e. A.: (-) (+) nachträgliche Genehmigung ändert nichts an Verpflichtung zur Rückforderung, anderenfalls bliebe Verstoß gegen Stillhalteverpflichtung ohne hinreichende Sanktionierung + Rechtsschutz von Konkurrenten vereitelt EuGH: (+) (+) Art. 108 III 3 AEUV bezwecke in erster Linie, dass mit Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen nicht durchgeführt werden → Unionsrecht verpflichte MS nicht dazu, eine formell rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und von den MS daher grundsätzlich gewährt werden könne → Verstoß darf aber nicht folgenlos bleiben: Abschöpfung desjenigen Vorteils, den ein Wettbewerber dadurch erlangt, dass die Beihilfe vorzeitig an ihn ausgereicht wird (= Zinsen)
73
EuGH: Kühne und Heitz (2004)
Grundsatz: bestandskräftige unionsrechtswidrige VA müssen überprüft und nach h. M. auch aufgehoben werden = unmittelbare Durchbrechung Rechtskraft wenn (kumulativ): 1. innerstaatliche Befugnis zur Rücknahme (§ 48 VwVfG) 2. Bestandskraft des VA 3. Beruhen des Urteils auf unrichtig gewonnener Auslegung des Unionsrechts (keine Vorlage) 4. unmittelbare Geltendmachung des Betroffenen nach Kenntnis (Antrag an Behörde) vgl Kopp/Schenke § 121 Rn. 21 Fn 40
74
Kühne und Heitz → Rs. Kempter: Muss der betroffene Bürger sich im Gerichtsverfahren auf die Europarechtswidrigkeit berufen bzw. die Vorlage an den EuGH wenigstens angeregt haben?
EuGH: Beruhen (+), wenn der unionsrechtswidrige Gesichtspunkt vom letztinstanzlichen Gericht geprüft wurde oder hätte geprüft werden müssen, andernfalls mittelbar neuer Fall der Befreiung von der Vorlagepflicht
75
besondere Zulässigkeitsvoraussetzung i. R. d. Verfassungsbeschwerde: Rüge der qualifizierten Verfassungswidrigkeit
Beschwerdegegenstand beruht unmittelbar auf Unionsrecht → würde i. R. d. Verfassungsbeschwerde vom BVerfG am Maßstab der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des deutschen GG bewertet → widerspräche Grundsatz, dass (auch sekundäres) Unionsrecht dem nationalen Recht (insb. Verfassungsrecht) vorgeht → P: Gilt Anwendungsvorrang vorbehaltlos oder gibt es Einschränkungen zugunsten einer Prüfungskompetenz des BVerfG?
76
P: Gilt Anwendungsvorrang vorbehaltlos oder gibt es Einschränkungen zugunsten einer Prüfungskompetenz des BVerfG?
nicht ausreichend: gerügte Fachgrundrechte → Maßstab an Verletzung bei Unionsbezug höher anzusetzen: qualifizierte Rüge nach den Grundsätzen der Solange-Rspr. bzw. Berufung auf die Ultra-vires- oder die Identitätskontrolle
77
Solange I (1974)
Grundrechtsschutz im GG darf nicht durch schrankenlose Übertragung von Hoheitsrechten ausgehöhlt werden, kann aber auch durch einen adäquaten Grundrechtsschutz auf eur. Ebene sichergestellt werden → Solange dies jedoch nicht gewährleistet ist, behält sich das BVerfG vor, Vorschriften des Unionsrechts wegen eines Verstoßes gegen nationale Grundrechte für unanwendbar zu erklären. (überprüft BVerfG am Maßstab des dt. GG)
78
Solange II (1986)
wirksamer GR-Schutz auf eur. Ebene generell gewährleistet | → Solange dies der Fall sei, nehme BVerfG seine Prüfungskompetenz zurück.
79
BVerfG: Begründung Anwendungsvorrang
Rechtsanwendungsbefehl Art. 23 I 2 GG i. V. m. dem Zustimmungsgesetz zu dem jeweiligen Vertrag → durch Übertragung von Hoheitsrechten sei der Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik dergestalt zurückgenommen, dass sowohl das Primärrecht als auch Sekundärrecht als innerstaatlich verbindlich anerkannt würden → aber nicht schrankenlos: nur nach Maßgabe des verfassungsrechtlich Zulässigen
80
Maastricht-Urteil (1993)
Bestätigung von Solange II, BVerfG geht von Kooperationsverhältnis mit EuGH aus, wonach letzterer den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der EU garantiert, das BVerfG sich hingegen auf eine generelle Gewährleistung beschränkt
81
Beschluss zur Bananenmarktordnung (2000)
VB unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass eur. Rechtsentwicklung nach Solange II unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei → jeweils als unabdingbar gebotener Grundrechtsschutz darf generell nicht gewährleistet sein
82
ausbrechende Rechtsakte (= Ultra - vires - Handeln der Union)
solche Rechtsakte der Union, die gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstoßen und damit den Ermächtigungsrahmen des dt. Zustimmungsgesetzes überschreiten, also nicht mehr vom Rechtsanwendungsbefehl gedeckt sind
83
Ultra - vires - Kontrolle
BVerfG prüft, ob deutsche Hoheitsakte, die zur Schaffung von Sekundärrecht führen oder die bereits geschaffenes Sekundärrecht umsetzen, über den durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vorgegebenen, auf die EU übertragenen Kompetenzrahmen hinausgehen → wenn (+): Verstoß gegen Art. 23 I i. V. m. Art. 79 III GG → Prüfungsgegenstand: nur nationale Hoheitsakte, nur mittelbar Sekundärrecht → Prüfungsmaßstab: Art. 23 I i. V. m. Art. 79 III GG: Verbot der Übertragung der Kompetenz-Kompetenz, Volkssouveränität
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Honeywell-Beschluss (2010)
BVerfG: Ultra-vires-Kontrolle darf nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden → EuGH anzurufen, bevor ultra-vires-Akt angenommen werden kann → Ersichtlichkeit, dass Verstoß vorliegt, d. h. Kompetenzverstoß muss hinreichend qualifiziert sein: kompetenzwidriges Handeln offensichtlich und fällt erheblich ins Gewicht
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Identitätskontrolle
Identität des GG darf nicht verletzt werden, dies wäre der Fall, wenn die Grenzen der Verfassungsstrukturprinzipien (Art. 79 III GG) vom Unionsgesetzgeber überschritten würden Prüfungsgegenstand: nur nationale Hoheitsakte, mittelbar Primär- und Sekundärrecht
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Ultra - vires - Kontrolle ↔︎ Identitätskontrolle
- ultra-vires: Handeln der EU im konkreten Fall nicht vom dt. Zustimmungsgesetz gedeckt, erforderlicher Kompetenztransfer aber grds. möglich - IK: entspr. Ermächtigung der Union gar nicht möglich, weil durch Übertragung Kernbereich des GG (Art. 79 III GG) verletzt würde
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Solange-Rspr. ↔︎ Identitätskontrolle
IK erlaubt keinerlei Fehlertoleranz mehr und ermöglicht es (nur) BVerfG, auch ein einmaliges Absinken unter das grundrechtl. Schutzniveau im Einzelfall zu ahnden
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allg. Integrationsgrenzen
→ ergeben sich aus souveräner Verfassungsstaatlichkeit - verfassungsrechtliche Identität muss gewahrt bleiben - Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: Kompetenz-Kompetenz muss auf mitgliedstaatlicher Ebene verbleiben - MS muss ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse verbleiben
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Rs. Costa / Enel | P: Vereinbarkeit der Rspr. des BVerfG mit Unionsrecht
EuGH: MS haben durch Abschluss der Gründungsverträge ihre Souveränitätsrechte dauerhaft beschränkt → Unionsrecht muss sich im Konfliktfall immer durchsetzen, auch vor nat. Verfassungsrecht vorrangig → Kompetenz nat. Gerichte, unmittelbar auf Unionsrecht beruhende Akte am nat. Verfassungsrecht zu messen, kann es nicht geben BVerfG: MS entscheiden als Herren der Verträge über Reichweite der Geltung des Unionsrechts → kein Verstoß gegen Art. 4 III EUV (+) Art. 4 II 1 EUV: bewusst aufgenommen, um Einwirkung des Unionsrechts zu beschränken
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Einfluss EMRK → Prüfungsmaßstab VB
- EMRK nicht unmittelbarer Prüfungsgegenstand, da nur Rang einfachen Bundesrechts, Art. 59 II 1 GG - BVerfG prüft VB grds. ausschließlich am Maßstab der GR und grundrechtsgleichen Rechte - aber Pflicht der innerstaatl. Organe, Völkerrecht zu respektieren, Art. 25 GG → EMRK beeinflusst Auslegung der deutschen GR: dient als Auslegungshilfe zur Bestimmung von deren Inhalt und Reichweite - BerücksichtigungsPFLICHT → EMRK mittelbar verfassungsrechtlich relevant
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treaty override
nat. Recht EMRK-freundlich auszulegen, aber allg. Kollisionsregeln (insb. lex posterior) nicht außer Kraft gesetzt: Gesetzgeber kann ein gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßendes Gesetz mit der Folge der Geltung als lex posterior erlassen (= treaty override), sofern nicht gegen eine allg. Regel des Völkerrechts verstoßen wird, die hierarchisch vorginge
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Anwendungsvorrang ↔︎ Geltungsvorrang
Anwendungsvorrang: entgegenstehendes Recht findet in Kollisionsfall keine Anwendung Geltungsvorrang: entgegenstehende Regelung nichtig
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Rückforderung unionsrechtswidriger NATIONALER Beihilfen wegen des Effektivitätsgebotes geboten?
EuGH: (+), auch bei Entreicherung des Begünstigten (+) Unternehmer kommen zumindest durch ihren einstweiligen Fortbestand weiterhin Vorteile zugute (Wahrung der Marktposition, Rufs und des Kundenkreises) → Rückzahlung dient Wettbewerbsschutz
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Rückforderung unionsrechtswidriger UNIONALER Beihilfen wegen des Effektivitätsgebotes geboten?
→ Rspr. bzgl. nationaler Beihilfen lässt sich nicht übertragen: nationalen Unternehmen fehlt der eingeräumte Wettbewerbsvorteil, der die staatlichen Beihilfen kennzeichnet → keine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung: Geld soll nur aus finanziellen Gründen, nicht zum Wettbewerbsschutz zurückgezahlt werden