Staatsorganisationsrecht Flashcards

(59 cards)

1
Q

Partei, Art. 21 GG

A

nicht staatlicher Natur, wurzeln in Gesellschaft und wirken in den Staat hinein: Bildung des Volkswillens, Aufstellung von Kandidaten bei BT/LT-Wahlen, Erfassung + Bündelung von Grundüberzeugungen, Rückkoppelung Volk - Repräsentanten
§ 2 PartG, (nicht)rechtsfähige Vereine (§§ 21 bzw. 54 BGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Rechte aus Art. 21 GG

A

Freiheitsrechte (Gründungs- und Betätigungsfreiheit)

Recht auf Chancengleichheit (i. V. m. mit Art. 3, 38 I 1 GG)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

allgemeines Rückwirkungsverbot, Art. 103 II GG

A

Normunterworfene müssen ihre Normunterworfenheit und die eintretenden Rechtsfolgen so erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können
→ Grundlage im Rechtsstaatsprinzip: Verlässlichkeit der Rechtsordnung, Vertrauen des Bürgers

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

echte Rückwirkung

A

= Norm greift nachträglich ändernd in die Bewertung bereits abgeschlossener Sachverhalte ein

  • Rückbewirkung von Rechtsfolgen: Norm ordnet Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt an
  • grds. unzulässig, ausnahmsweise statthaft, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls oder bei nicht mehr vorhandenem schutzbedürftigem Vertrauen: wenn Betroffener
    (1) mit Regelung rechnen musste
    (2) geltendes Recht unklar/verworren war
    (3) neue Rechtsnorm im Nachhinein ungültig
    (4) Bagatellen oder zwingende Gründe des Gemeinwohls
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

unechte Rückwirkung

A

= Norm greift ändernd in die Bewertung gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener Sachverhalte ein
→ tatbestandliche Rückanknüpfung: Norm ordnet Rechtsfolgen für den Zeitraum ab ihrer Verkündung an (gilt erst für die Zukunft), macht diese aber von Gegebenheiten aus dem Zeitraum vor ihrer Verkündung abhängig (knüpft an in der Vergangenheit liegende Tatsachen an)
→ nicht grundsätzlich unzulässig, Abwägung Gemeinwohl ↔︎ Vertrauensschutz

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Konkretisierung durch GO-Vorschrift

A

Konkretisiert eine GO-Vorschrift Vorgaben des GG, ist sie für die Bildung des Prüfungsmaßstabs relevant. Ein Verstoß gegen die GO kann dann zugleich ein Verfassungsverstoß sein. Geht es um zusätzliche, jenseits des Verfassungsrahmens liegende Vorgaben, so liegt nicht gleichzeitig ein Verfassungsverstoß vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Enumerationsprinzip

A

BVerfG ausschließlich für die Verfahren zuständig, die ihm durch das GG oder durch BundesG zur Entscheidung zugewiesen sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Rückwirkungsverbot, Art. 103 II GG: Strafe

A

Strafe = jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Verhalten
→ Kriminalstrafrecht + Ordnungswidrigkeitenrecht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

ausnahmsweise Zulässigkeit echte Rückwirkung

A
  • wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben war
  • wenn bestehendes Vertrauen nicht schutzwürdig war (z. B. wenn Bürger mit Neuregelung rechnen musste)
  • wenn dem schutzwürdigen Vertrauen zwingende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Organtreue

A

Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander

→ Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der übrigen Verfassungsorgane

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Art. 85 IV 1 GG: Rechts- und Fachaufsicht des Bundes i. R. d. Auftragsverwaltung

A

= Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
→ Beobachtungsfunktion (→ Gesetzmäßigkeit) bzgl. Gesetzesausführung: liefert Grundlagen für Erteilung Weisung
→ Berichtigungsfunktion (→ Zweckmäßigkeit): Gebrauch des Weisungsrechts
→ nur Sach-, nicht Wahrnehmungskompetenz

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Weisung, Art. 85 IV 1 GG: Sachkompetenz

A

Befugnis zur inhaltlichen Bestimmung des Verwaltungshandelns, zur Beurteilung und Entscheidung in der Sache
= berechtigt nur zum Tätigwerden gegenüber dem Land (interne Weisung, Einflussnahme, nicht eigenes Tätigwerden des Bundes)
→ zunächst beim Land, aber Bund ist nach Art. 85 III GG jederzeit berechtigt, sie an sich zu ziehen (Reservezuständigkeit)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Weisung, Art. 85 IV 1 GG: Wahrnehmungskompetenz

A

Handeln und Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten als gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung
= eigenes Tätigwerden nach außen
→ unentziehbar beim Land

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

äußerste Grenze des Weisungsrechts: Gesetzgebungskompetenz

A

Weisung hält sich nur i. R. d. sachlichen Reichweite, wenn der Bund für ihren Regelungsgegenstand die Gesetzgebungskompetenz hat

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Folgen Fraktionsausschluss

A

Ausschluss führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion
→ Abgeordneter kann nicht mehr an den in der GOBT vorgesehenen Rechten der Fraktion partizipieren → Verlust Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss, wahrscheinlich auch Innenausschuss (Abberufung durch Fraktion)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Geschäftsordnung einer Fraktion

A

reines Binnenrecht, entfaltet grds. keine Außenwirkung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Recht (der Fraktion) auf Fraktionsausschluss eines Mitgliedes?

A

zwar keine RGL, aber sonst Rechte der anderen Fraktionsmitglieder und effektive Zusammenarbeit gefährdet → (+)
aber verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Zweck Bestimmtheitsgebot

A
  • soll maßgeblich sicherstellen, dass Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können
  • Klarheit und Bestimmtheit der Norm → Betroffener soll Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Anforderungen Bestimmtheitsgebot, u. a. an unbestimmte Rechtsbegriffe

A
  • Anlass, Zweck und Grenzen sind hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen
  • unbestimmte Rechtsbegriffe: verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind → Rechtsanwender muss sich der Schwierigkeiten bei der Auslegung bewusst sein, sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzen und sie i. R. d. juristischen Methodik bewältigen können
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

formeller Rechtsstaatsbegriff
↔︎
materieller Rechtsstaatsbegriff

A

jedes staatliche Handeln muss sich an Gesetz und Verfassung messen lassen
↔︎
staatliches Handeln muss sich vom Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit leiten lassen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

A

jede Maßnahme des Staates darf nicht weiter gehen, als zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks erforderlich ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Funktionsvorbehalt, Art. 33 IV GG

A

setzt Privatisierung exekutiver Aufgaben beim Gesetzesvollzug Grenze
→ wenn schon Vollzug Funktionsvorbehalt unterliegt, dann erst recht der Erlass von Gesetzen, der aufgrund des Gesetzesvorbehalts Eingriffe erst ermöglicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

P: Reichweite des Art. 87 III 1 GG

A

e. A.: Errichtung einer Bundesbehörde nur bei besonderem Bedürfnis
(+) grundsätzliche Kompetenzverteilung, Art. 30, 83 GG
a. A.: Errichtung einer Bundesbehörde schon bei Möglichkeit der alleinigen Aufgabenerfüllung
(+) besonderes Bedürfnis im Wortlaut nicht angelegt
(+) Bundesbehörde muss Aufgabe lediglich ohne Mitwirkung anderer Behörden und Unterbau erfüllen können
(+) Grenze des Art. 87 III 1 GG: rechtsmissbräuchlicher Entzug von Länderkompetenzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

Steuer

A

= zur Erzielung von Einnahmen hoheitlich auferlegte einmalige oder fortlaufende Geldzahlungspflicht ohne konkrete Gegenleistung

25
Weisungsrecht des Ministerpräsidenten innerhalb des Bundesrates?
(-) Bundesrat = Bundesorgan → Hierarchien des Landesverfassungsrechts spielen keine Rolle
26
Art. 43 I GG: Zitierrecht
- Anspruchsinhaber nicht einzelner Abgeordneter, sondern BT als Organ - Norm sieht nicht ausdrücklich Fragerecht und korrespondierende Antwortpflicht der Bundesregierung vor, nach Sinn und Zweck aber umfasst, da ansonsten sinnlos → kein Selbstzweck, dient der sachlichen Aufgabenwahrnehmung der Abgeordneten - auch Interpellationsrecht = schriftliche Anfragen umfasst? h. M.: (-), gibt Wortlaut nicht her
27
verfassungskonforme Auslegung
= Auslegung von im Range unter dem GG stehenden Vorschriften im Lichte des GG → die Auslegungsmöglichkeit heranziehen, die zur Verfassungsmäßigkeit gelangt Grenzen: Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm → Wille des Gesetzgebers
28
Grundsatz der praktischen Konkordanz
= möglichst schonender Ausgleich zwischen den gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten und Rechtsgütern: Einschränkung nur insoweit, wie sie nötig ist, um einem anderen Verfassungsrecht die Entfaltung zu gewährleisten Grenze: größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit → VHMK, Intensität Beeinträchtigung ↔︎ verfolgter Zweck
29
Zweck Untersuchungsausschuss
dient der unabhängigen Aufklärung von Sachverhalten mit hoheitlichen Mitteln im öffentlichen Interesse, insbesondere der parlamentarischen Eigeninformation und der Regierungskontrolle → Ausübung parlamentarische Kontrollbefugnisse → ab 1/4 der Abgeordneten Pflicht zur Einsetzung gem. Art. 44 I 1 Alt. 2 GG → kein Ermessen, Minderheitenschutz
30
Zulässigkeit Wahlprüfungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 5 GG i. V. m. Art. 41 II GG i. V. m. §§ 18 WahlprüfG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 5 GG i. V. m. Art. 41 II GG i. V. m. §§ 18 WahlprüfG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG → BVerfG nach st. Rspr. ermächtigt, i. R. d. Wahlprüfung die Gültigkeit wahlrechtlicher Vorschriften zu überprüfen und die BT-Wahl ggf. für ungültig zu erklären II. Beschwerdefähigkeit, § 48 I BVerfGG III. Beschwerdeberechtigung, § 48 I BverfGG IV. Erledigung → durch zwischenzeitliche Beendigung der Wahlperiode, wenn vorwiegend auf Feststellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des BT gerichtet und kein fortdauerndes öff. Interesse an Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl besteht V. Form und Frist
31
Bestimmtheitsgebot, Art. 80 I 2 GG | → Bestimmung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
- aus Zweck lassen sich Inhalt und Ausmaß erschließen - Eingriffsintensität entscheidend: je schwerwiegender die Auswirkungen, desto höher die Anforderungen an die Bestimmtheit = je mehr Einfluss VO-Geber eingeräumt wird, desto enger muss Kompetenz gefasst sein
32
BVerfG zu Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 I 2 GG
- einheitliches Verständnis - Anforderungen an die Bestimmtheit einzelfallbezogen anhand einer teleologischen Auslegung zu entwickeln → Selbstentscheidungsformel → Programmformel → Vorhersehbarkeitsformel
33
BVerfG zu Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 I 2 GG | Selbstentscheidungsformel
Gesetzgeber muss selbst entscheiden, welche inhaltlichen Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen → Festlegung der Grenzen der Regelung und welchem Ziel sie dienen soll
34
BVerfG zu Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 I 2 GG | Programmformel
Bürger muss aus dem Gesetz ermitteln können, welches Programm durch die Verordnung erreicht und verwirklicht werden soll → dem Verordnungsgeber dürfen lediglich Details überlassen bleiben
35
BVerfG zu Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 I 2 GG | Vorhersehbarkeitsformel
aus ermächtigendem Gesetz selbst muss hinreichend deutlich vorhersehbar sein, welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann und mit welcher Tendenz sowie in welchen Fällen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann
36
Prüfung Verfassungsmäßigkeit Rechtsverordnung
I. EGL RVO 1. Formelle VM EGL 2. Materielle VM EGL a) Vereinbarkeit mit Art. 80 I GG aa) Ermächtigungsadressat bb) hinreichende Bestimmtheit b) Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht II. Formelle VM RVO 1. Zuständigkeit des Verordnungsgebers: ergibt sich aus EGL oder aufgrund Subdelegation P: ob und inwieweit darf der parlamentarische Gesetzgeber RVO ändern 2. Verfahren: ggf. Zustimmung BR gem. Art. 80 II GG erforderlich 3. Form a) Zitiergebot, Art. 80 I 3 GG b) ordnungsgemäße Bekanntmachung, Art. 82 I 2 GG c) Begründung nicht erforderlich! III. Materielle VM RVO 1. Vereinbarkeit mit der EGL 2. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht IV. Rechtsfolge der RW: Nichtigkeit, VG haben Verwerfungskompetenz
37
Prüfung Weisung Bundesminister an Landesminister
I. RGL der Weisung: Art. 85 III GG → setzt Auftragsverwaltung voraus II. Formelle VM der Weisung 1. Zuständigkeit, Art. 85 III GG: oberste Bundesbehörde 2. Verfahren a) richtiger Weisungsgegner, Art. 85 III 2 GG b) Beachtung des Rücksichtnahmegebots → Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens 3. Form: hinreichende Bestimmtheit der Weisung (Weisungsklarheit) III. Materielle VM der Weisung 1. Reichweite des Weisungsrechts
38
Auftragsverwaltung, Art. 85 III GG
- Grundsatz: Ausführung der Bundesgesetze = Sache der Länder als eigene Angelegenheit, Art. 30, 83, 84 GG → nur Rechtsaufsicht des Bundes und Weisungsrechte nur für besondere Fälle - Art. 85 I GG: Ausführung im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) → Eigenständigkeit der Länder eingeschränkt: Weisungsunterworfenheit in Bezug auf Recht- und Zweckmäßigkeit
39
Gebot der Weisungsklarheit
angewiesene Stelle muss erkennen können, dass ihr gegenüber eine Weisung erteilt worden ist und welche Vorgaben für welches Verwaltungshandeln diese Weisung enthält
40
Art. 85 GG: materielle Grenzen der Sachkompetenz (→ des Weisungsrechts) = Rechtmäßigkeit der Weisung?
→ Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts? → Ist Land, das rechtswidrige Weisung erhält, gerade in seinen Rechten verletzt? (+) Art. 30 GG: "Sache der Länder" → subjektive Kompetenzrechte, zwar Einschränkung gem. Art. 30 HS 2 GG möglich, aber unzulässige Einschränkung, wenn Weisung rechtswidrig (-) Sach- ↔︎ Wahrnehmungskompetenz → inhaltliche RM = Frage der Sachkompetenz als Frage der zutreffenden Sachbeurteilung → durch Weisung bei Bund → Land kann sich nicht auf RW berufen, Wahrnehmungskompetenz nicht betroffen (-) parlamentarische Verantwortlichkeit beim Bundesminister, Bund haftet Land für ggf. resultierende Schäden, Art. 104a V 1 HS 2 GG → Bund trägt Letztverantwortung, daher Land nicht verletzt Ausnahme: Weisung würde zu allgemeiner Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter führen
41
Hintergrund Art. 80 I GG
- Zweck = Entlastung des parlamentarischen Gesetzgebers vor allem bei solchen Regelungsmaterien, die durch technische oder entscheidungsarme Gegenstände geprägt werden oder dem zeitlichen Wandel in besonderer Weise unterworfen sind → schnelle und anwendungsorientierte Lösungen - gleichzeitig aber auch Schutz vor Selbstentmachtung durch formelle Schranken bei der Delegation
42
Zustimmungsvorbehalte bei RVO: unproblematisch bei...
- Mitwirkungsbefugnisse von korporativen Gremien, Beiräten, Verbänden und Sachverständigen (= Einbeziehung externen Sachverstands, Interessenberücksichtigung) sind in weitem Umfang anerkannt, solange sie kein Mitentscheidungsrecht begründen - Einvernehmensvorbehalte zugunsten anderer Bundesministerien unproblematisch, da auch mehrere Bundesminister zu, Erlass gemeinsamer Verordnungen ermächtigt werden können
43
Zustimmungsvorbehalte bei RVO | P: Mitwirkungsvorbehalte des BT beim Verordnungserlass → Zustimmungs- / Änderungsvorbehalte
h. M.: Zustimmungsvorbehalte zulässig für Sachbereiche, für die ein legitimes Interesse der Legislative anerkant werden muss, zwar einerseits die Rechtssetzung auf die Exekutive zu delegieren, aber andererseits entscheidenden Einfluss auf Erlass und Inhalt der Verordnungen vorzubehalten
44
Zustimmungsvorbehalte bei RVO | P: Mitwirkungsvorbehalte des BT beim Verordnungserlass → Änderungsvorbehalte
e. A.: (+) (+) Gesetzgeber dürfte Delegation auch beschränken und mit Bedingungen versehen a. A.: (-) (+) Wortlaut Art. 80 I GG und Umkehrschluss zu Art. 80 II GG, der nur eine Beteiligung des BR kennt (+) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 f. GG ↔ Erlass von Rechtsverordnungen, Art. 80 GG → durch Änderung würde Gesetzgeber im Ergebnis RVO erlassen
45
Bestimmtheitserfordernis Art. 103 II GG
- grundrechtsgleiches Recht - verpflichtet Gesetzgeber, Strafbarkeits- oder Bußgeldvoraussetzungen so konkret zu umschreiben, dass der Einzelne von vornherein wissen kann, was verboten ist, um sein Verhalten daran ausrichten zu können - parlamentarischer Gesetzgeber soll über Strafbarkeits- oder Bußgeldvoraussetzungen entscheiden
46
P: Zulässigkeit der Änderung einer RVO durch den Gesetzgeber
e. A.: unzulässig (+) Formenstrenge des GG, Numerus Clausus der Handlungsformen (+) Rechtssicherheit und Rechtsklarheit: sonst Probleme bei der Bestimmung von Geltungsvoraussetzungen, Rang, Rechtsschutz und Verwerfungskompetenz a. A. (auch BVerfG): zulässig (+) mit Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, Art. 20 I - III GG vereinbar → wenn der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung erlässt, behält er seine Regelungskompetenz, er könnte die Materie jederzeit wieder an sich ziehen und durch Gesetz regeln (+) kein Problem für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn der Normenkomplex einheitlich als RVO qualifiziert wird, stehen Rang, Geltungsvoraussetzungen und Rechtsschutzmöglichkeiten fest (+) regelungstechnisches Bedürfnis der Staatspraxis
47
Grenzen der Zulässigkeit bei Änderung einer RVO durch den parlamentarischen Gesetzgeber
zwar nach h. M. prinzipiell Zulässigkeit der Änderung einer RVO durch den Gesetzgeber, aber sachliche Rechtfertigung erforderlich, da Gesetzgeber im Grundsatz keine Formenwahlfreiheit zukommt: - Änderung unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen ist unzulässig (innerhalb eines Maßnahmepakets) - Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG, muss trotz des Verordnungscharakters des Endprodukts eingehalten werden - Grenzen der EGL, Art. 80 I 2 GG: in RVO darf kein Inhalt einfließen, den auch der Verordnungsgeber so nicht regeln dürfte
48
Verbot rückwirkender Strafgesetze, Art. 103 II GG
verbietet die rückwirkende Strafbegründung und Strafschärfung, es muss zum Zeitpunkt einer Handlung klar sein, ob und wie es mit Strafe bedroht ist → Art und Weise erfasst Norm aber nicht, kein Verstoß, wenn bei einer einmal eingetretenen Strafbarkeit die Verjährungsfrist (vor Ablauf) verlängert wird → P: Geltung auch für Maßregeln der Sicherung und Besserung
49
Blankettstrafnorm
zur Beschreibung des vollständigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes wird auf andere Normen verwiesen → Blankettnorm enthält nur Strafandrohung BVerfG: Rindfleischetikettierungsgesetz → Zulässigkeit und Grenzen der Verweisungstechnik
50
BVerfG: Rindfleischetikettierungsgesetz → Zulässigkeit und Grenzen der Verweisungstechnik, Vereinbarkeit mit Art. 103 II GG
- Verweisungen in Strafnormen sind zulässig, um sich wandelnde Verhältnisse und den Einzelfall abbilden zu können - nähere Konkretisierung darf sogar anderem Normgeber überlassen werden - aber der Gesetzgeber darf die Entscheidung, welches Verhalten strafbar sein soll, nicht aus der Hand geben → aus dem Strafgesetz müssen sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit vorhersehen lassen
51
P: Muss das Bundesland im Bereich des informellen Staatshandelns angehört werden?
vgl. Weisung: Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben erforderlich e. A.: (+) (+) Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens (+) Schutz Länder: faktische Auswirkungen informellen Staatshandelns können ähnlich intensiv sein wie Weisung a. A. / Rspr.: (-) (+) fehlende Rechtsverbindlichkeit (+) Bund handelt innerhalb seiner Sachkompetenz → nicht rechtfertigungsbedürftig ggü. Land; Land ausreichend durch Informationspflichten geschützt
52
P: Steht informelles Verwaltungshandeln nur den Ländern zu? | → informelles Verwaltungshandeln immer Wahrnehmungskompetenz?
e. A.: (+) (+) Tätigkeit der öff. Verwaltung weist einen beträchtlichen Anteil an informellen Handlungsformen auf, um gegenseitige Interessen im Vorfeld auszugleichen oder Konflikte zu bewältigen (+) Wahrnehmungskompetenz würde ausgehöhlt, wenn informelles Handeln mit Vollzugsqualität nicht dazu gerechnet würde → Sachkompetenz ohnehin sehr weitreichend, was bleibt dann noch bei Land? a. A. / Rspr.: (-) (+) Bund würde in seiner Informationsbeschaffung eingeengt → Effektivität von Weisungen wäre beeinträchtigt (+) vorbereitende Maßnahmen im Vergleich zur Weisung weniger intensiv
53
Anspruch auf Einsetzung eines UA, Art. 44 I 1 GG | formelle Vrss.
1) Quorum 1/4 2) Unterzeichnung + Schriftlichkeit des Antrags P: Muss Antrag von allen Abgeordneten unterzeichnet werden? 3) Bestimmtheitsgebot
54
Anspruch auf Einsetzung eines UA, Art. 44 I 1 GG | formelle Vrss.: Bestimmtheitsgebot
da der BT den UA grds. in der beantragten Form einzusetzen hat, muss der Antrag den Untersuchungsgegentand so bezeichnen, dass der demgemäß zu verabschiedende Einsetzungsbeschluss dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde → Ziel der parlamentarischen Nachforschung muss erkennbar sein
55
Anspruch auf Einsetzung eines UA, Art. 44 I 1 GG | materielle Voraussetzungen
systematische Erwägung: Pflicht des BT, dem Antrag stattzugeben, kann nur soweit reichen, wie er zur Einsetzung eines UA verfassungsrechtlich berechtigt ist → Zusammensetzung des UA (Sitzverteilung) → Umfang Untersuchungsgegentand → Inhalt des Untersuchungsgegenstandes
56
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
- § 4 S. 2 PUAG, aber nur einfachgesetzlich - verfassungsrechtlich von BVerfG hergeleitet aus Prinzip der repräsentativen Demokratie, Art. 20 II GG i. V. m. Art. 38 I 2 GG: → demokratisch legitimiert ist der BT in seiner konkreten Zusammensetzung + Zusammenschluss zu Fraktionen = Ausfluss der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten → Ausschüsse müssen demgemäß verhältnismäßig abgebildet werden, d. h. die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten Gestalt verkleinert widerspiegeln → Untersuchungsausschuss, Vermittlungsausschuss (A: im VA selbst werden Unterausschüsse gebildet), sonstige Ausschüsse
57
Grundsatz der Diskontinuität
→ zeitliches Aufeinanderfolgen von Wahlperioden, Zäsur mit Ende und Neubeginn einer jeden Wahlperiode, da sich Zusammensetzung des BT in personeller, institutioneller und sachlicher Hinsicht ändert - personelle Diskontinuität: mit Ende der Wahlperiode verlieren alle Abgeordneten ihr Mandat - institutionelle Diskontinuität: alle Unterorgane des BT (Fachausschüsse, Untersuchungsausschüsse) gelten mit Ende der Wahlperiode als aufgelöst - sachliche Diskontinuität: Gesetzesvorlagen, Anträge, Anfragen etc. erledigen sich automatisch, vgl. § 125 GO BT
58
Auswirkungen Grundsatz der Diskontinuität auf Untersuchungsausschuss
• Grundsatz der institutionellen Diskontinuität → UA mit Ablauf der Wahlperiode aufgelöst → UA soll seinen Untersuchungsauftrag innerhalb einer Wahlperiode abgeschlossen haben und der Auftragsumfang innerhalb dieser Zeit realistisch zu bearbeiten sein • aber keine zu strengen Anforderungen: Einsetzung selbst kurz vor Ende der Wahlperiode noch zulässig, wenn wenigstens Teilergebnisse zu erwarten sind, an die neuer UA anknüpfen kann (+) Kontrollfunktion
59
Grenzen Untersuchungsbefugnis innerhalb des Untersuchungsausschusses
- vertikale Gewaltenteilung / Korrolartheorie: Kontrollrecht BT nur für Materie i. R. seiner Gesetzgebungskompetenz - horizontale Gewaltenteilung: Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - Staatswohl → Geheimhaltungsinteresse ↔ parlamentarisches Informationsrecht - Grundrechte Dritter - öffentliches Interesse → (-) bei Privatangelegenheiten