Staatsorganisationsrecht Flashcards
(59 cards)
Partei, Art. 21 GG
nicht staatlicher Natur, wurzeln in Gesellschaft und wirken in den Staat hinein: Bildung des Volkswillens, Aufstellung von Kandidaten bei BT/LT-Wahlen, Erfassung + Bündelung von Grundüberzeugungen, Rückkoppelung Volk - Repräsentanten
§ 2 PartG, (nicht)rechtsfähige Vereine (§§ 21 bzw. 54 BGB)
Rechte aus Art. 21 GG
Freiheitsrechte (Gründungs- und Betätigungsfreiheit)
Recht auf Chancengleichheit (i. V. m. mit Art. 3, 38 I 1 GG)
allgemeines Rückwirkungsverbot, Art. 103 II GG
Normunterworfene müssen ihre Normunterworfenheit und die eintretenden Rechtsfolgen so erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können
→ Grundlage im Rechtsstaatsprinzip: Verlässlichkeit der Rechtsordnung, Vertrauen des Bürgers
echte Rückwirkung
= Norm greift nachträglich ändernd in die Bewertung bereits abgeschlossener Sachverhalte ein
- Rückbewirkung von Rechtsfolgen: Norm ordnet Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt an
- grds. unzulässig, ausnahmsweise statthaft, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls oder bei nicht mehr vorhandenem schutzbedürftigem Vertrauen: wenn Betroffener
(1) mit Regelung rechnen musste
(2) geltendes Recht unklar/verworren war
(3) neue Rechtsnorm im Nachhinein ungültig
(4) Bagatellen oder zwingende Gründe des Gemeinwohls
unechte Rückwirkung
= Norm greift ändernd in die Bewertung gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener Sachverhalte ein
→ tatbestandliche Rückanknüpfung: Norm ordnet Rechtsfolgen für den Zeitraum ab ihrer Verkündung an (gilt erst für die Zukunft), macht diese aber von Gegebenheiten aus dem Zeitraum vor ihrer Verkündung abhängig (knüpft an in der Vergangenheit liegende Tatsachen an)
→ nicht grundsätzlich unzulässig, Abwägung Gemeinwohl ↔︎ Vertrauensschutz
Konkretisierung durch GO-Vorschrift
Konkretisiert eine GO-Vorschrift Vorgaben des GG, ist sie für die Bildung des Prüfungsmaßstabs relevant. Ein Verstoß gegen die GO kann dann zugleich ein Verfassungsverstoß sein. Geht es um zusätzliche, jenseits des Verfassungsrahmens liegende Vorgaben, so liegt nicht gleichzeitig ein Verfassungsverstoß vor.
Enumerationsprinzip
BVerfG ausschließlich für die Verfahren zuständig, die ihm durch das GG oder durch BundesG zur Entscheidung zugewiesen sind
Rückwirkungsverbot, Art. 103 II GG: Strafe
Strafe = jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Verhalten
→ Kriminalstrafrecht + Ordnungswidrigkeitenrecht
ausnahmsweise Zulässigkeit echte Rückwirkung
- wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben war
- wenn bestehendes Vertrauen nicht schutzwürdig war (z. B. wenn Bürger mit Neuregelung rechnen musste)
- wenn dem schutzwürdigen Vertrauen zwingende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen
Organtreue
Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander
→ Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der übrigen Verfassungsorgane
Art. 85 IV 1 GG: Rechts- und Fachaufsicht des Bundes i. R. d. Auftragsverwaltung
= Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
→ Beobachtungsfunktion (→ Gesetzmäßigkeit) bzgl. Gesetzesausführung: liefert Grundlagen für Erteilung Weisung
→ Berichtigungsfunktion (→ Zweckmäßigkeit): Gebrauch des Weisungsrechts
→ nur Sach-, nicht Wahrnehmungskompetenz
Weisung, Art. 85 IV 1 GG: Sachkompetenz
Befugnis zur inhaltlichen Bestimmung des Verwaltungshandelns, zur Beurteilung und Entscheidung in der Sache
= berechtigt nur zum Tätigwerden gegenüber dem Land (interne Weisung, Einflussnahme, nicht eigenes Tätigwerden des Bundes)
→ zunächst beim Land, aber Bund ist nach Art. 85 III GG jederzeit berechtigt, sie an sich zu ziehen (Reservezuständigkeit)
Weisung, Art. 85 IV 1 GG: Wahrnehmungskompetenz
Handeln und Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten als gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung
= eigenes Tätigwerden nach außen
→ unentziehbar beim Land
äußerste Grenze des Weisungsrechts: Gesetzgebungskompetenz
Weisung hält sich nur i. R. d. sachlichen Reichweite, wenn der Bund für ihren Regelungsgegenstand die Gesetzgebungskompetenz hat
Folgen Fraktionsausschluss
Ausschluss führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Fraktion
→ Abgeordneter kann nicht mehr an den in der GOBT vorgesehenen Rechten der Fraktion partizipieren → Verlust Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss, wahrscheinlich auch Innenausschuss (Abberufung durch Fraktion)
Geschäftsordnung einer Fraktion
reines Binnenrecht, entfaltet grds. keine Außenwirkung
Recht (der Fraktion) auf Fraktionsausschluss eines Mitgliedes?
zwar keine RGL, aber sonst Rechte der anderen Fraktionsmitglieder und effektive Zusammenarbeit gefährdet → (+)
aber verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten
Zweck Bestimmtheitsgebot
- soll maßgeblich sicherstellen, dass Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können
- Klarheit und Bestimmtheit der Norm → Betroffener soll Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können
Anforderungen Bestimmtheitsgebot, u. a. an unbestimmte Rechtsbegriffe
- Anlass, Zweck und Grenzen sind hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen
- unbestimmte Rechtsbegriffe: verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind → Rechtsanwender muss sich der Schwierigkeiten bei der Auslegung bewusst sein, sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzen und sie i. R. d. juristischen Methodik bewältigen können
formeller Rechtsstaatsbegriff
↔︎
materieller Rechtsstaatsbegriff
jedes staatliche Handeln muss sich an Gesetz und Verfassung messen lassen
↔︎
staatliches Handeln muss sich vom Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit leiten lassen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
jede Maßnahme des Staates darf nicht weiter gehen, als zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks erforderlich ist
Funktionsvorbehalt, Art. 33 IV GG
setzt Privatisierung exekutiver Aufgaben beim Gesetzesvollzug Grenze
→ wenn schon Vollzug Funktionsvorbehalt unterliegt, dann erst recht der Erlass von Gesetzen, der aufgrund des Gesetzesvorbehalts Eingriffe erst ermöglicht
P: Reichweite des Art. 87 III 1 GG
e. A.: Errichtung einer Bundesbehörde nur bei besonderem Bedürfnis
(+) grundsätzliche Kompetenzverteilung, Art. 30, 83 GG
a. A.: Errichtung einer Bundesbehörde schon bei Möglichkeit der alleinigen Aufgabenerfüllung
(+) besonderes Bedürfnis im Wortlaut nicht angelegt
(+) Bundesbehörde muss Aufgabe lediglich ohne Mitwirkung anderer Behörden und Unterbau erfüllen können
(+) Grenze des Art. 87 III 1 GG: rechtsmissbräuchlicher Entzug von Länderkompetenzen
Steuer
= zur Erzielung von Einnahmen hoheitlich auferlegte einmalige oder fortlaufende Geldzahlungspflicht ohne konkrete Gegenleistung