Staatsorganisationsrecht: Art. 20 GG Flashcards

(21 cards)

1
Q

Staatsstrukturprinzipien

A

Art. 20 GG: Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaats, der Bundesstaatlichkeit und der Republik
Funktionen: Identitätsstiftung, systembildende Funktion, Auslegungsgrundlage

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2
Q

Staatszielbestimmungen

A
  • Umwelt- und Tierschutz (Art. 20 a GG)
  • europäische Integration (Art. 23 I 1 GG)
  • grundrechtliche Schutzpflichten
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3
Q

Demokratieprinzip, Art. 20 I, II, III GG

A

Form der staatlichen Herrschaft und Rechtsprinzip unter dem GG, Volkssouveränität, Notwendigkeit demokratischer Legitimation, zentrale Stellung des BT und der LT, Ausübung der Staatsgewalt in Wahlen

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4
Q

Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

A

zweigliedriger Bundesstaatsbegriff: sowohl Bund als auch Ländern kommt Eigenstaatlichkeit zu, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 70, 83 ff. GG), Gebot bundesfreundlichen Verhaltens

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5
Q

Rechtsstaatsprinzip

A

→ Art. 28 I 1, 23 I 1, 20 II 2, III GG

  • Umfassende rechtliche Bindung des Staates in Ausübung der Staatsgewalt im Hinblick auf die gesamte Staatstätigkeit
  • Bindung an die Grundrechte, Art. 20 III, 1 III GG
  • Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG
  • Bindung staatl. Organe an das Recht, insb. Vorrang des Gesetzes, Art. 20 III GG
  • Vorbehalt des Gesetzes
  • Rechtssicherheit (Bestimmtheit, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz)
  • Gebot des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG
  • Unabhängigkeit der Gerichte, Art. 92 GG
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6
Q

Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG

A
  • Gewährleistung sozialer Sicherheit

- Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit, aber: Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Selbsthilfe)

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7
Q

Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 II 2, III GG

A

gesetzgebende, gesetzesvollziehende und rechtsprechende Gewalt sollen grds. funktional, organisatorisch und personell voneinander getrennt sein
→ Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
→ Wortlaut Art. 20 II 2 GG

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8
Q

Funktion der Gewaltenteilung

A
  • politische Machtverteilung mit gegenseitiger Kontrolle der Gewalten → Begrenzung und Mäßigung der Staatsgewalt
  • Organadäquanz: staatliche Entscheidungen sollen von den Organen getroffen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen
  • Grundrechtsschutz: die den Bürger beeinträchtigenden Entscheidungen soll die Staatsgewalt treffen, bei der die Wahrung von Grundrechten durch Verfahren und Rechtsschutz am besten gewährleistet ist
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9
Q

Verhältnis Legislative ↔︎ Exekutive

A
  • Legislative: Erlass abstrakt-genereller Regelungen in Gesetzesform
  • Exekutive: Regierung (politische Lenkung des Staatswesens) und Verwaltung (Ausführung der Gesetze im Einzelfall)
    jedes Exekutivhandeln erfährt seine demokratische Legitimation mittelbar durch das Parlament
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10
Q

Gewaltenverschränkung und -balancierung

A

keine strikte Trennung der Gewalten, sondern flexibles System: Wechselwirkung zwischen den Gewalten, um effektive gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen

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11
Q

Grenzen der Gewaltenverschränkung

A

mit Gewaltenteilung unvereinbar, wenn einer Gewalt die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben entzogen würde oder ein durch das GG nicht geregeltes Übergewicht einer Gewalt entstünde
→ Übergriffe der Legislative in Exekutive bedürfen stets eines sachlich rechtfertigenden Grundes

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12
Q

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, Art 20 II 2 GG

A

schützt vor unzulässigen Übergriffen der Legislative, umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Handlungs- und Willensbildungsbereich
→ Exekutive soll Regierungs- und Verwaltungsentscheidungen eigenständig und verantwortlich treffen können
→ Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch hinsichtlich der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen
→ solange Willensbildungsprozess noch nicht abgeschlossen, besteht i. d. R. keine Pflicht, ein entsprechendes parlamentarisches
→ Schutzzwecke für Einschränkung Kontrollrecht tragen danach nicht mehr, da Beratungs- und Entscheidungsprozess bereits abgeschlossen → Einmischen / “Mitregieren” nicht mehr möglichInformationsverlangen zu beantworten

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13
Q

Vorrang des Gesetzes, Art. 20 III GG

A

bindet die Verwaltung an Recht und Gesetz

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14
Q

Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG

A

fordert eine gesetzliche Grundlage für staatliches Handeln

aber kein Totalvorbehalt

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15
Q

Wesentlichkeitstheorie / Parlamentsvorbehalt, Art. 20 III GG
= Ausprägung Vorbehalt des Gesetzes

A

Gesetzgeber muss alle wesentlichen Entscheidungen, die die Grundrechtsausübung betreffen, selbst treffen (= durch formelles Gesetz) und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen

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16
Q

Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens

= Grundsatz der Bundestreue

A

verpflichtet sowohl den Bund als auch die Länder, bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen (Rücksichtnahmegebot)
= Kompetenzausübungsschranke
→ Verletzung, wenn sich die Inanspruchnahme einer durch das GG übertragenen Kompetenz im Einzelfall als missbräuchlich darstellt oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen wird

17
Q

Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens

Auswirkungen auf Weisung

A

Pflicht des Weisungsgebers, dem Weisungsempfänger vor Erlass der Weisung diese anzukündigen und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben
A: besondere Eilbedürftigkeit

18
Q

Grundsatz der Organtreue

A

gebietet Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der Verfassungsorgane untereinander

19
Q

Weisungen gem. Art. 85 III GG ↔ allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 85 II 1 GG

A

Weisungen gem. Art. 85 III GG: auf konkreten Sachverhalt bezogen

allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 85 II 1 GG: abstrakt-generelle Vorgaben

20
Q

vertikale Gewaltenteilung / Korrolartheorie

A

Kontrollrecht des BT kann sich nur auf Sachverhalte beziehen, in denen dem Bund die Kompetenz zur Ausübung staatlicher Befugnisse und zur Erfüllung staatlicher Aufgaben zukommt
→ Grenzen der Untersuchungsbefugnis (Untersuchungsausschuss)
→ Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Staaten, der EU oder Bundesländer

21
Q

horizontale Gewaltenteilung

A

Verschränkung der Gewalten und daraus resultierende gegenseitige Kontrolle darf nicht zu einem “Mitregieren” des Parlaments bei solchen Entscheidungen führen, die allein in der Kompetenz der Regierung liegen
→ Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung